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IGNORED

Erfahrungen beim Verkauf von einem registrierten Magazin


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Geschrieben

Habe noch ein registriertes Magazin (25 Schuß) für eine UZI aus Altbesitz, dass das ich abgebeben möchte. Hat jemand Erfahrung bezüglich der Abwicklung. Mit meiner Behörde habe ich noch nicht kommuniziert:rolleyes:

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb lemmi:

Habe noch ein registriertes Magazin (25 Schuß) für eine UZI aus Altbesitz, dass das ich abgebeben möchte. Hat jemand Erfahrung bezüglich der Abwicklung. Mit meiner Behörde habe ich noch nicht kommuniziert:rolleyes:

WO ist es den gemeldet? Behörde oder BKA ?

 

Was bedeutet "Abgeben"?

 

Geschrieben (bearbeitet)

Moin!

Wenn Du es ersatzlos bei der Polizei/Waffenbehörde zur Vernichtung abgeben möchtest, mach es einfach.

Wenn Du eine BKA Erlaubnis hast, musst Du es dem BKA melden. Ggfs auch in die Erlaubnis schauen, ob da etwas Besonderes drin steht.

Ist es lediglich gemeldeter Atlbesitz, muss formal nichts gemeldet werden. Jedenfalls gibt es dazu keine Regelung. Trotzdem kannst Du Deine Waffenbehörde informieren.

 

Optional kannst Du auch vorher mit dem Vorschlaghammer auf dem Teil kreisen.

 

Verkaufen/Überlassen an jemand anderen könnte sich "nicht lohnen".

Auch wenn man das Teil als Altbesitz innehat, meine ich, dass man für das veräußern wieder eine BKA Genehmigung braucht (prüfen, bin mir nicht sicher)

Ist es ein verbotener Gegenstand mit BKA Erlaubnis, musst Du eine BKA Erlaubnis für das Überlassen haben. Aber zur Sicherheit einmal in die BKA Erlaubnis schauen, ob da etwas zum Überlassen steht.

 

UZI Magazine sind billige Massenware. Hat man im Handel für unter 15 Euro bekommen.

Die BKA Genehmigungen sind eigentlich so teuer, dass es sich nicht lohnt. -> Vernichten.

 

frogger

 

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Altbesitz bei meiner Behörde gemeldet! Wenn jemand  nach §40 eine Ausnahmegenehmigung hätte, könnte er es doch übernehmen. Meldung natürlich an die Obrigkeit! Sicher war das mal Massenware und kostete wenig, nur jetzt gibt es keine mehr😡. Gleiches gilt für die Mags von meiner PPSh!

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb lemmi:

Altbesitz bei meiner Behörde gemeldet! ....

 

Ich glaube genau im ersten Wort liegt das Problem, Altbesitz!

 

Bei Dir ist/war es Altbesitz und aufgrund dessen hast Du die Ausnahmegenehmigung erhalten.

Verkaufst Du aber das Magazin an eine andere Person, ist es für diese kein Altbesitz und somit greift vermutlich auch seine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whaco:

Bei Dir ist/war es Altbesitz und aufgrund dessen hast Du die Ausnahmegenehmigung erhalten.

 

Er hat keine Ausnahmegenehmigung. Er hat seinen Altbesitz seiner lokalen Waffenbehörde angezeigt und von dieser eine Anzeigebestätigung erhalten. Damit ist für ihn das Verbot nicht wirksam.

 

vor einer Stunde schrieb whaco:

Verkaufst Du aber das Magazin an eine andere Person, ist es für diese kein Altbesitz und somit greift vermutlich auch seine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht.

 

Die kaufende Person benötigt heute für den Erwerb eine Ausnahmegenehmigung, die gibt es vom BKA.

 

Das Problem daran ist:

 

vor 10 Stunden schrieb lemmi:

Wenn jemand  nach §40 eine Ausnahmegenehmigung hätte, könnte er es doch übernehmen.

 

Die meisten BKA Ausnahmegenehmigungen zum Neuerwerb die ich kenne, erlauben nur den Erwerb von Händlern mit entsprechender Ausnahmegenehmigung.

Nicht den Erwerb von Privatpersonen, nicht den Erwerb von Nichtinhabern einer Ausnahmegenehmigung (denn nur die unterliegen der Meldepflicht gegenüber dem BKA und die wollen wohl gerne wissen, was von wem zu wem geht).

 

Es mag sicherlich auch Ausnahmegenehmigungen geben, die den Erwerb von Privat erlauben. Ich gehe sogar davon aus, dass diverse Händler soetwas haben.

Wie CZM52 sagt, wenn die Genehmigung passt, dann geht das. Viele werden nur eben nicht passen.

 

Geschrieben

Das schwierigste wird es sein einen Abnehmer zu finden. Einen Käufer zu finden ist vermutlich hoffnungslos. 

Selbst Händler sitzen auf ihren Altenbeständen und werden diese mangels berechtigter Käufer nicht mehr los.

 

Selbst diejenigen die eine BKA Ausnahmegenhmigung haben, dürfen regelmäßig ihre Überprüfung durch das BAK bezahlen, um die Magazine weiter besitzen zu dürfen, was natürlich oft in keine Verhältnis zum Wert der Magazine steht.

 

Selber das Magazin zerstören darfst du auch nicht, sondern nur jemand der eine Erlaubnis zum Umgang mit verbotenen Waffen/Teilen hat, und der muss dass dann amtlich belegen. Und die das haben, lassen sich das ganze auch gut bezahlen.

 

Verbotene Magazine besitzen ist eine Minus Geschäft. EInen Profit wirst du damit sicherlich nicht machen.

 

Das einfachste und billigste ist das Magazin bei der Behörde abzugeben und sich das quittieren zu lassen. Auch die werden wohl dafür eine Verwaltungsgebühr erheben. Sonst darfst du verantworten, wo das Magazin geblieben ist. Nicht ohne Grund haben die sich das damals melden lassen.

 

 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb whaco:

 

Ich glaube genau im ersten Wort liegt das Problem, Altbesitz!

 

Bei Dir ist/war es Altbesitz und aufgrund dessen hast Du die Ausnahmegenehmigung erhalten.

Verkaufst Du aber das Magazin an eine andere Person, ist es für diese kein Altbesitz und somit greift vermutlich auch seine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht.


Würde raten, halte dich an Hr. Nuhr

 

Geschrieben
Am 2.10.2025 um 21:53 schrieb lemmi:

Altbesitz bei meiner Behörde gemeldet! Wenn jemand  nach §40 eine Ausnahmegenehmigung hätte, könnte er es doch übernehmen. Meldung natürlich an die Obrigkeit! Sicher war das mal Massenware und kostete wenig, nur jetzt gibt es keine mehr😡. Gleiches gilt für die Mags von meiner PPSh!

Ja, wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung für diese Magazine hat und diese ihm den Erwerb dieses Magazins von dir erlaubt (seine erlaubte Menge nicht überschritten, keine Einschränkung des Privaterwerbs in seiner Ausnahmegenehmigung), dann kannst du ihm das Magazin überlassen.

Kauf-/Überlassungsvertrag, in dem der Gegenstand beschrieben wird, inkl. Seriennummer, wenn nicht vorhanden Chargennummer und, wenn es die nicht gibt, eine möglichst genaue Beschreibung. Dazu die Nummer seiner BKA-Ausnahmegenehmigung und seine Personalien, die du natürlich prüfst (am besten inkl. Ausweiskopie oder mindestens Ausweisnummer mit zum Dokument). Das Ganze dann an deine Waffenbehörde – sollte reichen.
 

Am besten ist es bei solchen Dingen aber sowieso IMMER, vorher mit der Behörde zu sprechen, und die sagen dann schon, wie sie es gerne hätten.
(Vorschlag: E-Mail mit „Ich habe vor... Plane im Moment, es so und so zu machen... Ist das OK? Wenn nicht, wie richtig?“ – hatte bei mir bisher immer schnellen Erfolg mit eindeutiger Aussage.)

Das Problem ist ja wie immer bei nicht völlig alltäglichen Sachen, dass jede WB da für sich etwas wurschtelt...


Realistisch muss man aber sagen, dass es aus Sicht einer eventuellen Einnahme wohl in keinem Fall lohnt, das Ding zu verkaufen. Ist einfach so.

Genehmigungen gibt es nur für internationale IPSC-Schützen, Sachverständige mit guter Begründung oder ggf. auch noch Sammler.
Da musst du dann jemanden finden, der aktuell noch welche braucht und ein Einzelmagazin statt gleich mehrere zusammen von privat kaufen würde.
(Weil kommerziell z. B. gerade überhaupt nicht verfügbar.
Der Preis ist da eher selten das Argument, da die Opportunitätskosten den Sammelkauf vom teureren kommerziellen definitiv für die meisten sinnvoller machen – wenn verfügbar.)


Wenn ein geeigneter Tresor als Lagerungsmöglichkeit vorhanden ist (siehe aktuelle Urteile dazu) und es sich um gemeldeten Altbesitz handelt, drängelt ja nichts, und man kann einfach abwarten, bis irgendwann mal jemand Interesse hat. Ist ja doch ein anderer Umstand als bei jemandem, der nicht vorschriftsgemäß lagern kann oder der eine BKA-Genehmigung für Altbesitz hat, diesen aber nicht wirklich braucht und jetzt die erste 60-Euro-Rechnung bekommen hat und die nächste in drei/fünf Jahren nicht mehr erhalten will.


Wenn, dann betrachte es als Gefallen an einem Schützenkollegen, der eines als Ersatz braucht...
Wobei ich jetzt nicht weiß, ob dieses Magazin überhaupt bei einer für IPSC in der Realität von Deutschen in internationalen Wettkämpfen eingesetzten Waffe passen würde.

 

 

vor 45 Minuten schrieb ToniPistole:

Selber das Magazin zerstören darfst du auch nicht, sondern nur jemand der eine Erlaubnis zum Umgang mit verbotenen Waffen/Teilen hat, und der muss dass dann amtlich belegen. Und die das haben, lassen sich das ganze auch gut bezahlen.

 
Natürlich
darf er und jeder andere der diese Magazine besitzen darf diese selbst unbrauchbar machen!

Gilt im übrigen für so gut wie jede andere verbotene Waffe auch. In der Theorie darf dies sogar ein Jedermann, in er Praxis muss man bis auf sehr spezielle Konstallationen (Der Besitzer hält fest/legt auf den Boden/Amboss und der andere hält mit Vorschlaghammer oder Schneidbrenner drauf) vor der Unbrauchbarmachung ja in den Besitz gelangen und das erfordert auch, wenn es zum Zweck der Unbrauchbarmachung geschieht, eine Genehmigung

Anlage 2 WaffG:
 

Zitat


Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
>[...]
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;


Eine andere Frage ist natürlich die des Nachweises.
Eine einfache Erklärung des Betreffenden selbst dürfte wohl in den seltensten Fällen ausreichen – zumindest nicht bei Waffen
(wie es die regionale Waffenbehörde bei angemeldeten Magazinen handhabt – da könnte es vereinzelt entspannter sein. Vorher-Nachher Foto etc.).


Ein Weg bei Waffen ist, dass dies durch einen Büchsenmacher o. Ä. bestätigt wird. Der wird das aber höchstens bei einem guten Kunden oder Bekannten kostenlos machen, sonst dafür Geld verlangen – ist ja auch sein gutes Recht, da dies eben auch Arbeit ist. Bei einer Unbrauchbarmachung im Sinne von „Vernichtung/Schreddern“ ist das deutlich weniger Aufwand als bei einem Dekoumbau.

Der andere Weg ist, dass die Reste des unbrauchbar gemachten Gegenstandes dann bei der Behörde abgegeben werden.

Natürlich kann man auch den Gegenstand als Ganzes abgeben und sich die Unbrauchbarmachung sparen –
Wenn man dies aber aus bestimmten Gründen nicht möchte, zum Beispiel, weil man – warum auch immer – nicht will, dass dieses Ding statt im Hochofen oder in der Verbrennungsanlage in einer Kriminalsammlung landen könnte. Oder aber, weil man feststellt, dass es mittlerweile auch Urteile gibt, die auch für angemeldete Magazine eine Lagerung im 1er-Tresor verlangen (möglicherweise auch nur 0er, das weiß ich gerade nicht auswendig) – und man nur einen A/B-Schrank hat und sein Risiko bis zur erfolgten Abgabe durch echtes Zertrümmern reduzieren will.


Ein weiterer Vorteil der Unbrauchbarmachung vor Abgabe ist, dass sie für mit dem Waffenrecht nicht Vertraute das Risiko reduziert, unwissentlich im guten Glauben im Rahmen der Abgabe einen Fehler zu machen, der die Zuverlässigkeit gefährdet. Und selbst wenn ein Fehler passiert (mittlerweile gelten ja auch unbrauchbar gemachte Waffen bzw. deren Teile in vielen Fällen weiterhin als Waffen), reduziert dies die Schwere der Folgen, wenn der Gegenstand bei objektiver Betrachtung nur noch Metall- oder Kunststoffschrott war – weder technisch brauchbar noch eine Anscheinswaffe.
 

Aber wer die Rechtslage kennt oder vorher das Vorgehen mit der Waffenbehörde schriftlich (per Mail) abgesprochen hat, muss da sowieso nichts befürchten.
Daher ist bei unverkäuflichen oder (nahezu) Wertlosen Dingen das "einfach nach absprache bei der Waffenbehörde Abgeben" meist der sinnvollste Weg.
Ist der WEg zur Waffenbehörde zu weit/umständlich kann man ja meist auch absprechen das bei einer besser gelegenen Polizeidienststelle abzugeben.
 

Geschrieben
2 hours ago, JFry said:

Natürlich darf er und jeder andere der diese Magazine besitzen darf diese selbst unbrauchbar machen!

 

Man muss hier unbrauchbar machen im waffenrechtlichen und nicht-waffenrechtlichen Sinne unterscheiden.

 

Im nicht-waffenrechtlichen Sinne kann natülich jeder der verbotenen Magazine besitzt diese Verbiegen, schreddern und zu Granulat verarbiten etc. so dass diese technich unbrauchbar werden. Dieses Magazin Granulat ist aber im waffenrechtlichen Sinne noch weiterhin ein verbotener Gegenstand und die Behörde wird einen Nachweis verlangen was mit den gemeldeten verbotenen Magazinen passiert ist, wenn sie das Magazin Granulat nicht mehr als das gemeldete verbotene Magazin identifizieren kann.  Nicht ohne Grund hat man bei der Meldung alle Merkmale und Beschriftungen des Magazins auflisten müssen. Mit Magazin Granulat bei der Behörde auftauchen und  behaupten dass das das ehemals gemldete und verbotene Magazin und jetzt aus dem Bestand des Besitzers ausgetragen werden soll, damit bei der Nächsten Kontrolle nicht nach diesem magazin gefragt wird, wird glaube ich nicht zum Erfolg führen. Im zweifel wird die Behörde den Standpunkt vertreten, dass das gemeldete Magazin nicht mehr im Besitz ist und verloren wurde, mit den entsprechenden Folgen für die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Alle die hunderte Magazine angemeldet haben haben nun auch eine Klotz am Bein und müssen diese ordnungsgemäß verwahren und dafür die VErantwortung tragen. Das ist nämlich auch eine der Fallstricke beim Altbestand. Sollte auch nur 1 verbotenes Magazin verschwinden, wird dass mindestens Folgen für die  Waffenrechtliche Zuverlässigkeit für den Betroffenen haben. Von daher gut darauf aufpassen.

 

 

 

Im Waffenrechtlichen Sinne unbrauchbar machen bedeutet, die Eigenschaft des verbotenen Gegenstandes als solches zu entfernen, so dass bspw. dieser an dritte ohne Restriktionen weitergegeben werden kann. Das kann nur jemand der dafür die Erlaubnis hat und das bescheinigt. Das ist das was die Leute die solche Erlaubnisse haben sich dann teuer bezahlen lassen und Dekoumbauten für 1000€ verkaufen. EIn paar Löcher in den Lauf bohren ist nicht aufwendig, aber die Lizenz dazu die Deaktivierung zu bescheigen hat nicht jeder. 

 

Von daher wäre ich Vorsischtig mit "...wird das Verbot wird nicht wirksam..." und man könnte mit dem Magazin machen was man will. Das darf man eben nicht. Man darf das Magazin behalten und nutzen, muss es aber gut aufbewahren und gegenüber der Behörde den Verbleib des Magazins verantworten. Wenn es wegkommt hat man ein Problem.

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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ToniPistole:

 

 

 

 

 

Im Waffenrechtlichen Sinne unbrauchbar machen bedeutet, die Eigenschaft des verbotenen Gegenstandes als solches zu entfernen, so dass bspw. dieser an dritte ohne Restriktionen weitergegeben werden kann. Das kann nur jemand der dafür die Erlaubnis hat und das bescheinigt. Das ist das was die Leute die solche Erlaubnisse haben sich dann teuer bezahlen lassen und Dekoumbauten für 1000€ verkaufen. EIn paar Löcher in den Lauf bohren ist nicht aufwendig, aber die Lizenz dazu die Deaktivierung zu bescheigen hat nicht jeder. 

 

Von daher wäre ich Vorsischtig mit "...wird das Verbot wird nicht wirksam..." und man könnte mit dem Magazin machen was man will. Das darf man eben nicht. Man darf das Magazin behalten und nutzen, muss es aber gut aufbewahren und gegenüber der Behörde den Verbleib des Magazins verantworten. Wenn es wegkommt hat man ein Problem.

Ist doch Quatsch, oben steht genau die Quelle die genau das Umbrauchbarmachen vom Verbot ausnimmt!

 

Natürlich kann er es nicht einschmelzen, aber Umbrauchbar und nachweisbar (wenn mit Nummer/Merkmal gemeldet) ist das Magazin auch wenn die Magazinlippe entfernt wird, und das ist problemlos.

Geschrieben

Mit dem Nachweiß dürfte bei vielen Mags schwierig werden, da ja i. R. keine Nummer vorhanden ist und evt nur eine Produktionkennung vorliegt, bzw. nichts mehr lesbar ist.

 

Mir wiederstrebt so etwas einfach abzugeben, oder zu zerstören!

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb lemmi:

Mit dem Nachweiß dürfte bei vielen Mags schwierig werden, da ja i. R. keine Nummer vorhanden ist und evt nur eine Produktionkennung vorliegt, bzw. nichts mehr lesbar ist.

 

Mir wiederstrebt so etwas einfach abzugeben, oder zu zerstören!

Was denkst du was du dafür erhälst an €€ ?

Geschrieben

Bei einer BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Magazine ist mein Kenntnisstand, dass das BKA die unveränderliche Anbringung einer Nummer + Nachweis hierzu verlangt. Das was eingraviert werden muss gibt das BKA vor. Man muss hier Kosten/Nutzen SEHR stark abwägen…

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb cb01:

Bei einer BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Magazine ist mein Kenntnisstand, dass das BKA die unveränderliche Anbringung einer Nummer + Nachweis hierzu verlangt. Das was eingraviert werden muss gibt das BKA vor. Man muss hier Kosten/Nutzen SEHR stark abwägen…

Wer hat DAS den behauptet?

Geschrieben

Aber dann wäre es doch eine Überlegung, Magazinverlängerungskits, die vom BKA an sich zugelassen sind (keine verbotenen Teile sind), zu erwerben und diese nur im Ausland bei IPSC-Matches zusammenzusetzen und zu nutzen und dann vor Rückreise nach D wieder auseinanderzubauen. Es gibt ja BKA-Bescheide: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/WTpwVoyeP1TjfbmWKDl?0

So spart man sich regelmäßig wiederkehrende BKA-Gebühren, hat keinen Zusatzaufwand bei der Lagerung und kann - bei Bedarf oder Systemwechsel - alles wieder frei weiterverkaufen.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb heinzaushh:

Praktisch ja, rechtlich grauzone. 

 

Vor Gericht und auf hoher See...

 

vor 1 Minute schrieb Cascadeur:

Man kann nur hoffen dass bei einer Novelle dieser Unfug, den jahrzehntelang niemand gebraucht hat, wieder verschwindet.
Ich weiß, die Hoffnung stirbt zuletzt.

 

Schön wär´s, allein der Glaube fehlt mir...

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