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IGNORED

Waffen weg wegen Internetvideo


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Geschrieben

Das Problem ist hier wohl die Neuinterpretation der "tatsächlichen Gewalt".

Noch vor wenigen Jahren war herrschende Meinung, daß eine kurze Übergabe im Beisein des Berechtigten kein Problem sei, da er jederzeit einwirken könnte.

Das hat sich gewandelt, wie das Urteil gegen einen Jäger zeigt, der für ein Foto mit dem erlegten Wild das Gewehr der anwesenden Tochter übergab. Dieses Bild wurde dann wohl veröffentlich und peng, WBKs weg.

Geschrieben
12 hours ago, JoergS said:

In KEINEM Fall ist es außerhalb von zugelassenen Schießständen legal, einer unberechtigten Person eine erlaubnispflichtige Waffe in die Hand zu geben. 

 

Das mag juristisch hieb und stichfest sein....nur wo ist da bitte das Problem, sofern der WBK Besitzer daneben steht? Was ist der "Schutzzweck" von so einem Gesetz....

 

8 hours ago, Sigges said:

wie das Urteil gegen einen Jäger zeigt, der für ein Foto mit dem erlegten Wild das Gewehr der anwesenden Tochter übergab. Dieses Bild wurde dann wohl veröffentlich und peng, WBKs weg.

 

und auch hier wieder die gleichen Fragen.....und wenn die Waffe entladen (u.U. auch teilgeladen/unterladen) ist dann gelten da die Fragen erst recht.....

 

bj68

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Sigges:

Das Problem ist hier wohl die Neuinterpretation der "tatsächlichen Gewalt".

Noch vor wenigen Jahren war herrschende Meinung, daß eine kurze Übergabe im Beisein des Berechtigten kein Problem sei, da er jederzeit einwirken könnte.

 

 

Im BVA-Sachkundefragenkatalog war sogar eine entsprechende Frage (nicht wortgenau):

"Wer hat die tatsächliche Gewalt?"

Die Antwortmöglichkeit "Jeder, der sie im Beisein des Besitzers in der Hand hält" war falsch.

Die Frage ist irgendwann die letzten Jahre klammheimlich aus dem Fragenkatalog verschwunden. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich wiederhole nochmals den Gesetzestext aus § 12 WaffG

 

Zitat

 

3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

 

 

da steht es letztlich schwarz auf Weiß.

- Die Zustimmung ist erforderlich 

- Es muss ein vom Bedürfnis umfasster Zweck sein

 

Dann darf einer Dritten Person eine erlaubnispflichtige Waffe überlassen werden, z.B. in der eigenen Wohnung.

Ein vom Bedürfnis umfasster Zweck wäre hier z.B. das Trockentraining.

 

In dem §§ sind keine Querverweise zu anderen Testen oder Dokumenten.

Nun mag das vor den Augen von diversen Richtern oder anderen Instanzen anders augefasst werden, das Gesetz ist aber eigentlich recht klar geschrieben und bietet eigentlich keinen Interpretationsspielraum.

 

In der eigenen Wohnung mit meiner Zustimmung, darf eine andere Person ohne waffenrechtlicher Erlaubnis eine Waffe Führen, sofern ich als Inhaber des Hausrechts auch eine waffenrechtliche Erlaubnis habe

Bearbeitet von whaco
Geschrieben

Und der Richter erklärt dir dann wie er das mit der " Bedürfnisumfassenden Verwendung " und Trockentraining von Menschen ohne Sachkundeprüfung versteht .

Und der ist dann so nett , das er dann sogar schriftlich erklärt wie das wohl so ist . 😄

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb raze4711:

Und der Richter erklärt dir dann wie er das mit der " Bedürfnisumfassenden Verwendung " und Trockentraining von Menschen ohne Sachkundeprüfung versteht .

Und der ist dann so nett , das er dann sogar schriftlich erklärt wie das wohl so ist . 😄

Ich hatte schon geschrieben, in einem Beitrag weiter vorne, dass die Sachkunde natürlich vorhanden sein muss.

Geschrieben

Okay, und selbst wenn das Führen einer Waffe durch nicht-WBK-Inhaber in fremden Wohnungen von deren Bedürfnis umfasst wäre, auf welcher Grundlage ist denn die Überlassung und der Erwerb der Waffe passiert? Führen bedeutet Ausüben der tatsächlichen Gewalt. Es gibt keine Freistellung von der Erlaubnispflicht für den Erwerb für so einen von dir beschriebenen Fall im §12.

 

Andersrum wird ein Schuh draus: Die Argumentation muss sein, dass überhaupt keine Überlassung/ Erwerb und keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt vorliegt, da der rechtmäßige Besitzer jederzeit eingreifen kann und damit nicht frei über die Waffe verfügt werden kann. Das wurde - wie oben schon erwähnt - früher auch in der Sachkundeausbildung so gelehrt, aber inzwischen hat sich die Einschätzung hier wohl geändert.

 

Wenn du mit "erlaubnisfreiem Führen" argumentieren willst, hast du schon verloren. Weil du damit eingestanden hast, dass die Waffe an einen nicht zum Erwerb berechtigten überlassen wurde - und das ist außerhalb eines Schießstands illegal.

Geschrieben
1 hour ago, whaco said:

 

da steht es letztlich schwarz auf Weiß.

- Die Zustimmung ist erforderlich 

- Es muss ein vom Bedürfnis umfasster Zweck sein

 

Ein vom Bedürfnis umfasster Zweck wäre hier z.B. das Trockentraining.

 

In der eigenen Wohnung mit meiner Zustimmung, darf eine andere Person ohne waffenrechtlicher Erlaubnis eine Waffe Führen, sofern ich als Inhaber des Hausrechts auch eine waffenrechtliche Erlaubnis habe

Du scheinst den umgangssprachlichen Begriff des Bedürfnisses mit dem legaldefinierten Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu verwechseln. 
Der waffenrechtliche Begriff ist in §8 WaffG genau definiert. 

 

 

Quote

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.


Ein anderes "Bedürfnis" kennt das Waffenrecht nicht und auch die im Gesetz genannten "Interessen" müssen zuvor glaubhaft gemacht werden. Die Anerkennung findet in Form der Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis statt. Der Wunsch, innerhalb der Räume eines berechtigten Waffenbesitzers mit einer erlaubnispflichtigen Waffe Trockentraining zu betreiben, ohne selbst eine WBK zu besitzen, ist KEIN solches Bedürfnis. Dieses Training kann nur auf zugelassenen Schießständen erfolgen, hier hat das Gesetz eigens eine Ausnahme definiert.  

Der Wunsch eines Sportschützen und WBK-Besitzers, vor dem Kauf einer Waffe, für deren Erwerb er eine Erlaubnis hat, diese persönlich zu prüfen, etwa in den Geschäftsräumen eines Waffenhändlers oder in der Wohnung eines privaten Verkäufers, ist dagegen in Ordnung. Die Zustimmung liegt vor und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe findet im Rahmen des Bedürfnisses statt. 

 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb JoergS:

Du scheinst den umgangssprachlichen Begriff des Bedürfnisses mit dem legaldefinierten Begriff des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu verwechseln. 
Der waffenrechtliche Begriff ist in §8 WaffG genau definiert. 

 

 


Ein anderes "Bedürfnis" kennt das Waffenrecht nicht und auch die im Gesetz genannten "Interessen" müssen zuvor glaubhaft gemacht werden. Die Anerkennung findet in Form der Ausstellung einer waffenrechtlichen Erlaubnis statt. Der Wunsch, innerhalb der Räume eines berechtigten Waffenbesitzers mit einer erlaubnispflichtigen Waffe Trockentraining zu betreiben, ohne selbst eine WBK zu besitzen, ist KEIN solches Bedürfnis. Dieses Training kann nur auf zugelassenen Schießständen erfolgen, hier hat das Gesetz eigens eine Ausnahme definiert.  

Der Wunsch eines Sportschützen und WBK-Besitzers, vor dem Kauf einer Waffe, für deren Erwerb er eine Erlaubnis hat, diese persönlich zu prüfen, etwa in den Geschäftsräumen eines Waffenhändlers oder in der Wohnung eines privaten Verkäufers, ist dagegen in Ordnung. Die Zustimmung liegt vor und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe findet im Rahmen des Bedürfnisses statt. 

 

Das Training der Sportschützen gehört zum Bedürfnis. Die Schießsportliche Betätigung ist die Grundlage unseres Bedürfnisses, ohne das wir keine Waffen als Sportschütze erhalten.

Damit gehört das Trockentraining in meinen Augen sehr wohl zum Bedürfnis.

 

Bin ich nun Inhaber einer Waffensachkunde und ein Kumpel ist Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) und er zustimmt, dass ich mit seiner Waffe in seiner Wohnung unter seiner Aufsicht den sicheren Umgang mit der Waffe übe, unter seiner Anleitung Trockentraining mache, dann ist das aus meiner Sicht und meinem Verständnis des geschriebenen Gesetzes in § 12 erlaubt.

 

Dumm ist es natürlich, wenn dabei Bilder oder Videos vom WBK Inhaber gemacht und z.B. in den sozialen Medien veröffentlicht werden, da dann die Waffe nicht mehr im direkten Zugriff des WBK Inhabers ist.

 

Letztlich ist aber jeder für sein eigenes Handeln selbst verantwortlich. Mitleid gibt es da keins, wer sich dämlich verhält.

Geschrieben
3 minutes ago, whaco said:

Das Training der Sportschützen gehört zum Bedürfnis. Die Schießsportliche Betätigung ist die Grundlage unseres Bedürfnisses, ohne das wir keine Waffen als Sportschütze erhalten.

Damit gehört das Trockentraining in meinen Augen sehr wohl zum Bedürfnis.

 

Bin ich nun Inhaber einer Waffensachkunde und ein Kumpel ist Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) und er zustimmt, dass ich mit seiner Waffe in seiner Wohnung unter seiner Aufsicht den sicheren Umgang mit der Waffe übe, unter seiner Anleitung Trockentraining mache, dann ist das aus meiner Sicht und meinem Verständnis des geschriebenen Gesetzes in § 12 erlaubt.

 

Das Training der Sportschützen gehört natürlich zum Bedürfnis. Diejenigen Sportschützen, die eine WBK besitzen, dürfen Trochentraining auch außerhalb einer Schießstätte (mit Zustimmung des Besitzers der jeweiligen Liegenschaft) durchführen. Sportschützen OHNE WBK dürfen dies nur mit erlaubnisfreien Waffen, es sei denn auf einer Schießstätte. 

Mag sein, dass Du das anders siehst. Aber so ist nun mal die gut nachvollziehbare Sicht der Waffengesetz-Kommentare und offensichtlich auch die der Waffenbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte (zumindest im vorliegenden Fall). 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb whaco:

Ich hatte schon geschrieben, in einem Beitrag weiter vorne, dass die Sachkunde natürlich vorhanden sein muss.

 

Und zweifele ich daran , daß die Kinder diese hatten , als sie mit der Munition spielten .

Geschrieben

Mit der (richterlichen) Interpretation, dass das Überlassen schon dann erfolgt, sobald ein Unberechtigter die Waffe in die Hand nimmt ("Halt mal eben den Waffenkoffer, ich will den Autoschlüssel aus der Hosentasche holen") ist das leider ne klare Kiste.

Das heisst dann auch, z.B., wenn ich meinen waffentechnisch unerfahrenen Onkel mal zum Trapschießen mitnehmen will, ihm den Umgang mit der Flinte erst auf dem Stand und nicht schon vor Abfahrt in der Wohnung zeigen darf.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb JoergS:

Das Training der Sportschützen gehört natürlich zum Bedürfnis. Diejenigen Sportschützen, die eine WBK besitzen, dürfen Trochentraining auch außerhalb einer Schießstätte (mit Zustimmung des Besitzers der jeweiligen Liegenschaft) durchführen. Sportschützen OHNE WBK dürfen dies nur mit erlaubnisfreien Waffen, es sei denn auf einer Schießstätte. 

Mag sein, dass Du das anders siehst. Aber so ist nun mal die gut nachvollziehbare Sicht der Waffengesetz-Kommentare und offensichtlich auch die der Waffenbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte (zumindest im vorliegenden Fall). 


Nochmal: „eine Erlaubnis zu Führen von Waffe bedarf nicht…….“

 

Da steht nichts von erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Waffen. Da steht „von Waffen“

 

Auch nochmal: „Mag sein, dass Juristen das anders deuten, rein nach dem WaffG ist es nunmal so formuliert.

 

Wenn dies nur für erlaubnisfreie Waffen gilt, muss das auch so im WaffG Text geschrieben stehen.

Sonst sind hier ja auch die 100%igen Verfechter dessen, was im WaffG steht.

Geschrieben

Seufz. Du musst den GANZEN Text beachten. Es muss ein Bedürfnis vorliegen, und zwar ein Bedürfnis im Sinne des WaffG. Dieses Bedürfnis können nur Inhaber einer WBK geltend machen, denn nur dann ist das Bedürfnis anerkannt worden. 

 

Aber wenn Du dir wirklich so sicher bist, dann nur zu, gib Deine Waffen jedem in die Hand, der sie mal abchecken will in Deinem Wohnzimmer. Egal ob es nun ein Nachbarbengel ist oder einfach nur der Pizzabote. Wer weiß, vielleicht hat man sich ja eine Minute zuvor entschlossen, Sportschütze werden zu wollen und hat dann das entsprechende Bedürfnis. Aber ich rate Dir, das NICHT zu fotografieren, denn ich garantiere Dir: Mit dieser Meinung wirst Du dich nicht durchsetzen später vor Gericht.  

Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.4.2025 um 20:49 schrieb JoergS:

Zeigen darf man seine Waffen wem man will. Unberechtigten Personen außerhalb eines Schießstands in die Hand geben nicht. Denn dann übt diese Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus. Wenn man das trotzdem macht und dann auch noch Bilder darüber postet....

 

 

Dann würde man automatisch unzuverlässig, sobald ein LKA (Berliner Waffenbehörde) Mitarbeiter bei der Lagerkontrolle eine Waffe in die Hand nimmt, um die Nummer und den Ladezustand zu kontrollieren. Nur weil jemand bei der Waffenbehörde arbeitet, ist er/sie noch lange keine "berechtigte Person". Ganz so einfach ist es also nicht.

 

Im Prinzip kann man in seinen Privaträumen machen was man will, so lange es niemand mitkriegt. Fotos davon dann in sozialen Medien zu posten, ist natürlich dämlich. Aber dagegen ist bekanntlich kein Kraut gewachsen.

Bearbeitet von Jake Cutlass
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Dann würde man automatisch unzuverlässig, sobald ein LKA (Berliner Waffenbehörde) Mitarbeiter bei der Lagerkontrolle eine Waffe in die Hand nimmt,

 

unterliegt der wirklich dieser regelung des (w)affengesetztes wenn er "im dienst tätig wird"?!?

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