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Geschrieben

Hallo zusammen,

nach Umzug hat die zuständige Waffenbehörde meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt, dass ich die im WaffG § 14 (3) geforderten 12/18 Termine mit KURZWAFFE in den 12 Monaten vor der Antragstellung nicht nachgewiesen hätte.

Vorgeschichte/Sachstand:
Mein Antrag für die 2. KW war vom BDS-LV umgehend befürwortet worden.

Ich bin mit 2 HA LW und 1 HA KW im Grundkontingent.

Für die 12 Monate vor der Antragstellung hatte ich Schießnachweise für 22 Schießtermine (verschiedenen Tage), bei denen ich 11-mal mit KW und 16-mal mit LW den Schießsport ausgeübt hatte (Trainings und Wettkämpfe).

Die Waffenbehörde hat mir nun angeboten, noch so oft KW zu schießen, bis ich 18 KW-Termine rückwirkend auf 12 Monate angesammelt habe- dann würde man meinen Antrag auf Voreintrag genehmigen.

Ich stelle jetzt NICHT die Frage in die Runde, ob das WaffG § 14 (3) die o.g. Forderung der WB unterstützt- dass ist sicher nicht der Fall. Die Genehmigungspraxis bei der WB vor meinem Umzug war auch eine andere- hier wurden gesetzeskonform LW & KW-Termine zusammengezählt.

Fragen in die Runde:

1. 

Würdet ihr den Rechtsweg gehen? D.h. Widerspruch gegen die vorliegende Ablehnung und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht? Oder würdet ihr der unbegründeten Forderung nach 18 KW-Terminen nachkommen?

2. Kennt ihr ein Gerichtsurteil bzgl. WaffG § 14 (3) Satz 2, welches ich in meinem Widerspruch gegen die Ablehnung anbringen kann?

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb cactus.45:

Auf welchem Weg und aus welchem Grund sind die Schiesstermine zur Behörde gekommen?

Nach meinem Umzug forderte die neu zuständige WB die Übersendung verschiedener Informationen mit Fristsetzung: WBKen, Schießnachweisbuch 1 Jahr rückwirkend, Aufbewahrungsort der Waffen, Informationen zum Waffenschrank etc.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb snarrow:

Nach meinem Umzug forderte die neu zuständige WB die Übersendung verschiedener Informationen mit Fristsetzung: WBKen, Schießnachweisbuch 1 Jahr rückwirkend, Aufbewahrungsort der Waffen, Informationen zum Waffenschrank etc.

selber Schuld

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 58 Minuten schrieb snarrow:

meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt

Formlos oder förmlich mit Rechtsbehelfsbelehrung?

Rechtsschutzversichert?

 

Bearbeitet von ChrissVector
Geschrieben (bearbeitet)

7x Trainieren und nochmal versuchen. So würde ich das machen.
Wenn ich das richtig verstanden habe: Du konntest nur 11x KW nachweisen. Gefordert sind pro Wafengattung (also KW und LW) 12 regelmäßig (1x pro Monat) oder halt 18x unregelmäßig. Wenn das nicht passt, gibts eben Probleme.

Bearbeitet von geissi
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb geissi:

Du konntest nur 11x KW nachweisen. Gefordert sind 12 regelmäßig (1x pro Monat) oder halt 18x unregelmäßig.

Gefordert sind 12/18 "den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Waffen betreiben". Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG.

Ob der Schütze seine 12/18 mit Langwaffen, Kurzwaffen oder einer Mischung erbringt ist für die beantragte Waffe unerheblich, auch 12 Termine mit dem KK-Einzellader reichen grundsätzlich für ein Bedürfnis zum Erwerb einer Desert Eagle .50 AE aus - Disziplin nach Sportordnung des bescheinigenden Verbandes vorausgesetzt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ChrissVector:

Eine Unterscheidung nach Waffenkategorie findet nur im Rahmen des Nachweises über das Bedürfnis zum Besitz gem. § 14 IV WaffG statt, nicht für das Bedürfnis zum Erwerb gem. § 14 III WaffG.

 

Sorry, ja, Du hast natürlich völlig Recht! Ich habe Mist erzählt.

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