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IGNORED

WBK - getilgte Vorstrafe


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Geschrieben

Hallo liebes Forum

 

aktuell plane ich einen Berufswechsel hin in den Kommunalen-Vollzug. Ich hatte eine Vorstrafe ca. 12 Jahre her (120 Tagessätze Geldstrafe 130 Stgb / 86a. Hasskommentare in einer Facebook Gruppe / keine Szene / kein Parteimitglied - Tatort Bayern - erste und einzige Tat in meinem Leben). Zum Tatpunkt war ich 22 und jetzt 35. Ich habe mich seitdem gründlich umorientiert. (Bachelor, Frau/Kind, viele Hobbys leidenschaften etc.) 

 

Ich habe nie probiert eine Waffenschein / Waffe zu erhalten oder es je versucht (wie manche hier mit dem kl. WS probieren). Ich möcht einfach meine Logik kurz Preisgeben und dann abschätzen ob es noch eine Möglichkeit für mich gibt: 

 

für die Zuverlässigkeit in der Sicherheitsprüfung wird nach (§ 5 WaffG) geschaut und hier heißt es: 

  • Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG - in der Regel unzuverlässig) --> Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen ... 

 

Daher sagt meine Logik nein.

Das BZR sagt Verwertungsverbot --> aber für etwaiger Waffengebraucht, eine Ausnahme zum Verwertungsgebot kreiert.

 

Ist es also Ermessensspielraum des bearbeitenden Beamten, der meine Tat mit in die Bewertung nimmt oder muss er mich ablehnen (da er keine Wahl hat laut Gesetz). 

 

Besten Dank 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hans123:

Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen

"wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind".

Gleich ein Tipp für die angestrebte Karriere im öffentlichen Vollzug: es empfiehlt sich Gesetze bis zum Ende zu lesen...

 

Nur wegen einer 12 Jahre zurückliegenden Vorstrafe fällt man nicht unter die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 II Nr. 1 WaffG, selbst die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 I Nr. 1 WaffG hat für die dort gelisteten Verurteilungen "nur" eine Sperrfrist von zehn Jahren seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung.

Es gibt also auch keine Kollision mit den Tilgungsvorschriften hinsichtlich des BZR.

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Hans123:

für die Zuverlässigkeit in der Sicherheitsprüfung wird nach (§ 5 WaffG) geschaut und hier heißt es: 

  • Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG - in der Regel unzuverlässig) --> Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen ... 

Den Abschnitt solltest du aber bis zum Ende lesen, dann wäre deine Frage schon beantwortet. Denn ganz am Ende steht:

Zitat

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,


Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, falls du nach deiner Verurteilung nicht noch weitere sieben Jahre mittels Berufung und Revision die Rechtskraft herausgezögert hast. Die damalige Verurteilung ist mittlerweile für eine waffenrechtliche Erlaubnis unschädlich, sofern es nicht noch weitere Dinge gibt …

 

vor 2 Stunden schrieb Hans123:

Ist es also Ermessensspielraum des bearbeitenden Beamten, der meine Tat mit in die Bewertung nimmt oder muss er mich ablehnen (da er keine Wahl hat laut Gesetz). 

Für dich nicht relevant, da du wohl mehr als das Doppelte der Verjährungsfrist hinter dir hast – aber zum Spielraum:

Es gibt ja in § 5 die „Regelunzuverlässigkeit“ nach Abs. 2, die du hier genannt hast, und die absolute Unzuverlässigkeit nach Abs. 1.

Bei der Regelunzuverlässigkeit giltst du erst einmal als unzuverlässig, kannst diese Regelvermutung aber unter Umständen entkräften. Da gibt es auch einen gewissen Spielraum. Bei einem einmaligen Ausrutscher, der noch dazu ohne jede Gewalt etc. geschehen ist, und in Verbindung mit einem glaubhaften Wandel sowie einem stabilen Umfeld könnte man da durchaus Chancen haben. Aber das ist für dich ja irrelevant, da du schon seit Jahren aus der Frist raus bist.

Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach Abs. 1 hingegen gibt es diese Möglichkeit nicht. Da gilt auch eine deutlich längere Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei selbst diese ja bei dir rum wäre. (Aber da ist deine Verurteilung ohnehin nicht einschlägig gewesen.)

 

Geschrieben

Ihr bezieht Euch auf die Regelunzuverlässigkeit.

 

Der Vollständigkeit halber - der TE hat es schon angesprochen:

 

In § 51 BZRG wird das Verwertungsverbot nach Tilgung geregelt.

 

Danach kommt allerdings § 52 BZRG

 

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

...
4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder

...

Geschrieben (bearbeitet)

Defacto darf dem Antragsteller einer Waffen/Sprengstoff Genehmigung auch ein getilgter BZR Eintrag "lebenslang" vorgehalten werden.

Allerdings unterliegt die Genehmigungsbehörde einem gesteigerten Begründungserfordernis, wenn sie die Genehmigung nach Ablauf der Regelunzuverlässigkeitsfrist (hier 5 Jahre) noch verweigern will.

Praktisch dürfte das kaum möglich sein.

Allerdings gibt es Behörden, die einen "Verhinderungskurs" fahren und die Erlaubnis dann trotzdem verweigen. Da bleibt einem dann nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

 

Fazit: Antrag stellen und sollte es zu einer Anhörung wegen der beabsichtigten Verweigerung kommen, gleich einen Fachanwalt für Waffenrecht einschalten.

 

Anmerkung zu den Hasskommentaren: Viel zu Vieles wird hier von den Amtsgerichten einfach abgeurteilt (gerne per Strafbefehl), obwohl die Äußerung häufig noch der Meinungsfreiheit unterliegt. Eine Pflichtverteidigung gibt es so gut wie nie, obwohl sie faktisch wegen der Schwierigkeit der Rechtslage erforderlich wäre. Die Meisten leisten sich dann keinen Anwalt und dann geht das Kind rechtskräftig baden.

Deswegen äußere ich mich zu politischen Themen niemals mit meinem Klarnamen und halte mich auch sonst zurück. Es gilt: Die Gedanken sind frei, keiner kann sie erraten...
Legendär das Dampfwalzen-Plakat, für das es zunächst einen Strafbefehl gab: https://www.nzz.ch/international/gericht-entscheidet-spott-plakat-gegen-die-gruenen-ist-zulaessige-meinungsaeusserung-ld.1823285

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb frosch:

Allerdings unterliegt die Genehmigungsbehörde einem gesteigerten Begründungserfordernis, wenn sie die Genehmigung nach Ablauf der Regelunzuverlässigkeitsfrist (hier 5 Jahre) noch verweigern will.

Praktisch dürfte das kaum möglich sein.

 

Da die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Waffen ist, muss die Behörde hier begründen warum in diesem Falle eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung der Waffe zu erwarten ist. Je länger die Rechtskraft zurückliegt und sind keine weiteren Verurteilungen erfolgt,  desto schwieriger wird es eine negative Zukunftsprognose aufrecht zu erhalten.

 

Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€. 

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb ASE:

Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€. 

Halte ich für eine unnötige Ausgabe. Die Verweigerung der Genehmigung wird im Übrigen auch ins BZR eingetragen...

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Hans123:

(120 Tagessätze Geldstrafe 130 Stgb / 86a. Hasskommentare in einer Facebook Gruppe / keine Szene / kein Parteimitglied - Tatort Bayern - erste und einzige Tat in meinem Leben)


Mir erscheint die Strafe recht massiv, 60 Tagessätze hätte ich noch nachvollziehen können

Geschrieben

Nunja, wenn man befürchtet das es nicht klappen könnte, abseits des KWS bis zum Versagungsbescheid schon erheblich Kosten aufgelaufen: Sachkunde, Waffenschrank, je nach Bedürfnis Vereinsmitgliedschaft, Trainingstermine oder Jagdkurs. 

Da sind 50€ opportun....

 

 

Bei 120 TS und 12 Jahren ist die Tilgungsfrist von 5 Jahren mehr als um das Doppele überschritten, woraus ohne Ansehen des Delikts keine allgemeine Rechtsuntreue mehr hergeleitet werden kann.

In Frage käme hier aber noch 130/86a dann noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 ("....Bestrebungen einzeln verfolgt haben...)

 

Rechtsprechung hierzu:

 

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001625593
 

Zitat

Leitsatz
1. Das einmalige Posten eines Adolf-Hitler-Bildes in einer Whats-App Gruppe, die eine Distanzierung vom Inhalt der geteilten Beiträge aufgrund ihres vulgär-pejorativen Titels jedenfalls für möglich erscheinen lässt, genügt im Einzelfall ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um eine rechtsextremistische Gesinnung des Waffenerlaubnisinhabers mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.(Rn.33)(Rn.34)(Rn.41)
 

2. Nach Ablauf der fünfjährigen Wohlverhaltensfrist in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) darf die Behörde ein Verhalten des Waffenerlaubnisinhabers im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG (juris: WaffG 2002) nicht mehr berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - und damit auch der Berechnung der Wohlverhaltensfrist - ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich.(Rn.24)

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Slickride:


Mir erscheint die Strafe recht massiv, 60 Tagessätze hätte ich noch nachvollziehen können

Bayern.Von wegen libertas bavariae

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Der Fragesteller hat eine wichtige Kleinigkeit vergessen: Frei nach dem Motto Antrag stellen und mit der Behörde in Kontakt treten kann doch nicht schaden.

 

Doch! Wenn die WaffBehörde dich vorher noch nicht auf dem Schirm hatte, dann kann bereits dein Erstkontakt zu einem Waffenverbot für den Einzelfall führen.

D.h. wenn @Hans123 momentan als Gastschütze bereits Umgang mit Waffen hat, wäre es dann damit vorbei. Ein unverbindliches Telefonat kann bereits ausreichen.

 

Es wäre sinnvoller, zuerst dafür zu sorgen, dass die Aufbewahrungsfristen für seinen Vorstrafen-Eintrag aus allen Registern ablaufen bei StA, Polizei, BZR und dann erst den Kontakt mit der WaffBehörde aufzunehmen. Alles andere ist Ermessen und wie das "pro Waffenbesitz" ausgeht, kann sich jeder vorstellen. Anmerkung: Gerade die Polizei speichert gerne viel länger als StA und BZR also insb. dort Auskunft beantragen https://datenschmutz.de/auskunft und dann Antrag auf Löschung (ggf. mit Rechtsanwalt). Anmerkung2: Was die WaffBehörde erstmal hat, bleibt sehr lange dort gespeichert. Wenn die Akten bereits vernichtet sind, gibt es auch nichts, was die WaffBehörde anfordern kann. Ich hatte diese Fälle bereits inkl. Waffenverbot in meinem Verein. Da ging es allerdings nur um jugendliche Verfehlungen. Hätte die Person 2 Jahre länge abgewartet, wäre die Akte bereits vernichtet gewesen. Weil das nicht beachtet wurde, kam es zu einer Verzögerung bis zur WBK-Erteilung von 5 Jahren und hohen Unkosten für Gutachter, Anwälte und Gerichte.

Geschrieben

Kann Ebert nur zustimmen. Die Register in Deutschland halten sich an Löschfristen genau so eng wie das Wetter an den Klimawandel. Jedes halbe Jahr am besten von allen Behörden einmal eine Auskunft über offene Verfahren, Einträge etc. 

 

https://datenschmutz.de/auskunft

 

Falls was vorhanden ist, sofort Antrag auf Löschung/Änderung. 

 

Darüber hatte ich 2017 erfahren, dass ich in verschiedenen Verfahren als Beteiligter galt und gegen mich ermittelt wurde, obwohl ich mir nie irgendwas habe zu Schulden kommen lassen. Die Behörden kennen da nichts, für die ist der Bürger in erster Linie ein potentieller Terrorist, dem man mit größtmöglichem Misstrauen gegenüber treten muss. 

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