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IGNORED

Dritte KW als Jäger und Sportschütze


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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb karlyman:

Oh... Auf einmal ist also der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" nicht mehr so essentiell.

 

Weil das bei den, wie ich es nenne, "schießenden Bedürfnissen" eine strikte Trennung der zentralen Doktrin des WaffG zuwiderläuft.

 

Bei Erben: Hier geht aus den Gesetzesmaterialien klar hervor, das die Nutzung zum Schießen selbst durch Erben, die durch  Inhaberschaft einer WBK von der Blockierpfliciht befreite sind, eine missbräuchliche Verwendung darstellt. Ihr Besitz ist Selbstzweck.

Bei Sammlern: Hier folgt es Implizit aus dem Sonder-Bedürfnis Sammeln: Eine Sammlerwaffe soll eben Teil der Sammlung sein und nicht aktiv genutzt werden. Auch hier ist der  Ihr Besitz in diesem Sinne Selbstzweck, wenngleich das Schießen im Rahmen der kulturhistorisch-technischen Ausrichtung des Bedürfnisses legitim sein könnte: Zu Dokumentationszwecken etc.

 

Bei Jägern und Sportschützen dienen die Waffen eben dem Zweck  des Schießens und nicht dem Besitz als solches. die Argumentation, welche da in den Vollzugshinweisen BW angestellt wurden, sind insofern schon schlüssig, wenngleich ein gewisses Hintertürchen hinsichtlich der Abgrenzung des Grundkontingens aufgemacht wird:

 

Zitat

3. Mischnutzung bei mehreren Bedürfnissen


Sportschützen dürfen Ihre Waffen grundsätzlich auch für die Jagd und umgekehrt nutzen. Für das Grundkontingent ist dies ohne Belang. Zu beachten sind jedoch die nachfolgenden Erwägungen:


a) Geringhaltung der Anzahl von Schusswaffen
Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit, die von Waffen ausgeht, dient die Bedürfnisprüfung insbesondere dazu, die Zahl der (Schuss)Waffen möglichst gering zu halten (siehe auch BT-Drs. 14/7758, S. 57). Diesem Grundsatz würde es zuwiderlaufen, einem Sportschützen die Verwendung seiner mit dem Bedürfnis „Sportschütze“ erworbenen Waffen auch für die Jagd grundsätzlich zu versagen. Denn dies hätte zur Folge, dass dieser mehr Waffen erwerben müsste, als tatsächlich erforderlich. Ein Erwerb über den tatsächlichen Bedarf hinaus ist abzulehnen (so auch VG Köln Urt. v. 21.1.2010 – 20 K 2236/08). Dafür spricht auch Ziffer 8.1.1 der WaffVwV. Demnach ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann.

 

Die in der grünen WBK eingetragenen „Jagdwaffe“ kann daher auch als „Sportwaffe“ verwendet werden, ohne dass diese dem Grundkontingent hinzugezählt werden müsste. Die „Sportwaffe“, die auch für die Jagd verwendet wird, ist hingegen dem Grundkontingent hinzuzurechnen, soweit es sich um eine halbautomatische Langwaffe bzw. eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition im Sinne des § 14 Abs. 5 WaffG handelt.

 

b) Offensichtlicher Missbrauch
Die Grenze der „Mischnutzung“ von Waffen insbesondere für Jagd und Schießsport ist jedoch dort erreicht, wo der Sportschütze sein jagdrechtliches Bedürfnis offensichtlich missbräuchlich dazu verwendet, um weitere „Sportwaffen“ zu erwerben. So ist nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.) mit der Neuregelung der speziell für die Jäger im Hinblick auf den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen und Munition geltenden Bestimmungen in der Vorschrift des § 13 WaffG ausdrücklich eine Grundnorm eingeführt worden, nach der ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung erwerben darf. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, kann die zustän-dige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – 11 ME 344/10).

 

 

 

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb Fyodor:

Nachdem ich diese versteckte Beleidigung gelesen habe, ja. Hättest Du denn das einfach weg gelassen, hätte ich auch inhaltlich geantwortet.

Dabei war es weder eine offene noch eine versteckte Beleidigung und mir ist auch unklar warum man mir sowas unterstellen sollte...

Auch hier nochmal: würde ich Dich oder jemand anderes beleidigen wollen, dann würde dies nicht versteckt passieren sondern ganz direkt und unmissverständlich das stehen...

Dies sollte einfach nur ausdrücken dass ich mir vorstellen kann dass es solche Behörden gibt, auch wenn ich mir beim besten Willen keine rechtliche Grundlage dafür vorstellen kann

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ASE:

Zur Rechtssprechung in dieser Frage:

 

VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025 - W 9 K 24.1328

Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert.

Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird.

Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“:

Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent.
In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen.
Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird.
Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.)


Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen.
(Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.)

Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend.

Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben.
Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen. 

Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war.
Schönen Dank auch!

Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam.
In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat.
Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren...


Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar.
Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte.


Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben.
Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung.
Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe.
 

In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war.
Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb BlackFly:

Eine jagdliche Kurzwaffe steht nun Mal meist im genauen Gegensatz zur sportlichen Waffe, so soll die jagdliche im allgemeinen z.b. möglichst klein und leicht sein während die sportliche eher möglichst groß und schwer sein soll.

Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist.
Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin!
 

Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage!
Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden.
Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist.

Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim.

 
Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage!
Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor.
Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich.
 

Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich.
Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet.
Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend.

Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss.

Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist.

Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten.

Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht.
 

Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann.
(Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)

Bearbeitet von JFry
Geschrieben

Die Formulierung im Gesetz lautet doch sinngemäß: Bei Jägern findet für den Erwerb von bis zu 2 Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt. So habe ich das meinem Amt gegenüber argumentiert. Es steht drin, dass für den Erwerb KEINE Bedürfnisprüfung stattfindet. Also auch keine Prüfung, wieviele Waffen ich als Sportschütze habe und was ich damit machen könnte. Hat das Amt so eingesehen. 

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