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IGNORED

Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)


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Geschrieben

nach § 14 Abs. 5 WaffG gilt bei Überkontingent:
" ...

 Ein Bedürfnis .... wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, 

.... "

 

Meine Frage lautet:
Gibt es irgendwo (WaffVwV schweigt) eine (offizielle, belastbare) Aussage oder Fundstelle dazu, ob sich hieraus - im Fall des BDS - eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes ergibt, da in Absatz 5 im Gegensatz zu Absatz 4 nicht die Doppeloption für den Aussteller der Bescheinigung  "... 
des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ... " enthalten ist.

 

Gern erfahre ich, was Ihr denkt und höre Eure Meinung!

Geschrieben

Wird wohl schwierig.

 

Du hast die Unterschiede ja schon selbst herausgearbeitet.

 

Man kann höchstens noch anmerken, daß der jetzige Absatz 5 (welcher nur den Schießsportverband erwähnt) ja früher Absatz 3 war, bis 2020 die neuen Absätze 3 und 4 (Schießsportverband oder Teilverband) hinzugefügt wurden.

 

Ob man sich etwas dabei gedacht hat?

 

Der "Teilverband" wird schon im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung genannt.

 

https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften-drittes/251763

Geschrieben

Anmerkung für das Grundkontingent: Viele kennen den § 58 Abs. 21 WaffG nicht, wonach gilt: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb Ebert79:

wonach gilt: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025

 

Die Frage ist nur: Was passiert nach dem 31.12.2025? Wie soll der Verband das ernsthaft bescheinigen können? 

Bearbeitet von switty
Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb switty:

 

Die Frage ist nur: Was passiert nach dem 31.12.2025? Wie soll der Verband das ernsthaft bescheinigen können? 

Wie bescheinigt den heute der Verband die Termine für eine neue Waffe, also 12/18? Genau so wird er auch dann bescheinigen. Auf das Vertrauen in eigene Schiessbücher der Schützen . Oder sonstigen Nachweisen. Geht doch jetzt auch schon, also warum ab 2026 nicht mehr ? Das verfahren ist doch lange etabliert.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

 

vor 34 Minuten schrieb PetMan:

Wie bescheinigt den heute der Verband die Termine für eine neue Waffe, also 12/18?

 

Woher soll der Verband wissen, mit welcher Waffe ich welche Meisterschaft geschossen habe? Das ist ja der Tenor der aktuellen Rechtsprechung, wonach das ÜK-Bedürfnis für jede Waffe nachgewiesen werden muss. Nur anhand von Urkunden lässt sich das kaum belegen.

Geschrieben

Wenn wir mal absurderweise annehmen wollen, dass der Bundesgesetzgeber sich etwas bei den in § 14 WaffG gewählten Formulierungen gedacht hat, dann ist die Unterscheidung doch ganz offensichtlich und klar geregelt.

 

§ 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) ...

(2) ...

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass ...

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe ....

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe ...

(6) ...

 

Genau genommen haben die Verbände hier also nicht mal die Möglichkeit die Bescheinigung des Bedürfnisses für Waffen oberhalb des Grundkontingents auf die Teilverbände zu delegieren.

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb H.S.:

Genau genommen haben die Verbände hier also nicht mal die Möglichkeit die Bescheinigung des Bedürfnisses für Waffen oberhalb des Grundkontingents auf die Teilverbände zu delegieren.

So würde ich das auch lesen. Die Gretchenfrage bleibt unbeantwortet: wie sollen sie das machen?

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb switty:

So würde ich das auch lesen. Die Gretchenfrage bleibt unbeantwortet: wie sollen sie das machen?

Zusatzfragen: In welchen Zeitraum muss dieser Nachweis erfolgt sein ? Gibt es einen Zeitraum ? Und was wenn sich der Nachweis hinzieht (Menge der Nachweisanfragen)?

Geschrieben (bearbeitet)

Aus den Gesetzesmaterialien und der Rechtsgeschichte des §14 Abs. 5 (bis 2020 Abs.3) und der gelebten Verwaltungspraxis  ist klar ersichtlich (§14 Abs. 5 wurde inhaltlich nicht verändert.), das die Teilverbände die Arbeit übernehmen sollen. Das hat schon hinsichtlich der Durchführung des Waffengesetzes seinen Sinn, denn hier sind die Länder bzw. deren Innenministerien zuständig und die Abstimmung/Benennung der unterschriftsberechtigten Personen erfolgt gegenüber dem Ministerium.

Selbst wenn nirgendwo in §14 Abs 5 "Teilverbände" stehen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, warum nicht an die Teilverbände bzw deren Sachbearbeiter delegiert werden dürfte. Diese sind Mitglied des Verbandes.

Effektiv sind es nämlich Einzelpersonen, die benannt werden. Das hätte allerhöchstens zur Konsequenz, das man dann eben einheitliche Formulare für alles Landesverbände vorgibt, und die Delegierten Personen auflistet....

 

Ursächlich ist die unveränderte Bezugnahme auf Absatz 2 in §14 Abs. 5. Vor 2020 war hier ein direkter Bezug auf "Teilverbände" in Absatz 2. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb switty:

 

 

Woher soll der Verband wissen, mit welcher Waffe ich welche Meisterschaft geschossen habe? Das ist ja der Tenor der aktuellen Rechtsprechung, wonach das ÜK-Bedürfnis für jede Waffe nachgewiesen werden muss. Nur anhand von Urkunden lässt sich das kaum belegen.

 

 

Das  must du durch Nachweise glaubhaft machen.  Du musst belegen, dass du ein Bedürfnis hast, nicht die Behörde dein vermeintliches Bedürfnis qua Geburtsrecht widerlegen. 

Ich führe hierzu ein Wettkampfschiessbuch, in welchem ich Waffe und ggf. auch WS dokumentiere.

 

Es gibt natürlich genug Fälle, in denen die Zuordnung eindeutig ist

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Da kommt auf jeden Fall viel Arbeit auf die Verbände zu, Schreiberei, Kopiererei für den Schützen.
Als Schütze mit Überkontigent, der viel an Wettkämpfen im Ausland teilnimmt und an Wettkämpfen anderer Verbände als des gerade bescheinigenden Verbandes bleibt ja nur das Zusenden von Urkunden, Ergebnislisten und Kopien vom Schiessbuch an den Verband.
Ein Verband wie der BDS wird ja vermutlich bis jetzt nicht jedes Ergebnis einer VM BM LM DM Pokalschiessen und anderer Wettkämpfe erhalten und vor allem abrufbar speichern.
Der BDMP hat da zum Glück schon einen Digitalen Nachweis für BDMP Wettkämpfe/Meisterschaften, den man sich aufrufen und ausdrucken kann unter My BDMP Portal. 

Christo
 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb christo:

Ein Verband wie der BDS wird ja vermutlich bis jetzt nicht jedes Ergebnis einer VM BM LM DM Pokalschiessen und anderer Wettkämpfe erhalten und vor allem abrufbar speichern.

 

Wo ist das Problem sich die Ergebnisliste von dem Wettkampf runterzuladen. Dort steht der Name des Schützen. In Verbindung mit einem Schießbuch, wo die benutzte Waffen eingetragen ist, sollte der Nachweis gelingen.

Einfacher ist wenn man nur eine Waffen pro Kategorie hat... ;-)

Der LV4 BDS fordert auch nur einen Wettkampf pro Waffe für den Nachweis . Also mit allen Überkontigentwaffen an der gemeldeten VM teilnehmen und der Drops ist gelutscht.

 

Geschrieben

 

vor 17 Minuten schrieb christo:

 


Ein Verband wie der BDS wird ja vermutlich bis jetzt nicht jedes Ergebnis einer VM BM LM DM Pokalschiessen und anderer Wettkämpfe erhalten und vor allem abrufbar speichern.

Es ist 2025....

Das bekommt so gut wie kein Verband hin. Wäre halt sinnvoll... Beim Fußball geht sowas schon lange 

 

 

 

vor 17 Minuten schrieb christo:

Der BDMP hat da zum Glück schon einen Digitalen Nachweis für BDMP Wettkämpfe/Meisterschaften, den man sich aufrufen und ausdrucken kann unter My BDMP Portal. 

Die löbliche Ausnahme

Geschrieben

Und beim BDMP ist in der entsprechenden Ordnung auch geregelt, dass die Landesverbände nicht selbstständig Bedürfnisse für das erweiterte Kontingent bescheinigen, sondern das die LV-Vorsitzenden die als Beauftragte des Verbandes tun... Lücke gefunden und genutzt.

Geschrieben

Warum soll das der Verband und nicht der Verein bescheinigen?

 

Nach meiner Ansicht haben die Waffenbehörden ein tiefes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern und auch gegen die Vereine. In der Vergangenheit wurde immer geraten, auf keinen Fall das Schießbuch der Behörde vorzulegen. Es gab von Seiten der Behörde bereits Abgleiche mit Feiertagen "war der Schießstand da überhaupt geöffnet" und Beschlagnahmen des Vereins-Schießbuchs zum Abgleich der Einträge. Das ist alles schon mehrfach passiert und daher möchten die Waffenbehörden nicht, dass Vereine überhaupt etwas bescheinigen können. Daher ist der § 58 WaffG nur eine Übergangsvorschrift in die Verschärfung des WaffG.

 

In der Praxis führt das Prozedere nur zu deutlich mehr Aufwand aber zu keinerlei Sicherheitsgewinn, weil am Ende des Tages nach wie vor der Verein abstempelt und der Verband dann folglich auch abstempelt. Ist halt nur 2x Postweg mehr dazwischen.

Geschrieben (bearbeitet)

Korrektur: Der Gesetzgeber wollte das nicht mehr, und zwar schon anno 2002/2003. Und nachdem sich da 100-Mann Vereine als "Fachverband" deklariert haben um das auch damals schon existente 2er-Kontingent bei KW zu umgehen, kann man nicht behaupten das es dafür keinen Grund gegeben hätte.  Die Behörden führen das Waffengesetz nur durch. 

 

vor 8 Stunden schrieb H.S.:

Und beim BDMP ist in der entsprechenden Ordnung auch geregelt, dass die Landesverbände nicht selbstständig Bedürfnisse für das erweiterte Kontingent bescheinigen, sondern das die LV-Vorsitzenden die als Beauftragte des Verbandes tun... Lücke gefunden und genutzt.

 

Wo soll das eine Lücke sein?  Das ein Verband Arbeit verteilen und delegieren muss, ist die normalste Sache der Welt. Und nochmal: Aus der Rechtsgeschichte des §14 Abs. 5 ist klar ersichtlich, das auch weiterhin die Teilverbände nach §14 Abs 5 bescheinigen dürfen. Überhaupt ist gar nicht klar, was genau ein "Teilverband" sein soll, das ist in §15 WaffG nicht genormt. Würde man das jetzt durchexzerzieren, so wäre die einzige Konsequenz, das die Formulare der Teilverbände einen entsprechenden Passus erhalten.  

 

vor 5 Stunden schrieb Ebert79:

Nach meiner Ansicht haben die Waffenbehörden ein tiefes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern und auch gegen die Vereine.

 

Nun ja. Erzähl mal einem das Schießbücher Urkunden sind und die Fälschung von Einträgen Urkundenfälschung...

Der letzte der mir da entgegengeblafft hat ich solle nicht päpstlicher als der Papst sein dem wurden seine Schießbuchsorgen zusammen mit den Waffen aus anderen Gründen (Reichsbürger...) vom SEK abgenommen. 

Es gibt da dann halt schon so Kandidaten, die nicht akzeptieren können, das es gewisse Spielregeln gibt die man halt einhalten muss, ob man sie nun mag oder nicht. 

 

 

vor 5 Stunden schrieb Ebert79:

 Es gab von Seiten der Behörde bereits Abgleiche mit Feiertagen "war der Schießstand da überhaupt geöffnet" und Beschlagnahmen des Vereins-Schießbuchs zum Abgleich der Einträge.

 

Was im Grunde ihr Job ist.

 

vor 5 Stunden schrieb Ebert79:

 

In der Praxis führt das Prozedere nur zu deutlich mehr Aufwand aber zu keinerlei Sicherheitsgewinn, weil am Ende des Tages nach wie vor der Verein abstempelt und der Verband dann folglich auch abstempelt. Ist halt nur 2x Postweg mehr dazwischen.

 

Deine Kritik kommt in etwa 23 Jahre zuspät.....

Und ich bin ehrlich gesagt froh, das die Vereinsfürsten nicht mehr unterschreiben dürfen, deren Anmaßungen(Gesinnungsprüfungen, Pflichtjahre Luftgewehr) sind vorbei

 

Hat der WSV übrigens in seiner jüngst veröffentlichten Richtlinie auch klargestellt.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Ebert79:

alle Leute mit deiner Gesinnung

Menschen die das Gesetz samt Kommentaren, Rechtsprechung und Genese tatsächlich lesen und versuchen es bestmöglich zu verstehen, statt sich auszumalen was "eigentlich drin steht" und darüber zu zetern wenn Amt und Richter das anders sehen?

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Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb switty:

Woher soll der Verband wissen, mit welcher Waffe ich welche Meisterschaft geschossen habe?

 

Schießbuch.

 

vor 23 Stunden schrieb switty:

Nur anhand von Urkunden lässt sich das kaum belegen.

 

Schießbuch, wenn Zweifel Abgleich mit der Ergebnisliste.

vor 22 Stunden schrieb switty:

So würde ich das auch lesen.

 

Nicht jeder kann lesen, manche können lesen aber nicht verstehen. WaffVwV 14.2.1 hilft.

vor 22 Stunden schrieb switty:

wie sollen sie das machen?

 

Wie sie es jetzt auch schon machen.

 

vor einer Stunde schrieb Ebert79:

Zum Glück haben wir alle Leute mit deiner Gesinnung aus unserem Verein rausgeworfen. Viel entspannter seitdem.

 

Hhm, alle Leute mit Ahnung vom Waffenrecht rausschmeißen, kann man machen, wird dann aber scheiße...

...bzw. das sind dann die Schützen die hier laut heulen "mein Vereinsfürst hatte aber gesagt das geht..."

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Ebert79:

@ASE Zum Glück haben wir alle Leute mit deiner Gesinnung aus unserem Verein rausgeworfen. Viel entspannter seitdem.

 

Welcher Verein war das? Denn wenn ihr das wirklich gemacht habt, dann finde ich sollte das zuständige Finanzamt im Sinne der Prüfung der Gemeinnützigkeit auch informiert werden.....

Und was ist entspannter seit dem? Schießbuch fälschen?

Geschrieben

Die Mitglieder mit guten Kenntnissen im Waffenrecht sind weiterhin sehr willkommen bei uns im Verein.

 

Das Waffenrecht ist schon scharf genug. Jedes Wissen über das Waffenrecht wird benötigt, um die legalen Vereinfachungen zu erkennen und aktiv (auszu-)nutzen, die das WaffR bietet. Alle, die der Waffenbehörde lächelnd das Hinterteil zur Leibesvisitation hinhalten, sind bei uns nicht gerne gesehen, weil sich dadurch in der Regel Probleme auch für andere Mitglieder ergeben. Da kann es schon ausreichen, dass diese "Helden" völlig selbstüberzeugt Flüchtigkeitsfehler begehen, die dann auf den ganzen Verein zurückfallen. Wir möchten in unserem Verein keine Bücklinge - die können gerne irgendwo anders trainieren und das tun sie auch inzwischen.

 

@ASE bringt hier große Ausführungen zur Urkundenfälschung vor wegen Einträgen in Schießbüchern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Zahlendreher bei handschriftlichen Einträgen nicht ausgeschlossen sind, bei der hohen Anzahl von Schießbüchern und Einträgen sogar sehr wahrscheinlich sind. Und genau dort ist der Knackpunkt: Wenn ich aufgrund der Kenntnisse des WaffG sicher weiß, dass die Waffenbehörde unter keinen Umständen eine Rechtsgrundlage hat, Schießbücher zu kontrollieren, warum sollte man sich dann der Gefahr aussetzen, dass die Behörde Ermittlungen aufnimmt anhand von Schießbüchern. Ergebnis: Kein Schießbuch = Keine Ermittlungsgrundlage. Der Verein oder Verband hat nicht die Verpflichtung derartige Ermittlungen gegen seine Mitglieder vorzunehmen, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gibt. Die Waffenbehörde hingegen führt derartige Ermittlungen routinemäßig durch und da kommen wir wieder zu dem Ergebnis: Es kann jeden ("Helden") treffen.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Ebert79:

Die Mitglieder mit guten Kenntnissen im Waffenrecht sind weiterhin sehr willkommen bei uns im Verein.

 

Das Waffenrecht ist schon scharf genug. Jedes Wissen über das Waffenrecht wird benötigt, um die legalen Vereinfachungen zu erkennen und aktiv (auszu-)nutzen, die das WaffR bietet.

 

 

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

Alle, die der Waffenbehörde lächelnd das Hinterteil zur Leibesvisitation hinhalten,

 

 

Was ist das eigentlich mit diesem Analfetisch, mit denen die waffenrechtlichen Trotzköpfe  ihre juristischen Lücken füllen. Bei einem Kandidaten würde es ja vllt Zufall sein, aber Jahre auf WO haben da irgendwie ein Muster erkennen lassen. Nur mal so am Rande...

 

 

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

 

sind bei uns nicht gerne gesehen, weil sich dadurch in der Regel Probleme auch für andere Mitglieder ergeben. Da kann es schon ausreichen, dass diese "Helden" völlig selbstüberzeugt Flüchtigkeitsfehler begehen, die dann auf den ganzen Verein zurückfallen. Wir möchten in unserem Verein keine Bücklinge - die können gerne irgendwo anders trainieren und das tun sie auch inzwischen.

 

Was genau sollen den legale Vereinfachungen sein? Nichtführen der Dokumentation, ja? Bestätigungen der schießsportlichen Aktivität dem Hörensagen nach, ja? §15 Abs 4 WaffG schonmal gelesen? Welcher Verein ist das?

 

 

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

 

@ASE bringt hier große Ausführungen zur Urkundenfälschung vor wegen Einträgen in Schießbüchern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Zahlendreher bei handschriftlichen Einträgen nicht ausgeschlossen sind, bei der hohen Anzahl von Schießbüchern und Einträgen sogar sehr wahrscheinlich sind.

 

Das wäre keine Urkundenfälschung, so viel zu deinem  hastig herbeigerufenen Strohmann.

 

Fahrlässige und vorsätzliche Falscheintragungen oder Bestätigungen dem höhren-sagen dagegen schon.

 

 

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

 

Und genau dort ist der Knackpunkt: Wenn ich aufgrund der Kenntnisse des WaffG sicher weiß, dass die Waffenbehörde unter keinen Umständen eine Rechtsgrundlage hat, Schießbücher zu kontrollieren,

 

Lol. Na dann solltest du deine sicheren  Kenntnisse mal sicher etwas auffrischen und dich vom dummen Geschwätz anderer Leute trennen...

 

Es mangelt hier schon im Kern  am Verständnis, das die Behörde sehr wohl alle für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt an dem eine Erlaubnis begehrt wird oder besteht kontrollieren darf. 

Die Behörde ist es, welche das Bedürfnis anerkennt und nicht der Verband, schon gar nicht der Verein. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18) Alles andere ist nur Mittel zur Glaubhaftmachung und daher uneingeschränkt durch die Behörde kontrollierbar.  Ich weis, das Urteil war ein traumatisches Erlebnis für die Kein-Schießbuch-Fraktion.

 

Du kannst natürlich die Herausgabe des Schießbuchs verweigern, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsplichten verhangen.

Du kannst natürlich die Existenz des Schießbuches leugnen, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Verfahren gegen den Verband gem. §15 Abs 4 eingeleitet, denn wo keine Schießnachweise, da offensichtlich Gefälligkeitsescheinigung. 

 

Aufzeichnungen sind zudem explizit nach §15 Abs 1 Nr 7b vorgeschrieben, wo die Pflicht zu ihrer Führung sich nicht schon implizit aus den gesetzlichen Mitwirkungspflichten ergeben.

 

 

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

warum sollte man sich dann der Gefahr aussetzen, dass die Behörde Ermittlungen aufnimmt anhand von Schießbüchern. Ergebnis: Kein Schießbuch = Keine Ermittlungsgrundlage.

 

Kein Schießbuch, kein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Da spielt es keine Rolle ob persönliches oder Vereinsschießbuch. 

Und was der Verein gegenüber dem Verband bestätigt, muss dokumentiert und belegbar sein, sonst steht der Verdacht des Gefälligkeitsgutachtes im Raum: Vergleiche Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 A 1103/17

 

Überhaupt eine groteske Aussage. Euer Verein führt also kein Schießbuch und seine Mitglieder auch nicht, ja? Welcher Verein ist das nochmal?

Solche Kasper sind nämlich diejenigen, die dann für die Nächste Verschärfung sorgen, wenn ihr Schindluder herauskommt. Denen muss das Handwerk gelegt werden, im Sinne aller.

 

vor 1 Minute schrieb Ebert79:

Der Verein oder Verband hat nicht die Verpflichtung derartige Ermittlungen gegen seine Mitglieder vorzunehmen, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte gibt.

 

Doch. §15 Abs 1 Nr 7a und b. Der Verband muss die Vereine kontrollieren, so ganz ohne Anfangsverdacht. Und dazu gehört die Führung von Dokumentationen im Rahmen des §14 Abs 3 und 4.

 

Zuwiderhandlung, besonders wenn dadurch die Bedürfnisbescheinigungen in der Folge inhaltlich unrichtig sind gem.  §15 Abs 4 der Verlust der Anerkennung als Verband.

 

 

 

Geschrieben

@ASE Ich habe ja bereits geschrieben, dass es vereinsintern extrem entspannt abläuft, seitdem solche Leute wie Du nicht mehr Mitglied sind. Blockwarte und Meldewillige "Mitglieder" braucht kein Verein. Du bist scheinbar auch der perfekte Kandidat für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Kennst du diesen Möchtegern-Polizisten auf dem Fahrrad, der die ganzen Falschparker meldet - ich sehe starke Parallelen zu deinem Verhalten. Um das ganze abzuschließen: Deine Anschuldigungen weise ich aufs Schärfste zurück. Lies bitte meine Texte genauer und unterstelle nicht so einen Blödsinn. Bauchgefühl ist nämlich rechtlich kein Anfangsverdacht. Daran sind schon viele "echte" Polizeibeamte gescheitert.

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