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frosch

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  1. Moin! Tendenziell sollte man für absolute Präzision den längsten Drall wählen, der das Geschoss noch voll stabilisiert. 12 Zoll Drall und 168 grs sind OK. Trotzdem wird man zwischen einem guten 10 Zoll, 11 Zoll und 12 Zoll Drall Lauf kaum einen Unterschied auf 100m mit den genannten Geschossen feststellen können. Mit Handladungen wird es noch schwieriger Unterschiede auszumachen, da die Laboroerung immer auf den Lauf angepasst ist. Meine persönliche Erfahrung in 308 auf Distanzen bis 300 Meter: Solange der Drall das Geschoss stabilisiert, ist es völlig egal, ob 10, 11, 12 Zoll Drall. Die sind eigentlich alle präzise. Nur ein 13,5 Zoll Drall Lauf für Long Range war etwas schlechter. Knapp 12 cm auf 300 Meter mit 168grs SMK Handladung, während aus dem 12 Zoll Lauf konstant 6-8cm möglich waren. Mit 155grs Palma Match war dann für den LR Lauf dann auch wieder alles in Ordnung... Waffe 200 STR mit Parker-Hale Zweibein. Bei jagdlicher Verwendung würde ich immer den kürzesten Drall wegen der bleifreien Geschosse wählen. Überstabilisierung macht sich erst so ab 400 Meter negativ bemerkbar, weil die Geschossspitze nicht mehr der Flugbahn folgt, sondern die ursprüngliche Ausrichtung beibehält. Dadurch gibt es dann einen deutlich erhöhten Luftwiderstand. frogger
  2. Eigentlich geht die WaffVwV zu weit: Wenn die Voraussetzungen für den Erwerb vorliegen, gibt es kein öffentliches Sicherheitsbedürfnis, was dem Wunsch nach einem Eigenbau entgegensteht. Auch die Voraussetzungen an die Metallbearbeitungskenntnisse dürfen nicht überspannt werden, da das Ergebnis die Beschussprüfung unterliegt und somit voll umfänglich auf Einhaltung der relevanten beschussrechtlichen Vorschriften geprüft wird. Es gibt ja auch noch die grundgesetzliche "Handlungsfreiheit" Daneben gibt es bei einigen Büchsenmachern auch die Möglichkeit, dass man in deren Werkstatt unter deren Patenschaft die Waffe baut. frogger
  3. Kernfrage ist an unsere österreichischen Mitglieder ist: Gibt es irgendwelche Magazin-Beschränkungen hinsichtlich EU Einfuhr und Besitz in Öserreich? Danke und Gruß, frogger
  4. Moin! Ein guter Bekannter in Wien möchte von mir 10 SIG P226 Magazine mit 20 Schuss (Aftermarket) geschickt bekommen, weil ich sie hier deutlich günstiger bekomme. Frage: Gibt es irgendwelche Bestimmungen zu beachten? BAFA: Ausfuhrgenemigung meine ich, sollte nicht notwendig sein, da EU Land. Waffenrecht BRD: Spielt keine Rolle , da kein wesentliches Waffenteil Waffenrecht Österreich: Habe nichts davon gehört, dass Magazine in Öserreich reglementiert sind. Habe ich etwas übersehen? Gruß, frogger
  5. Ganz blöde Frage: Was für eine Erlaubnis brauche ich, um eine Waffe mit in den Urlaub in ein Nicht-EU Land mitzunehmen? OK, Nämlichkeitsbescheinigung macht Sinn aber das ist keine Erlaubnis. frogger
  6. Bau mal mit einem Astra von heute einen heftigen Auffahrunfall und anschliessend mit dem von 1998. Du wirst einen signifikanten Unterschied hinsichtlich Deiner körperlichen Gesundheit feststellen. Die beiden Astras haben technisch nicht mehr viel miteinander zu tun. Denn auch Basis-Modell bezogen und austattungsbereinigt hat sich sehr viel getan. Wenn man Geld sparen will, holt man sich einen Dacia Logan mit angestaubt-bewährter Technik aus dem Renault Regal und bezaht dann für einen brauchbaren Kombi 14 k€. Viele Hersteller setzen halt auch auf pseudo-premium oder auch premium und das kostet. Ich habe mich vor einiger Zeit in einen Golf II gesetzt. Das war wirklich mal back to the Basics ;-) frogger
  7. Der rein rechnerische Kaufkraftverlust von 1998 zu heute beträgt -22,53 % . D.h. 1000Euro = 1955,83 DM sind heute rechnerich noch 774,67 Euro von der allgemeinen Kaufkraft her gesehen. Waffen sind leider nicht in dem Warenkorb. Die Rugger 77 für 765,92 Euro (1998) kostet heute 1494,-- Euro, was einer Preissteigerung von ~95% entspricht. Das entspricht auch dem, was ich von vielen anderen Waffen so kenne... Gruß, frogger
  8. Moin! Der deutsche Zoll interessiert sich nicht für die amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Zöllner prüft nur, ob die Einfuhrbestimmungen eingehalten werden und dass die Einfuhr-Abgaben bezahlt werden. Wenn der Zöllner keine Ahnung hat,wie der Einfuhrgegenstand einzustufen ist , hat er ein Problem. Er darf keinen Fehler machen. Also meldet er das Problem und läßt es klären. An dieser Stelle würde ich noch im Zollamt eine Erklärung zur Niederschrift kund tun (Niederschriften sind unbeliebt, denn Du bist der Diktator ;-). 1. Handelt es sich um einfaches, nicht dem Waffenrecht unterliegendes, Werkzeug. 2. Prophylaktisch würde ich erklären, wer mein Büchsenmacher ist und was ich so Legales damit vor habe. 3. Ein paar schlaue Hinweise zum Waffenrecht. Früher oder später kann man dann die Sachen abholen... Außerdem frage ich immer explizit nach einer zollrechtlichen Belehrung und nach den waffenrechtlichen Grundlagen, die der Zöllner meint heranziehen zu müssen. Eigentlich hat sich an diesem Punkt immer alles für mich im Zollamt geklärt. frogger
  9. Richter halten es garnicht so selten so: Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt....
  10. Das ist auch richtig so, denn das Waffengesetz enthält die Formulierung "Munition für Langwaffen" und stellt nicht auf die Munitions-Maßtafeln ab. Damit ist letztlich sämtliche Munition freigestellt, die aus Langwaffen verschossen werden kann. Also auch 6,35 Browning mittels Fangschussgeber. ABER: Mir ist da noch so ein Fall aus Berlin im Kopf, wo es wegen ein paar Schachteln 9mm Luger ein Ermittlungsverfahren gab, die Munition nach Hausdurchsuchung beschlagnahmt + eingezogen wurde und das Strafverfahren nach §153 StGB eingestellt wurde. Deswegen rate ich dazu, von der zuständigen Behörde einen Feststellungsbescheid oder MES-Eintrag zu holen. Einige Genehmigungsbehörden positionieren sich zu dieser Frage eingeutig (zB das Landratsamt Kitzingen): http://sommerach.de/m_15088 Erwerb von Munition für jagdliche Kurzwaffen § 10 Abs. 3 WaffG Zum Erwerb von Revolver- und Pistolenpatronenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch einen Berechtigungsvermerk (Siegelabdruck in Spalte 7) in die Waffenbesitzkarte für die jeweilige Kurzwaffe erteilt wird. Hinweis: Auf dem Markt angebotene Pistolen- oder Revolverpatronen für Langwaffen z. B. .38 Spezial, .357 Magnum oder .44 Magnum, können auch mit einem gültigen Jahresjagdschein erworben und besessen werden. Und so sieht man es in Berlin: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1q4/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE100056610&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint Gruß, frogger Ach ja, zur Ausgangsfrage des TE: Nein, so lange keine Waffe in der WBK eingetragen ist, darf keine Munition erworben werden. In dem Moment, wo zB der Händler die Waffe eingetragen hat, darf auch die Munition erworben werden, auch wenn die Waffe noch nicht angemeldet ist.
  11. Hmmh, in Israel scheint sich die Ausgabe von Waffenscheinen an Zivilisten ausgezahlt zu haben. Die Lausbuben und Mädels kommen nicht weit... Hier in Europa muss man sich als Zivilist ohne Möglichkeit auf effektive Gegenwehr abschlachten lassen. Selbst das Tragen von Messern ist verboten. In Deutschland haste dann wenigsten mickrige Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, die in der Regel dann auch noch aufwändig eingeklagt werden müssen, weil die festsetzenden Kostenbeamten so tun, als sei es ihr eigenes Geld, was da ausgezahlt werden soll. frogger
  12. Du beziehst dich auf §6 Abs.3 AWaffV. Das ist ein anderer Sachverhalt, da es dort um eine allgemeine Freigabe -wie bei den Snubbies im BDMP- geht.
  13. AWaffV §9 Abs.2 Gruß, frogger
  14. Hmmh, im BDS Handbuch lese ich zu L 2.01.10 ...serienmäßig vom Hersteller angebotene halbautomatischen Gewehre handelsüblicher Bauart, die für Kurzwaffenpatronen eingerichtet sind... Im allgemeinen Teil der Sportordnung -A11.02 ist dann noch zu lesen, das die waffenrechtlichen Bestimmungen, inbesondere auch die Regelungen §§ 6, 7, 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz eingehalten werden müssen. -Mit einer Ausnahmegenehmigung in der Hand, wird diese Anforderung erfüllt. Expizit von der schiesssportlichen Verwendung ausgeschlossen sind im BDS nur Kurzwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegs- (Lang) waffe erwecken. -A11.03 Passt doch? frogger
  15. Moin! Hat schon jemand praktische Erfahrungen gesammelt, eine Ausnahmegenehmigung von seiner zuständigen waffenrechtlichen Genehmigungsbehörde zu erhalten, um mit einer im persönlichen Besitz befindlichen Waffe, die vom Schiesssport ausgeschlossen ist, selber -also personenbezogen- trotz des Verbotes sportlich an Wettkämpfen teilnehmen zu können. Beispiel : AR 15 9mm mit 254mm Lauf und dem Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe, da gelochter Vorderschaft, Lauf mit MFD, M5 Schubschaft u.s.w. Danke und Gruß, frogger
  16. Für solche Fälle zieht man als Verbraucher das Rücktrittsrecht gemäss Fernabsatzgesetz oder lässt den Händler nachbessern. Warum gross diskutieren? Zu den Preisen: Als Selbständiger habe ich da etwas Verständnis dafür, da ich den Unterschied zwischen Gewinn und Umsatz nur zu gut kenne. Aber auch ich weiss, dass man sein Geld am leichtesten im guten Einkauf verdient ;-) Vielleicht nimmt er ja die Versandkosten um sich die "Ich bestelle jetzt mal für 5 Euro" Kunden ein wenig vom Leib zu halten. Andere arbeiten mit Mindest Bestellwerten von 50 Euro. frogger
  17. Moin. Hatte ein paar Magazine bei Augustine bestellt. Versandkosten hoch. Preise hoch. Aber er hatte sie... Abwicklung OK. Zu den Versandkosten: Wenn ich als Selbständiger etwas für meine Kunden über die Post gehen lasse, fakturiere ich die Kosten 1:1 durch. Zuzüglich meiner Arbeitszeit für 120 Euro netto die Stunde. Profit ist das, was kleben bleibt;-) frogger PS Viele -aber bei weitem nicht alle- Sachen bekommste bei ZIB Militaria deutlich preiswerter.
  18. Moin! Annahme: Der französische Käufer hat per Vorkasse bezahlt. Du hast dich verpflichtet die Waffe an Waffen Bock zu liefern, damit siee exportiert werden kann. Das hast Du gemacht. Waffen Bock ist damit sogenannter Erfüllungsgehilfe. Jetzt befindet sich der französische Kollege im Annahmeverzug, weil er keine Einfuhrgenehmigung bekommt. Einfachste Lösung: Der Franzose erteilt Waffen Bock den Auftrag, die Waffe zu verwerten. Er erhält dann den Erlös abzüglich der Kosten. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnst Du ab, weil das die ungünstigste Lösung für Dich wäre. So einfach, so gut. frogger
  19. Moin Uwe! Das ist letztlich eine Frage der Kosten. Wenn genügend Bürger das Klageverfahren beschreiten, wird sich auch in der Verwaltung etwas tun. Und wenn es nur einzelne Bürger sind, die sich wehren, wird man eben bei genau diesen Bürgern Acht geben, die Fristen einzuhalten. Ein "Nein" habe ich bisher genau ein mal als Antwort bekommen. Kostete die Genehmigungsbehörde ca ~2800 Euro. frogger
  20. Moin! Meiner Meinung nach mag es ja OK sein, dass ein LKA die Zuverlässigkeitsprüfung durchführt. Wenn dies aber dazu führt, dass WBK Anträge nicht innerhalb von 3 Monaten beschieden werden können, ist der Prozess falsch aufgesetzt. Wenn es dann vom Bürger keine Rückkopplung (in Form einer 14 Tages Nachfrist und dann der Untätigkeitsklage) gibt, denkt jeder das alles im Lot sei, wobei dem garnicht so ist. Es kann notwendig sein -mehr personelle Ressourcen bereit zu stellen -bessere EDV einzusetzen -die Prozessschritte zu optimieren Das alles unterbleibt aber, wenn es keine negative Rückkopplung gibt. frogger
  21. Hier gab´s 30 TS für 310,44 Euro: http://www.fnp.de/lokales/frankfurt/Strafzahlung-nach-Sozialbetrug;art675,812467 Auch hier unverteidigt. Leichtes Fressen.
  22. Naja, da wir die genauen Feststellungen des Gerichts, die zu dem Urteil führten, nicht kennen, einigen wir uns doch darauf: Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann das Urteil angemessen (zB 6 Monate Leistungserschleichung) oder doch eben etwas drakonisch (1 Monat zuspät abgemeldet und Leistungen zurückerstattet) sein. Wir wissen es halt nicht... frogger
  23. @Carcano: " weil ich mich zu spät vom Jobcenter abgemeldet hatte " Wenn das der tatsächliche Sachverhalt ist, würde ich von 1-2 Monaten ungerechtfertigten Leistungsbezug ausgehen und dass die zur Unrecht bezogenen Leistungen auch gleich zurückerstattet wurden. Dafür wären 100 TS schon eine derbe Ansage. Nun weiß ich aber auch, daß viele Aspiranten eine relative Sachverhaltswahrnehmung haben und diese von der tatsächlichen Handlung divergiert. In meinem Bekanntenkreis ist das einer Freundin auch schon passiert. 1 Monat Leistungsbezug nach Arbeitsaufnahme. Anzeige. Mitteilung der Staatsanwaltschaft über Eröffnung des Ermittlungsverfahrens. Unschöne Sache. Zum Glück hatte Sie einen Zeugen für den Briefeinwurf der Mitteilung an das Arbeitsamt und zurücküberwiesen hat sie auch. Einstellung mit einem kräftigen "DU, DU, DU". Glauben tun wir Dir nicht -aber beweisen können wir auch nix. Das war der Tenor der Einstellungsverfügung... frogger
  24. Moin! Ersteinschätzung: 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils abwarten; dann kannste beantragen. Richtig ist: Die Behörde wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und "kann" auch getilgte Veruteilungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigen. Wenn Du inzwischen in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig bist, sehe ich da aber keine Wiederholungsgefahr. By the way: 100 Tagessätze für verspätetes Abmelden beim Arbeitsamt? Das ist schon ein Hammer Tobak. Biste unverteidigt vor Gericht gewesen? Das wäre ein Kardinalfehler gewesen. So lange da nicht Monate lang kassiert wurde, sollte (wenn man die Leistungen zurück erstattet hat) eigentlich eine Einstellung drin sein. Egal der Drops ist gelutscht und die 100 Tage stehen auf dem Papier... frogger
  25. Seit wann muss man für's Böllern in einem Verein sein? frogger
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