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IGNORED

Sachkundeprüfung - Jeder sagt was andres


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Geschrieben

Rein praktisch denke, dass bei a) oder c) ein Nachbar, aufgrund der "Befürchtungslage :)" sowieso

die Polizei rufen würde. Bei c) aufgrund des Geräusches dann noch akuter. Somit stellt sich für mich

persönlich diese Frage nicht mehr wirklich.

Geschrieben

Moin,

 

in der Frage stand aber:

 

"Mit welchen Waffen darf man auf seinem befriedeten Grundstück schießen,

wenn sichergestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen

können und niemand durch Lärm behindert oder belästigt wird?"

 

So sollte auch kein Nachbar irgendwas vermuten...

 

Interessant ist doch aber, daß dies waffenrechtlich vom Gesetzgeber gar nicht gefordert wird...

Geschrieben (bearbeitet)

Das Wichtigste ist, man schadet niemand.

 

Mir ist im Schießsport mal einer begegnet, der konnte gut wie ein Papagei eher unwichtige Regeln nachplappern. Hat die Leute aber mehrfach gesweept, also die Mündung auf sie gerichtet. Typisch, wenn es zu viele Regeln gibt. Dann gehen in dem Regelsumpf die wenigen wichtigen Regeln unter. Manche Leute können schlecht wichtig von unwichtig unterscheiden.

 

Ich dagegen fokussiere mich auf die wichtigsten Punkte (insbesondere Regeln und Techniken). Klappt meistens sehr gut. Z. B. die Cooper-Regeln finde ich großartig (denn sie sind sehr einfach und sehr leistungsstark). Das ideale Waffengesetz besteht vielleicht aus dem Second Amendment plus den vier Cooper-Regeln - sonst nix.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben

Also ich hätte auch a) und c) angekreuzt. 
Die "Mäusekaliber" (4mmR lang und kurz, 4mm M20) sind, wenn sie aus Waffen mit F im Fünfeck UND PTB-Kennzeichnung verschossen werden, die einzigen Kaliber mit Antrieb heißer Gase, die man "zu Hause" verschießen darf. 
Natürlich unter den wie schon in der Frage vorformulierten Bedingungen. 
Ich bin jetzt auch mal gespannt, wieso ich da falsch liegen soll.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb TGB11:

Also ich hätte auch a) und c) angekreuzt. 
Die "Mäusekaliber" (4mmR lang und kurz, 4mm M20) sind, wenn sie aus Waffen mit F im Fünfeck UND PTB-Kennzeichnung verschossen werden, die einzigen Kaliber mit Antrieb heißer Gase, die man "zu Hause" verschießen darf. 
Natürlich unter den wie schon in der Frage vorformulierten Bedingungen. 
Ich bin jetzt auch mal gespannt, wieso ich da falsch liegen soll.

 

Ich habe in der Sachkunde auch gelernt, dass ich mit PAK auf meinem befriedeten Grundstück schießen rein rechtlich schießen darf(!), wobei Lämrmbelästung draußen natürlich ein anderes Thema ist. Man könnte ja "zum Spaß" in den Keller gehen, da sage ich dann: dito Kleinstkaliber und niemand wird belästigt und Geschoss verlässt Grundstück nicht.

Ich bin die Tage nochmal zum "Lehrgang Aufsicht" dort vor Ort, dann frag ich mal nach.

Geschrieben (bearbeitet)

Das F ist fürs Schießen daheim nicht ausschlaggebend, sondern alleine die Mündungsenergie und die Tatsache, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können.

Da gibt es dann tatsächlich auch bei Feuerwaffen ein paar Munitionskombinationen, die real unter 7,5J bleiben, auch wenn die Waffen selbst erlaubnispflichtig sind und mit anderer Munition deutlich über 7,5J liefern kann.

 

Edit: Aber mach dir nix draus, mir hat ein Sachkundeausbilder erzählt, dass man Waffen beim Fertigladen nicht gut festhalten muss, weil sich dabei unmöglich ein Schuss lösen könne. Weitere Diskussionen über Dreck im Schlagbolzenkanal und ähnliches habe ich mir gespart und mir meinen Teil gedacht...

Bearbeitet von pulvernase
Geschrieben
Am 30.9.2025 um 13:11 schrieb TGB11:

Also ich hätte auch a) und c) angekreuzt. 
Die "Mäusekaliber" (4mmR lang und kurz, 4mm M20) sind, wenn sie aus Waffen mit F im Fünfeck UND PTB-Kennzeichnung verschossen werden, die einzigen Kaliber mit Antrieb heißer Gase, die man "zu Hause" verschießen darf. 
Natürlich unter den wie schon in der Frage vorformulierten Bedingungen. 
Ich bin jetzt auch mal gespannt, wieso ich da falsch liegen soll.

.. Du liegst nicht falsch - wer hat denn da etwas anderes behauptet ?

Geschrieben
Zitat

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
 

 

Maßgeblich ist, das die Geschossenergie  maximal 7.5J beträgt.  Das gilt für alle Schusswaffen und für die ihnen gleichgestellten Gegenstände, selbst dann wenn man damit im Sinne des Waffengesetzes nicht schiesst sondern nur verschiesst, wie es bei den Armbrüsten der Fall ist.

 

 

Grund ist ,das für Schuswaffen  bis max  7.5J angenommen wird, das sie keine tödlichen Verletzungen  hervorrufen und daher das ausnahmsweise Schießen ausserhalb von dafür zugelassenen Schießstätten  toleriert werden soll. Sobald man sich aber eine permanente Schießstätte einrichtet greift der Erlaubnisvorbehalt des §27 WaffG und die Freistellung des §12 ist nicht mehr anwendbar, also entweder Schießen ohne Schießerlaubnis oder Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis.

 

 

Für den Erwerb/Besitz gelten andere Regeln, hier kann aus verschiedenen Gründen die Erlaubnisfreistellung nicht greifen, auch wenn nur weniger als 7.5J erreicht werden.

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Nun, ich habe selber einer Revolver in 4mmR Lang auf meiner WBK. Hinsichtlich Erwerb ist der allen anderen Schusswaffen (fast) gleichgestellt. Man benötigt einen Sachkundenachweis (Waffensachkunde oder Jagdschein) und eine aktuell genehmigte Aufbewahrungsmöglichkeit. Bei heutigem Erwerb also mind. einen Tresor Klasse 0. (Die Waffenbehörde kann auf Antrag davon abweichen und geringer qualifizierte Tresore genehmen. Sie ist aber in ihrer Entscheidung frei, es gibt kein Recht darauf) Einziger Unterschied zu den anderen Schusswaffen ist der bedürfnislose Erwerb, d.h. kein Verband muss da irgendeine Bescheinigung ausstellen. Die Waffen zählen auch nicht zum Grundkontingent, man könnte also so viele Waffen horten, wie in die Tresore passen.  Einen Voreintrag braucht man aber trotzdem! Den bekommt man dann auf Antrag ohne weitere Bescheinigungen.

Und Vorsicht bei der Waffenwahl, denn die Bedürfnisbefreiung gilt nur für "geborene" Waffen in diesen Kalibern mit F im Fünfeck UND PTB im Quadrat, also mit geprüfter Schussenergie bis max. 7,5 Joule. Aus ehemals "echten" großkalibrigen Waffen umgebaute Waffen unterliegen immer noch dem ursprünglichen rechtlichen Anforderungen, auch wenn sie unter 7,5 Joule liegen. 
Wer also gerne Kurzwaffen sammelt, kann sich hier hemmungslos austoben   :lol:

Die Dinger kosten gebraucht (neue gibt es m.W. auch gar keine mehr) einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag. 

Bearbeitet von TGB11
Geschrieben
Am 6.9.2025 um 13:58 schrieb PetMan:

Und wenn ich dann im Nachgang höre was da so alles für Bullshit vom Stapel gelassen wird (...) rate ich immer, einfach hinsetzen, zuhören , das reicht um zu bestehen. KEINE Fragen stellen bei so dummen bemerklungen, einfach die Zeit absitzen udn am Ende den zettel mitnehmen

Das ist auch meine Erfahrung. Leider bei fast allen Schulungen zu dem Hobby, Wiederladen war genauso mau. Sachwissen wird da nicht viel vermittelt, geht in der kurzen Zeit auch gar nicht wirklich. Und da sich alle paar Monate die Regeln ändern, muss man sowieso ständig nachlernen.

Geschrieben

Wie schon festgestellt ist nur der Fragenkatalog des BVA maßgeblich. Alles andere ist sozusagen lokale Übung. Bei uns im Kreis im DSB-Bereich wird eine bestimmte Zahl von Fragen aus dem BVA-Katalog im Unterricht besprochen und in der theoretischen Prüfung werden davon ein Teil - ich glaube 12 - abgefragt. Ein Witz. So ist auch das Wissen der Kollegen danach. Ich selbst hatte vor zig (?) Jahren im Bayrischen, irgendwo in der Nähe von München, mit einem dort ansässigen Freund die Prüfung gemacht. Das war ein durchaus ernsthafter 2-Tages-Kurs ohne Limits und wir hatten uns in der Nacht zuvor den BVA-Katalog inhaliert, faktisch auswendig gelernt. Wie damals beim Führerschein. Das ist ja alles noch sehr überschaubar und daher problemlos. Ergebnis waren 110 Punkte von 100 möglichen (eine der ebenso unvermeidbaren wie völlig realitätsfernen Notwehrfragen zielte erkennbar auf eine unterrichtete, rechtlich aber letztlich unzutreffende Antwort - für einen Juristen natürlich erkennbar und ich habe beide Antworten plus Kommentar/Erläuterung gegeben, was den Instruktor/Prüfer amüsierte und zu den Spaß-Punktzahl und ein Freibier motivierte). Die praktische Prüfung war wie auch hier die Demonstration des Umgangs mit LW und KW und beim Schießen irgendeine Punktzahl > 0 erzielen. Dort waren es mit LW GK auf 100m, hier wird nur mit KK auf 50m und 25m geschossen. Ohne Training im Verein dürfte der praktische Teil die größte Hürde sein.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb MarkF:

was den Instruktor/Prüfer amüsierte

Dann sei froh. Lief bei mir einmal andersrum. Und das beim viel längeren, intensiveren und teureren Jagdschein. Da bestand der Prüfer im Fach Waffen darauf, dass das ganz normale Brotmesser das er da vorzeigte nur von Jägern besessen werden darf. Nicht öffentlich geführt, besessen. Davon hat er sich nicht abbringen lassen, und der Punkt ging mir flöten. War der einzige, also nicht so wild. Aber selbst bei teuren Kursen kommt eben manchmal Mist rum.

Geschrieben

Der Lehrgangsleiter hat inzwischen noch eine Mail rum geschickt in der er klargestellt hat, dass die "Heimschießausnahme" auch für diese Feuerwaffe gilt. Die Frage im Katalog ist somit richtig und meine Verwirrung aufgelöst ;)

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb MarkF:

Wie schon festgestellt ist nur der Fragenkatalog des BVA maßgeblich.

 

Nein, die Verbände haben eigene Fragenkataloge.

 

Ermächtigungsgrundlage in §7 WaffG

Zitat

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

 

 

WaffVwV auf dieser Grundlage:

Zitat

 

7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Verbänden und Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes. 

 

vor 13 Stunden schrieb MarkF:

Bei uns im Kreis im DSB-Bereich wird eine bestimmte Zahl von Fragen aus dem BVA-Katalog im Unterricht besprochen und in der theoretischen Prüfung werden davon ein Teil - ich glaube 12 - abgefragt. Ein Witz. So ist auch das Wissen der Kollegen danach.

 

Wo genau war das? Es gibt eine Klipp und klare Richtlinie wo die Prüfung auf 100 Fragen, verteilt anhand eines Schlüssels  auf die einzelnen Themengebiete, festgelegt ist. 

Für den Unterricht sind mindestens 22 LE +4 LE Standaufsicht vorgeschrieben 

 

Ein Prüfung wie du sie beschreibst wäre nicht anzuerkennen und die WBKs zurückzunehmen.

 

 

vor 13 Stunden schrieb MarkF:

Die praktische Prüfung war wie auch hier die Demonstration des Umgangs mit LW und KW und beim Schießen irgendeine Punktzahl > 0 erzielen. Dort waren es mit LW GK auf 100m, hier wird nur mit KK auf 50m und 25m geschossen. Ohne Training im Verein dürfte der praktische Teil die größte Hürde sein.

 

Auch falsch: Gefordert wird nur der sichere Umgang mit Schusswaffen, kein trefferniveau. 

Wobei die vom BVA genehmigte Richtlinie des DSB den nachweis durch Bescheinigun des Vereins zulässt, was im grunde sinvoller ist -> Längefristiges einüben.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Nein, die Verbände haben eigene Fragenkataloge.

 

So ganz verstehe ich Deinen Beitrag nicht.

 

Du zitierst erst die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, schwenkst aber anschließend auf die Verwaltungsvorschrift.

 

Wo siehst Du die nun die Grundlage für spezielle Fragenkataloge der (einzelnen) Verbände, die sich von dem BVA-Fragenkatalog unterscheiden?

 

Im Unterschied zu der grundsätzlichen Anerkennung von Lehrgängen/Prüfungen gem. § 3 AWaffV?

 

Beim letzten BVA-Fragenkatalog haben auch Angehöige von DSU, DSB, BDS, BdMP und VdRBW mitgearbeitet. 

Geschrieben (bearbeitet)

Du hast natürlich recht, das die Ermächtigung für die WaffVwV als solche aus Art 84 Abs. GG folgt und nicht aus § 7 Abs. 2

Jedoch muss das, was die §1 und 2 der AWaffV basierend auf §7 Abs. 2 WaffG abstrakt anordnen, lies Umfang der Sachkunde, Prüfungsverfahren und implizit damit auch Fragenkatalog auch mit Leben gefüllt werden.  

Das ist dann eine klassische Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift, anders als manch anderer Passus der den Aufgabenbereich einer VV verlässt.  Und die ordnet an, das die anerkannten Verbände die Prüfungen mit eignen vom BVA zu genehmigenden  Prüfungskatalogen für den Bereich Sportschießen durchführen. Dem Wortlaut nach streng genommen nur mit diesen Fragenkatalogen, wobei es gewiss unschädlich wäre, den des BVA zu verwenden.

 

Ach und Mitgearbeitet....jaja. "Mitglieder der ursprünglichen Arbeitsgruppe" steht da.

 

Deswegen kommen auch Fragen vom DSB im BVA Katalog raus. :rolleyes: Die Verbände müssen den Katalog bei Änderung dem BVA vorlegen zur Genehmigung, da wartet man dann auch gerne mal ab, bis der DSB, d.h. der WSV  der damit beauftragt ist und andere Verbände ihren Katalog vorlegen.  Was ja nicht schlecht ist, wozu doppelte Arbeit.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb ASE:

 

Nein, die Verbände haben eigene Fragenkataloge.

 

Ermächtigungsgrundlage in §7 WaffG

 

 

WaffVwV auf dieser Grundlage:

 

Nein. § 7 WaffG verweist auf eine Rechtsverordnung, hier also die AWaffV. Die WaffVwV ist keine Rechtsverordnung sondern nur eine (überdies alte) Verwaltungsvorschrift - den Unterschied kennst Du - die rein verwaltungsintern wirkt und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen besitzt.

 

vor 8 Stunden schrieb ASE:

Wo genau war das? Es gibt eine Klipp und klare Richtlinie wo die Prüfung auf 100 Fragen, verteilt anhand eines Schlüssels  auf die einzelnen Themengebiete, festgelegt ist. 

Für den Unterricht sind mindestens 22 LE +4 LE Standaufsicht vorgeschrieben 

 

Ach ... woher nimmst Du diese Weisheit? Nur die AWaffV regelt in §§ 1ff die Sachkunde und hnsichtlich der Prüfung ist da nichts von diesen 100 Fragen etc. die Rede. Auch nicht auf der Homepage des BVA sowie in dem Vorwort zum Fragenkatalog:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=4

sofern man dem überhaupt Regelungscharakter zubilligen möchte.

 

vor 8 Stunden schrieb ASE:

Ein Prüfung wie du sie beschreibst wäre nicht anzuerkennen und die WBKs zurückzunehmen.

 

Wem sagst Du das ... aber nicht, weil gegen Regeln verstoßend (denn dies ist nicht der Fall) sondern weil die Leute danach praktisch nichts wissen.

 

vor 8 Stunden schrieb ASE:

Auch falsch: Gefordert wird nur der sichere Umgang mit Schusswaffen, kein trefferniveau. 

Wobei die vom BVA genehmigte Richtlinie des DSB den nachweis durch Bescheinigun des Vereins zulässt, was im grunde sinvoller ist -> Längefristiges einüben.

 

Falsch. § 1 Abs.1 Nr.3 AWaffV fordert nicht nur ausreichende Kenntnisse

über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition

sondern auch

einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen

Dort steht zwar nicht "mindestens einen Ring" aber was sonst soll mit "Fertigkeiten im Schießen mit Schußwaffen" gemeint sein?  Sicherlich nicht bloß der sichere Umgang damit. Wobei mindestens ein Ring ohnehin sehr großzügig ist. 

 

  

vor 5 Stunden schrieb ASE:

Du hast natürlich recht, das die Ermächtigung für die WaffVwV als solche aus Art 84 Abs. GG folgt und nicht aus § 7 Abs. 2

Jedoch muss das, was die §1 und 2 der AWaffV basierend auf §7 Abs. 2 WaffG abstrakt anordnen, lies Umfang der Sachkunde, Prüfungsverfahren und implizit damit auch Fragenkatalog auch mit Leben gefüllt werden.  

Das ist dann eine klassische Aufgabe einer Verwaltungsvorschrift, anders als manch anderer Passus der den Aufgabenbereich einer VV verlässt. 

 

Blubber, blubber. Die Ermächtungsgrundlage für die WaffVwV interessiert nicht. Und vor allem ist eine Verwaltungsvorschrift keine Konkretisierung einer Rechtsverordnung sondern eben nur das: Eine verwaltungsinterne Vorschrift. Die AWaffV regelt aber das Verhältnis des Staats zum Bürger und daher ist eine Verwaltungsvorschrift hierzu völlig ungeeignet. Sie bindet die Verwaltung, kann aber keinerlei Verpflichtung des Bürgers begründen. Daher ist völlig egal, was die WaffVwV möglicherweise hinsichtlich der Sachkundeprüfung regelt oder regeln möchte. 

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

Und die ordnet an, das die anerkannten Verbände die Prüfungen mit eignen vom BVA zu genehmigenden  Prüfungskatalogen für den Bereich Sportschießen durchführen. Dem Wortlaut nach streng genommen nur mit diesen Fragenkatalogen, wobei es gewiss unschädlich wäre, den des BVA zu verwenden.

 

Man kann darüber diskutieren, wo die Rechtsgrundlage für den Fragenkatalog zu finden ist. In der AWaffV ist davon nur in anderem Zusammenhang in § 3 Abs.2 AWaffV die Rede - da geht es um die Anerkennung einer in einem anderen Zusammenhang abgelegten Prüfung:

Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt.

Man könnte argumentieren, daß sich die Zuständigkeit des BVA als dem BMI nachgeordneten Behörde aus dessen Zuständigkeit/Kompetenz für diese Regelungsmaterie gem. § 7 WaffG ergibt. Und aus dem Katalog bzw. dessen Vorwort ergeben sich dann dessen Verbindlichkeit und die zu beachtenden Vorgehensweisen.

Letztlich würde dies für uns aber nur eine Rolle spielen, wenn wie im Beispiel genannt eine dem Fragenkatalog entsprechende Antwort als falsch gewertet und deswegen die Prüfung nicht bestanden wird.

 

vor 5 Stunden schrieb ASE:

 

Deswegen kommen auch Fragen vom DSB im BVA Katalog raus. :rolleyes: Die Verbände müssen den Katalog bei Änderung dem BVA vorlegen zur Genehmigung, da wartet man dann auch gerne mal ab, bis der DSB, d.h. der WSV  der damit beauftragt ist und andere Verbände ihren Katalog vorlegen.  Was ja nicht schlecht ist, wozu doppelte Arbeit.

 

Auch da ist die Vorgabe im Fragenkatalog eindeutig: Verbandsspezifische Fragen dürfen sein, haben aber auf das Bestehen der Prüfung aber keinen Einfluß. 

Woher nimmst Du die Verpflichtung der Verbände, "ihren" Fragenkatalog genehmigen zu lassen? Auch in § 3 Abs.1 Nr.2 c) und Abs.5 AWaffV findet sich dazu nichts. Bei meiner Prüfung damals wurde auch den Fragenkatalog des BVA ausdrücklich verwiesen und m.W. wird dies auch hier im Kreis so gemacht. Allerdings nimmt dies niemand zum Anlaß, sich damit zu befassen; man verläßt sich auf den Inhalt des vom DSB veranstalteten sog. Lehrgangs.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)

Wieder so viele Worte von unserem Prädikatsjuristen @MarkF mit dem er nur eines unterstreicht:

 

Das er nicht verstanden hat, das die Verbände  bei der Sachkunde die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, mithin also hoheitlich beliehen sind. Und das  daher die Bestimmungen der WaffVwV zur Waffensachkunde  maßgeblich sind.

 

 

 

Bestätigt durch BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17

Zitat

 Die Angeklagten leiteten hingegen ihre Aufgabe von dem Sachkundeprüfungsausschuss als einer Institution ab, die zwar in und aus einer juristischen Person des Privatrechts heraus gebildet wurde, deren alleiniger Zweck jedoch darin bestand, mit der Entscheidung über den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG eine originär hoheitliche Aufgabe aus dem Bereich der Eingriffs- bzw. Ordnungsverwaltung wahrzunehmen. Derlei Handeln ist einem Bürger und auch einer etwaigen privatrechtlichen Organisation versagt.
....

 Nach den aufgezeigten Maßstäben stellt die Prüfung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nebst Erteilung eines als Sachkundenachweis im Sinne des § 7 Abs. 1 WaffG dienenden Zeugnisses eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung dar, weil eine solche Tätigkeit als Bestandteil einer waffenrechtlichen Entscheidung in den Bereich der Eingriffsverwaltung fällt.

 

......

 

Die maßgeblichen Anforderungen an waffenrechtliche Erlaubnisse - mithin auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte - sind allgemein in § 4 WaffG geregelt. Danach wird unter anderem ein Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition gefordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Diesen Nachweis wiederum erbringt gemäß § 7 Abs. 1 WaffG, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.

 

Nach alledem fügte sich das Handeln der Angeklagten als Mitglieder des vereinseigenen Prüfungsausschusses in den Ablauf einer behördlichen Entscheidung auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung ein, so dass sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahmen.


 

 

 

 

Und in der Verwaltungsvorschrift zum WaffG steht nunmal: Eigene, vom BVA genehmigte Fragenkataloge. Darüber hinaus ist aus den Gesetzesmaterialien klar ersichtlich, dass die Prüfung und Genehmigung der Sachkundeausbildung und -prüfung der Verbände durch das BVA integraler Teil des Anerkennungsverfahrens ist. Deine 12-Fragen Sachkundeprüfung entspricht, anders als du alter Prädikatsjurist es vermutest, schlicht nicht der vom BVA genehmigten Richtlinie des Deutschen Schützenbundes zur Sachkundeausbildung und kann damit keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Damit sind gem § 45 Abs. 1 WaffG auch die darauf basierten Erlaubnisse zurückzunehmen.  Es steht zudem  "Falschbeurkundung  im Amt" gem § 348 StGB im Raum. Das mit der Sachkunde ist übrigens keine Empfehlung, sondern juristischer Ernst, auch wen manche das nicht begreifen.

 

 

 

 

So viel zum thema "Blubblub". Da ist er ja mal wieder einer ganz großen Sache auf der Spur gewesen, der DSB-Sachkundeverschwörung....not.:rolleyes:

 

 

Bearbeitet von ASE

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