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IGNORED

Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen


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Geschrieben

Hallo zusammen,

nach Umzug hat die zuständige Waffenbehörde meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt, dass ich die im WaffG § 14 (3) geforderten 12/18 Termine mit KURZWAFFE in den 12 Monaten vor der Antragstellung nicht nachgewiesen hätte.

Vorgeschichte/Sachstand:
Mein Antrag für die 2. KW war vom BDS-LV umgehend befürwortet worden.

Ich bin mit 2 HA LW und 1 HA KW im Grundkontingent.

Für die 12 Monate vor der Antragstellung hatte ich Schießnachweise für 22 Schießtermine (verschiedenen Tage), bei denen ich 11-mal mit KW und 16-mal mit LW den Schießsport ausgeübt hatte (Trainings und Wettkämpfe).

Die Waffenbehörde hat mir nun angeboten, noch so oft KW zu schießen, bis ich 18 KW-Termine rückwirkend auf 12 Monate angesammelt habe- dann würde man meinen Antrag auf Voreintrag genehmigen.

Ich stelle jetzt NICHT die Frage in die Runde, ob das WaffG § 14 (3) die o.g. Forderung der WB unterstützt- dass ist sicher nicht der Fall. Die Genehmigungspraxis bei der WB vor meinem Umzug war auch eine andere- hier wurden gesetzeskonform LW & KW-Termine zusammengezählt.

Fragen in die Runde:

1. 

Würdet ihr den Rechtsweg gehen? D.h. Widerspruch gegen die vorliegende Ablehnung und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht? Oder würdet ihr der unbegründeten Forderung nach 18 KW-Terminen nachkommen?

2. Kennt ihr ein Gerichtsurteil bzgl. WaffG § 14 (3) Satz 2, welches ich in meinem Widerspruch gegen die Ablehnung anbringen kann?

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb cactus.45:

Auf welchem Weg und aus welchem Grund sind die Schiesstermine zur Behörde gekommen?

Nach meinem Umzug forderte die neu zuständige WB die Übersendung verschiedener Informationen mit Fristsetzung: WBKen, Schießnachweisbuch 1 Jahr rückwirkend, Aufbewahrungsort der Waffen, Informationen zum Waffenschrank etc.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb snarrow:

Nach meinem Umzug forderte die neu zuständige WB die Übersendung verschiedener Informationen mit Fristsetzung: WBKen, Schießnachweisbuch 1 Jahr rückwirkend, Aufbewahrungsort der Waffen, Informationen zum Waffenschrank etc.

selber Schuld

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb snarrow:

meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt

Formlos oder förmlich mit Rechtsbehelfsbelehrung?

Rechtsschutzversichert?

 

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben (bearbeitet)

7x Trainieren und nochmal versuchen. So würde ich das machen.
Wenn ich das richtig verstanden habe: Du konntest nur 11x KW nachweisen. Gefordert sind pro Wafengattung (also KW und LW) 12 regelmäßig (1x pro Monat) oder halt 18x unregelmäßig. Wenn das nicht passt, gibts eben Probleme.

Bearbeitet von geissi
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb geissi:

Du konntest nur 11x KW nachweisen. Gefordert sind 12 regelmäßig (1x pro Monat) oder halt 18x unregelmäßig.

Gefordert sind 12/18 "den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreiben". Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG.

Ob der Schütze seine 12/18 mit Langwaffen, Kurzwaffen oder einer Mischung erbringt ist für die beantragte Waffe unerheblich, auch 12 Termine mit dem KK-Einzellader reichen grundsätzlich für ein Bedürfnis zum Erwerb einer Desert Eagle .50 AE aus - Disziplin nach Sportordnung des bescheinigenden Verbandes vorausgesetzt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ChrissVector:

Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG.

 

Sorry, ja, Du hast natürlich völlig Recht! Ich habe Mist erzählt.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

Gefordert sind 12/18 "den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreiben". Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG.

Richtig- das wissen wir, dass wissen die Verantwortlichen für Befürwortungen in den Landesverbänden, dass wissen die RA für Waffenrecht, dass wissen die meisten SB in den WB .
Aber - die für mich zuständige WB weiss es nicht oder will es nicht wissen und setzt sich einfach darüber hinweg - und kommt damit durch.

Deshalb meine Frage Nr. 2 nach einem Gesetzeskommentar, einer Durchführungsbestimmung, einem Urteil etc. zur WISSENSVERMITTLUNG i.R. eines Widerspruchs.
Wir haben es bei der Sachkunden alle lernen müssen: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"

Geschrieben
4 hours ago, snarrow said:

Deshalb meine Frage Nr. 2 nach einem Gesetzeskommentar, einer Durchführungsbestimmung, einem Urteil etc. zur WISSENSVERMITTLUNG i.R. eines Widerspruchs.

 

In welcher Form wurde der Antrag denn nun abgelehnt? Bestehe auf eine Ablehnung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Dann muss die Behörde die Ablehnung auch auf rechtlichen Grundlagen begründen können. Du kannst auch versuchen deinen Landesverband zu kontaktieren. In meinem Fall hat die zuständige Person vom Landesverband damals bei meiner Behörde angerufen und das Problem, welches die Behörde sah, war ganz plötzlich nicht mehr existent.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 37 Minuten schrieb Giraffe:

Du kannst auch versuchen deinen Landesverband zu kontaktieren. In meinem Fall hat die zuständige Person vom Landesverband damals bei meiner Behörde angerufen und das Problem, welches die Behörde sah, war ganz plötzlich nicht mehr existent.

Das sollte man auf alle fälle tun, weil die Behörde ja quasi die Bedingungen für das ausgestellte Bedürfnis nicht anerkennt. Es ist Sache des VERBANDES zu Prüfen bevor sie eine Bescheinigung ausstellen. Laut Waffenbehörde war deine ja unrechtmässig ausgestellt worden. Weil du nach ihrer Lesart ja die Bedingungen gar nicht erfüllt hast.  Den Schuh wird sich der Verband nicht anziehen wollen

Bearbeitet von PetMan
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Geschrieben

Wie Giraffe schrieb, kurzes Schreiben mit Hinweis und Präzisierung auf die Rechtslage und Bitte um die Ablehnung mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid. Sachlich, nüchtern im Ton und bestimmt.

 

Wir hatten genau einen solchen Fall bei uns. Der Schütze wollte (leider, denn es schadet allen) erst einknicken, hat sich dann aber zum Glück besonnen und die Behörde per @ aufgefordert, ihm die Ablehnung mit rechtsmittelfähigem Bescheid mitzuteilen.

 

Statt diesem Bescheid hatte er die WBK mit gewünschtem Voreintrag zwei Werktage später in der Post.

 

Die meisten werden eher einknicken weil sie meinen, es sich mit der Behörde nicht verscherzen zu wollen.

Was natürlich dämlichster Widerspruch in sich ist - denn mit so einer Ablehnung wird man ja schon schikaniert,

weiteres Verscherzen kann also auch nichts mehr verschlechtern !

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb CZM52:

KOntakt zum LV der das Bedürfnis bestätigt hat! Der soll der Behörde mal erklären wie das funktioniert!

Bei uns im LV auch ein sehr probates Mittel. Auf den folgenden Anruf hat bei der Behörde gar keiner Bock..🤣

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb snarrow:

Aber - die für mich zuständige WB weiss es nicht oder will es nicht wissen

Dieses Thema gibt es immer wieder.

Es hat tatsächlich nicht mal unbedingt was mit Landeseben, Kommune, Behörde zu tun - es kommt immer

wieder vor, dass einzelne Mitarbeiter solche Dinge immer mal wieder nach Gutdünken praktizieren/probieren.

In voller Kenntnis der Rechtslage !

Bearbeitet von MB69

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