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IGNORED

Waffe ohne Beschuss erworben


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb IMI:

Oder Waffe aus USA kaufen. 
Kommt erstmal ohne deutschen Beschuss. 
Kann man dann selbst in D beschießen lassen. 

 

Ist aber nicht empfehlenswert, weil sehr viele Waffen aus den USA den Beschuss nicht bestehen. Was machst Du dann?

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Harry Callahan:

 

Ist aber nicht empfehlenswert, weil sehr viele Waffen aus den USA den Beschuss nicht bestehen. Was machst Du dann?

Definiere mal „ sehr viele“?

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Harry Callahan:

 

Ist aber nicht empfehlenswert, weil sehr viele Waffen aus den USA den Beschuss nicht bestehen. Was machst Du dann?

Was ich mir bisher aus USA holte bestand auch den Beschuss. 

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, Harry Callahan said:

Ein Waffenhändler meinte mal, bei einem renommierten Hersteller wie S&B wären es so 30%

Meinst du Sellier & Bellot, den Munitionshersteller? Ich wuerde hier gern etwas Genaueres erfahren weil SAAMI un CIP in weiten Teilen einen gemeinsamen Nenner haben.  Es gibt ein paar amerikanische Hersteller, die nach SAAMI Vorgaben herstellen und wo die Laeufe mit 9mm Luger nicht kompatibel mit CIP sind. Ich hatte einen oesterreichischen Hersteller mit einem U.S. Hersteller von AR15 Carbines in 9mm Luger zusammengebracht und die Amis haben die Laeufe dann mit anderem button rifling CIP konform hergestellt.

 

Ich selbst hatte in den spaeten 1980ern nach Studienabschluss in den USA meine Waffen mit nach Deutschland verbracht und die hatten viele Jahre spaeter den Beschuss bestanden. Jetzt sind die Waffen alle wieder gluecklich in der freien Welt.

Bearbeitet von Andyd
typo
Geschrieben
2 hours ago, Harry Callahan said:

 

Ist aber nicht empfehlenswert, weil sehr viele Waffen aus den USA den Beschuss nicht bestehen. Was machst Du dann?

Welche Hersteller, welche Kaliber? Hear say is far from being a fact!

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Harry Callahan:

Ein Waffenhändler meinte mal, bei einem renommierten Hersteller wie S&B wären es so 30%

Welche Waffen von S&B bestehen denn den Beschuß?

 

Es gibt wohl einzelne Modelle, die hier regelmäßig den Beschuß nicht bestanden haben. Ich kenne aber nur eins davon wo ich es weiß, und das kommt aus Brasilien. Da ging es um die Toleranzen beim Verschluss einer Querflinte, die zu hoch waren. Geplatzt sind die Waffen aber nicht.

Geschrieben
Am 18.11.2024 um 05:06 schrieb Fyodor:

Das musste Hamburg nicht entscheiden. Das steht seit Urzeiten so im Gesetz. Nur weil es auf eGun oft falsch wiederholt wird, wird es nicht richtiger.

 

Sammlerwaffen

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

1.

Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,

2.

Munition und

3.

sonstigen Waffen

zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung.

 

Sammlerwaffen werden nicht bestimmungsgemäß verwandt und brauchen bei ausschließlichem "Haben" keinen Beschuss. Soll mit diesen geschossen werden, z. B. Funktionstest, dann müssen sie einen gültigen Beschuss haben.

Auch ein Oldtimer der im Museum steht und nicht gefahren wird braucht die StVZO nicht zu erfüllen. Am Straßenverkehr teilnehmen darf er nur Zulassung und einer Prüfung nach § 29 StVZO.

 

 

Zum Threadstarter

Es liegt noch viel unbeschossenes aus den 50er und 60er Jahren in den Schränken. Die Büchsenmacher haben damals oft gesagt, "hat den Krieg ausgehalten, wird auch als Jagdwaffe taugen". Beschießen lassen und fertig. Ist bei alten Waffen sowieso immer empfehlenswert und kostet ein Apel und en Ei.

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Muck:

 

Sammlerwaffen

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

1.

Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,

2.

Munition und

3.

sonstigen Waffen

zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung.

 

Sammlerwaffen werden nicht bestimmungsgemäß verwandt und brauchen bei ausschließlichem "Haben" keinen Beschuss. Soll mit diesen geschossen werden, z. B. Funktionstest, dann müssen sie einen gültigen Beschuss haben.

Auch ein Oldtimer der im Museum steht und nicht gefahren wird braucht die StVZO nicht zu erfüllen. Am Straßenverkehr teilnehmen darf er nur Zulassung und einer Prüfung nach § 29 StVZO.

 

 

Zum Threadstarter

Es liegt noch viel unbeschossenes aus den 50er und 60er Jahren in den Schränken. Die Büchsenmacher haben damals oft gesagt, "hat den Krieg ausgehalten, wird auch als Jagdwaffe taugen". Beschießen lassen und fertig. Ist bei alten Waffen sowieso immer empfehlenswert und kostet ein Apel und en Ei.

ja, aber auch im Beschussgesetz funktioniert es halt nicht, sich nur den paasenden § rauszusuchen, sondern man muss schon alles lesen!  Ob die in deinem Besitz unbeschossen sein kann, ist unbestritten. Problem ist nur, das sie un beschossen halt garnicht in deinen Besitz kommen kann, da sie dir keiner Überlassen darf!

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Muck:

Sammlerwaffen werden nicht bestimmungsgemäß verwandt und brauchen bei ausschließlichem "Haben" keinen Beschuss.

 

Solange sie nicht unbrauchbar gemacht werden, selbstverständlich. Denn es ist egal was Du damit gerade machst, sie müssen geprüft werden um Schäden beim bestimmungsgemäßen Gebrauch zu vermeiden. 

 

Übrigens findet es Deine Behörde sicher spannend wenn Du dort sagst dass Du Deine Waffen bestimmungsfremd, also nicht sachgerecht gebrauchst. Ganz nebenbei dürfen Sammler kleine Mengen Munition gerade für Funktionstests erwerben, das schießen ist ihnen also nicht pauschal verboten. Also gehört zum bestimmungsgemäßen sammeln das schießen mit dazu.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Muck:

Auch ein Oldtimer der im Museum steht und nicht gefahren wird braucht die StVZO nicht zu erfüllen.

Ein blöder Vergleich, denn das...

vor 1 Stunde schrieb Muck:

Am Straßenverkehr teilnehmen darf er nur Zulassung und einer Prüfung nach § 29 StVZO.

... stimmt so nicht. Schau mal in die FZV Paragraph 41 und 43...

Geschrieben (bearbeitet)

Der Oldtimer war nur ein Vergleich ohne vollständige Abarbeitung des Themas.

 

Der Sammler sammelt. Im Sinne des Waffenrechtes ist das sein Bedürfnis und die Basis für den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffen. Auch eine unbeschossene Feuerwaffe unterliegt den Vorgaben des Waffengesetzes hinsichtlich einer Erlaubnispflicht. Es ist nicht nach dem Waffengesetz "bestimmungsfremd" wenn man sich an altem Gelumpe ergötzt. Befummeln, begaffen, mit anderen alten Waffen von weiteren Sammlern vergleichen, untersuchen und so weiter ist Wesensgehalt der Sammlertätigkeit also in jedem Fall nach Waffenrecht sachgerecht.

 

Der bestimmungsgemäße Verwendung einer Schusswaffe im Sinne des BeschG ist aber die Abgabe von Schüssen und nicht das Begaffen oder Befummeln der Selbigen. Schießen tut der Sammler eben nicht unbedingt. Wenn er es tun will, braucht die Waffe einen Beschuss, da er bei dieser Tätigkeit die Schusswaffe bestimmungsgemäß verwendet und dabei der Schutzbereich des Benutzers und weiterer Dritter berührt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BeschG).

 

Wenn man nicht in den Zweck und den Anwendungsbereich des Beschussgesetzes kommt, werden die weiteren Regelungen obsolet.

§ 12 BeschG verweist übrigens auf § 3 BeschG

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

 

 

Sammlerwaffen werden nicht hergestellt, sie wurden hergestellt. Es wurden im Übergang zwischen dem 19. Jahrhundert in das 20. Jahrhundert verschiedene Beschusspflichten eingeführt, aber § 12 findet nur Anwendung wenn § 3 erfüllt ist. § 3 könnte bei Sammlerwaffen nur dann gegeben sein, wenn diese nach D verbracht werden. Aber auch hier findet der § 3 nur Anwendung wenn die bestimmungsgemäße Verwendung beabsichtigt ist.

 

Interessante Rechtsmaterie, die Entscheidung eines Hamburger Gerichts (welches eigentlich) ist dabei nicht zwingend die Lösung der Frage, vor allem dann, wenn nicht belegt wird über was dieses Gericht eigentlich entschieden hat.

Bearbeitet von Muck
Geschrieben

@Muck,

 

Interessante Logik. Heißt aber auch, dass §3 (2) BeschG nicht gelten würde. Denn eine Waffe ohne Beschuss, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetztes befindet, wurde ja nicht nach Abs. 1 geprüft. Insofern wäre bei Instandsetzung einer unbeschossenen Waffe kein erneuter Beschuss nötig. 

In Verbindung mit §4 BeschG wird hingegen deutlich, dass alle Waffen - ausgenommen die dort aufgezählten - einer Beschusspflicht unterliegen.

 

Insofern teile ich deine Argumentation nicht.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben
Am 17.11.2024 um 20:00 schrieb Berlinar:

Guten Abend zusammen,

Ich habe bei eGun eine Waffe (98er System, Mod 93, Böhler Stahl) erworben. Nun wollte ich die anmelden und dabei habe ich festgestellt, dass der Lauf keine Seriennummer hat. Der Verschluss hat eine. Alles schön und gut.
Beschussstempel konnte ich am Lauf keinen finden. Nach einiger Recherche konnte ich rausfinden, dass an dem Kammerverschluss der Stempel der königlichen bayrischen Armee angebracht ist (Löwe, vor 1918). 
Beim auseinanderbauen konnte ich an der Abzugsstange noch ein Beschusszeichen von 39-45 finden, jedoch ohne Buchstaben sondern mit der Zahl 214 (https://ibb.co/wR353xq).
Hierzu konnte ich im Internet nicht viel finden.
Es kann natürlich sein, dass das Beschusszeichen unter der Visierung angebracht ist, das kann ich aber nicht nachvollziehen.
Am Kammerstengel ist seitlich noch eine Nummer die ich mir nicht erklären kann, hat hier jemand Erfahrung (https://imgbb.com/xmLP7tz)

Der Voreigner hat sie von einem Waffenhändler vor ca 10 Jahren gekauft.

Nun meine Fragen:
1. Ist die Waffe so "zugelassen" oder mache ich mich strafbar diese zu benutzen? 
2. Vom Kauf zurücktreten oder einfach neu beschießen lassen?

Hier ein paar Fotos dazu:
https://ibb.co/X8F27tz
https://ibb.co/wR353xq
https://ibb.co/TRrqTcz
https://ibb.co/5rXDV7L
https://ibb.co/6bHRgDz
https://ibb.co/njmVF1k
https://ibb.co/h9HqC4s
https://ibb.co/ccRcvMQ
https://ibb.co/xmLP7tz
https://ibb.co/dWFWyjT

Vielen Dank für jegliche Hilfe!

Ich hatte das mal bei einem Ordonnanzgewehr und bin dann vom Kauf zurück getreten, weil................

Sie hätte den Beschuss aufgrund des zu großen Verschlussabstandes wohl nicht bestanden. Falls du also

den Weg "Beschuß" ins Auge fasst, lass sie vorab mal von einem Büchsenmacher checken,

ob´s da Probleme geben könnte.

Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb Stefan Klein:

@Muck,

 

Interessante Logik. Heißt aber auch, dass §3 (2) BeschG nicht gelten würde. Denn eine Waffe ohne Beschuss, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetztes befindet, wurde ja nicht nach Abs. 1 geprüft. Insofern wäre bei Instandsetzung einer unbeschossenen Waffe kein erneuter Beschuss nötig. 

In Verbindung mit §4 BeschG wird hingegen deutlich, dass alle Waffen - ausgenommen die dort aufgezählten - einer Beschusspflicht unterliegen.

 

Insofern teile ich deine Argumentation nicht.

 

Grüße

 

Stefan

 

§ 3 Abs. 2 BeschG sagt lediglich, dass der Beschuss untergeht wenn man daran sägt, schweißt, usw..

 

Jede Waffe mit der geschossen werden soll, braucht einen Beschuss. Das steht nicht in Zweifel. Es ist übrigens nicht so, dass es vor dem BeschG nicht auch Regeln hierfür gegeben hat. Was schießen soll wird in D seit 1891 dem Beschuss unterworfen.

 

§ 4 regelt die allgemeinen Ausnahmen, hier ist übrigens das Jahr 1891 angeführt. Der erste Teil regelt Schreckschuss und solchen Kram, dann kommt Forschung, Alter und Test oder Behördenwaffen. Es geht dabei aber immer um Gegenstände die "scheppern" sollen, nicht um Dinge die nur um des Erhalts willen gepflegt und gesammelt werden.

 

Zur Aussage, dass man eine instandgesetzte unbeschossene Waffe nicht beschießen braucht sollte man einfach einmal überlegen wofür der Beschuss da ist (siehe § 1 Abs. 1). Auch das wieder"herstellen" einer Waffe ist durchaus als "Herstellung" zu betrachten. Unbeschossene Waffen als benutzte Waffen sind eben nicht vorgesehen, existieren aber trotzdem. Seit 1891 sollte in D keine Waffe mehr ohne Beschuss auf den Markt gekommen sein.

 

Realitäten und Gesetze stimmen gelegentlich nicht so wirklich überein. Die Wehrmachtskarabiner wurden übrigens nicht nach den geltenden Beschussgesetzen geprüft. Da streiten sich die Gelehrten ob die Abnahmestempel reichen oder ein Beschuss erforderlich ist. Die Meinung hierzu ändert sich gelegentlich, wenn in einem Beschussamt wieder ein neuer Oberguru einzieht. Die Alten, die mit diesen Dingen vielleicht noch gedient haben, waren da entspannter. Der Sammler sucht das Original und nicht die durch neue Stempel entwertete Waffe, demjenigen der einen alten Knallstock auch knallen lässt, würde ich immer einen Neubeschuss empfehlen, da gehen manchem die Augen auf.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Schauen wir mal in die  Rechtsgeschichte und Zwecksetzung des Beschussrechts in der BRD:

 

 

Aus dem Entwurf des WaffG 2002:

Zitat

Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass nicht geprüfte Waffen in Verkehr kommen oder aus ihnen geschossen wird. Das Überlassen war getrennt in den bisherigen § 16 Abs. 3 und § 24 des Waffengesetzes geregelt. Aus systematischen Gründen und zur besseren Übersicht wurden die Regelungen zusammengeführt. Die Neufassung berücksichtigt die Einbeziehung der durch § 3 des Entwurfs der Beschusspflicht neu unterworfenen Gegenstände

 

 

Der Entwurf des Beschussgesetzes 2002 nimmt auch direkten Bezug auf das WaffG 1976, was nicht unerwartet ist. Bis 2002/2003 war die Beschusspflicht im Waffengesetz selbst und in der 3. WaffV geregelt. Es gibt also ein rechtsgeschichtliches Kontinuum, so das man sich die Begründungen zu  den entwürfen der Vorläuferregelungen ansehen muss. Da muss man zurück bis mindestens BWaffg 1968, das sich ja vor allem um eine Regulation des Waffenhandels und Imports drehte, aber schon hier wird klar, das das Wesen der beschussrechtlichen Regelungen darin besteht, keine Waffen, welche den sicherheitsrelevanten technischen Kriterien nicht genügen, in Umlauf gelangen zu lassen:

 

Zitat

Nach Absatz 1 trifft die Verpflichtung, eine Handfeuerwaffe, einen Einstecklauf oder einen Böller durch Beschuß prüfen zu lassen, zunächst denjenigen, der den Gegenstand einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt. Damit wird erreicht, daß nur solche Handfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Böller in den Verkehr gelangen (vgl. auch § 29 Abs. 1), die den technischen Anforderungen genügen, die in § 23 genannt sind.

 

Zitat

3. Zu § 23 Durch den Einzelbeschuß soll sichergestellt werden, daß der Schütze vor Verletzungen bewahrt wird, die durch Mängel der Handfeuerwaffe entstehen können. Die Beschußprüfung erstreckt sich daher auf die Haltbarkeit (Absatz 1 Nr. 1), die Handhabungssicherheit (Absatz 1 Nr. 2), die Unversehrtheit des Materials (Absatz 1 Nr. 3) und die Maßhaltigkeit (Absatz 1 Nr. 4). Im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht (§§ 13 und 15) erscheint es zweckmäßig, im Rahmen der Beschußprüfung zugleich sicherzustellen, daß nur

https://dserver.bundestag.de/btd/05/005/0500528.pdf Seite 32

 

 


 Der Entwurf von 1971 übernimmt diese Zielsetzung: 

Zitat

Zu § 15 Diese Vorschrift entspricht in den Absätzen 1 und 2 dem § 21 BWaffG. Absatz 3 bestimmt, daß die der Beschußprüfung unterliegenden Gegenstände anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden dürfen, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen (vgl. § 29 Abs. 1 BWaffG). Dadurch soll verhindert werden, daß nicht geprüfte Waffen in den Verkehr kommen oder aus solchen Waffen geschossen wird.

https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf seite 29

 

 

Zweck der Beschussrechtlichen Regelungen ist es unzweifelhaft, dass zum Schutze der  Nutzer keine Feuerwaffen ohne Beschuss im Umlauf sind.

 

Die Änderung des  Waffengesetzes  1976 soll nun eine Erleichterung unter behördlichem Vorbehalt für Sammlerwaffen enthalten: 

Zitat

Zu Artikel 1 Nr. 7 Durch die Ergänzung des § 16 Abs. 3 Waffengesetz sollen historische Waffen, bei denen eine Beschußprüfung ohne Beschädigung oder Zerstörung der Waffe nicht durchgeführt werden kann, von dem Verbot, sie ohne Beschußzeichen anderen zu überlassen, freigestellt werden, sofern die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat. In § 8 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz ist diese Möglichkeit bereits eröffnet worden.

https://dserver.bundestag.de/btd/07/023/0702379.pdf Seite 17

 

in der damaligen 3. WaffV liest sich der referenzierte §8 Abs. 2 wie folgt:

Zitat

(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen
 

1. auf Antrag oder

2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6.
 

(2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

 

 

 

Schaut man sich die Rechtsgeschichte an, so wird klar, das  §3, §12 und §13 BeschG so zu verstehen sind, das zunächst  generell alle Feuerwaffen der Beschusspflicht bzw. dem Verbot des Überlassens ohne Prüfzeichen unterliegen. Ausnahmen nur wo im Gesetz genannt  ( z.b. vor 1.1.1891),  wo die Behörde eine Ausnahme erlaubt hat (§13)  oder wo der Zweck des Gesetzes nicht verletzt wird bzw. kein in Umlauf bringen bzw. halten vorliegt (Überlassen an Büchsenmacher, z.B. zum Zweck des Vernichtens, oder der Reparatur mit nachfolgendem Beschuss)

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben

Zu § 3 und 12 BeschG steht bereits weiter oben etwas. § 13 BeschG regelt Ausnahmen für § 7 Abs. 1 BeschG (umfasst Schussapparate, Einsteckläufe), § 8 Abs. 1 BeschG (umfasst Schreckschusswaffen), § 9 Abs. 1 BeschG (umfasst Salutwaffen), § 10 Abs. 1 BeschG (umfasst pyrotechnische Munition) und § 11 Abs. 1 BeschG (umfasst Munition), wiederum mit Ausnahmen für Einzelfälle, ist also für grundsätzlich betriebsfähige Sammlerwaffen wie z. B. eine C96 ohne vollständige Beschusszeichen nicht einschlägig.

§ 3 und 12 kommen nicht an § 1 Abs. 1 vorbei, § 13 ist nicht einschlägig.

 

Den Ausführungen zur Rechtsgeschichte kann ich aber durchaus etwas abgewinnen, es ist sicherlich nicht falsch einen Nachweis darüber zu haben, dass die Waffe nicht beschossen werden braucht/kann.

Es ist ja wie immer. Dass etwas nicht unter einen bestimmten Sachverhalt eingeordnet werden kann reicht in D regelmäßig nicht, man muss es auch belegen können. Eine solche Bescheinigung kann jedoch nicht von etwas befreien, was nicht besteht. Sie stellt nur den Rechtsstatut fest und entbindet nicht von anderen gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. der Erlaubnispflicht nach dem WaffG.

 

Das alte Problem von Verfolgungsbehörden. In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist alles erlaubt was nicht verboten ist, in D gilt scheinbar alles als verboten, was nicht explizit erlaubt ist.

 

@erstezw

Da sich meine Aussage auf Schusswaffen erstreckte die Geschosse verschießen und gesammelt werden, z. B. C96, stimmt diese Aussage schon.

Natürlich schießt eine PTB-Waffe auch ohne ein Beschusszeichen zu haben. Deshalb werte ich deine Aussage als aus dem Zusammenhang gerissene Korinthenkackerei. Das Verhalten unserer Medien zu selektiven Beschreibung der Verhältnisse färbt einfach ab.

Der Deutsche erkennt gerne das Detail und übersieht dabei das große Ganze. Ungeachtet dessen :drinks:

 

WO doch ein Fachforum?

Geschrieben

Das was @Muck da so herbeifantasiert ist so haarsträubend, ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll...

 

Du hängst Dich an der Zweckbestimmung auf, und dass der Zweck einer Waffe in Hand eines Sammlers der bloße Besitz und nicht das Schießen ist. 

 

Bereits die Prämisse die dieser Ausführung zugrundeliegt ist falsch, nämlich dass der Besitzer den Zweck festlegt. Der Zweck einer Feuerwaffe ist das Verschießen von Geschossen, und dieser Zweck wird bereits vom Hersteller so bestimmt. In Deutschland haben wir Maschinengeister, die Gegenständen einen Zweck und eigenen Willen geben. Die tatsächliche Nutzung ist, wenn überhaupt von Bedeutung, nur zweitrangig. Und der Zweck der Feuerwaffe ist und bleibt das Verschießen von Geschossen. Und solange das ihr Zweck ist, muss sie beschossen sein.

Geschrieben

Eben.

Wenn wir uns schon an der Bestimmung aufhängen:

 

(2) Waffen sind

1.

Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.

tragbare Gegenstände,

a)

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

 

 

Anlage 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

 

 

Keine Waffe ist ihrem Wesen nach dazu bestimmt, nur gesammelt zu werden.

Geschrieben

Was haben waffenrechtliche Erlaubnispflichten und Bedürfnistatbestände mit dem Beschussgesetz zu tun?

 

Rechtsbegriffe sind nicht über alle Rechtsbereiche hinweg gleich zu werten. Die alte Waffe ist und bleibt Waffe und unterliegt Erlaubnispflichten nach dem WaffG. Das BeschG regelt aber etwas anderes als das WaffG.

 

Es steht übrigens jedem frei meine Meinung durch die "passende" Nennung der Rechtsnorm zu widerlegen. Nicht passende Verweise widerlegen nichts. Und noch etwas, ich wäre für belegte Rechtsnormen dankbar. Seid doch nicht so verbissen und belegt stattdessen eure Rechtsmeinungen. Der einzige Ansatz hierzu kam bisher von ASE, der Rest ist Maulerei ohne passende Belege.

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