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frosch

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  1. Moin! Ein guter Bekannter in Wien möchte von mir 10 SIG P226 Magazine mit 20 Schuss (Aftermarket) geschickt bekommen, weil ich sie hier deutlich günstiger bekomme. Frage: Gibt es irgendwelche Bestimmungen zu beachten? BAFA: Ausfuhrgenemigung meine ich, sollte nicht notwendig sein, da EU Land. Waffenrecht BRD: Spielt keine Rolle , da kein wesentliches Waffenteil Waffenrecht Österreich: Habe nichts davon gehört, dass Magazine in Öserreich reglementiert sind. Habe ich etwas übersehen? Gruß, frogger
  2. Ganz blöde Frage: Was für eine Erlaubnis brauche ich, um eine Waffe mit in den Urlaub in ein Nicht-EU Land mitzunehmen? OK, Nämlichkeitsbescheinigung macht Sinn aber das ist keine Erlaubnis. frogger
  3. Bau mal mit einem Astra von heute einen heftigen Auffahrunfall und anschliessend mit dem von 1998. Du wirst einen signifikanten Unterschied hinsichtlich Deiner körperlichen Gesundheit feststellen. Die beiden Astras haben technisch nicht mehr viel miteinander zu tun. Denn auch Basis-Modell bezogen und austattungsbereinigt hat sich sehr viel getan. Wenn man Geld sparen will, holt man sich einen Dacia Logan mit angestaubt-bewährter Technik aus dem Renault Regal und bezaht dann für einen brauchbaren Kombi 14 k€. Viele Hersteller setzen halt auch auf pseudo-premium oder auch premium und das kostet. Ich habe mich vor einiger Zeit in einen Golf II gesetzt. Das war wirklich mal back to the Basics ;-) frogger
  4. Der rein rechnerische Kaufkraftverlust von 1998 zu heute beträgt -22,53 % . D.h. 1000Euro = 1955,83 DM sind heute rechnerich noch 774,67 Euro von der allgemeinen Kaufkraft her gesehen. Waffen sind leider nicht in dem Warenkorb. Die Rugger 77 für 765,92 Euro (1998) kostet heute 1494,-- Euro, was einer Preissteigerung von ~95% entspricht. Das entspricht auch dem, was ich von vielen anderen Waffen so kenne... Gruß, frogger
  5. Moin! Der deutsche Zoll interessiert sich nicht für die amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Zöllner prüft nur, ob die Einfuhrbestimmungen eingehalten werden und dass die Einfuhr-Abgaben bezahlt werden. Wenn der Zöllner keine Ahnung hat,wie der Einfuhrgegenstand einzustufen ist , hat er ein Problem. Er darf keinen Fehler machen. Also meldet er das Problem und läßt es klären. An dieser Stelle würde ich noch im Zollamt eine Erklärung zur Niederschrift kund tun (Niederschriften sind unbeliebt, denn Du bist der Diktator ;-). 1. Handelt es sich um einfaches, nicht dem Waffenrecht unterliegendes, Werkzeug. 2. Prophylaktisch würde ich erklären, wer mein Büchsenmacher ist und was ich so Legales damit vor habe. 3. Ein paar schlaue Hinweise zum Waffenrecht. Früher oder später kann man dann die Sachen abholen... Außerdem frage ich immer explizit nach einer zollrechtlichen Belehrung und nach den waffenrechtlichen Grundlagen, die der Zöllner meint heranziehen zu müssen. Eigentlich hat sich an diesem Punkt immer alles für mich im Zollamt geklärt. frogger
  6. Richter halten es garnicht so selten so: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt....
  7. Das ist auch richtig so, denn das Waffengesetz enthält die Formulierung "Munition für Langwaffen" und stellt nicht auf die Munitions-Maßtafeln ab. Damit ist letztlich sämtliche Munition freigestellt, die aus Langwaffen verschossen werden kann. Also auch 6,35 Browning mittels Fangschussgeber. ABER: Mir ist da noch so ein Fall aus Berlin im Kopf, wo es wegen ein paar Schachteln 9mm Luger ein Ermittlungsverfahren gab, die Munition nach Hausdurchsuchung beschlagnahmt + eingezogen wurde und das Strafverfahren nach §153 StGB eingestellt wurde. Deswegen rate ich dazu, von der zuständigen Behörde einen Feststellungsbescheid oder MES-Eintrag zu holen. Einige Genehmigungsbehörden positionieren sich zu dieser Frage eingeutig (zB das Landratsamt Kitzingen): http://sommerach.de/m_15088 Erwerb von Munition für jagdliche Kurzwaffen § 10 Abs. 3 WaffG Zum Erwerb von Revolver- und Pistolenpatronenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch einen Berechtigungsvermerk (Siegelabdruck in Spalte 7) in die Waffenbesitzkarte für die jeweilige Kurzwaffe erteilt wird. Hinweis: Auf dem Markt angebotene Pistolen- oder Revolverpatronen für Langwaffen z. B. .38 Spezial, .357 Magnum oder .44 Magnum, können auch mit einem gültigen Jahresjagdschein erworben und besessen werden. Und so sieht man es in Berlin: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1q4/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100056610&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Gruß, frogger Ach ja, zur Ausgangsfrage des TE: Nein, so lange keine Waffe in der WBK eingetragen ist, darf keine Munition erworben werden. In dem Moment, wo zB der Händler die Waffe eingetragen hat, darf auch die Munition erworben werden, auch wenn die Waffe noch nicht angemeldet ist.
  8. Hmmh, in Israel scheint sich die Ausgabe von Waffenscheinen an Zivilisten ausgezahlt zu haben. Die Lausbuben und Mädels kommen nicht weit... Hier in Europa muss man sich als Zivilist ohne Möglichkeit auf effektive Gegenwehr abschlachten lassen. Selbst das Tragen von Messern ist verboten. In Deutschland haste dann wenigsten mickrige Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, die in der Regel dann auch noch aufwändig eingeklagt werden müssen, weil die festsetzenden Kostenbeamten so tun, als sei es ihr eigenes Geld, was da ausgezahlt werden soll. frogger
  9. Du beziehst dich auf §6 Abs.3 AWaffV. Das ist ein anderer Sachverhalt, da es dort um eine allgemeine Freigabe -wie bei den Snubbies im BDMP- geht.
  10. AWaffV §9 Abs.2 Gruß, frogger
  11. Hmmh, im BDS Handbuch lese ich zu L 2.01.10 ...serienmäßig vom Hersteller angebotene halbautomatischen Gewehre handelsüblicher Bauart, die für Kurzwaffenpatronen eingerichtet sind... Im allgemeinen Teil der Sportordnung -A11.02 ist dann noch zu lesen, das die waffenrechtlichen Bestimmungen, inbesondere auch die Regelungen §§ 6, 7, 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz eingehalten werden müssen. -Mit einer Ausnahmegenehmigung in der Hand, wird diese Anforderung erfüllt. Expizit von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind im BDS nur Kurzwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegs- (Lang) waffe erwecken. -A11.03 Passt doch? frogger
  12. Moin! Hat schon jemand praktische Erfahrungen gesammelt, eine Ausnahmegenehmigung von seiner zuständigen waffenrechtlichen Genehmigungsbehörde zu erhalten, um mit einer im persönlichen Besitz befindlichen Waffe, die vom Schiesssport ausgeschlossen ist, selber -also personenbezogen- trotz des Verbotes sportlich an Wettkämpfen teilnehmen zu können. Beispiel : AR 15 9mm mit 254mm Lauf und dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, da gelochter Vorderschaft, Lauf mit MFD, M5 Schubschaft u.s.w. Danke und Gruß, frogger
  13. Für solche Fälle zieht man als Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäss Fernabsatzgesetz oder lässt den Händler nachbessern. Warum gross diskutieren? Zu den Preisen: Als Selbständiger habe ich da etwas Verständnis dafür, da ich den Unterschied zwischen Gewinn und Umsatz nur zu gut kenne. Aber auch ich weiss, dass man sein Geld am leichtesten im guten Einkauf verdient ;-) Vielleicht nimmt er ja die Versandkosten um sich die "Ich bestelle jetzt mal für 5 Euro" Kunden ein wenig vom Leib zu halten. Andere arbeiten mit Mindest Bestellwerten von 50 Euro. frogger
  14. Moin. Hatte ein paar Magazine bei Augustine bestellt. Versandkosten hoch. Preise hoch. Aber er hatte sie... Abwicklung OK. Zu den Versandkosten: Wenn ich als Selbständiger etwas für meine Kunden über die Post gehen lasse, fakturiere ich die Kosten 1:1 durch. Zuzüglich meiner Arbeitszeit für 120 Euro netto die Stunde. Profit ist das, was kleben bleibt;-) frogger PS Viele -aber bei weitem nicht alle- Sachen bekommste bei ZIB Militaria deutlich preiswerter.
  15. Moin! Annahme: Der französische Käufer hat per Vorkasse bezahlt. Du hast dich verpflichtet die Waffe an Waffen Bock zu liefern, damit siee exportiert werden kann. Das hast Du gemacht. Waffen Bock ist damit sogenannter Erfüllungsgehilfe. Jetzt befindet sich der französische Kollege im Annahmeverzug, weil er keine Einfuhrgenehmigung bekommt. Einfachste Lösung: Der Franzose erteilt Waffen Bock den Auftrag, die Waffe zu verwerten. Er erhält dann den Erlös abzüglich der Kosten. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnst Du ab, weil das die ungünstigste Lösung für Dich wäre. So einfach, so gut. frogger
  16. Moin Uwe! Das ist letztlich eine Frage der Kosten. Wenn genügend Bürger das Klageverfahren beschreiten, wird sich auch in der Verwaltung etwas tun. Und wenn es nur einzelne Bürger sind, die sich wehren, wird man eben bei genau diesen Bürgern Acht geben, die Fristen einzuhalten. Ein "Nein" habe ich bisher genau ein mal als Antwort bekommen. Kostete die Genehmigungsbehörde ca ~2800 Euro. frogger
  17. Moin! Meiner Meinung nach mag es ja OK sein, dass ein LKA die Zuverlässigkeitsprüfung durchführt. Wenn dies aber dazu führt, dass WBK Anträge nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden werden können, ist der Prozess falsch aufgesetzt. Wenn es dann vom Bürger keine Rückkopplung (in Form einer 14 Tages Nachfrist und dann der Untätigkeitsklage) gibt, denkt jeder das alles im Lot sei, wobei dem garnicht so ist. Es kann notwendig sein -mehr personelle Ressourcen bereit zu stellen -bessere EDV einzusetzen -die Prozessschritte zu optimieren Das alles unterbleibt aber, wenn es keine negative Rückkopplung gibt. frogger
  18. Hier gab´s 30 TS für 310,44 Euro: http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Strafzahlung-nach-Sozialbetrug;art675,812467 Auch hier unverteidigt. Leichtes Fressen.
  19. Naja, da wir die genauen Feststellungen des Gerichts, die zu dem Urteil führten, nicht kennen, einigen wir uns doch darauf: Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann das Urteil angemessen (zB 6 Monate Leistungserschleichung) oder doch eben etwas drakonisch (1 Monat zuspät abgemeldet und Leistungen zurückerstattet) sein. Wir wissen es halt nicht... frogger
  20. @Carcano: " weil ich mich zu spät vom Jobcenter abgemeldet hatte " Wenn das der tatsächliche Sachverhalt ist, würde ich von 1-2 Monaten ungerechtfertigten Leistungsbezug ausgehen und dass die zur Unrecht bezogenen Leistungen auch gleich zurückerstattet wurden. Dafür wären 100 TS schon eine derbe Ansage. Nun weiß ich aber auch, daß viele Aspiranten eine relative Sachverhaltswahrnehmung haben und diese von der tatsächlichen Handlung divergiert. In meinem Bekanntenkreis ist das einer Freundin auch schon passiert. 1 Monat Leistungsbezug nach Arbeitsaufnahme. Anzeige. Mitteilung der Staatsanwaltschaft über Eröffnung des Ermittlungsverfahrens. Unschöne Sache. Zum Glück hatte Sie einen Zeugen für den Briefeinwurf der Mitteilung an das Arbeitsamt und zurücküberwiesen hat sie auch. Einstellung mit einem kräftigen "DU, DU, DU". Glauben tun wir Dir nicht -aber beweisen können wir auch nix. Das war der Tenor der Einstellungsverfügung... frogger
  21. Moin! Ersteinschätzung: 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils abwarten; dann kannste beantragen. Richtig ist: Die Behörde wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und "kann" auch getilgte Veruteilungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigen. Wenn Du inzwischen in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig bist, sehe ich da aber keine Wiederholungsgefahr. By the way: 100 Tagessätze für verspätetes Abmelden beim Arbeitsamt? Das ist schon ein Hammer Tobak. Biste unverteidigt vor Gericht gewesen? Das wäre ein Kardinalfehler gewesen. So lange da nicht Monate lang kassiert wurde, sollte (wenn man die Leistungen zurück erstattet hat) eigentlich eine Einstellung drin sein. Egal der Drops ist gelutscht und die 100 Tage stehen auf dem Papier... frogger
  22. Seit wann muss man für's Böllern in einem Verein sein? frogger
  23. Moin mock, in der Praxis sieht das so aus: Du brauchst Deinen Jagdschein nicht zwingend verlängern. (Regelungen für den Munitionsbesitz beachten). Dann passiert entweder nichts oder die Behörde schreibt Dich an. Im letzteren Fall löst Du einfach wieder den Jagdschein. Die Jagdwaffen über einen längeren Zeitraum ohne Jagdschein zu behalten geht für den zum Lebensabend hin emeritierten Jäger, der diese einfach so zur Erinnerung halten möchte. Dazu gibt es auch eine Regelung im Waffengesetz. Bei einer Jagdpause über 3 Jahre wird die Behörde einen Widerruf der Erlaubnisse im Regelfall durchsetzen können. Gruß, frogger
  24. Hmmh, meiner glorreichen Ferndiagnose nach (1:17) war da jede Menge Druck im Spiel, so wie da das Hülsenmaterial rausgeflossen ist. -> Geco hat Schuld. frogger
  25. frosch

    AR15 Sear Cut

    Moin! Wenn ich das richtig verfolgt habe, wird bei neuen Waffen, die dem BKA zur Beurteilung vorgelegt werden, explizit geprüft, ob ein Sear Cut vorhanden ist. Ein positiver Bescheid enthält dann den Hinweis, daß kein Sear Cut da ist und die Waffe mit Sear Cut verboten sei. Beispiel Schmeisser Feststellungsbescheid: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/111128FbZ214SchmeisserAR15.html Die alten BKA Bescheide hat man nicht angefasst. Wobei sich da auch die Frage nach einer Amtspflichtverletzung stellen würde, wenn man das täte. Auch Oberland Waffen hatten damals noch einen Sear Cut. Dann fing irgend so ein Schlaumaier an, Verschlußträger und Griffstücke zu verkaufen.... :-( Danach war es dann halt für die Bescheide ein Thema. Ich kann mich erinnern, daß wir hier einmal ein Thema zum Rock River Eigenimport hatten. Im Übrigen ist ein Neubeschuss mit Sear Cut nicht möglich. Wird vom Beschussamt geprüft. Gruß, frogger
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