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IGNORED

Waffe im Revier von Gast halten lassen?


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Geschrieben

Folgende hypotetische Situation:

Jäger ist mit Gast im Revier und lässt diesen für 1~2 Minuten die ungeladene Waffe halten, immer in Armeslänge vom Jäger.

Sei es weil er 2 freie Hände braucht (z.B. zum Aufbrechen) oder für ein Foto.

Ist das problematisch? Würde vermuten ja, aber habe auf Anhieb nichts dazu gefunden.

Geschrieben

Dann geht es nur wenn keiner von der staatlichen Sicherheitsbehörde Wind davon bekommt.

Also keine Bilder oder sonstige Dokumentationen anfertigen, alternativ lässt du den Gast den Waffenkoffer mit darin verschlossener Waffe halten.

 

Geschrieben

Die Antwort auf die Fragestellung ist analog zu dem bekannten "Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand da ist, der es hört und sieht - ist dann ein Geräusch vorhanden?" zu finden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb ED2:

Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand da ist, der es hört und sieht - ist dann ein Geräusch vorhanden?

Das mag sein, aber wie das manchmal so ist, kommt sowas gern raus und deshalb bin ich da lieber vorsichtig und weiss was man machen kann und was nicht.

Und da ich mir keine Sorgen um meine Waffen machen will, geh ich persönlich da lieber auf Nummer sicher.

Bearbeitet von groucho
Geschrieben

Das wurde schon in der Frühzeit des WaffG beantwortet (BayObLG (4. Strafsenat), Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76):

 

Zitat

Das Überlassen einer Schußwaffe erfordert keine Besitzübertragung. Es genügt, wenn die Waffe einem Besitzdiener lediglich vorübergehend und für kurze Zeit zum Schießen außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte übergeben wird.

 

Altes WaffG, die Bestimmungen des §28 sind heute in anderen Paragraphen zu finden(§10, §14, §12 usw). Rechtslage aber unverändert, bzw  sogar noch verschärft

 

Zitat

 Daß auch die vorübergehende Überlassung einer Schußwaffe ein an sich erlaubnispflichtiger Vorgang ist, läßt sich schließlich auch der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 6 WaffG entnehmen, die für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist. Denn danach ist von der durch § 28 Abs. 1 WaffG als Grundsatz normierten Erlaubnispflicht derjenige ausgenommen, der sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand eine Schußwaffe „lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte” geben läßt. Daraus folgt aber gleichzeitig im Umkehrschluß, daß der Erwerb und damit auch das Überlassen von Schußwaffen „lediglich vorübergehend zum Schießen” an anderen Stätten als an den im Gesetz bezeichneten nicht erlaubnisfrei sein kann (so auch Hinze § 28 Anm. 26). Zutreffend weist deshalb Hinze auch darauf hin, daß z. B. bei privaten Wettschießen in verlassenen Kiesgruben die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen wegen der von solchen Schießen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht unter die Freistellung von der Erlaubnispflicht fällt. Der vorliegende Fall, in dem der Angeklagte eine Schußwaffe offensichtlich ebenfalls „lediglich vorübergehend” zum Gebrauch dem Zeugen E. überließ, der damit im Garten des von ihm gemieteten Anwesens geschossen hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

 

Der Zeuge E., dem die Schußwaffe vorübergehend zum Gebrauch überlassen wurde, hat damit die tatsächliche Möglichkeit erlangt, über diese nach eigenem Willen zu verfügen. Er hat sie, wenngleich er nicht Besitzer geworden, sondern nur als Besitzdiener zu betrachten ist (vgl. Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. vor § 598 RdNr. 2 für die Fälle der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit), erworben und, da er sie zum Schießen gebraucht hat, die tatsächliche Gewalt ausgeübt (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 WaffG).

 

Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 28 Abs. 4 WaffG war für ihn nicht gegeben. Der Angeklagte hat die Schußwaffe dem Zeugen überlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 WaffG). Dem steht nicht entgegen, daß die Gebrauchsüberlassung nur vorübergehend war und daß auch der Angeklagte möglicherweise noch in der Lage war, die tatsächliche Gewalt über die Waffe während der Gebrauchsüberlassung auszuüben.

 

Der Fall, daß mehrere gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausüben, ist nicht ungewöhnlich. Ihm wird durch die Neufassung des § 28 Abs. 6 WaffG ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. auch Nr. 4.1. WaffVwV). Im übrigen besagt § 4 Abs. 2 WaffG nicht, daß ein Überlassen nur dann möglich ist, wenn der Überlassende selbst die tatsächliche Gewalt über die Waffe aufgibt.

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb heinzaushh:

Provokative Frage: Jungjägerausbildung Waffenhandhabung- theoretisch nichts anderes?

(Kein vorübergehendes überlassen zum Gebrauch, reine Handhabung, z. B. im Rahmen eines Kurses)

Doch, da in Ausbildung. Analog sachkundekurs

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Geschrieben (bearbeitet)

 

Für die Jagdausbildung gilt zusätzlich

 

§13 

Zitat

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

 

Zudem ist neben dem erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Schiessens auf einer Schießstätte nach §12 Abs. 1 Nr. 5  auch  der Umgang als Besitzdiener einer jagdlichen Vereinigung bzw deren für die Vereins-WBK verantwortlichen Person (§10 Abs. 2) nach §12 Abs. 1 Nr. 3b  zulässig. 

Der Transport einer Waffe ohne den Besitzherren ist davon allerdings nicht erfasst, es bezieht sich also auf Tätigkeiten im Vereinsheim.

 

Für Privatpersonen stellt Erwerb bzw. überlassen und sei es nur in die Hand nehmen  außerhalb der genannten Ausnahmen  eine Straftat nach dem WaffG dar.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Für Privatpersonen stellt Erwerb bzw. überlassen und sei es nur in die Hand nehmen  außerhalb der genannten Ausnahmen  eine Straftat nach dem WaffG dar.

So sehe ich das auch.

Wer die " tatsächliche Gewalt " über die Waffe ausübt, muß dazu geeignet sein und braucht eine Berechtigung.

Wenn ich eine Waffe in der Hand halte übe ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus.

Bearbeitet von Pikolomini
Geschrieben

....man muss sich diesen Irssinn immer wieder und wiederholt vor Augen halten:

mit ohne gültigem Papier ist es einem erwachsenen, mündigem, Menschen verboten, eine ungeladene Waffe auch nur für wenige Augenblicke in Händen zu halten!


:bad:

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Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Habakuk:

Ich bin im Waffenladen - lass' mir eine Pistole zeigen - nehme sie in die Hand - habe meine WBK noch nicht......:ph34r2:

 

§12 Absatz 5, denke ich. Oder im Rahmen der Erlaubnisse für den Handel und die Bearbeitung von Waffen.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 48 Minuten schrieb Habakuk:

Ich bin im Waffenladen - lass' mir eine Pistole zeigen - nehme sie in die Hand - habe meine WBK noch nicht......:ph34r2:

 

....

Ich weiß, was Du meinst... aber der Anlassfall zum Problem, "Waffe im Revier von Gast halten lassen?",  spielt sich weder im Waffengeschäft noch auf einem behördlich anerkannten Schießstand ab (ich dachte, das wäre klar gewesen...)  :)
 

Bearbeitet von gipflzipfla

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