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IGNORED

Übernachten mit Flinte im Hotel


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Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb JFry:

Wobei: Ist eigentschlich schon mal gerichtlich geklärt ob ein Transport im Hausrechtsbereich eines anderen gegen seinen Willen tatsächlich Waffenrechtlich erlaubt ist?

 

Stehen am Eingang des Hotels erkennbar Waffenverbotsschilder, mit denen er seinen Willen erkennbar macht?

Wenn nein, dann handle ich auch nicht gegen seinen erkennbaren Willen.

 

Wenn Du fragen willst, gerne. Solange er seinen Willen nicht explizit kundtut, dann handelt man auch nicht gegen ihn.

 

vor 50 Minuten schrieb JFry:

aber wie zählt das Hotelzimmer?

 

Das zählt gemäß Gesetzgeber so, dass ich da sogar abweichend vom Waffengesetz im einfachen verschlossenen Behältnis aufbewahren darf (ob das die richtige Wahl ist, sei dahingestellt). Und wenn ich nur ein wesentliches Teil führe, benötige ich dazu nicht einmal einen Waffenschein.

 

Und (nicht zugriffsbereit und verschlossen) führen darf ich sogar in der Öffentlichkeit, wenn vom Bedürfnis gedeckt. Da muss nicht nicht mal im befriedeten Besitztum eines anderen sein.

Geschrieben
5 hours ago, JFry said:

Und dann "schlimme" für den Waffenbesitzer ist dabei das es nicht nur eine Zivilrechtliche Sache ist, sondern das die Freistellung vom Waffenschein beim Führen (AKA erlaubnisfreies Führen - und Transport ist damit Führen) zwingend innerhalb des befriedeten Besitztums eines anderen dessen Zustimmung vorschreibt.

 

1 hour ago, JFry said:

Wobei: Ist eigentschlich schon mal gerichtlich geklärt ob ein Transport im Hausrechtsbereich eines anderen gegen seinen Willen tatsächlich Waffenrechtlich erlaubt ist?

Deine 2. zweifelnd-nachfragende Aussage beißt sich irgendwie mit der Überzeugung der 1.

 

Gehst du nach dem Kurzwaffenschießen noch mit Kanonen im Rucksack in die Gaststätte auf halbem Weg nachhause zum Essen und nimmst den Rucksack mit rein und passt auf den Rucksack direkt neben dir auf, transportierst du auch Waffen. In meiner (schon bisschen zurückliegenden Sachkundeschulung) warnte man uns diesbezüglich nur davor, hier in eine Gaststätte reinzulaufen, in der gerade eine öffentliche Veranstaltung stattfindet -wie bspw. das jährliche/wöchentliche/monatliche Burger- oder Hotdog- oder Haxnwettessen-, da auf öffentlichen Veranstaltungen ein Waffenverbot gilt. Genauso wie auf Wochenmärkten.

 

Analog wäre meines Erachtens auch das Anhalten an der Tanke beim Waffentransport - da läuft man auch in den Hausrechsbereich eines anderen. Mit KW im Rucksack und einem Motorrad als KFZ läufst du sogar ins Gebäude selbst rein.

 

Hättest du statt deiner 2. Aussage Urteile angefügt, die deine 1. untermauern, hätte ich was spannendes, für mich neues gelernt. So halte ich die 1. Aussage eher tendenziell womöglich für eine Sackgasse? Aber ich bin kein Jurist, nur Laie mit dem verpflichtenden Wissen, was LWBs halt so haben müssen.

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb GermanKraut:

 

Der "Herr" haut Dir aber ganz gehörig auf die Finger, wenn Deine Interpretation des Waffenrechts im Zweifels- und Schadensfall nicht seiner entspricht.

 

Von daher:

 

Kontakt mit der Waffenbehörde aufnehmen und Anliegen schildern, und dann mal schauen, was kommt.

 

Ist die beste rechtliche Absicherung in solchen Sachen.

 

Der "Herr" hält aber mit Sicherheit nicht seinen Kopf hin, weder bei anderen Behörden, noch vor Gericht, wenn jemand anderes (Polizei, Waffenbehörde am Ort des Hotels, das Hotel) die Interpretation des "Herrn" nicht teilen. Da kannste drei mal sagen "meine Waffenbehörde hat aber gesagt"... ja, hat sie falsch gesagt, die Strafe bekommst Du! Rechtliche Absicherung gleich null.

 

vor 10 Stunden schrieb Serious Sam:

- Einlagern beim Schießstand wäre vermutlich eine Möglichkeit. Könnte aber mit Schwierigkeiten verbunden sein, da vermutlich nicht ständig jemand mit Zugang zur Waffenkammer vor Ort ist.

 

Finde ich immernoch die einfachste, simpelste und sicherste Lösung! Das wäre meine allererste Anlaufstelle um deine Vermutung aus dem Weg zu räumen - man könnte ja auch absprechen, dass zu diesen Schießzeiten dann jemand mit Schlüssel da ist.

 

Da hättest Du rechtlich null Probleme oder Interpretationsspielraum von Hätte/Könnte/Wäre.

 

Denn auch wenn aufm Hotelzimmer nur das Laufbündel abhanden kommt, bist Du genau so gearscht...

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb a2c:

Hättest du statt deiner 2. Aussage Urteile angefügt, die deine 1. untermauern, hätte ich was spannendes, für mich neues gelernt. So halte ich die 1. Aussage eher tendenziell womöglich für eine Sackgasse? Aber ich bin kein Jurist, nur Laie mit dem verpflichtenden Wissen, was LWBs halt so haben müssen.

Das ist ja das Wesen einer Diskussion das man Argumente austauscht und dann manchmal auch im Verlauf seine eigene Meinung hinterfragt ;-)
Deshalb ja die Frage ob es bereits Entscheidungen gibt. Das Problem mit dem Waffenrecht ist ja das "gesunder Menschenverstand" oft genug nicht zählt und der Spruch "2 Juristen, drei Meinungen" hier der absolute Normalfall ist. Das selbst höhere Gerichte absolut gegensätzliche Entscheidungen treffen haben wir ja auch öfter.

 

 

vor 4 Stunden schrieb Qnkel:

Der "Herr" hält aber mit Sicherheit nicht seinen Kopf hin, weder bei anderen Behörden, noch vor Gericht, wenn jemand anderes (Polizei, Waffenbehörde am Ort des Hotels, das Hotel) die Interpretation des "Herrn" nicht teilen. Da kannste drei mal sagen "meine Waffenbehörde hat aber gesagt"... ja, hat sie falsch gesagt, die Strafe bekommst Du! Rechtliche Absicherung gleich null.

Die Polizei oder die Maßnahmen vor Ort wird man erst einmal nicht stoppen können wenn die anderer Meinung sind als die für einen selbst zuständige Waffenbehörde.
Aber waffenrechtlich ist das Wort DEINER Behörde, wenn du nach einem Vorgehen fragst und du bekommst die Antwort schriftlich, für dich Rechtssicher. DEINE Behörde ist für dich die Waffenrechtlich Maßgebliche Instanz, egal wo innerhalb der BRD du dich aufhälst. Sie erteilt dir die Genehmigungen und sie ist auf für die Sanktionierung zuständig. So lange es keine Straftaten sind alleine, wenn es Straftaten sind macht die Staatsanwaltschaft das Strafrechtliche, die Waffenbehörde das Waffenrechtliche.

Wenn du dich auf die schriftliche Aussage DEINER Waffenbehörde verlässt dann ist die Handlung entweder genehmigt oder es war zumindest ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (so lange die aussage nicht absolut Hahnebüchen war). Da wird weder Richter noch Staatsanwalt etwas gegensätzliches Behaupten können was nicht in der nächsten Instanz zerrissen wird.
Und eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann darauf auch nicht konstruiert werden wenn man sich an die Aussagen SEINER Behörde hält.

Was tatsächlich Problematisch ist und schon WBKs gekostet hat, das ist das Verlassen auf Aussagen von Waffenbehörden oder deren vorgesetzen Dienststellen die NICHT für dich zuständig sind.
Bekannt ist ja der Fall mit der Aufbewahrung verbotener Magazine wo trotz befolgen der Hinweise auf dem Merkblatt des Bayrischen Innenministeriums dann das OVG NRW geurteilt hat das das nicht für einen Verbotsirrtum ausreicht weil Bayern gar nicht zuständig ist. Wäre es von der eigenen Waffenbehörde, dem LKA oder dem IM NRW gekommen, dann wäre es OK gewesen.  

Geschrieben (bearbeitet)

@ Onkel
 

Entgegen meiner ersten Ablehnung, erscheint auch mir das "Hinterlegen der Waffe auf dem Schießstand" als praktikabelste Lösung. Da könnte man sich abends sogar ein Bier erlauben. :)



Andreas 

 

Bearbeitet von Serious Sam
Geschrieben

Vorsicht mit Verwahren fremder Waffen auf Schießständen. Die maximale Anzahl an Waffen, die dort gelagert werden darf, ist ziemlich gering. Die meisten Vereine überschreiten die Zahl und haben ein mit der Behörde abgestimmtes Sicherheitskonzept. Das beinhaltet teilweise auch harte Obergrenzen für die Anzahl an Waffen, die dort sein darf. Bei uns auf der Anlage nutzen wir in Absprache der Behörde die volle Anzahl aus, für die wir noch 1er Schränke verwenden dürfen. Wollten wir mehr, müssten wir 3er Schränke anschaffen. Da fällt eine Zwischenlagerung für fremde Waffen flach.

 

Eigentlich ist das aber auch alles kein großes Thema, es wir nur gerne groß aufgeblasen. Waffe in abgeschlossenem Behältnis auf dem Zimmer, Munition in einem anderen abgeschlossenen Behältnis auf dem Zimmer. Wenn man das Zimmer verlässt, ein wesentliches Teil entnehmen und mitnehmen (sofern möglich). Weder der Hotelbetreiber noch der Zimmerservice müssen wissen, dass du eine Waffe dabei hast. Das weckt im Zweifel nur Begehrlichkeiten. Bei kurzen Aufenthalten kommt ein "bitte nicht stören" Schild an die Tür und fertig.

Abhanden gekommene Waffen bedeuten auch mitnichten die sofortige Unzuverlässigkeit. Solange du einen eventuellen Diebstahl nicht selbst fahrlässig begünstigt oder gegen geltendes Recht verstoßen hast, passiert da in der Regel gar nichts, solange du es unverzüglich anzeigst.

 

Wie oft warst du in deinem Leben schon in einem Hotel und wie viele Koffer/Taschen wurden dir im Hotel gestohlen? Wenn von außen nicht erkennbar ist, dass sich eine Waffe im Koffer/Tasche befindet ist das ein Gepäckstück wie jedes andere auch. Wenn du natürlich mit einem auffälligen Futteral rumläufst und jedem erzählst, dass du jetzt deine Flinte unbeaufsichtigt auf dem Zimmer lagern möchtest, dann sieht das anders aus. Wenn die dann verschwindet, kann man dir schon einen Strick draus drehen.

 

Also: Reise mit unauffälligen Behältnissen, halte die Klappe und nimm den Schaft im Rucksack mit, fertig. Wenn das Verreisen mit Waffen ein so riesiges Problem wäre, wie manche es hier darstellen, dann wäre das Sportschießen auf hohem Niveau mangels überregionaler Wettkämpfe völlig unmöglich, weil dann Leistungsschützen ständig und dauernd ihre WBK abgeben müssten.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb lrn:

 

Gemäß §12 WaffG darfst Du in solchen Fällen ausnahmsweise ein wesentliches Teil der Waffe erlaubnisfrei führen. Deine Idee mit dem Schaft und Verschluß im Rucksack wäre z.B. rechtlich einwandfrei. Du musst aber nicht zwingend ein wesentliches Teil mitnehmen.

 

......und damit ist alles gesagt!

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb GermanKraut:

 

Der "Herr" haut Dir aber ganz gehörig auf die Finger, wenn Deine Interpretation des Waffenrechts im Zweifels- und Schadensfall nicht seiner entspricht.

 

Von daher:

 

Kontakt mit der Waffenbehörde aufnehmen und Anliegen schildern, und dann mal schauen, was kommt.

 

Ist die beste rechtliche Absicherung in solchen Sachen.

 

Wie immer schreibst du nur K...e!

Geschrieben

Hallo,

das Problem haben ja viele die sich auf Meisterschaften tummeln und übernachten müssen. Ich habe das große Glück das ich da mittlerweile immer wieder in denselben, sehr guten, Ferienwohnungen unterkomme. Die Vermieter wissen von meinem Sport und dem was ich da dabei habe und haben dementsprechend auch ein besonderes Augenmerk auf die Ferienwohnung wenn ich da bin. Der beste Schutz ist in meinen Augen die Anonymität, sprich das sonst keiner weiß was ich da rein trage. Die ideale Lösung wäre sicherlich wenn die Ferienwohnung einen entsprechenden Waffenschrank hätte...aber...das wirst wohl nur ganz ganz selten vorfinden. 

Wenn größere Schießanlagen in der Nähe sind wäre das aber sicherlich ein Alleinstellungsmerkmal mit dem man seine Ferienwohnung gut vermarkten könnte...muss man ja nicht an die große Glocke hängen...reicht wenn man da auf der Anlage bekannt ist.

Gruß

Carsten

Geschrieben
Am 25.10.2026 um 10:04 schrieb JFry:

Munition oder Waffen(-Teile) über Nacht im Auto lassen ist ein riesiges NoNo!
Tagsüber, wenn das Auto auf einem überwachten Parkplatz oder in Sichtweite steht mag das je nach Richter vielleicht für ein paar Stunden in Ordnung sein. 
 

 

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 https://openjur.de/u/625700.html

Zitat

Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften; §§ 45, 36, 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG, § 13 Abs. 11 AWaffV; Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist

 

 

@Serious Sam  Lass es, denn was du vorhast ist nicht von der Ausnahmevorschrift gedeckt, selbes Urteil:

 

Zitat

Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht.

Anmerkung: Durch Änderung von § 13 AWaffV heute Abs. 9, die Bezüge sind also sinngemäß zu verstehen.

 

Zitat

Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV nicht möglich ist.

 

Zitat

Die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der "Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen" angeführt.

 

Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV).

 

 

 

 

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Geschrieben

Selbst wen du alles richtig machst mit Waffen im Hotelzimmer, wird dich die Justiz versuchen zu fi.....en! Du musst halt auch mal was essen gehen. Und wenn es im Hotel nichts gibt, wird man dir vorwerfen das falsche Hotel ausgesucht zu haben. Das die Waffen da genauso verschwinden können wird keinen jucken. Deshalb finde ich die Möglichkeit bei Pistolen die Läufe zu entfernen und bei Gewehren die Verschlüsse und Revolvern die Trommel oder zum. ein fettes Schloss im Abzugzüngel ganz gut. Dann macht mit meinen Waffen erstmal keiner Unsinn! Wichtig ist wie immer keine Aussage bei der Polizei zu machen und das den Anwalt klären zu lassen! Das ist mind. genauso wichtig wie gewissenhaft zu handeln.

Geschrieben
2 hours ago, ASE said:

weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der "Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen" angeführt.

 

Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzuneh

@Serious Sam Das ist eigentlich ein wunderschön klarer Text, aus der eine für dein Eingangsszenario relevante spezielle Fragestellung abzuleiten ist:

 

Darfst du beim Verreisen mit Waffen oder bei Jagd-/Schießsportaktivität und Waffen dabei Abstecher machen und wenn ja, in welchem Rahmen/bis zu welcher Grenze?

 

Falls nein, wird es allgemein schwierig mit dem Waffenmitnehmen zur Fortbildungsveranstaltung.

 

Falls ja, wär die Grenze spannend - 3 Wochen Urlaub mit Kindern bei den Großeltern und für einen Wettbewerb an einem Abend Kanonen mitnehmen und die dann 3 Wochen nicht in einem zulässigen Schrank lagern...? 

 

 

Ich hab mich mit den Reisen bisher weniger beschäftigt, aber mir persönlich wär der dual use und eindeutig waffenfremde Anlass für die Reise, genug Grund, das nicht zu kombinieren. Einfach aufgrund der Gesamtschau/Gesamterinnerung zu Urteilstexten zu Abstechern bei mitgenommenen Waffen. 

 

Andere mögen das durchaus anders sehen, aber mich würden zur Überzeugung Urteilstexte oder Texte aus Verordnungen interessieren, nicht "gelebte Praxis" oder "wer will das schon kontrollieren".

Geschrieben

Der Weiterbildungskurs um den es eigentlich ging, war ironischerweise ein weiterführender Erste-Hilfe-Kurs. Eine der Grundregeln der Ersten-Hilfe besagt. "Bringe Dich nicht selbst in Gefahr". In diesem Sinne haben wir die ganze Sache abgeblasen. :)
 

Vom Tisch ist das Thema damit aber nicht, denn im kommenden Jahr möchte ich zwei Schießstände in Dänemark besuchen. Jeweils mit mehreren Tagen Aufenthalt vor Ort. Nebentätigkeiten sind nicht geplant. Wenn es soweit ist, werde ich vorab die Schießstände kontaktieren und mir Rat holen.



Danke
Andreas

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb a2c:

3 Wochen Urlaub mit Kindern bei den Großeltern und für einen Wettbewerb an einem Abend Kanonen mitnehmen und die dann 3 Wochen nicht in einem zulässigen Schrank lagern...? 

 

Wer sagt denn das du nur 1x in dieser Zeit schießen gehst?

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