Zum Inhalt springen

frosch

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.965
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von frosch

  1. Naja, zumindest in den GelbenSeiten (Branche "Schmieden") und Google Maps (Image Juli 2008) ist er noch drin... Dann besteht ja die Hoffnung, daß er "überlebt hat". Ansonsten findet man im Internet ziemlich wenig. Aber man muß ja auch als Gewerbetreibender nicht online sein (bin ich auch nicht, trotz IT Selbständigkeit). Gruß, frogger
  2. Moin! Gibt es eigentlich inzwischen einen neuen Sachstand? Gruß, frogger
  3. Auch der Entzug einer Waffenrechtlichen Erlaubnis oder ein Waffenbesitzverbot werden im Führungszeugnis eingetragen. frogger
  4. Moin Schwarzwälder! Dem Namen nach kommst Du ja aus Baden-Württemberg. Bei den Kosten gilt für dieses Bundesland: "Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde." Quelle: https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Waffenbesitzkarte+beantragen-958-leistung-0#sb-id-toc-block4 In anderen Bundeskländern gibt es andere Regelungen -Landessache Zum EFP selbst: Beantragen und rechtsmittelfähigen Bescheid fordern. Gruß, frogger
  5. Das ist der Weg, der die größte Rechtssicherheit bringt. Wird bei meiner Behörde auf Wunsch auch ohne viel Federlesens gemacht. Aber einige Behörden verweigern den Stempel: Dann sollte man einen Feststellungsbescheid der Behörde beantragen, dass man mit JJS zum Erwerb berechtigt ist. Gruß, frogger
  6. Praxis: Die Verwaltungspraxis im Bundesgebiet ist uneinheitlich. 1. Mit Jahresjagdschein darf keine Munition gekauft werden, die nach CIP Kurzwaffenmunition ist 2. Mit Jahresjagschein darf keine Munition gekauft werden, die nach Anlage III zur 3. Waffenverordnung -WaffG ALT- (Wurde das eigentlich inszwischen mal aktualisiert?) als Kurzwaffenmunition eingestuft ist 3. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber -aber keine Kurzwaffe- in der WBK hat 4. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber in der WBK hat 5. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn es Langwaffen in dem Kaliber gibt Sucht Euch doch etwas aus. Praktisch so etwas zu haben: frogger
  7. Dann bleibt: Waffe verkaufen und sich was Neues, Gebrauchtes holen...
  8. Das ist schon richtig, aber ich nahm ihn als Beispiel, weil ein Preis genannt wird. Ältere Berichte gibt es ansonsten auch auf den Webseiten der Jagdzeitungen. Einfach googeln.
  9. Meine Erfahrungen bezüglich unsereren lokalen Verwaltungsbehörden ist ausgesprochen positiv. Die haben immer in meinem Sinne reagiert, wenn ich sie freundlich auf die Rechtslage hingewiesen habe. Wenn keiner muckt, wird sich da auch nichts ändern. Es ist ja dann jeder mit den Leistungen der Verwaltung zufrieden ;-) Gruß, frogger
  10. Moin! In der Regel übersteigen die Kosten des Aufziehens die Kosten für einen neuen Lauf deutlich. Früher war Arbeit billig und Material teuer. Deswegen hat man es damals auch häufiger gemacht. Heute nur noch, wenn besondere Gründe dafür sprechen: besondere Laufgeometrie, sentimentale Gründe u.s.w.- Problematisch kann auch die Präzision nach dem Aufziehen sein. Gewöhnlich werden hier keine Garantiezusagen gemacht. Das nächste Problem ist, noch einen betrieb zu finden, der Läufe aufziehen kann - aber es gibt sie: Beispiel: http://www.rg-jagd.de/page3.php Kosten 595,-- Euro Bei diesem Kostenrahmen -oder für ein wenig mehr-, sollte auch ein komplett neuer Lauf drin sein... Gruß, frogger
  11. Nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung lies dies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage Gruß, frogger
  12. Hmmh, Also bei mir waren sie nicht so glücklich, dass 3400 Euro für das ganze Programm bis zum OVG in den Wind geschossen worden sind... Letztlich dürfen sie bei uns so viele Rechtsstreite führen wie sie wollen, so lange gewonnen wird und es die Gemeinde nix kostet. Wird zu viel verloren und entstehen da zu viele Kosten, wird bei der Abteilung insistiert. frogger
  13. Hmhh.... Reiner Waffenhandel ist ein schwieriges Geschäft. Die Kataloge sind bunt, die Auswahl riesig und die Lieferverfügbarkeit im Großhandel tendenziell recht mau, was auch in weiten Bereichen auf die Händlermargen zutrifft. Wenn man die Nominal-Margen aus dem Bla-Mau-Sau Händlerpreislisten nimmt, sieht es ja noch garnicht einmal so schlecht aus, jedoch erwartet der geneigte Kunde einen 15-20% Listenpreisrabatt und dann wird es doch ein wenig eng, wenn man als Händler seine kosten decken möchte. Unbeschreiblich auch die Begeisterung im Gesicht meines Händlers, als ich ihn fragte, ob er mir bei Henke etwas mitbestellen könnte. Die Erklärung fand ich dann auch im Warenwirtschaftsystem, das ich ja mit betreue ;-) Was ich damit sagen möchte: Ein reiner Waffenhändler hat es schwer und muss sich etwas einfallen lassen, womit er am Markt bestehen kann. Ein Büchsenmacher-Betrieb mit Herstellungserlaubnis hat es einfacher, weil er auch margenträchtige Dienstleistung verkaufen kann (RSS und viele andere zeigen, wie es geht...) Aber auch die passen auf, dass sie sich keine Klötze ans Bein binden. Wer genug Kohle in ein ausgewogenes Sortiment stecken kann, mag am Markt bestehen können -> Siehe Schrum. Auch wenn ich "Lust" hätte im Waffenhandel zu arbeiten, ist es für mich doch eher ein brotloses Gewerbe und mit meiner Mausschubserei verdiene ich leichter und besser Geld. frogger
  14. @Juno Die einzig sinnvolle Verfahrenweise ist: FWR eintreten und Rechtschutz abschließen. Korrekten WBK Antrag stellen Auf Genehmigung bzw schriftlichem Ablehnungsbescheid bestehen. Die ÖRAG steht einem schon ab Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages zur Seite. Wenn denen auf dem Amt die Kosten über die Ohren wachsen, geben die irgendwann auch auf... Gruß, frogger
  15. Hmmh, mit einer rein passiven NPD Mitgliedschaft dürfte es derzeit noch nicht zum Waffenbesitzverbot reichen. bei aktiven Funktionären und mehrfachem besuch "rechtsradikaler Konzerte" oder bestimmter Demonstrationen schon. Letztlich ist es halt ein Verwaltungsverfahren in dem einem die bekannten Rechtsmittel zur verfügung stehen, wennn einem die Entscheidung der Behörde nicht passt. Ohne die Akte zu kennen, ist es aber Kaffeesatz-Leserei. Ich kenne einen EX-NPD Funktionär mit Waffenbesitz - kein Problem für die Behörde, obwohl vom Verfassungsschutz gemeldet. Austritt erfolgte vor 8 Jahren (10 Jahre nich nicht rum). Gruß, frogger
  16. Moin! Eine ähnliche Nummer hatte ich bei einem Kunden, der auch Jäger ist. Dem habe ich dann einen GPS Tracker ans Auto gemacht und auf dem Smartphone installiert. Die Waffen wurden zum Büchsenmacher ausgelagert. Die Positionsmeldungen gingen per E-Mail an einen Notar. Es kam dann tatsächlich zu einer Anzeige, mit der er seine EX voll auflaufen hat lassen. Zunächst kam das MEK Räumkommando, die die Waffen mitnehmen wollten. Aber die waren nicht mehr da ;-) Auch hat er den Mund gehalten, was die echt fuchsig gemacht hat. Die Waffenbehörde kann ja Auskunft verlangen - aber das lief in diesem Fall dann über den Anwalt. WBK´s zum Beschlagnahmen waren auch nicht da. -So ein Pech aber auch :-) Anhand der Aussagen seiner Frau (sie gab präzise die Waffe an, mit der sie bedroht sein wollte) und der GPS Positionsaufzeichnungen + Zeugen konnte zweifelsfrei eine Falschbeschuldigung nachgewiesen werden. Es wurde dann das zivilrechtliche Folterwerkzeug (Unterlassungsklage + strafbewehrte Unterlassungserklärung) ausgerollt. Hat SIE dann knappe 3500 Euro gekostet. Dann war Ruhe... Vor dem Familienrichter wurde die Geschichte auch diskutiert, was SIE dann beim Unterhalt auch noch wieder Kohle gekostet hat. Aber zurück zur eingangs gestellten Frage: Natürlich kann heutzutage die Behörde recht niederschwellig die Waffen sicherstellen (lassen). Im Anschluß gibt es dann das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Wenn man dort nicht kompetent anwaltlich vertreten ist, wird so ein Bescheid dann rechtskräftig und damit ist es dann gelaufen. Das Dumme ist halt, dass das dann zu einem Zeitpunkt passiert, wo man echt andere Sorgen hat. Ich kenne einen Fall, in dem ich persönlich eine Entziehung der WBK´s voll abgenickt hätte, aber der beauftragte Anwalt Schlimmes für den Delinquent verhindern konnte. Andereseit habe ich zwei Bekannte, die einfach wehrlos wegen "Kleinigkeiten" abgegeben haben. Gruß, frogger
  17. Moin! Ich habe da mal eine Frage zur notwendigen Verankerung von Kurzwaffentresoren: Daten des Kurzwaffentresors: Tresor Widerstandsgrad 1 EN 1143-1 (damit ist dann wohl nicht VDS I, sondern polnische Norm gemeint) 76 kg Bohrung zur Befestigung im Boden und an der Rückwand vorhanden. Es handelt sich um nicht um einen "Möbeltresor" Fragen: Wie viele Waffen dürfen ohne Verankerung eingelagert werden? Wie viele Waffen dürfen mit lediglich einer Wandverankerung gelagert werden, die eine Abreißkraft >200kg gewährleistet? Danke und Gruß, frogger
  18. Ist nur für die Leute blöde, die dort arbeiten. Was solche Managemententscheidungen anbelangt ist der Lücke sehr konsequent. Wenn kein Export aus Deutschland, dann eben Produktionsverlagerung nach Exeter. Punkt. Ohne Export-Großaufträge bei fehlenden inländischen Ausschreibungen lohnt sich der Standort Eckernförde nicht. So einfach ist es und die Leute gehen stempeln. frogger
  19. Es erschließt sich mir nicht, warum der gute Mann überhaupt in den Alkomaten geblasen hat? Wird von mir grundsätzlich (ausser in Österreich) verweigert. Inzwischen überlegen die Beamten ganz genau, ob Sie den Aufwand betreiben, einen Gerichtsbeschluß für eine Blutentnahme einholen. Problematisch im Verwaltungsverfahren um den Jagdscheinentzug: Selbst eine rechtswidrige Blutentnahme kann anders als im Strafprozess MEISTENS verwertet werden. Und im Übrigen gilt immer noch: Reden ist scheisse, Schweigen ist gold. Denn wer hätte schon ohne Einlassung des Betroffenen nachweisen können, wann genau das Stück erlegt wurde und ob es unter Alkoholeinfluss geschah? frogger
  20. Hmmh? Ohne jetzt genau geguckt zu haben, benötigt man für die Einfuhr nach WaffG verbotener Gegenstände nicht auch eine entsprechchende Einfuhrerlaubnis vom BKA? Wenn ja, schau in Deinen BKA Bescheid, ob Einfuhr da mit drin ist... frogger
  21. Hmmh, selbst aus carcanos gesamten Ausführungen mit Themenrelevanz erschließt sich mir nicht, wie die Tätigkeit "Delaborieren von Fremdmunition" sprengstoffrechtlich genau zu einzuordnen ist. Nur dass es kein "Wiedergewinnen" sei. Leider scheint das aber keine eindeutige Meinung zu sein, die sich auch die Genehmigungsbehörden und LKA´s zu eigen machen. In diesem Zusammenhang sind mir Ermittlungen gegen egun Anbieter von delaborierter Deko-Patronenmunition bekannt geworden. Hier wurden einfach Verstöße gegen das SprengG unterstellt. Einen Betroffenen kenne ich persönlich, der sich über Hausbesuch freuen durfte. Die haben sogar bei ihm im Keller Kehrproben genommen. Er hat sich lediglich mit Anwaltsbegleitung im Ermittlungsverfahren "durch Schweigen" verteidigt. Das Verfahren wurde eingestellt, auf den Anwaltskosten ist er sitzen geblieben. Da gibt es im Stadium der Ermittlungsverfahrens keinen Ersatz. Insofern halte ich es doch durchaus für interessant, einmal festzustellen, wie so ein Vorgang sprengstoffrechtlich einzustufen ist. frogger
  22. Moin! Wie es so will, war ich gestern bei meinem Anwalt in einer verwaltungsrechtlichen Bausache. Er ist reiner Verwaltungsrechtler ohne Waffen/Spreng - Bezug Da wir noch ein wenig Zeit hatten, haben wir uns bei mehreren Tassen edlen Java Blue Mountain Caffees über das Thema unterhalten. In seinen Rechtsdatenbanken hat er auf die Schnelle nichts Einschlägiges gefunden. Hinsichtlich des "Wiedergewinnens" meinte er, das man den Text der Verwaltungsvorschrift so lesen kann, dass das "Wiederbrauchbarmachen" ein wesentliches Element ist. Aber selbst dann stehen noch Erwerb und Vernichten zur Diskussion. Speziell in meinem Fall sei der Genehmigungstext so gefasst, dass das Delaborieren von Fremdmunition mit hoher Wahrscheinlickeit nicht erlaubt ist. Stichwort: "Umgang mit zugelassenen Treibladungsmitteln", "Zum Zweck des Ladens und Wiederladens" Es käme also insbesondere auf den genauen Wortlaut der erteilten §27 Wiederlade-Genehmigung an. Wenn ohne weitere Auflagen oder Zweckbestimmung der Umgang mit Treibladungsmitteln erlaubt ist, wäre da durchaus das Delaborieren von Fremdmunition mit drin. frogger
  23. Diese Aussage trifft für die Munitionskontrolle nach DSB Sportordnung nicht zu. Wenn, werden alle Patronen gestestet. So kenne ich es von den Wettkämpfen, an denenn ich teilgenommen habe. Dies macht auch Sinn, weil die Geschossgewichte Toleranzen haben können und von den Herstellerangaben geringfügig abweichen können. Bei 357 Mag kann das ein Thema sein, beim Erreichen des MIP Grenzwertes. Und an die Blockwart / Denunzianten und was auch immer Fraktion: Angeschmiert habe ich keinen. Und vielleicht ist die tatsächliche Rechtslage ja auch so, dass diese Munitionskontrollen ohne spezielle Erlaubnis nach SprengG zulässig sind. Wenn es denn so eindeutig ist, bitteschön. Damit habe ich kein Problem. Aber warum man nicht über eine Praxis, die für jedermann offen ausgeübt wird, nicht diskutieren soll, erschließt sich mir in keiner Weise. Sollte hier in der Praxis eine rechtswidrige Verfahrenweise bestehen, hielte ich es für fahrlässig, die Beteiligten nicht darauf hinzuweisen. Was wurde zum Beispiel in den Fachzeitschriften vor 2002 hinsichtlich WaffG-alt- §37 Abs 1 Buchst. e gewarnt. Auch wenn die Halbautomaten doch modifiziert so viel schöner ausgesehen haben. Waren die nun alle Spielverderber? Ich habe jedenfalls Zweifel, ob da wirklich alles einwandfrei läuft. Leider ist es halt auch so, dass es keine Rechtsprechung dazu gibt, die man auf die Schnelle findet und auch das angführte Zitat von Carcano, dass alles OK sei, konnte ich bisher nicht finden. Am Ende ist es doch einfach. Die Frage lautet: Wird für die Durchführung der Munitionskontrolle eine Erlaubnis nach §27 SprengG zum Wiedergewinnen von Explosivstoffen benötigt? Antwort JA oder NEIN. Wenn die Antwort JA lautet -und zu dieser Antwort tendiere ich auch nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion-, dann sollten die Sportverbände, die es betrifft, entweder ihre Sportordnung anpassen oder dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen. Wenn die Antwort NEIN lautet, auch gut - dann ist ja alles in bester Butter und ich habe mir völlig unnötig einen Kopf gemacht. frogger
  24. Hmmh, die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)" ist bei der Definition des "Wiedergewinnens" recht kurz und eindeutig. Da ist nur von Delaborieren die rede und dem "Wiederbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes". Wiederbrauchbar ist meiner Meinung nach der Stoff in dem augenblicklichen Moment, wo Geschoss und Hülse getrennt werden. Auf die tatsächliche Endbestimmung (zB Vernichtung) kommt es nicht an. Dazu kommt auch noch, dass viele §27 Erlaubnisse lediglich den Umgang mit ZUGELASSENEN Treibladungsmitteln erlauben. Treibladungsmittel aus Patronenmunition kann zugelassen sein oder auch nicht (zB Altmunition, USA Munition mit Pulversorten ohne aktuelle Zulassung u.s.w.) 3.1.4 Das Wiedergewinnen explosions gefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund- und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wie- derbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes. Gruß, frogger
  25. Die Munitionskontrolle selbst ist ja nicht rechtswidrig. Da gibt es nichts zu Versagen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.