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frosch

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  1. Die Munitionskontrolle selbst ist ja nicht rechtswidrig. Da gibt es nichts zu Versagen.
  2. Siehe -> Gewöhnlich sind §27 Erlaubnisse in der Regel so gefasst, das der Umgang -ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungsmitteln zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition genehmigt wird. Diese Erlaubnisse beinhalten nicht die Erlaubnis zum Wiedergewinnen von Explosivastoffen aus nicht selbst geladener/wiedergeladener Munition. Wiedergewinnen und Vernichten aus selbst geladener Munition ist da dann mit drin. §3 SprengG ...der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten... frogger
  3. Mit Tante Google habe ich leider nix gefunden... Wäre ja schön, wenn es so ist. Aber gerade bei uns hat die Genehmigungsbehörde eine klare Meinung zu dem Thema. frogger
  4. Moin! Der liebe Gott sieht alles aber er petzt nicht... Was der Munitionsbesitzer zu Hause macht, bekommt in der Regel nur er selber mit. In seltenen Fällen, wenn er zu dämlich war... Weisen Sachverständige ihm nach, was er da getrieben hat (Stichwort: Tagging mit seltenen Erden) Auf den Wettkämpfen guckt aber jeder zu und sieht es. Das ist wie die offene Auspuffanlage am Mopped. Fährt sich gut, bis die Rennleitung kommt. Meiner Meinung nach Wissen die Leute doch garnicht, was sie da auf den Wettkämpfen tun. Die Landesverbände sind meiner Meinung nach fahrlässig untätig. Klar, der Untergang des Abendlandes ist damit nicht zu befürchten aber wenn es denn irgendwann einmal Plopp sagt, stehen die Wettkampfleiter und Helfer ganz allein im Regen. Aber vielleicht hat ja auch alles seine Ordnung, deswegen frage ich ja nur... Ich weiß ja auch nicht alles. Und im Fall des Falles an einer ggfs. rechtswidrigen Praxis festzuhalten, nur weil man das schon Jahre lang so gemacht hat, kann es ja auch nicht sein. Und in so einem Fall ist es ja auch ein Leichtes entweder die Sportordnung der Rechtslage anzupassen oder für die Wettkampfleiter die passenden Genehmigungen einzuholen. Und was den Kehricht anbelangt, ist die Sache bei den Standgenehmigungen, die ich kenne, klar geregelt: Eine fachkundige Person hat diese unter Beachtung der berufsgenossenschaftlichen und abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Hier ist es auch nach Auffassung der Genehmigungsbehörde kein "Wiedergewinnen", weil das Zeug ja schon auf dem Boden liegt und als gefährlicher Abfall gilt. Im Netz findet sich dazu einiges bei den BGen und Ämtern für Arbeitsschutz. Und ja, ich gönne dem DSB seine Munitionskontrolle. Aber als Wettkampfteilnehmer habe ich schon den Wunsch, dass es auch richtig gemacht wird, wenn da praktisch jeder zugucken kann. frogger
  5. Moin! In der aktuellen Sportordnung des DSB sind Munitionskontrollen für die Disziplinen "2.19 Pistole/Revolver ( 2.53/2.59/ 2.55/2.58)" vorgesehen. 2.19.1 Munition ... Munitionskontrolle/ Munitionsprüfung Der Schießleiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ist berechtigt, aus dem Munitionsvorrat jedes Schützen bis zu sechs Patronen zur Kontrolle zu entnehmen. Die Munitionsprüfung erfolgt durch das Wiegen von Geschossen und die Messung der Mündungs- geschwindigkeit von Schüssen, die aus der Waffe des kontrollierten Schützen abgefeuert wurden. Es werden bis zu drei Schüsse abgegeben. ... Um das Geschossgewicht der Munition zu ermitteln wird in der Wettkampfpraxis die Munition delaboriert. Dies ist sprengstoffrechtlich als "Wiedergewinnen von Explosivstoffen" zu klassifizieren. Gewöhnlich sind §27 Erlaubnisse in der Regel so gefasst, das der Umgang -ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungsmitteln zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition genehmigt wird. Diese Erlaubnisse beinhalten nicht die Erlaubnis zum Wiedergewinnen von Explosivastoffen aus nicht selbst geladener/wiedergeladener Munition. Wie stellt der DSB bzw seine Landesverbände sicher, dass die Prüfer über die erforderliche Genehmigung verfügen? Laut Auskunft unserer Landesbehörde gibt es landesweit nicht eine einzige §27 Genehmigung, die das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus nicht selbstgeladener Munition erlauben würde... Bundesweit kenne ich persönlich eine handvoll §7 Erlaubnisinhaber die das dürfen. Aber das war es dann schon.... Wie läuft es denn nun? legal, illegal, scheissegal? Oder läuft doch alles ganz korrekt? Mir ist es ein Rätsel. Gruß, frogger
  6. Moin! Na, hast Du deinen Antrag schon gestellt? Falls noch nicht, hier mein Rezept : 1. Notwendige Belege für die Zulassung zum Bewachungsgewerbe und die gewerbliche Waffenfachkunde zusammenfassen. 2. Ungebundenen Versicherungsvertreter bitten, Transportversicherungen für bewaffneten und unbewaffneten Transport anzubieten. Aus diesen Angeboten sollte sich dann halt ergeben, dass unbewaffneter Transport nur bis 2500 Euro am Markt versicherbar ist. 3. Stellungnahme der IHK einholen, dass Punkt 2. zutrifft. 4. Transportaufträge für bewaffneten Transport hinsichtlich Auftraggeber und Transport-Wert erfassen und den für dich damit verbundenen Umsatz und Ertrag auflisten. Dieser Punkt stellt Dein wirtschaftliches Interesse für den Bedürfnisnachweis heraus. Ob die Behörde meint, dass bewaffneter Transport notwendig ist oder nicht ist sekundär. Primär ist Dein wirtschaftliches Interesse, weil ohne Bewaffnung der Transportauftrag nicht zu bekommen ist und an den Mitbewerber geht. Dies mit Kunden-bestätigungen flankieren. Je Eindrucksvoller die Zahlen beim Ertrag, desto besser. Das geht dann nämlich gleich in Riuchtung potentieller Schadensersatz bei Nichtgenehmigung. 5 Zusätzlicher Hinweis auf das Henne/Ei Problem beim Ergattern der bewaffeten Transportaufträge. 6. Auch hierzu möglichst positive Stellungnahme der IHK erbitten. 7. Antrag schreiben und vom Fach-Rechtsanwalt Korrektur lesen lassen und dann abgeben. Optional: Vorgespräch mit der Genehmigungsbehörde. Da kann man schnell erkennen ob sie pro/neutral/contra eingestellt sind aber insbesondere auch, was sie im Antrag sehen wollen. Einer meiner Kameraden hat mit diesem Vorgehen als Einsteiger 5 Pistolen, 2 OA 15 und den Waffenschein bekommen. Viel Glück frogger
  7. Moin! Mit einem (guten?) Abitur zum Büchsenmacher? Irgenwie wie Perlen vor die Säue geworfen, es sei denn Du hast einen ganz besonderen Plan... Als erstes würde ich Dir empfehlen einmal zu eruieren, wie hoch der Gesellenloh ist: ca. 1600 Euro BRUTTO Und einige Betriebe, die ich kenne, sind auch nicht bereit selbst das zu bezahlen. ich kenne zwei Meister, die gehen mit knapp 2000 Euro BRUTTO nach hause. Aua! Das Büchsenmacherhandwerk zahlt mies. Zumindest hier im Norden. Ich kenne allerdings auch ein einziges Gegenbeispiel eines deutschen Büchsenmachers mit Ferlacher Ausbildung, der 3500,-- BRUTTO bekommen hat. Absolute Ausnahme im Handwerk. Jetzt ist er selbständig. Eine Industrieausbildung dürfte sich zumindest monetär deutlich mehr rentieren. Wie anspruchsvoll die Ausbildung/Arbeit ist, richtet sich nach dem Betrieb. Das geht von Montagenhure bis anspruchsvoll. Willst Du später als Meister Deinen eigenen Weg gehen, kannst Du auch mit Service Deinen Euro machen. Bis dahin ist es ein sehr steiniger Weg. Waffenhandel sehe ich alleine als ziemlich brotlose Kunst. Fazit: Informiere Dich gründlich und sprich mit Büchsenmachergesellen über ihre Arbeit. Gruß, frogger PS Die Schule in Ferlach hat ziemlich ausführliche Web-Seiten zur Ausbildung und dem Lehrplan http://www.htl-ferla...ndex.php?id=128 Es gibt in Ferlach die 4 Jährige Ausbildung zum Büchsenmacher Gesellen und die 5-Jährige Ausbildung an den Höheren Abteilungen mit Matura -> Maschinenbau - Ausbildungsschwerpunkt Waffen- und Sicherheitstechnik
  8. Moin! Bei den Preisen sollte man auch berücksichtigen, welcher Investitionsaufwand für die Einrichtung eines 300 Meter Standes notwendig sind. frogger
  9. Eine Eingrenzung der Prüfung /des Genehmigungsumfangs ist möglich: Waffen- und Munitionsarten Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/ oder Munitionsarten erstrecken. Der Prüfungsumfang wird dementsprechend weit oder eng gefasst. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Luftdruck-, Federdruck- und CO 2-Waffen Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter die vorerwähnten fallen Munition Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten Gruß, frogger
  10. Teleskopschlägstöcke sind keine verbotenen Gegenstände. Dies ergibt sich aus dem BKA Bescheid. Sie sind den Hieb- und Stichwaffen zuzuordnen. Erwerben, Besitzen und Führen frei ab 18. Das Führen unterliegt lediglich den Einschränkungen hinsichtlich des Verbotes des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Gruß, frogger
  11. Moin! Weiß jemand die "richtige" Rufnummer der Frankonia Zentrale Würzburg? Bitte nicht die Tel der Filiale und auch nicht die 01805 Nummer. Vielen Dank. frogger
  12. Hmmh, Der im Sprengstoffrecht festgehaltene Versagungsgrund "schwerer Sprachfehler" im Bezug auf die körperliche Eignung fehlt im Waffenrecht. Da müßte meiner Meinung nach noch etwas dazu kommen. Gruß, frogger
  13. Moin! Die Sache mit dem Sprachfehler ist eine Geschichte, die dem Sinn nach im gerwerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten seine Anwendung findet und dort auch durchaus sehr berechtigt ist. Der "typische Wiederlader" wird aber als Einzelgänger im Keller seiener Tätigkeit nachgehen und soweit sich der Umgang auf NC pulver beschränkt sind diese bei normlen Mengen in unverdämmten Zustand in keinster Weise explosionsfähig. An die Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung sind also in diesem Bereich niedrigere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Also ins FWR eintreten, Rechtschutz abschließen, Antrag stellen... PS Im Antrag auf den Sprachfehler hinweisen und argumentativ darauf eingehen, daß dieser einer Wiedrladertätigkeit nicht entgegensteht. Gruß, frogger
  14. Moin! Die von Gunny gepostete waffenrechtliche Genehmigung gibt es garnicht. Jedenfalls nicht nach dem Gesetz. Gunny hat eine Genehmigung nach §14 Abs 4 WaffG beantragt und diese hätte auch in vollem Genehmigungsumfang erteilt werden müssen. Gunny hat ein Erlaubnisdokument bekommen, daß gegenüber dem Genehmgungsumfang nach §14 bs 4 deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung werte ich als Auflage. Daraus folgt, was zu tun ist: 1. (ÖRAG und) Rechtsanwalt einschalten 2. Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese Auflagen einlegen. Das hat zur Folge, daß die Genehmigung, nicht aber die einschränkenden Auflagen geltung erlangen. Anzufechtende Auflagen: a. Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt b. Es sollen keine Beschränkungen des Genehmigungsumfanges gegenüber §14 Abs.4 erfolgen. Viel Erfolg, frogger
  15. frosch

    Egun Ärger

    Moin! Der Bietagent von egun arbeitet nicht zuverlässig. Das heißt zB in folgender Situation: Bieter drei bietet 400 Euro. Der Bietagent läßt den Preis bis auf 321 Euro hochlaufen um Bieter eins und zwei auszustechen. Kurz vor Auktionsende bietet Bieter vier 380 Euro. Eigentlich müsste der Bietagent für Bieter drei bis auf 381 Euro automatisch erhöhen, um zu diesem Preis die Auktion zu gewinnen, aber da anscheinend die Skipte für den Bietagenten bei egun nicht immer sauber laufen, gewinnt in diesem Beispiel Bieter vier, trotz niedrigem Gebotsbetrag mit 362 Euro. Normalerweise müsse eine solche Situation von egun offline aufgedröselt werden. Tun sie aber nicht... Gruß, frogger
  16. Moin, Wichtigste Maßnahme: Soforteintritt in das Forum Waffenrecht und Abschluß der Rechtschutzversicherung www.fwr.de Antragsformular ausfüllen und sofort dem fwr zufaxen, denn solange noch kein Bescheid der Behörde vorliegt, ist keine Vorvertraglichkeit gegeben. Zu Deiner WBK 1. Du hast eine "alte WBK" deren Gültigkeitsdauer nach dem §58 neues WaffG unbefristet fortgilt. 2. Die Möglichkeit der Prüfung des Bedürfnisses für die Waffen auf einer WBK ist im gesetz nur für die nach dem neuen Gesetz erteilten genehmigungen vorgesehen. 3. Eine Anlaßunabhängige Kontrolle der Waffenverwahrung vor Ort beim Waffenbesitzer ist regelmäßig unzulässig, jedoch kann Die Behörde schriftliche /mündliche Auskünfte zue Waffenverwahrung einholen. Erst wenn sich hierdurch Hinweise auf eine unzulässige Verwahrung ergeben, kann sie vor Ort die Verwahrung in Augenschein nehmen. Was ist jetzt noch zu tun? Abwarten und schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid der Behörde abwarten. prüfen, ob die Verwahrung der Waffen den Vorschriften entspricht. Gruß, frogger
  17. frosch

    Egun Ärger

    Moin! Tja, das hat einer mit Elac Boxen bei mir auch schon versucht. Ich habe einen kleinen Artikel ersteigert um die Adresse zu kriegen und mein Anwalt hat ihm ein Briefchen geschickt. Die Boxen habe ich zu einem günstigsten Preis erhalten. Gruß, frogger
  18. Tja, die Forderung einen Geldtransportdienst einzuschalten, ist in meinen Augen eine verdammte Sauerei. Solche Dienste kosten viel Geld und es ist in meinen Augen nichts Ehrenrühriges, wenn der Spielhallenbetreiber dieses einsparen möchte. Der Vorhalt, ein Schußwaffenführer könnte im Überraschungsmoment seine Schußwaffe garnicht mehr einsetzen, ist durch die Praxis widerlegt. Eine Reihe von Überfällen auf Juweliere wurden von diesen in den vergangenen Jahren durch Schußwaffeneinsatz erfolgreich abgewehrt werden. Das Einzige was bleibt, ist das bemühen der Behörden, keine Waffenscheine ausstellen zu müssen. In den Staaten der USA, in denen das "Shall-Issue" Prinzip bei der Erteilung von Waffenscheinen eingeführt wurde, wurden sehr gute Erfahrungen mit der Abschreckungswirkung auf Kriminelle gemacht. Wenn man auch gewisse Verdrängungseffekte auf andere Nachbarstaaten ohne "Shall-Issue" beobachten konnte. Gruß, frogger
  19. Moin! Jungs, macht bitte nicht den Fehler und verwechselt Austauschläufe mit den Wechselläufen: Austauschläufe: Das sind die Läufe die so einfach zu wechseln sind, wie bei Pistolen mit Brwowning Verriegelung oder Desert Eagle, auch Dan Wesson und Janz Revolverläufe zum Austauschen fallen darunter. Wechselläufe: Diese Läufe sind für eine bestimmte Waffe vorgesehen, müssen aber noch eingepasst werden. ZB ein Lauf für einen 686er, einen vorgefertigten 98er Lauf mit vorhandenem Gewinde. Meiner Meinung nach erhält ein ehemaliger Laufrohling dann den Status eines Wechsellaufes, wenn er soweit fertiggestellt ist, daß alle wesentlichen Matrialschwächenden Arbeiten abgeschlossen sind und er auch schon ein Gewinde für die Aufnahme in ein vorhandenes Waffensystem hat. Die Bestimmtheit für eine Waffe muss sich darlegen lassen. Gruß, frogger
  20. Moin, also ich finde da doch eine Begriffsdefinition für Austausch- und Wechselläufe im neuen Waffengesetz unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder System , die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. 3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist ein weiterer Lauf für zB einen S+W 686 für eben diese eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt und er muss eben nur noch eingepasst werden. Er ist somit ein "Wechsellauf". Ein Laufrohling ist kein Wechsellauf, weil er für keine bestimmte Waffe vorgesehen ist. Mit genau dieser Begründung hat einer meiner Bekannten seinen 686 Lauf mitbekommen und er wurde auch von der Behörde entsprechend in die WBK eingetragen. Aber das alles ist im Vorwege mit der Behörde abgesprochen gewesen. Wie ist über diesen Sachverhalt im Einzelfall Rechtssicherheit zu erlangen? Ganz einfach einen Feststellungsbescheid der Behörde zum genehmigungsfreien Erwerb dieses Revolverlaufes beantragen. Was im Norden geht, könnte ja in NRWeh in einem ungebetenen Hausbesuch münden. Im Ergebnis also teile ich muni´s Rechtsauffassung zu den Revolverläufen nicht. Das Einpassen eines wesentlichen Waffenteiles ist immer einem Inhaber einer waffenrechtlichen Waffenherstellungsgenehmigung vorbehalten. Gruß, frogger PS Wenn man jetzt an einen "Wechsellauf" noch strengere Anforderungen hinsichtlich der Einbaubarkeit in eine Waffe stellen würde, gäbe es defacto gar keine Wechselläufe, sondern nur noch Austauschläufe. Der Revolverlauf als Wechsellauf muß ja bei einem S+W Revolver ja auch nur noch eingedreht und eingeklebt werden, der Trommelspalt gegebenfalls auch noch einreguliert werden und da er ja eh schon einmal drin war, muß eventuell der Lauf noch nicht einmal bearbeitet werden. Es interessiert mich wirklich einmal anhand eines Beispieles, was bei anderer Rechtssicht ein Wechsellauf nun denn sein soll.
  21. Kleinmengenregelung (Lagerung ohne genehmigtes Lager) Unbewohnter Raum in einem bewohntem Haus 1kg SP oder 3Kg NC Unbewohntes Nebengebäude 3kg SP oder 5kg NC Bei gemischter Lagerung wird die gesamte Lagermasse der höchsten Gefahrenklasse zugerechnet. Die Art des Lagerbehältnisses spielt hinsichtlich der Kleinmengenregelung keine Rolle. Gruß, frogger
  22. Moin, bei einem "Waffentausch" wird die alte Waffe einem Berechtigten übegeben und eine neue Waffe erworben. Ergo muß die Überlassung der alten Waffe gemeldet werden und für die neue Waffe ein komplett neuer Antrag gestellt werden. Einige bürgerfreundliche Behörden geben sich aber zum Nachweis des Bedrürfnisses mit der Auskunft zufrieden, daß es sich um einen Defektaustausch handelt und stellen den Neueintrag ohne weitere Verbandszettelarie aus, weil sie das Bedürfnis auch für weiterhin gegeben anssehen. Andere wiederum verlangen einen komplett neuen Antrag von A-Z. Bei einer Waffenreperatur bleibt die Seriennummer der Waffe erhalten. Der Repararierende kann zwar alle Waffenteile austauschen (wird in der Regel nur vom Waffenhersteller so gemacht) aber die Waffe bleibt mit der Nummer halt die gleiche. Es ändert sich also nix. Sonderfall: Im Rahmen einer Reperatur werden Teile getauscht, die mit einer anderen Waffennummer versehen sind. Hier ist ggfs die WBK zur Korrektur der Behörde vorzulegen. Ein Neuantrag jedoch ist nicht notwendig. Gruß, frogger
  23. StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
  24. StGB § 339 Rechtsbeugung Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
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