Moin,
zunächst zur Ausgangsfrage:
Ja, bei vorübergehendem Erwerb einer Schußwaffe, darf auch die dafür erforderliche Munition erworben werden. Für die Zeitdauer der Ausleihe ist man von den Erlaubnispflichten freigestellt. Dies schließt Erwerb und Besitz mit ein. Nach Ende der Ausleihe fällt diese Freistellung von den Erlaubnispflichten weg, so daß ein Besitz von Munition wieder erlaubnispflichtig würde. Ergo darf in dieser Konstellation nach Rückgabe keine Munition mehr im Besitz des Ausleihenden sein, für die er keine eigene EWB hat.
Zum Fall Rammelow:
Ausgangslage altes Waffenrecht §29:
1. Der Erwerb von Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch war von der Erwerbserlaubnispflicht freigestellt.
2. Nach altem Recht war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition genehmigungspflichtig.
3. Rammelow hat Munition zum sofortigen Verbrauch UND zu einem anderem Zweck, nämlich der politischen Agitation erworben. Deshalb war der Erwerb der Munition zum Zwecke der politischen Agitation illegal und ist somit auch nach altem Recht zu bestrafen.
4. Jemand der Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch nach altem Waffenrecht erworben hat und auch den Vorsatz hatte diese zu verbrauchen und lediglich durch widrige Umstände (zB Waffenstörung) diesem Vorsatz nicht nachkommen konnte, mußte sich nach altem Recht nicht von dieser Munition trennen, da diese Munition rechtmäßig erworben wurde und der Bestz genehmigungsfrei war.
Gruß,
frogger