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Sachbearbeiter

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  1. Sachbearbeiter

    NWR ID

    Wird halt recht unleslerlich dann die WBK und da sich die WaffenID im Gegensatz zu den anderen ändern kann, soll die WaffenID nach meinen Informationen vom VdB eigentlich gar nicht in die WBK gedruckt werden.
  2. Warum nur bis 1.9. ? Steht wo ?
  3. Seit 20.02.2020 nun offiziell bei beiden (zuvor nur beim LKA, das aber auch die VS-Erkenntnisse auf dem Schirm hatte und die Waffenbehörden im Bedarfsfall dann vom VS einen Nachbericht erhalten haben). Letztendlich ist das keine Neuregelung, sondern nur eine Verfahrensänderung, wie es im Frage-Antwort-Papier von Forum Waffenrecht / Jagdverband vor Monaten schon mal klargestellt worden ist. Deshalb verstehe ich auch nicht den großen Zirkus mit ruhenden Verfahren, starken Bearbeitungsverzögerungen etc. zumal jede Behörde in solchen Fällen auch unter Vorbehalt genehmigen kann.
  4. Sachbearbeiter

    NWR ID

    Das wird interessant für die Waffenbehörden werden, wenn dort alle 10 Minuten einer anruft und nach irgendeiner ID fragen wird. Gerade dann, wenn ab September ohnehin die Hütte brennt wegen Thema neue Kategorien nach Waffenrichtlinie, Deko, Salutwaffen und großen Magazinen, Umsetzung der sonstigen Neuregelungen etc. ... 🤪
  5. Ist es auch nicht, denn der Antragsteller muss sich nicht selbst belasten ! (wurde schon vor x Jahren vom BMI klargestellt, aber das scheint nicht jeden zu interessieren). 👎 Es ist vielmehr Aufgabe der Genehmigungsbehörde, die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung über die Erkenntnisquellen des § 5 Abs. 5 WaffG selbst zu prüfen.
  6. Quatsch. Jagdscheine sind nicht im NWR gelistet und haben deshalb auch keine ID !
  7. Salomonische Antwort zu Frage 1 und meine zweite Frage wurde gar nicht beantwortet, lach. Ich helf Dir aber gerne weiter. Bei Kategorie A der Waffenrichtlinie handelt es sich um verbotene Feuerwaffen und insofern darf die Waffenbehörde wegen § 40 Abs. 4 WaffG so was weder in eine WBK noch in einen EFP eintragen. Die muss lediglich zum September alle als Kategorie D erfassten Waffen im NWR bereinigen. Beide Aspekte werden mit Sicherheit in der Praxis noch spaßig werden.
  8. Für Genehmigungen und Eintragungen nach Kat. A ist das BKA zuständig. Nur den Rest (künftig also nur noch B und C) macht die Waffenbehörde.
  9. Aha. Dazu stelle ich Dir zwei Fragen: 1. Sofern die abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10/20 Patronen bei der Mitnahme nicht eingesetzt wird (also getrennter Transport) siehst Du trotzdem Kat. A ? 2. Warum werden die besagten Magazine dann künftig unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 ff. als verboten eingestuft ?
  10. Kann man vielleicht auch so sehen. Die Grundfrage bleibt aber halt, ob die Waffe von einer Person mit Besitzstandswahrung trotz Nichtwirksamkeit eines sonst bestehenden Verbotes trotzdem zu Kat. A wird. Falls ja, kann sich das BKA schon mal überlegen, wieviele neue Planstellen ab September neu zu besetzen sind...
  11. Interessante Aussage, die ich allerdings für falsch halte, sofern das im Landesgesetz (ist das in Norwegen tatsächlich so ?) nicht so formuliert ist. Man kann doch auch in mehreren EU-Staaten bzw. assoziierten Staaten zum Besitz derselben Waffe berechtigt sein und sich dann z.B. bei den hier berichteten abweichenden Kategorieeinstufungen vom jeweiligen Ausreiseland die entsprechende amtliche Bestätigung einholen, um damit Probleme im bereisten Ausland zu vermeiden (Bereistes Land stuft Waffe als Kat. A ein, Land A meines Wohnsitzes stuft in Kat. B ein, Land B meines Wohnsitzes in Kat. A). Der EFP ist letztendlich ja nur ein Reisedokument ohne Erlaubnischarakter, der dokumentiert, dass man im Herkunftsland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Eigentlich soll er ja gegenseitig akzeptiert werden, aber künftige unterschiedliche Kategorieeinstufungen werden da in der Tat noch zu Diskussionen führen bzw. grundsätzlicher Regelungen bedürfen.
  12. Genau das meinte ich. Sofern eine fristgerechte Anmeldung nach § 58 Abs. 17 WaffG erfolgt, wird das Verbot dem Anmelder gegenüber nicht wirksam und insofern kann sich in diesen Fällen wohl auch die Kategorie nicht ändern. Er bewegt sich dann mit einem bestandsgeschützten Magazin im Rechtsverkehr. Vergleichbar mit Besitzern nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützter Tresore.
  13. Ach, aber Du hast hier die große Ahnung zu aktuellen Themen ? Komm mal ganz schnell runter von Deinem hohen Ross ! Eine Glaskugel hat hier niemand und in welchen Fällen Kat. A in den EFP eingetragen werden soll, steht derzeit schlichtweg in den Sternen. Unseren Nick werde ich wegen Dir mit Sicherheit nicht ändern.
  14. Sorry, hab keinen Zugriff auf das NWR und bin schon einige Jährchen im Ruhestand. Im übrigen ist das Thema nicht ganz so trivial, wie Du es hier darstellt. Gruß SBine
  15. Weiß hier tatsächlich niemand was zu User P 22 ? 🤔
  16. Hm, die Waffe selbst wird ja wohl nicht zu Kat. A, nur weil ein verbotenes Magazin darin eingeführt wird. Deshalb glaube ich mal nicht an diese Variante, sondern eher an einen separaten Magazineintrag in solchen Fällen, wobei für Kat. A-Geschichten das BKA zuständig ist (die werden sich bestimmt freuen, aus dem gesamten Bundesgebiet die EFP zur diesbezüglichen Eintragung zu bekommen). 🤒
  17. 3. WaffRÄndG: verkündet und waffenrechtlich in Teilen zum 20.02.2020 in Kraft getreten, die restlichen Teile zu den wesentlichen Neuregelungen (insbesondere zu Dekowaffen, Salutwaffen, Magazinen, Deckelung neue gelbe WBK, Altbesitzregelungen) treten am 01.09.2020 in Kraft AWaffV: sollte mit der WaffRÄndV (zu dieser gibt es momentan nur einen Entwurf vom 15.10.2019 mit BR-Stellungnahme, aber noch keine Verkündung) die erforderlichen Anpassungen zur Auskleidung der neuen Regelungen erhalten und deshalb spätestens zum 01.09.2020 in Kraft treten WaffVwV: Änderung steht noch in den Sternen, wird aber nach den bisherigen Erfahrungen (und weil etliche Aspekte dazu anders bzw. neu sind) wohl noch längere Zeit in Anspruch nehmen
  18. Wo hast Du das denn her ? Eine bestandsgeschützte WBK mit Einschränkung auf EL-Langwaffen wird doch nicht einfach mal so (ohne Umschreibung) zu einer WBK mit Regeln nach § 14 Abs. 4 WaffG !
  19. Schon möglich, wobei hier aufgrund der klaren Formulierung (zumindest in der zum 01.09.2020 in Kraft tretenden korrigierten Form) keinerlei Auslegungsbedarf besteht. Jeder mit gelber WBK neu hat zu diesem Stichtag Bestandsschutz für alle darin eingetragenen Waffen auch über 10.
  20. Post löschen per edit ist natürlich auch eine Lösung. 🤪 Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 14.02.2020 drei Änderungsvorschläge gemacht und darauf hingewiesen, dass die WaffRÄndV wegen der im 3. WaffRÄndG enthaltenen Verordnungsermächtigungen frühestens zum 01.09.2020 in Kraft treten kann. Siehe hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0401-0500/495-19(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
  21. Dann bitte Quelle !
  22. Nur das hier gibts im Moment. Da ist noch gar nix "durch". Deshalb steht dort auch folgendes: Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung zur Änderung der AWaffV (Artikel 1), der BeschussV (Artikel 2), der NWRG-DV (einschließlich Umbenennung in WaffRGDV, Artikel 3) und der 1. BMeldDÜV (Artikel 4) beinhaltet die erforderlichen Anpassungen zur ergänzenden Umsetzung der Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 in die Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen worden sind, sowie weitere punktuelle Anpassungen. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Helge Braun
  23. Ich denke, Scotty600 meinte, ob es zu den Änderungen ab September schon eine geänderte AWaffV und WaffVwV gibt. Beides ist nicht der Fall, wobei es mit der WaffVwV mit Sicherheit sehr lange dauern wird, bis die auf Stand gebracht bzw. entsprechend fortgeschrieben wird. Einzige Änderung der AWaffV zum September ist derzeit die Aufhebung des § 12, da dessen Inhalt künftig im WaffG (§ 27a) verankert werden soll. Zum Entwurf vom Oktober 2019 ist bislang noch nichts konkret verabschiedet worden. Am besten immer mal wieder bei buzer.de mit Suchbegriff "AWaffV" vorbeischauen. https://www.buzer.de/gesetz/2881/l.htm
  24. Da sich das Thema Bedürfnis zum September bekanntermaßen von anlassbezogen auf regelmäßig alle fünf Jahre ändern wird, würde ich zwei Monate vorher nicht mehr mein Recht nach derzeitigen Regeln erkämpfen und die Anwaltskosten sparen. Wenn danach weiterhin in kürzeren Abständen geprüft werden sollte, hingegen schon.
  25. Damals galt (und gilt noch bis Ende August 2020) aber die veranlasste Bedürfnisprüfung. Das wird sich zum September dahingehend ändern, dass künftig alle fünf Jahre das Bedürfnis neu zu prüfen ist. Hätte man sechs Jahre draus gemacht, wäre eine praktische Verbindung mit der dreijährigen Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG möglich gewesen. So manche Waffenbehörde wird also wohl die Zuverlässigkeitsprüfung alle 2 1/2 Jahre neu machen und jedes zweite mal damit auch eine Bedürfnisprüfung verbinden. Nur doof für diejenigen Waffenbehörden, die bezüglich der Sammelanfragen an die Polizei ein fixes Monatszeitfenster einhalten sollen. Das könnte zu interessanten Diskussionen führen...
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