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IGNORED

PTB Waffe mit gefülltem Magazin (unterladen) im Waffenschrank.


Flugrost

Empfohlene Beiträge

10 hours ago, rwlturtle said:

Kein volles Magazin in der Waffe (es gibt keine geladenen Magazine, nur gefüllte), dies wurde richterlich entschieden, bin aber zu faul, jetzt das Urteil herauszusuchen.

 

Frage aus Interesse: Darf man ein oder mehrere gefüllte Magazine neben die Waffe im Tresor legen?

 

bj68

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vor 12 Stunden schrieb BlackFly:

Steht irgendwo das die PTB Gas und Reizstoff Waffe eine Kurzwaffe ist?

 

Anlage 1: 

Zitat

2.
Arten von Schusswaffen
......

2.5
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
...
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
2.9
 

 

 

Schreckschusswaffen, unabhängig davon ob mit PTB oder ohne zählen per Definitiion zu den Schusswaffen. Damit sind alle Regeln des WaffGg für Schusswaffen anzuwenden, sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. Aus diesem Passus der Anlage 1 Daher rührt auch, das Schreckschusswaffen ohne PTB automatisch als scharfe Waffe gelten.


Für erlaubnisfreie Schusswaffen gilt dann §13 Abs 2 AWaffV :

 

Zitat

(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;


Eine Schreckschusswaffe muss also, unabhängig von PTB oder nicht ungeladen aufbewahrt werden.

 

Obacht übrigens mit "Ordnungswidrigkeiten"

 

Aufgrund der Hochstufung von Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten ist auch die regelwidrige Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe (= Schusswaffe) ein Straftat:

 

§52 WaffG:

Zitat
7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

  

Außerhalb des Schrankes ist es eine Straftat.

 

Innerhalb des Schrankes, aber geladen greift die Ordnungswidrigkeit nach §34 AWaffV:

 

Zitat
12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,

 

 

Aufbewahrungsverstöße gelten unabhängig davon ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat als gröbliche Verstöße gegen das WaffG und stellen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage, auch wenn es nur eine erlaubnisfreie Waffe ist. Gilt aufgrund des Wortes Waffen in der Vorschrift (nicht: Schusswaffen)  indes allgemein für alle Waffen (Hieb, Stoßwaffen etc) die unter die Definitionen des §1 Abs 2 WaffG fallen. Da muss man aufpassen, das man nicht arglos in die Falle tappt weil bei einer Kontrolle die  Hellebarde am Waffenschrank lehnt

 

 

Bearbeitet von ASE
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Toller Text, viele kluge Antworten, aber fast nix passt zur Frage (die ggf sogar zitiert wird)...

Es geht um eine Schreckschusswaffe und die Hälfte schreibt etwas über einen vorgeschriebenen Tresor mit Zertifizierung oder dem Bedürfniss.

Dann kommt ein Witz (?) bezüglich der aufbewahrungsvorschrift von vor vielen Jahren und heute evtl vorhandenen noch gültigem Bestandsschutz, dabei wird dann plötzlich unterstellt das es sich um eine Kurzwaffe handelt und diese evtl in einem Bestandsschutz langwaffenschrank nicht aufbewahrt werden darf. Ich Frage nun (ebenfalls in humorvoller Intention) nach warum davon ausgegangen wird das es sich (bei der Waffe des Fragestellers) um eine Kurzwaffe handelt mit dem Hintergrund das es auch diverse Gewehre als Schreckschuss Nachbauten gibt und dann bekomme ich von @ASE eine rechtliche Definition der verschiedenen Waffenarten und ihrer aufbewahrungsvorschrift.

 

Die meisten Witze die über Foren gemacht werden kann man hier an diesem Thema nachvollziehen...

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vor 12 Minuten schrieb Lavendel:

Dem Bedürfnis umfassender Zweck." 

Vielleicht solltest du noch mal genauer nachlesen, was diesem Zweck unterworfen ist.

Volle Magazine im Schrank sind ein ewiges "Streitthema", aber da es gute Gründe auch im Rahmen des Bedürfnisses hierfür gibt und keine Regelung dem entgegensteht...

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vor 2 Stunden schrieb BlackFly:

und dann bekomme ich von @ASE eine rechtliche Definition der verschiedenen Waffenarten und ihrer aufbewahrungsvorschrift.

 

 

Es spielt halt kein Rolle, ob lang oder Kurz oder sonstwas. 
 

1. @Flugrost wollte wissen ob es ein Verstoß ist eine geladene PTB im Waffenschrank aufzubewahren.


2. Ich beantworte seine Frage und deine mit den Vorschriften, aus denen ersichtlich ist, das die Kurz/Lang Diskussion bei PTB-Waffen keine Rolle spielt Ausser man bewahrt eine geladenen Schreckschuss-KW ohne PTB auch noch in einem A-Schrank auf..:rolleyes:.  Und das speziell für den Waffenbesitzer Sorgfalt auch auf die Aufbewahrung einer erlaubnisfreien Waffe gelegt werden muss, denn wenn du bei der Kontrolle mit einer geladenen oder auch nur unterladenen PTB im Waffenschrank erwischt wirst, dann ist die WBK halt weg, genauso wie wenn die vor dem Waffenschrank rumliegt. Kenne einen Fall wo  eine HD in anderer Angelegenheit ergebnislos durchgeführt wurde, der StA sich aber über eine unverschlossen gelagerte PTB-Waffe gefreut hat....


3. ?


4. Du bist jetzt Arschverletzt, weil... ja, warum genau?

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

Es spielt halt kein Rolle, ob lang oder Kurz oder sonstwas. 

Und es hat auch nicht einer (ernsthaft) behauptet dass es ein Unterschied macht

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

4. Du bist jetzt Arschverletzt, weil... ja, warum genau?

Meinem Hinterteil geht es wunderbar und ich wusste nicht was dich mein Allerwertester angeht, abgesehen davon wirft das gleich die Frage auf was er sich interessiert. 

 

Ich habe nur darauf hingewiesen das kaum einer auf die eigentliche Frage antwortet sondern über einen anderen Sachverhalt schreibt der voll an Thema vorbei geht (auch wenn in deinem Fall die Aussagen ausführlich und belegt wurden)

Bearbeitet von BlackFly
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Die Diskussion hatte ich neulich im Dienst mit einer Erbin und deren Tochter, beides Sportschützen.

Wollten mir nicht glauben, dass auch LuPi als erlaubnisfreie Waffen zuhause entsprechend in einem verschlossenem Behältnis verwahrt werden müssen.

Das wäre neu etc.

Beide waren dann aber einsichtig und haben dann nach Rücksprache mit der Waffenbehörde auch unverzüglich entsprechend gehandelt.

Gut das ich mit meinen jagdlichen KW im Nachbarverein trainiere, die mögen mich nicht mehr glaube ich.

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vor 2 Stunden schrieb BlackFly:

Ich habe nur darauf hingewiesen das kaum einer auf die eigentliche Frage antwortet sondern über einen anderen Sachverhalt schreibt der voll an Thema vorbei geht (auch wenn in deinem Fall die Aussagen ausführlich und belegt wurden)

 

Das ist in Foren nun mal so. Seit wann bist du im Internet..vorgestern?:huh2:

Und meine Antwort hat  die Frage exkat beantwortet, inklusive Quellen.

 

 

Man muss sich da auch Updaten, die Strafbarkeit bei erlaubnisfreien Waffe einschließlich Messer die als Waffe gelten ist 2017 heimlich still und leise ins Gesetz hineingerutscht. Davor war die mangelhafte Aufbewahrung eine Ordnungswidrigkeit, seit 2017 eine Straftat, bei allem was als Waffe zählt. Entgegen der öffentlichen Diskussion sind erlaubnisfreie Waffen vollständig davon erfasst.

 

Bearbeitet von ASE
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Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG ist eine Waffe schon dann schussbereit, wenn sie geladen ist in dem Sinne, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

 

Dazu noch den Paragraphen 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV lesen und man hat das Thema verstanden. 

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Am 6.6.2024 um 11:21 schrieb Lavendel:

??? Denke nochmal nach: "Dem Bedürfnis umfassender Zweck." 

Was davon ist für dich nicht verständlich?

ich denke darüber nach.

Die Frage war, darf Muntion in einem Tresor gelagert werden, wenn sie sich in einem Magazin befindet, aber das Magazin NICHT in der Waffe ist?

Da Munition generell in einem Tresor gelagert werden darf, darf sie das auch, wenn sie einem Magazin ist.

Das Magazin darf dabei natürlich nicht in der Waffe sein!

 

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Du hast mit allen deinen drei Antworten jeweils in Teilbereichen recht.

Der Knackpunkt ist, es gibt für einen Sportschützen einfach keinen einzigen Grund nach "dem Bedürfnis umfassenden Zweck" gefüllte Magazine zu bevorraten.

Es wird immer erst auf dem Stand auf Kommando geladen.

Sicher steht das nirgends so direkt im WaffG, aber es wird immer mehr nach der Lesart geurteilt und da hängt sich sehr vieles zwischenzeitlich eben am "dem Bedürfnis umfassenden Zweck" auf. Es muss nicht alles immer im Gesetz detailliert verboten werden und ist trotzdem verboten (bzw. nicht zulässig).

Bearbeitet von Lavendel
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Nicht nur das die Frage um SRS Waffen ging für die es kein Bedürfnis gebraucht benötigt und damit die Regelungen für Sportschützen ziemlich egal sind, auch ist die Aussage über den Sportschützen falsch.

Die Waffe wird auf Kommando auf dem Stand geladen (sollte es hier ausnahmen geben sind mir diese nicht bekannt), das Magazin kann man in den meisten Fällen auch vorher "laden" (bitte keine Diskussion an der Stelle noch über das Wort, es ist absichtlich in "" und jeder sollte wissen was gemeint ist) und ist in einigen Fällen nicht nur erwünscht sondern zum Teil sogar vorgeschrieben.

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vor 10 Minuten schrieb Lavendel:

Es wird immer erst auf dem Stand auf Kommando geladen.

Erzähl mal, wann genau wird beim IPSC auf dem Stand das Kommando gegeben seine Magazine für den Wettkampf oder das Training alle zu füllen?

Vom "umfassenden Zweck" sind Dinge wie das erlaubnisfreie Führen umfasst. Nicht die Lagerung von Munition.

Da gibt es zwar beim Transport andere spannende rechtliche Fragen, die damit aufgeworfen würden, aber die haben mit der Lagerung erst mal nichts zu tun.

Anderweitige Ansichten darfst du hier gerne in Form bevorzugt höchstrichterlicher Urteile darlegen...

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Wie viele schießen denn IPSC?

Wie viele sind im DSB und BDS?

Wie immer, Ausnahmen bestätigen die Regel. Letztendlich ist ja (nicht nur dafür) beim IPSC der SuRT verpflichtend. Und auch beim IPSC hast du kein Bedürfnis die gefüllten Magazine zu Hause zu lagern.

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vor 14 Minuten schrieb Lavendel:

Wie viele schießen denn IPSC?

Das ist für die rechtliche Fragestellung völlig unerheblich, und wenn es wenige sind reicht es trotzdem völlig aus deine Behauptung zu widerlegen. Ob eine Sportordnung vorsieht, dass nur auf dem Stand geladen werden darf hat nichts damit zu tun ob daher rechtlich keine gefüllten Magazine gelagert werden dürfen.

Es gibt diese Frage des "Bedürfnisses" überhaupt nicht so wie du sie hier ins Spiel bringst. Auch wenn sich mancher Sachbearbeiter das so zusammen phantasiert...

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vor 29 Minuten schrieb Lavendel:

Wie viele schießen denn IPSC?

Wie viele sind im DSB und BDS?

Wie immer, Ausnahmen bestätigen die Regel. Letztendlich ist ja (nicht nur dafür) beim IPSC der SuRT verpflichtend. Und auch beim IPSC hast du kein Bedürfnis die gefüllten Magazine zu Hause zu lagern.

Zum Lagern von Munition im Magazin bedarf es kein Bedürftnis!!

 

Die Mun muss in einem Stahlschrank mit Schwenkriegel-Schloss sein und darf sich nicht in einer Waffe befinden.....

Bearbeitet von Georg
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