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Ab 1.9.20 Werden die neuen Regelungen zu den Magazinen wirksam Bis 1.9.21 hat man Zeit Magazine abzugeben, den Altbesitz vor 13.6.20 zu melden oder für Erwerb ab 13.6.20 BKA Ausnahmegenehmigung en zu beantragen.
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Also ich würde mal behaupten, dass es für Erwerb nach dem 20.02.20 keine Ausnahmegenehmigung geben wird. frogger
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Jetzt mal ganz blöd gefragt, man wird ja so wie es scheint eine Ausnahme-Besitzerlaubnis für Magazine, erworben ab 13.6.2017 und vor der Verkündung des Waffenrechts, bekommen. Entweder: 1. Als einfacher Besitzer - Hier aber wahrscheinlich mit Aufbewahrungs, Transport- und Verwendungsauflagen. 2. Als Sammler - Hier aber wahrscheinlich mit Aufbewahrungs, Transport- und Verwendungsauflagen. 3. Als Jäger - Ein Jäger müsste dann ja bestimmungsgemäß auch führen dürfen. Aufbewahrung dann als verbotener Gegenstand. 4. Als Sportschütze - Zur sportlichen Verwendung halt. Aufbewahrung dann als verbotener Gegenstand. Weitere Verwendungsauflagen sind denkbar. Bei der sportlichen Verwendung fallen mir so direkt nur IPSC Matches in Frankreich und der Tscheichei ein, wo man die Magazine dann braucht. Das dürften dann derzeit vielleicht zwei Dutzend Schützen sein, auf die das zutrifft. Ich mag mich irren. Wehe dem, der dann mal ein Magazin verliert! Wie sind eigentlich verbotene Gegenstände aufzubewahren? Noch habe ich keine, aber das kommt noch.... Und was, wenn man keine Quittungen hat? Das dürfte ja auch interessant werden. frogger
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Ein Schnapper geradezu... Dittrich BD 38 Kurz 10 Schuss: 119,00 frogger
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Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
frosch antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
@Grimme Hast Du nur Schrott in Deinem Besitz gehabt? Normal wäre doch egun und weg damit angesagt. Zur Not auch Verwertung über den BüMa. Außerdem hättest Du auch nach jahrzentlanger Ausübung des Schießsports auch ein paar Stücke als Andenken behalten können. Das Waffenrecht enthält ausdrücklich entsprechende Regelungen. Ich habe gerade einem über 80 Jährigen Kameraden eine Begründung für einen Antrag nach Vereinsaustritt geschrieben: 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen durfte er behalten. Den Rest hat er verwerten lassen. frogger -
Vereinspflicht zur Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG
frosch antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Meine Meinung: Die unterlassene Meldung ausgetretener Mitglieder mag zwar keine Ordnungswidrigkeit/Straftat darstellen (habe ich nicht gepüft), kann sich aber äußerst negativ auf die Prüfung der Fortdauer des Bedürfnisses für die verbleibenden Mitglider des Vereines auswirken. Hier könnte die Behörde akribische Einzelfallprüfungen für jedes Mitglied durchführen und diese dann auch gebührenrechtlich entsprechend würdigen 😉 Was die Fortdauer des Bedürfnisses für die ausgetretenen Mitglieder anbelangt, können diese sich nicht mehr auf die Erleichterungen für Mitglieder eines anerkannten Verbandes berufen. Hier wird eine akribische Prüfung durch die Behörde für JEDE Waffe erforderlich sein. Auch nach dem aktuellen Waffenrecht gibt es keinesfalls eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband! Man kann auch zum Spass für sich selber als Solo-Schütze schießen und hierüber für jede Waffe einzeln ein Bedürfnis darlegen. Allerdiings: Viel Spass dabei 😉 frigger -
Mein Eindruck: Geschäft wird nebenbei geführt und man sollte Zeit haben... Letztlich aber korrekte Abwicklung. Der Shop ist weniger etwas für Amazon-Performance gewöhnte Käufer. Dafür hat er einige Spezialitäten und ob ich das jetzt oder in 2 Monaten bekomme, ist mir egal. frogger
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Eine Minderung der Anforderungen für eine waffenrechtliche Genehmigung sieht das Gesetz weder für eine Zombie Apokalypse noch für eine Corona Pandemie vor. Im Gegenzug haben aber auch die Behörden ihr Funktionieren sicherzustellen. Bearbeitungszeit >3 Monate -> Klage. frogger
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Hilft: https://bit.ly/2VQu6L4
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Das steht alles en Detail in der angegebenen Quelle... Musst Du nur nachlesen.
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@Joseg: Sich vor Gericht wehren ist schwierig und der tatsächliche Ausgang ungewiss. Im Jahr 2015 gab es bei 739.487 Verurteilten nur 26.950 Freigesprochene*. Das entspricht 27,4:1. Nun male Dir mal aus, wie attraktiv bei solchen Zahlen eine Einstellung gegen Geldauflage ist. Du weißt vorher nicht, welchen Richter Du bekommst und tatsächlich wird von Richtern zu häufig irgendetwas gesund-argumentiert, wo ein normaler Mensch sagt, das kann nicht sein... Anders als zB ein Arzt, der auch in lebensbedrohlichen und zeitkritischen Situationen für alle seine Entscheidungen voll haftet, unterliegt der Richter für alle seine ohne wirkliche Zeitnot wohldurchdachten Handlungen und Urteile so gut wie garkeiner Haftung. Die einzige Ausnahme gibt es dort für dümmlichen und gröbsten Vorsatz. Alles Andere wird hingenommen. Auch gröbste Fehlurteile, die Leute jahre- oder auch jahrzehntelang ungerechtfertigt wegsperren. Hier sehe ich eine drastische Haftbarkeits (monetär) und Strafbarkeitslücke in unserem Recht. frogger * Professor Dr. Jörg Kinzig & Dr. Wolfgang Stelly - Der Freispruch: Vermeidbarer Irrtum oder Reibungsverlust der Gerechtigkeit? https://www.strafverteidigervereinigungen.org/Schriftenreihe/Texte/Band 41/Kinzig&Stelly_32_65_41SchrStVV.pdf
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Moin! Du hast das falsch verstanden: 1. Der Leibwächter hat 9 Monate kassiert. Bei ihm hat man die Munition gefunden. Wegen was genau er verurteilt wurde, wissen wir nicht. 2. Das Strafverfahren gegen Udo wurde nach §153 STPO eingestellt. Er gilt als unschuldig. Was er bezahlt hat ist eine GELDAUFLAGE. Kein Bußgeld, keine Geldstrafe. Er ist auch rechtlich nicht verpflichtet, die Geldauflage zu bezahlen. Das ist nur ein freundliches Angebot der Justiz. Zahlt er es nicht, bekommt er halt eine Verhandlung... Nicht mehr, nicht weniger. Für den Interessierten, wie es läuft: https://www.rudolph-recht.de/einstellung-gegen-geldauflage/ frogger
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Moin! Die 50000,-- muss man in Relation zum Einkommen sehen, wenn man berücksichtigt, was er so mit Liqueurellen, Mechandising und Musik verdient. Mir wäre es das wert... Ich denke, daß Udo in einem Prozess mit gutem Anwalt durchaus Chancen gehabt hatte. Aber wer will das schon probieren. frogger
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Besitz von Munition ohne dazugehörige Waffe
frosch antwortete auf jawosisndes's Thema in Waffenrecht
Die Frage des Munitionserwerbs bei Jägern wird deutschlandweit unterschiedlich gehandhabt: 1. Inhaber eines Jagdscheines können Munition kaufen, die sich zum Verschießen aus Langwaffen eignet. 2. Inhaber eines Jagdscheines können Munition kaufen, die sich zum Verschießen aus Langwaffen eignet und wenn es sich dabei um Kurzwaffenmunition handelt, nur dann, wenn der Jäger eine passende Waffe besitzt. 3. Inhaber eines Jagdscheines können Munition kaufen, die sich zum Verschießen aus Langwaffen eignet und wenn es sich dabei um Kurzwaffenmunition handelt, nur dann, wenn der Jäger eine passende Waffe besitzt; bei Kuzwaffenmunition gilt dies aber wiederum nicht, wenn der Jäger zusätzlich noch eine Kurzwaffe in passendem Kaliber im Besitz hat, für die keine MEB in der WBK eingetragen ist. (Verwaltungsgerichtsurteil aus Berlin). Munitionserwerbsscheine gelten in der Regel für den Erwerb 6 Jahre; Munitionsbesitz hingegen unbefristet. Munitionserwerbsscheine für Sammler und Sachverständige sind hingegen vollkommen unbefristet gültig. -
Moin! Ich habe noch nie Probleme mit der Echtheitsbestätigung von WBK´s seitens der Genehmigungsbehörde gehabt. Die Anfragen habe ich in dieser Art gestellt: Willi Wumme, geboren am in Böllersdorf, wohnhaft in Knallhausen, ausgewiesen mit PA Nr XXXXX -ausgestellt in Kreisstadt, beabsichtigt meine Waffe X Nr Y mittels der WBK Nz Z, ausgestellt von Ihrer Behörde, zu erwerben. Haben Sie Einwände gegen diese Schusswaffenüberlassung? Glücklicherweise lautete die Antwort in jedem Fall bisher: NEIN Im übrigen kenne ich auch die Konstellation dass Deutsche Bürger mit Wohnsitz in Deutschland Dänische Erlaubnisse haben. Diese haben aber den Nachteil auf 5 Jahre beschränkt zu sein. Das geht bis Schleswig runter... Gruß, frogger
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WBK Entzug für parteilosen NPD Kandidaten und Reservisten
frosch antwortete auf LordKitchener's Thema in Waffenrecht
Fakt ist: In meinem Fall wäre ein öffentlich sichtbares Sympathisieren schon nur mit der AfD mein beruflicher Exitus für ca 80% meiner gewerblichen Tätigkeit. Nun gut, von den 20% könnte ich dann auch noch leben 😉 Großkunden würden sich sofort ohne weitere Nachfrage von mir trennen und öffentliche Aufträge wären auch Geschichte. Als ich mal für die Bayrische Justiz gearbeitet habe, wurde ich von vorne bis hinten gecheckt. Traurig war man, weil man im Internet zu meinem Klarnamen so gut wie nichts finden konnte... Fehlte nur noch, daß man mir das als Malus angerechnet hätte (Der Auftrag selbst hat aber super Spass gemacht und die Kollegen in München waren sehr nett). Daher verhalte ich mich im sichtbaren Bereich rein opportunistisch. Habe keinen Bock auf Stress. frogger -
Wenn Du sie selber schrottest, entledigst Du dich aber auch deines Anspruches aus enteignendem Eingriff.
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Moin! Bisher war es doch eher so, daß für Altbesitz von nunmehr nach Gesetzesänderung verbotenen Gegenständen BKA Ausnahmegenehmigungen oft erteilt wurden. Wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt, dürfte ein enteignungsgleicher enteignender Eingriff vorliegen, der den Bund zur Entschädigung verpflichtet. Herumgezicke seitens des BKA ist mir für folgende Fälle bekannt: Jäger besaß eine PSM Pistole (Sammler haben Ausnahmegenehmigung erhalten). Auf Krampf hätte er wohl noch eine Genehmigung zum Besitz bekommen aber Schießen oder Führen wäre definitiv exkludiert gewesen. Repetierflinten mit zu kurzem Lauf oder Pistolengriff, der den Hinterschaft ersetzt. Hier wurden die Kameraden darauf verwiesen Lauf bzw Schaft oder beides zu tauschen. Aber bei Munition, Messern und anderen Sachen gab´s BKA Segen reihenweise... frogger
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Ich weiß nicht, ob es schon erwähnt wurde, dass es für Verfassungsbeschwerden den Grundsatz der Subsidiartät gibt. Bedeutet, dass man sich durch den vollen Instanzenweg hindurchgeklagt haben muss, bevor eine Verfassungsbeschwerde überhaupt die formalen Voraussetzungen zur Annahme erfüllen kann. 1. "Alte" Magazine müssen ja "nur" angemeldet werden. 2. Neue Magazine erworben ab dem 13.6.2017 werden verbotene Gegenstände, für die der Besitzer eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen kann. Durch dieses Konstrukt der Überleitungsvorschriften versucht man eine entschädigungspflichtige Enteignung zu vermeiden. Es wird ja niemandem etwas weggenommen. Defacto gibt es aber mindestens eine nachgelagerte enteignungsgleiche Wirkung dadurch, daß Magazine praktisch nicht mehr veräußert werden können und daß ein Weiterbesitz im Erbfall nicht mehr möglich sein wird. https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde#Zulässigkeitsvoraussetzungen In dem Moment, wo es zu Auflagen oder der Verweigerung von Genehmigungen kommt, kann man gegen die entsprechenden Bescheide klagen. Hier ist der Instanzenweg einzuhalten, bis am Ende das nicht mehr anfechtbare Urteil der letzten Instanz steht. Nur gegen dieses ist dann die Verfassungsbeschwerde zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip gilt auch für eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, es sei denn es würden Grundreche von erheblicher Bedeutung verletzt. Da in der Vergangenheit dieses gesetzgeberische Rezept mit den Überleitungsvorschriften (Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriiff, Verbot bestimmter Messer, Verbot bestimmter Munition und Munitionsteile, Verbot von Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition kleiner 6,35mm u.s.w.) so gut funktioniert hat, ist mir jetzt nicht so ganz klar, warum das bei den Magazinen anders sein soll? frogger
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Es steht eigentlich alles im Waffengesetz: 1. Bei (auch nachträglichem) Bedürfniswegfall kann die waffenrechtliche Behörde die Erlaubnis widerrufen 2. Derzeit wird das aber in der Regel für Sportschützen, die länger als 3 Jahre dabei sind, nicht geprüft, solange sie Mitglied in einem anerkannten schießsportlichen Verband sind. 3. Bei jahrzenterlanger Ausübung des Schießsports kann die Genehmigungsbehörde von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für einzelne Waffen absehen, wenn zB für den ehemaligen Schützen "Erinnerungen" daran hängen. Für alte Jäger gilt Ähnliches. Lediglich Erbwaffen und Altbesitz vor 1974 sind da noch relativ sicher. Gruß, frogger
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Anlage 1 Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: 1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Danach müsste ein JJS Inhaber auch Langwaffen-Wechselsysteme, Läufe und Verschlüsse in beliebigem Kaliber kaufen können. Ob mit oder ohne vorhandene Grundwaffe - völlig egal. Die waffenrechtliche Praxis und Rechtsprechung hat für Schalldämpfer diese Gleichstellung nicht vollständig übernommen. Schalldämpfer für F Waffen (zB Luftgewehre unter 7,5 Joule) sind frei erwerbbar. (nach dem Alten Waffenrecht gab´s das nicht). Eigentlich hätten danach Jäger auch jetzt schon erlaubnisfrei Langwaffen-Schalldämpfer erwerben dürfen (meine persönliche Ansicht). Die höhere Verwaltungsgerichts-Rechtsprechung sieht das aber -leider- eindeutig anders. Frei nach dem Motto: Was wir nicht wollen, das darf nicht sein 😉 Für mich mit nicht überzeugenden Argumenten begründet. Und ich will noch einen 338er und 9,3er Lauf für meine Blaser im 30er Kaliber holen. Mal mein Amt fragen, wie die das sehen. frogger
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Genau das habe ich mir auch gedacht 😉
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Rörenmagazin Selbstladeflinte: Also bei einer Benelli Siper 90 M3 gehen 6x76 oder 7x70 Patronen rein. Bei 7x70 ist "kaum noch Luft" Theoretisch: Bei 60mm gehen 8 und ab 50mm 9-10 Patronen. Bei 44mm wären´s dann aber schon 11 Patronen. Im CIP Datenblatt finde ich aber keine 44er... Und die 50er ist auch nur eine französische Gummipatrone. https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=7&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwid94mxsrTlAhUH3qQKHVAMCXwQFjAGegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.cip-bobp.org%2Fhomologation%2Fuploads%2Ftdcc%2Ftab-vii%2Ftabviical-de-page4.pdf&usg=AOvVaw3OfAbi5X8D_-vTo6MbSHiD l = 35.00 - 2.50 12/35 T (150 Bar) Knall Patrone? -Keine Ahnung l = 50.00 - 2.50 12/50 SAPL (90 Bar) Gummigeschoss l = 60.00 - 2.50 12/60 l = 65.00 - 2.50 12/65 l = 67.50 - 2.50 12/67 l = 69.80 - 2.50 12/70 l = 72.80 - 2.50 12/73 l = 76.00 - 2.50 12/76 l = 88.70 - 2.50 12/89 Gruß, frogger
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Schön wär´s. Schon mit den verschärften Zuverlässigkeitsregeln, wurden diese auch rückwirkend angewandt. -durchgefochten bis zum Bundesverwaltungsgericht. Noch gestern- zuverlässig Ab heute - Waffen abgeben... Viel Spass. Gruß, frogger
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Ich habe mal eben meine WBK´s gecheckt: Ich habe noch sportliche 3 Kurzwaffen und ein sportliches Unterhebelrepetiergewehr, die jünger als 10 Jahre sind. Der ganze jüngere Rest sind alles Jagdwaffen. Puuh... Sollte ein Kelch sein, der an mir vorbei geht. Diesmal noch. Mit den Magazinen - das ist Mega-Scheisse. Was soll denn mit den ganzen Magazinen nach 13. Juni 2017 geschehen? Alles verbotene Gegenstände mit BKA Ausnahmegenehmigung? Oder entschädigungsloses Abgeben? Wie wird der Erwerb vor 13. Juni 2017 nachgewiesen? wer hat seine Rechnungen denn alles aufbewahrt? Und bei Privatkäufen? Mal sehen, was sonst noch kommt. frogger