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StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
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StGB § 339 Rechtsbeugung Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
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Moin! Wenn die so viel Geld haben, kannst Du ja zur Wahrung deiner Interessen die Waffe in die KOSTENPFLICHTIGE und gewerbliche Verwahrung zu Händen des Büchsenmachers Deiner Wahl übergeben und nach gewonnenem Prozeß diese Kosten ebenfalls als Schadensersatz geltend machen. Gruß, frogger
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Gründung und Anerkennung eines Schiesssportverband
frosch antwortete auf Mausebaer's Thema in Waffenrecht
Grundsätzlich halte ich die Gründung einer neuen Religionsgemeinschaft für empfehlenswerter. Religionsgemeinschaften stehen unter dem ganz besonderen Schutz des Grundgesetzes und wenn nun mal zur Zelebrierung des Gottesdienstes der Religionsgemeinschaft der "Zeugen THOR´s Donners" in der Donnerhalle nun leidlich Schießgerät benötigt wird, möchte ich den Sachbearbeiter sehen, der sich diesem Bedürfnis nach aäquatem Donnergerät verschließt... Das Hauptproblem für neue Schießsportverbände sehe ich in der Mindestmitgliedzahl von 10.000 Mitglieden (Mit Ausnahmegenehmigung 1000). Einfacher dürfte für verbandslose Schützen der Weg über §8 in Verbindung mit §10 WaffG sein. Gruß, frogger -
Moin ballerkalle! Mal eine ganz andere Frage: Warum denkst Du nicht an einen Umzug? Es wird doch sicherlich in Deiner Nähe einen etwas freizügigeren Kreis geben, wo Du Deine Waffen bekommen kannst. Einer meiner Kameraden, welcher ein mittelständisches Unternehmen betreibt, hat genau das gemacht. Da haben sie ihm so sehr geärgert, daß er einfach mit seinem Betrieb und seinem Wohnsitz in eine andere Stadt gezogen ist und schwupps gabs auch kein Problem mit den Waffenanträgen mehr. Und dem Landrat hat er auch noch einen Brief geschrieben, warum der Kreis und die Gemeinde jetzt auf seine Steuerzahlungen verzichten dürfen (Ein paar Arbeitsplätze hat das auch noch gekostet, denn er hat sich bei der Gelegenheit um 30% verkleinert). Ein anderer Kamerad hat nur für den Antrag für 3 Monate in meinen Kreis verlegt, nur um sich mit seinem Typen auf dem Amt nicht herumplagen zu müssen. Hat auch geklappt. Dein Hauptproblem ist ganz allein ein Sachbearbeiter, der viel zu viel Zeit hat und sich einen Spaß daraus macht, Deine Anträge abzulehnen. Zum Glück hat mein Sachbearbeiter keine Zeit für sowas und das Ressort, in dem er arbeitet mußte in dem letzten Jahrzehnt die Einsparung von 2,5 Planstellen bei ehemals 6 Mitarbeitern verkraften. Gleichzeitig sind die Aufgabenstellungen komplexer und umfangreicher geworden. Denen bleibt also garkeine Zeit für Flausen. Nur wenn es an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit hapert, da kennnen sie keine Gnade! Gruß, frogger
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Moin, Du kannst den Büma fragen, ob er Dir ggfs noch einen Preisnachlaß gewährt. Ansonnsten, falls Du nicht zufrieden bist, wäre zu prüfen, ob Du nach dem Fernabsatzgesetz vom Kaufvertrag zurücktreten kannst. Gruß, frogger
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1. Eindeutige Antwort: JEIN! Nur solche Verbände müssen den Austritt ihrer Mitglieder -welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind- melden, die nach §15 WaffG ein anerkannter Verband sind. Mangels Rechtsgrundlage darf diese Meldung von Verbänden, welche nicht anerkannt sind, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht erfolgen. Was heißt das: VdrBW, DSU, DSB, BDS, BDMP müssen Austritte melden, Kyffhäuser Bund, GSSB-SH, SPI u.s.w. dürfen Austritte nicht melden. 2. Eindeutige Antwort: Nein! Monsineur Flobert hat mit dem neuen Waffengesetz ausgeknattert und ist in der Erlaubnisfreistellung nicht mehr aufgeführt. Nach alten WaffG war es noch erlaubt. Gruß, frogger
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Guns unlimited - unbegrenzter legaler Waffenerwerb
frosch antwortete auf therealsilencer's Thema in Allgemein
@Hollowpoint Ganz einfach: Haben wolln und viel Spaß haben! Mehr Gründe braucht es nicht. Was meinst Du, wie viele Leute man problemlos zusammenkriegen könnte um ein famoses Spaßschießen mit dem Maschinengranatwerfer zu veranstalten. In meinem Dunstkreis wäre das so ziemlich jeder! Gruß, frogger -
Guns unlimited - unbegrenzter legaler Waffenerwerb
frosch antwortete auf therealsilencer's Thema in Allgemein
@Hollowpoit Ich bin Wiederlader. Da kann das nicht soo schlim werden. Innerte Geschosse kann man sich aus Thermoplasten spritzen und verladen. @Imi-Uzi Keine Sorge, die anderen Hersteller laufen bei mir unter "u.v.m." Ich wollte das Board nur nicht mit zu vielen Bildern dichtkleistern. Im Übrigen: Jeder so, wie er mag! Die zur Zeit interessantesten legalen Waffen für meinen Geschmack kommen von Oberlandarms und Sabre Defence. Der HK Klone Schrott der da von anderen vertrieben wird kitzelt höchstens bei mir den Brechreiz. Brügger und Thomaet bildet da vielleicht gerade noch eine Ausnahme... Gruß, frogger -
Guns unlimited - unbegrenzter legaler Waffenerwerb
frosch antwortete auf therealsilencer's Thema in Allgemein
Moin, ich habe nicht wenig. Viele dutzende Langwaffen, Viele Kurzwaffen (sollte ein Gesetz daherkommen, daß bestimmt, daß für jeden Finger und jede Zehe eine Kurzwaffe vorzuhalten wäre, da ansonnten für jede fehlende Kurzwaffe einer dieser Gliedmaßen abgehakt würde - Ich wäre da ganz entspannt...) und MES für Mun aller Art. Langwaffen kann ich mir kaufen, was der legale Markt so her gibt. Finde ich alles in allem schon garnicht mal so schlecht. Aber da wären durchaus noch ein paar Plätze auf meinem Wuschzettel zu besetzen: u.v.m. Gruß, frogger -
... es können jedoch auch noch ergänzend greifende Regelungen aus dem jeweiligen Landespolizeigesetz zur Gefahrenabwehr wirksam werden.
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Moin, eine "Nachschau" gegen den Willen des Waffeninhabers ist nur dann rechtens, wenn "begründete Zweifel" vorliegen, die auf eine unsachgemäße Verwahrung schließen lassen und die Wohnräume dürfen gegen den Willen des Wohnungsinhabers nur zur "Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" betreten werden. Vergleiche §36 Abs3 WaffG Dabei gilt, daß die Waffenbehörde in der Regel nur abgestuft vorgehen darf: 1. Bei bestehenden Zweifeln der sicheren Verwahrung muß die Behörde erst Auskünfte vom Waffeninhaber über die Art der Verwahrung einfordern. 2. Erst wenn diese Auskünfte die Zweifel an der Verwahrung nicht ausräumen konnten, kommt eine Nachschau gegen den Willen des Wohnungsinhabers in Betracht. Die Art der Nachschau beinhaltet, daß nur der Ort der Verwahrung in Augenschein genommen werden darf. Keinesfalls darf eine Maßnahme durchgeführt werden, die einer Durchsuchung gleicht. In einem meiner Nachbarkreise habe ich die Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde und einen Polizisten, der sie begleitete, als sie eine unangemeldete Nachschau bei einem Kameraden durchführen wollten, problemlos mit ein wenigen freundlichen Worten vor Durchführung der Nachschau "verabschiedet"... Gruß, frogger
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@Mouche: Die betrifft lediglich die Anforderungen zur Erteilung der Sportschützen WBK nach §14 Abs.4, nicht aber den Genehmigungsumfang dieser Erlaubnis und der ist eben eindeutig und Abschließend in §14 Abs 4 definiert. Gruß, frogger
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Moin, Erwerb eines Drillings auf "altgelb" und "neugelb (wie lange noch in dieser Farbe?) ist problemlos möglich. In §14 Abs 4 wird die Geeignetheit für eine bestimmte Disziplin nicht gefordert. Auf eine solche Regelung wurde im Gesetzgebeungsverfahren bewußt verzichtet. Gruß, frogger
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http://dc2.uni-bielefeld.de/dc2/kampfst/kampfst.htm
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Moin, Hexogen leicht herstellbar? Ich mag mich etwas täuschen, aber ich meine, daß das Zeug mehrstufig nitriert werden muß. Industriell spielt das wie bei TNT keine Rolle, aber für den heimatverteidigenden ABUBA- Bastler ist es weniger geeignet. Einfacher sind da Pikrinsäure (mit Mischsäure) und Nitropenta (mit reiner Salpetersäure) direkt zu nitrieren, wobei man aber nicht vergessen darf, das dies kaum etwas für den Freiheitskampf Geeignetes ist, weil es an der Produktionsausrüstung mangelt. Und was für Kleinmengen von wenigen 100 Gramm noch ganz praktikabel erscheint, stößt in der Massenproduktion auf mannigfaltige Schwierigkeiten. Ein weiteres Problen stellt die enorme Giftigkeit und Aggressivität der verwendeten Chemikalien dar. In Deutschland wurde die Chemikalienabgabeverordnung so verschärft, daß das Zubehör für den großen Knall kaum noch erhältlich ist. Ein Zentner Unkraut EX (technisches Natriumchlorat) ist nicht mehr einfach erhältlich und selbst Gärtner werden dazu gedrängt giftigere Herbizide einzusetzen, weil unsere Herrschaftskaste vor dem Volke Angst hat... Wer detaillierte Informationen zur industriellen Herstellung von Sprengstoffen sucht, wird auf den Seiten des Bundesumweltministeriums und des Bundesumweltamtes fündig. Dort gibt es detaillierte industrielle Prozeßbeschreibungen mit Umweltverträglichkeitsbewertung. Gruß, frogger
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Nun, ich könnte mir vorstellen, daß es sich aus der Sicht eines irakischen Widerständlers eher um legitime summarische Exekutionen von Kollaborateuren handelt... Wie dem auch sei, ich selber kenne mich nicht im Völker- und Kriegsrecht gut genug aus, um solche Sachen beurteilen zu können. Es entzieht sich ja auch schon meinem Rechtsverständnis, warum die USA selber nach ihren eigenen rechtlichen Beurteilungen sogenannte "illegale Kämpfer" (sprich Söldner) einsetzen und dies beim Gegner grundweg verdammen... Oder warum der Einsatz von Deformationsprojektilen verboten ist, man aber durchaus MOAB´s schmeißen darf... Was da wohl die größeren Verletzungen erzeugt? Und letztlich ein bißchen Folter - auch wenn sie zum Tode führt- scheint auch nicht so schlimm zu sein. Man muß nur auf der richtigen Seite stehen und keine Bilder davon machen... Wie gesagt, ich weiß wirklich bei manchem nicht mehr so richtig, was ich davon halten soll. Gruß, frogger
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Moin, ich denke die Amis werden das Zeug schon wiederbekommen. ...allerdings erst zu einem Zeitpunkt wo sich der Aggregatszustand der Hauptmasse von fest in gasförmig ändert. Gruß, frogger PS Was mich wirklich mal interessiert: Darf ein Iraker, welcher sich als Widerständler sieht, amerikanische Soldaten, welche völkerrechtswidrig sein Land angegriffen haben, mittels selbstgebastelter Wärme-Kraftmaschinen aus dem Land zu schicken, ohne dabei selbst internationale Strafnormen zu verletzen? Sprich, handelt er völkerrechtlich legal?
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Moin Schwarzpulver, Du mußt den Antrag richtig lesen: der Versicherungsschutz gilt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des versicherten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen der Versagung, der Rückname und des Widerrufs von waffen- und munitionsrechtlichen Erlaubnissen, sowie zur Abwehr von behördlichen Auflagen gemäß UND JETZT ERST KOMMEN DIE PARARGRAPHEN... Und das sind die Paragraphen aus denen heraus Auflagen erlassen werden können... Es werden dort eine Menge § aufgezählt und der wichtigste in unserem Fall ist der §10, denn die Erlaubnis wird nicht nach §8 erlassen, dort wird lediglich eine Definition des Bedürfnisses vorgenommen, sondern nach §10 und die § sind auch nur hinsichtlich der Auflagenerteilung relevant! Ganz allgemein bleibt festzuhalten: 1. Wer als Privatperson waffen- oder munitionsrechtliche Erlaubnisse, Jagdschein, und Sprengstoffschein §27 beantragt, steht unter dem Schutz der ÖRAG. Und da ist so ziemlich alles drin, sogar das Anhörungsverfahren bei beabsichtigtem Widerspruch und das Widerspruchsverfahren selbst vor der Verwaltungsbehörde! Besser gehts kaum. Nicht versichert sind alle, welche in einem gewerblichen Interesse handeln und Sachverständige. Gruß, frogger PS Ich maile Dir mal meine anonymisierte Police, da steht alles noch einmal haarklein drinnen. PPS Meine Meinung zum Thema Eigenwerbung: Du hast schon ein wenig zuviel auf die Tube gedrückt, aber wer noch kein WO-Sponsor ist, kann es ja noch werden...
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@Schwarzpulver Quelle http://www.fwr.de/OERAG-Antrag.pdf §8 ist tatsächlich auch über die ÖRAG Versicherung abgedeckt. Die Versicherungsbedingungen wurden im Mai 2004 auch noch einmal speziell für das neue Waffenrecht angepaßt. Abgedeckt sind WBK Anträge, Sprengstofferlaubnisse nach §27 und Jagdschein. Ich habe auch noch in meine Police geguckt. Da steht nix anderes drin. Gruß, frogger
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@RB Augen auf! Ruf doch mal die Anhänge in meinen Postings in diesem Thread auf. Da wirst Du sicherlich fündig... Gruß, frogger
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Nein, bist Du nicht. Du stellst Dir auch keine bedürfnis selber aus, sondern legst es der genehmigungsbehörde dar. Habe ich mal mir einer 22er pistole zum Zwecke der Völkerverständigung gemacht; allerdings nach altem Waffenrecht. Gruß, frogger
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Als Fazit, denke ich, bleibt also von den "Erleicherungen" beim Bedürfnisnachweis für Sportscghützen eines anerkannten Verbandes nicht viel übrig. Defacto ist das eher eine Verlagerung des Prüfungsaufwandes von der Behörde auf den anerkannten Verband. Und letztlich kann einem Antragsteller es schnurzpiepegal sein, an welcher Stelle die Bedürfnisprüfung stattfindet. Und es kristallisiert sich noch ein Vorteil heraus: Viele anerkannte Verbände sind dazu übergegangen, für die Ausstellung der waffenrechtlichen Befürwortungen Geld zu verlangen. Beim NDSB sind es inzwischen 7,50 Euro. Dieses Geld kann man sparen, wenn man selbst den Antrag ohne Befürwortung stellt. Schützen eines nicht anerkannten Verbandes bleibt ja auch keine andere Wahl, da rein rechtlich betrachtet die Befürwortungen solcher Verbände das Papier nicht wert sind, auf dem sie geschrieben sind... Gruß, frogger
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