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Moin! Meine Erfahrung: Die BüMa´s und Verkäufer von örtlichen Kleinbetrieben sind i.d.R (im Eigeninteresse) engagiert, scheitern aber oft an den Herstellern und dem Großhandel. Beispiel Zeiss: Mein Büma haben sie einen neuen Vertriebs-Vertrag mit 6-stelliger Jahresabnahme vorgelegt bei einer Einstiegsmarge von ca 15% (ohne Rückvergütungen). Die 15% kriegste bei den einschlägigen Anbietern als Kunde als Rabatt. Er hat dankend abgelehnt, weil er für Zeiss einen Jahresumsatz 70-90k bei sich ausgemacht hat. Swarovski ist für Ihn auch K***e, weil er mehr Sportschützen hat und er keine vernünftigen Konditionen hat. Also verkauft er Schmidt und Bender. BlaMauSau haben die Nase auch recht weit oben aber bis auf Vertriebs-Sonderaktionen wo zB ein Händler wie Schrum bevorzugt eingebunden wird, geht es wohl noch... Oberland hat er aus dem Sortiment geschmissen. Schlimm sind die Ami-Sachen wo die Kataloge und Webseiten bunt, die Großhandelslager aber vorzugsweise leer sind. Gruß, frogger
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Langwaffe laut Waffengesetz: Lauf+Verschluß > 30 cm Gesamtlänge > 60 cm Insbesondere bei Waffen, die konstruktionsseitig dafür ausgelegt sind, einen Langwaffen Schaft montiert zu bekommen sollte es keine Dikussion geben. Bei "Revolvern" die mit Griffschalen oder Langwaffenschaft montiert werden können.... Aber eigentlich sollte zählen, was tatsächlich montiert ist. MKE T94 kann man ja mit einem Schubschaft auch zur Kurzwaffe machen; und einige andere auch. So wie CM es in seinen Bildern gezeigt hat, sehe ich es auch. frogger
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Hmmh, bei meinem Amt stellt sich die Frage nicht, denn die machen Waffen + Sprengstoff zusammen. Da Du einen Jagdschein hast, stellt sich meiner Meinung nach überhaupt garnicht die Frage nach den Waffenbesitzkarten. Ich würde einfach nur antworten, daß wenn sie da Daten brauchen, sie sich diese im Rahmen der Amtshilfe holen können. (Stichwort: Nationales Waffenregister) Im übrigen würde ich mir die Rechtsgrundlage der Datenabfrage mitteilen lassen. Ob man ggfs gegen seine Behörde klagen möchte, muß jeder selber wissen. Ich habe es mal gemacht und vom Verwaltungsgericht 90% Recht bekommen (Kostenverteilung); Im OVG Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahren habe ich dann 100% bekommen. In wieweit man damit das Klima vergiftet, muß sich jeder selber beantworten. Bei mir war es kein Problem, weil die Behördenmitarbeiter weisungsgebunden entschieden haben. Da fühlte sich keiner persönlich angepisst, was ich auch immer versuchen würde zu vermeiden. Aber manchmal geht es nicht anders. frogger
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Nach dem Waffengesetz -ALT- waren Takedowns "Wildererwaffen" im Kaliber 22lfB explizit verboten, weswegen diese Überlebensgewehrchen "Springfield M6 Scout" dann auch vernietet waren. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Das "übliche Maß der Zerlegbarkeit" wird vom BKA jetzt innerhalb der Waffenkategorien beurteilt. Also es werden immer nur Einzellader, Repetierlangwaffen und Halbautomaten untereinander verglichen. Insgesamt also ein "Gummiparagraph" und Halbautomaten sind da dann noch am ehesten "dran". Dies hat sich beim Norinco JW 20 gezeigt: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/120323FBZ35KK-SelbstladebuechseJW20.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Im Bescheid läßt sich dann auch nachlesen, welche Kriterien vom BKA herangezogen werden. Gruß, frogger
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Ich denke, zusammenfassend kann man folgendes sagen: 1. Wird für den TE die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gelten. "In der Regel" heißt hier praxisbezogen in 99,99999% aller Fälle.... 2. Sollte der TE nun auf dem Pfad der Tugend wandeln, hat er 5 Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung die Chance, daß sein WBK Antrag durchgehen kann. 3. Sollte der TE sich gewahr sein, daß im waffenrechtlichen Genehmigungsverfahren auch im Bundeszentralregister getilgte Verurteilungen für eine waffenrechtliche Beurteilung herangezogen werden können. Diese Einträge werden nämlich nicht gelöscht, sondern nur als getilgt markiert und erscheinen als getilgte Einträge in der unbeschränkten Zentralregisterauskunft, die die Genehmigungsbehörde anfragt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Ermittlungsverfahren aus dem Staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister gelöscht sein (Das kann man durch vorherige Selbstauskunft abfragen). frogger
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Hmmh, grundsätzlich gilt, daß wenn eine Polizeibehörde Waffen aufkaufen will, sie nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegt. Das Risiko für den veräußerer liegt nur darin, die Berechtigung zur Vertretung der Behörde bei dem betreffenden Mitarbeiter zweifelsfrei festzustellen. Ohne schriftlichen Kaufvertrag, von den zuständigen Behördenvertretern unterschrieben, würde bei mir nichts über den Tisch gehen... Im konkret geschilderten Fall scheint ja alles OK zu sein; die Waffenbehörde hat sich ja gemeldet... Gruß, frogger
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WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2
frosch antwortete auf Neuling-WBK's Thema in Waffenrecht
Hmmh, waffenrechtlich ist das alles unbedenklich. Aber, wenn der Eintrag noch drin ist, würde ich eine Selbstauskunft aus dem ZStV beantragen und danach die Löschung beantragen. Wenn die Löschung nicht bestätigt wird -> Rechtsanwalt machen lassen. Gerade in Bayern ticken die Uhren win wenig anders... https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Staatsanwaltschaftliches_Verfahrensregister https://www.datenschutz-bayern.de/faq/FAQ-DatenspeicherungPolizei.html http://www.onetz.de/bayern-r/politik-by/datenschuetzer-findet-nach-jahrzehnten-gehoer-polizei-beendet-rechtswidrige-speicherung-d1199692.html Gruß, frogger -
Gemeinsamer Munitionserwerbsschein - gibts sowas ?
frosch antwortete auf 2011-Jack's Thema in Waffenrecht
Und bitte immer im Kopf behalten, daß ein MES im Regelfall immer auf 6 Jahre befristet ist! Ausnahmen: Munitionssammler und Sachverständige -> unbefristet. Gruß, frogger -
Man sollte darauf hinweisen, daß die Politik doch ersteinmal ein Verbot des Waffenhandels über das Darknet UND den illegalen Waffenhandel sowiso durchsetzen soll. Wenn sie das geschafft haben und es immer noch relevante systemimanente Probleme gibt, wäre das erst die Rechtfertigung an den legalen Internet-Waffenhandel heranzugehen... Meine Meinung. frogger
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Erlaubnis §27 SprengG zum Wiederladen auf WBK-Einträge beschränkt?
frosch antwortete auf Lys's Thema in Waffenrecht
Es ist generell unzulässig, waffenrechtliche Auflagen in einer sprengstoffrectlichen Erlaubnis zu machen. Hinsichtlich Munitionserwerb und Besitz durch Laden/Wiederladen gilt: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Absatz 1a SprengG). -
Ich finde die Sache mit der Zuverlässigkeit wird hier gut erklärt: http://www.jagd-naheland.de/pdf/Jagd- und Waffenrechtliche Zuverlaessigkeit 2011.pdf Daraus folgt, daß unser Threadstarter 5 - Jahre Regel-unzuverlässig (60+80+20TS) ist und 5 Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung auf die Wartebank muß. Die Behörden entscheiden i.d.R. hier rein nach Aktenlage. Wenn die 5 Jahre rum sind, kann er einen Antrag stellen. Aber die Verurteilungen können ihm immer noch vorgehalten werden. In diesen Fällen hilft es einen geordneter Lebenswandel, Arbeit und Einkommen und 0 Punkte in Flensburg nachzuweisen. Ggfs bei drohender Ablehnung dann auch rechtzeitig einen Anwalt einschalten. Gruß, frogger PS Die Höhe der Geldstrafen ist für mich ein Indiz, daß eigentlich "nicht allzuviel" los war und man mit einem guten Strafrechtsanwalt auch eine Einstellung hätte hinbekommen können... Gerade mit Waffenambitionen ist bei JEDEM Ermittlungsverfahren ein Anwalt einzuschalten, auch wenn es Kohle kostet :-(
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Hmmh, in den mir bekannten Fällen waren es nicht nur einfache Mitglieder, sondern Funktionäre oder in Thürigen auch "aktive" Parteimitglieder (Besuch von Parteitagen und Konzerten). In den nachgelagerten verwaltungsrechtlichen Klageverfahren haben die Betroffenen ihre Verfahren verloren. Der Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse war somit nicht rechtswidrig. Was mich wundert ist, daß die Art des Widerrufs in den Bremer Fällen nicht angegangen wurde: Dort wurde ohne Betroffenenanhörung quasi eine "Hausdurchsuchung" durchgezogen. Das halte ich für rechtswidrig. frogger
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So lange kein Wohnsitz in der BRD begründet ist, ist die zuständige Genehmigungsbehörde das Bundesverwaltungsamt. Genehmigungen werden sehr zurückhaltend erteilt; am besten geht´s noch für Jäger mit Jahresjagdschein. Grober Fahrplan für einen Sportschützen: 1. Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schweiser Sportschützenverein/Verband > 1 jahr am besten 2. Waffenliste -> Disziplin im Schweiser Verein/Verband -> Disziplin im deutschen anerkannten Verband 3. Mitgliedsbeitritt in den deutschen anerkannten Verband und in einen Verein. 4. Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt auf die Ausstellung der WBK mit den entsprechenden Einträgen (Formulare zum Download stehen bereit) 5. Antragstellung Einfuhrerlaubnis BRD 6. Antragstellung Ausfuhrerlaubnis Schweiz In einem vergleichbaren Fall aus den USA hat der Sportschütze über 5 Jahre in den USA gelebt und wollte Kurzwaffen mit in die BRD nehmen. Knackpunkte waren die Ausfuhrerlaubnisse aus den USA (Ausfuhr musste über FFL Dealer laufen) und natürlich das Bundesverwaltungsamt, das die WBK Anträge penibelst geprüft hat. Ohne stichhaltigen Nachweis der regelmässigen sportlichen Betätigung in den USA wären die WBK´s nicht genehmigt worden. Da muß man sich auf Rückfragen einstellen. Fertig. frogger
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Vor 23 Jahren habe ich aucheinmal im Einzelhandel gearbeitet: Stundenlohn damals 24,50 DM. War damals für mich OK
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Alleine dieser Punkt einer Stellenausschreibung würde mich dermaßen demotivieren, daß ich von einem Wunsch im Waffen- Einzelhandel arbeiten zu wollen instantmäßig geheilt werden würde: Lohn / Gehalt - Nach Verhandlung (ab 9,00 € / Stunde) frogger PS In meinem aktuellen Projekt reicht das für (knapp) 2 Minuten 24 Sekunden ...
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Hmmh, habe ich das richtig gesehen, daß es bisher "nur" um das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes geht? Dann hätte er ja noch den Hoffnungslauf im eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.... frogger
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Moin! In vielen Bundesländern nimmt das örtliche Polizeirevier Waffen und Munition KOSTENLOS zur Vernichtung an. Teilweise auch die Waffenbehörden. Zu beachten: Waffenrechtskonformer Transport der Waffe (abgeschlossenes Behältnis) WBK sollte vorzeigbar sein (ohne WBK nur bei Fund- oder Erbwaffen) Veräußerungsmeldung an de Waffenbehörde; WBK zum Austragen vorlegen. frogger
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Hmmh, meiner Meinung nach spiegeln die Gebraucht-Waffenpreise auf egun ganau das aktuelle Verhältnis von Angebot zu Nachfrage dar: Hochwertige Jagdwaffen Sauer / Blaser / Mauser / Steyr u.s.w erzielen gute Preise, wobei es für Kurzwaffen mit Ausnahme einiger gefragter Modelle für Sportschützen tendenziell eher mau aussieht. Ausreißer gab es und wird es immer wieder geben. Nach der Waffenrechtsnovelle 2002 war egun ein reiner Käufermarkt und viele konnten sich zu Schnäppchenpreisen eindecken. Ein wenig habe ich auch abbekommen ;-) Zu dem Zeitpunkt war ich leider vorsichtiger, weil ich da arbeitslos war :-( Mit der Kohle von heute wäre es das Paradies. Da konnte man zB Marlin 39 Golden für um die 150,00 Euro schießen uvm... frogger
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
frosch antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Geschichte aus Mecklenburg-Vorpommern: Einer meiner Bekannten ist auf dem Amt gewesen zwecks Jagdscheinverlängerung: Er wurde darauf hingewiesen, daß Neuerwerbe von Halbautomaten mit wechselbarem Magazin auf Jagdschein nicht mehr in die WBK eingetragen werden. Anweisung von "oben". Wie mit dem aktuellen Besitz von Halbautomaten verfahren wird, sei Gegenstand einer Prüfung. Weitere Quelle: http://www.jawina.de/?p=10498 Gruß, frogger -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
frosch antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
SH -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
frosch antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Mein Kumpel hat gestern einen HA auf Jagdschein angemeldet. Für seine Behörde bleibt, bis eine Weisung aus dem Landes-Innenministerium kommt, alles beim alten. frogger -
Moin! Der erste Einsatz war das SEK MV gegen Bauarbeiter im Bauwagen. Da ist nicht viel passiert und die Bauabeiter wurden höflichst gebeten, den Bauwagen zu verlassen und haben sich völlig freiwillig auf den Boden gelegt. Einer der Bauarbeiter empfand das wohl als Körperverletzung und wollte Strafanzeige stellen. Eine andere Darstellung des Sachverhaltes: http://www.wir-sind-mueritzer.de/allgemein/mek-nimmt-unschuldige-bauarbeiter-einer-warener-firma-fest/ "Die Bauarbeiter der bei Waren ansässigen Firma „IMMIG-Bau Müritz GmbH“ wurden aus dem Baufahrzeug gezerrt und mit vorgehaltenen Waffen zu Boden gedrückt und festgenommen. Ein Bauarbeiter wurde dabei sogar von einem Beamten der Spezialeinheit getreten und erlitt dabei Verletzungen. Zwei der drei Bauarbeiter sind seit Mittwoch krankgeschrieben." Der zweite Einsatz mit dem Kopfschuss war dann vom MEK Hamburg frogger
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
frosch antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
...dann gäbe es ja noch nicht einmal eine Sauer 303. Und würde auch etwas konträr zum BVG Urteil zu den Jagdlampensets laufen. Gruß, frogger -
Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
frosch antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Schwarzwälder = Baden-Württemberg In Baden-Württemberg scheint gebührenrechtlich die Kommune zur Festlegung der Gebühren berechtigt zu sein. Beispiel Stuttgard http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/182758/99673.pdf 9.3.1 Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses 72,50 9.3.2 Ein-/Austrag je Waffe 12 9.3.3 Verlängerung 24 Wie das nun zu lesen ist zB bei Erstausstellung nur 72,50 mit allen Einträgen oder 72,50+ (8 Einträge * 12); das müsste man mal klären... Gruß, frogger -
Europäischer Feuerwaffenpass: Ausstellung kostet 500 EUR
frosch antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Schleswig Holstein: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren Anlage 1 25.1.63 Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG :50 EUR Waffenrechtliches Gebührenrecht ist Landessache. Du musst prüfen, welche Rechtsgrundlage in Deinem Land gilt. Teilweise werden sogar Gebührensatzungen auf kommunaler Ebene erlassen, wenn das Landesrecht dies zuläßt. frogger