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IGNORED

Altbestand Aufbewahrung in A und B


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb waldlaeufer55:

Wichtig ist einfach auch die Schlüsselfrage.

Das dürfte vom Bundesland abhängen.

In Nordrhein-Westfalen wird man einen Schlüsseltresor in 0 oder I benötigen.

https://www.pirsch.de/news/schluessel-urteil-niedersachsen-sieht-keinen-handlungsbedarf-38768#:~:text=Schlüssel darf nicht für Unbefugte zugänglich sein.,keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich sind.

 

Maßgeblich ist die Ansage Deiner Waffenbehörde.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb frosch:


In Nordrhein-Westfalen wird man einen Schlüsseltresor in 0 oder I benötigen.

 

 

Oder man macht es praktisch, stellt sich einen 0er/Ier-Waffenschrank daneben (irgendwann kommt für die Meisten der 2. Schrank...), und legt einfach da den Schlüssel vom A/B rein.  

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb karlyman:

 

Oder man macht es praktisch, stellt sich einen 0er/Ier-Waffenschrank daneben (irgendwann kommt für die Meisten der 2. Schrank...), und legt einfach da den Schlüssel vom A/B rein.  

Was ist hier schon wieder für eine Schlüsseldiskussion. Hat kein Mensch danach gefragt.

Es ging ja hier im Thread nicht um Schlüssel sondern um den Schrank. Und ja, Bestandsschutz gilt.

Es gibt tlw. Diskussion zu Neuerwerb und Bestandsschrank A/B. Das ist tlw. unterschiedlich. Bei uns gilt, dass man den bestehenden A/B vollmachen kann.  Dann 0/1, also bei bestehendem A/B noch einen gebrauchten A/B dazu stellen ist nicht.

 

Und wieso habt ihr keinen A/B mit Nummernschloss?

Geschrieben

Und nicht vergessen, dass man den Bestands-"A/B" auch tatsächlich nutzt. Der Besitzstand verfällt bei Nichtnutzung. Es würde aber reichen, da eine Mäusekaliber-KW (4mmR lang oder 4mmM20) reinzulegen. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Lavendel:

Es gibt tlw. Diskussion zu Neuerwerb und Bestandsschrank A/B. Das ist tlw. unterschiedlich. 

 

 

Wieso Diskussion?

Vor dem Stichtag bei einem Waffenbesitzer vorhandene, genutzte A/B-Schränke darf er lt. Rechtslage weiterhin zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen nutzen. 

Nach dem Stichtag angeschaffte A/B-Schränke können für andere Zwecke, aber nicht zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen genutzt werden.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Was ist hier schon wieder für eine Schlüsseldiskussion. Hat kein Mensch danach gefragt.

Und wieso habt ihr keinen A/B mit Nummernschloss?

Nach übergriffigen Besserwisser-Kommentaren hat auch keiner gefragt!

 

Schlüssel war damals absoluter Standard (Burgwächter Baumarkt). Dazu ist jetzt auch kein Nachkommentar nötig "hätte hätte ich wusste es besser" (einen Sch.... wusste man damals was kommt).

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb DaTaXi:

Schlüssel war damals absoluter Standard (Burgwächter Baumarkt). Dazu ist jetzt auch kein Nachkommentar nötig "hätte hätte ich wusste es besser" (einen Sch.... wusste man damals was kommt).

Nicht nur Baumärkte. Habe meinen 2000 bei "Frank und Monika" gekauft. Da war Zahlenschloß noch nicht das Thema.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb TGB11:

Und nicht vergessen, dass man den Bestands-"A/B" auch tatsächlich nutzt. Der Besitzstand verfällt bei Nichtnutzungen. 

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist, dass ein A/B-Schrank zum 6.7.2017 für die Aufbewahrung von Waffen genutzt wurde.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Lavendel:

Dessen ungeachtet ist "Schlüssel" und was früher mal war nicht das Thema des Threaderöffners.

 

Also, dass das, was früher mal war, nicht Thema des TO ist, da gebe ich dir völlig recht!
Aber wer hat noch mal damit angefangen („Warum habt ihr nicht beim Kauf vor 10–50 Jahren …“)?
 

Aber die Schlüsselfrage gehört, denke ich, schon zu einer Antwort, wenn jemand fragt, ob sich rechtlich in letzter Zeit etwas an den Vorgaben zur Weiterbenutzung von A-/B-Schränken geändert hat.
Schließlich ist der Schließmechanismus ein ganz wesentlicher Teil eines Waffen-/Wertschrankes, und damit ist die Frage nach einem Schrank untrennbar mit der Frage nach dem Mechanismus verbunden, wenn da Unterschiede gemacht werden. Und da nach der rechtlichen Situation gefragt wurde UND in einigen Bundesländern bzw. von einigen Gerichten da eindeutig rechtliche Unterschiede gemacht werden, gehört die Schlüsselfrage definitiv in eine Antwort auf die Ausgangsfrage!
 

Man muss dazu nicht ewig diskutieren, da die Sachlage für den Waffenbesitzer nun mal so ist, wie sie ist:
In BW und NRW meint das Land, gestützt durch ein obergerichtliches Urteil für NRW, dass ein „versteckter“ Schlüssel den Anforderungen zur Schlüsselaufbewahrung und damit zur Waffenaufbewahrung nicht genügt, und da ein Waffenbesitzer spätestens im Moment des Einschlafens aus rechtlicher Sicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel verliert, ist im Ergebnis die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit Zahlen- oder biometrischem Schloss notwendig.

Kann man finden, wie man will, aber wer in einem dieser beiden Bundesländer wohnt, muss sich daran halten, oder die Waffenbehörde wird bei einer Kontrolle die Unzuverlässigkeit in den Raum stellen.

In den anderen Bundesländern gibt es die Anforderung so verbindlich nicht.
Teilweise gibt es eine „Meinung“ aus den IM, teilweise auch nicht. Auch gibt es ein Obergerichtsurteil auf derselben Ebene wie das Urteil aus NRW, das der Feststellung, dass ein Schlüssel zwingend in den Tresor müsste, widerspricht und daher zumindest für dieses Land (meine SH?) eine relative Bindungswirkung hat.

Einige Waffenbehörden scheinen aber wohl derselben Meinung wie die IM von NRW und BW zu sein, was man akzeptieren kann, oder man muss dagegen klagen (entweder vorher oder aber im schlechteren Fall, nachdem der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurde).

Wenn man da nicht gerade im Gebiet mit einer der WB wohnt, die ebenfalls (ohne zentrale Vorgabe vom Landes-IM) eine Schlüsselaufbewahrung im Tresor fordert, bekommt man zumindest bei der Aufbewahrungskontrolle keine Probleme, wenn man keinen mit Nummernschloss hat.
Was jedoch ggf. ein Richter daraus macht, wenn dann doch (z. B. bei einem Einbruch oder noch viel schlimmer tatsächlich durch Mitbewohner) Waffen abhanden kommen, steht auf einem anderen Blatt!
Das Risiko, dass man als „Schlüsselverstecker“ da dann doch Probleme bekommt, auch wenn im eigenen Bundesland keine verbindliche EXPLIZITE Regelung existiert, ist halt höher.


Daher kann man nur der Aussage von @frosch zustimmen:

vor 5 Stunden schrieb frosch:

Maßgeblich ist die Ansage Deiner Waffenbehörde.

 


 

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