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.357 Magnum als Jäger ohne Munitionserwerbserlaubnis?


Penecho

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Mal einige theoretische Fragen für den Sonntag Nachmittag :)

 

Darf ich mir als Jäger .357 Magnum Muntion holen wenn ich keine Munitionserwerberlaubnis habe, mit der Begründung dass es ja auch aus Langwaffen verschossen wird (Unterhebelrepetierer z.B.)?

 

Und wie sieht es aus wenn ich einen Voreintrag habe aber noch keine Waffe? Weil ich hab gesehen bei Munitionserwerbserlaubnis bekommt man auch schonmal einen Stempel rein beim Voreintrag... (Falls man die Waffe dann doch nicht holt dürfte man die Munition behalten wenn man Wiederlader ist?)

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vor 8 Minuten schrieb Penecho:

Darf ich mir als Jäger .357 Magnum Muntion holen wenn ich keine Munitionserwerberlaubnis habe, mit der Begründung dass es ja auch aus Langwaffen verschossen wird (Unterhebelrepetierer z.B.)?

Nein! Du findest ja auch bei den Händlern keine .357Mag. unter Langwaffenmunition.

 

vor 10 Minuten schrieb Penecho:

(Falls man die Waffe dann doch nicht holt dürfte man die Munition behalten wenn man Wiederlader ist?)

Nein! Hast dann ja kein Bedürfnis für KW-Munition.

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vor 2 Minuten schrieb HangMan69:

ansonsten wurde seitens der händler NIE mun verkauft...

Bullshit! In BW gab es sogar den ausdrücklichen Segen dafür, schwarz auf weiß. Daß manche Händler das WaffG nicht verstehen dürfte der erleichterten Prüfung geschuldet sein. Falls er nur vor einem waffenfeindlichen SB und dessen Falschauslegung kuscht kann ich hingegen verstehen.

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Natürlich kann man als Jäger .357 kaufen, da es dafür auch Langwaffen gibt.

 

Ich habe z.B. einen .357 Revolver, aber keinen Munitionserwerb eingetragen.

Begründung der Behörde auf Nachfrage:

Warum? Sie sind Jäger. Alles was es als Langwaffe gibt, können Sie kaufen und besitzen.

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Die Antwort ist leider - zumindest in Berlin - wohl nicht so einfach, wie gedacht?

 

Hier war sogar eine passende LW vorhanden, aber das Problem was eine ebenfalls vorhandene KW im gleichen Kaliber ohne eingetragene Munitionserwerbsberechtigung:

(Das Wiederladen wird auch abgehandelt)

 

https://openjur.de/u/281486.html

Bearbeitet von Elo
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Also wir hatte das Thema auch schon mal im Verein, die Meinung dazu war, dass man mit JS nur "echte" LW-Mun erwerben darf. Also keine 9mm, keine 44er oder 357er usw. auch wenn es dafür LW gibt, weil das sind alles keine Kaliber , welche jagdliche Anforderungen erfüllen und es sich immer noch ganz klar um KW-Mun handelt. Daher steht auch im Gesetz:" Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die WBK erteilt wird." Die Aussage ist eigentlich eindeutig, spielt somit gar keine Rolle, ob es LW gibt oder nicht. 357 ist KW-Mun.PUNKT!

Bearbeitet von Euromaster
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vor einer Stunde schrieb Penecho:

 

Darf ich mir als Jäger .357 Magnum Muntion holen wenn ich keine Munitionserwerberlaubnis habe, mit der Begründung dass es ja auch aus Langwaffen verschossen wird (Unterhebelrepetierer z.B.)?

 

 

Das alleine reicht nicht. Du musst glaubhaft machen, dass du diese Munition zur Jagdausübung, zum Training im jagdlichen Schießen oder zu jagdlichen Schießwettkämpfen benötigst.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html

 

 

 

(Wann wurde eigentlich die Formulierung geändert? Die unterscheidet sich deutlich von dem, was aktuell war, als ich die JP gemacht habe ...)

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vor 5 Minuten schrieb yessykafletcher:

Bei allen war die Bedingung: Es muss eine Langwaffe im gewünschten Kurzwaffenkaliber auf einer meiner WBKs eingetragen sein.

 

Das würde zum verlinkten Urteil des VG Berlin passen - sofern nicht gleichzeitig eine KW im gleichen Kaliber vorhanden ist.

 

Wir sollten bei solchen Diskussion auch immer im Hinterkopf behalten, daß das Ganze nicht immer etwas mit Logik zu tun hat?

Vereinfacht es vielleicht ein bißchen ... :)

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vor 23 Minuten schrieb Euromaster:

 weil das sind alles keine Kaliber , welche jagdliche Anforderungen erfüllen

 

Sofern es mindestens eine Wildart gibt, die man damit bejagen darf, erfüllt das Kaliber jagdliche Anforderungen.

Man darf nicht mit Pistolen und Revolvern auf Wild schießen (ausgenommen Fangschüsse), dabei ist es egal, ob die Pistole oder der Revolver jetzt .600 N.E. verschießt oder etwas kleineres.

Bearbeitet von Ch. aus S.
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vor 13 Minuten schrieb yessykafletcher:

Ich habe schon bei mehreren Händlern KW-Munition auf Jagdschein eingekauft. Bei allen war die Bedingung: Es muss eine Langwaffe im gewünschten Kurzwaffenkaliber auf einer meiner WBKs eingetragen sein.

 

Damit ist der Händler auf der sicheren Seite, denn der Besitz einer entsprechenden Langwaffe macht glaubhaft, dass der Jäger die Munition zu jagdlichen Zwecken oder zum Training verwenden will.

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vor 1 Stunde schrieb Euromaster:

Also wir hatte das Thema auch schon mal im Verein, die Meinung dazu war, dass man mit JS nur "echte" LW-Mun erwerben darf. Also keine 9mm, keine 44er oder 357er usw. auch wenn es dafür LW gibt, weil das sind alles keine Kaliber , welche jagdliche Anforderungen erfüllen und es sich immer noch ganz klar um KW-Mun handelt. Daher steht auch im Gesetz:" Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die WBK erteilt wird." Die Aussage ist eigentlich eindeutig, spielt somit gar keine Rolle, ob es LW gibt oder nicht. 357 ist KW-Mun.PUNKT!

 

Gut das es nur Meinungen waren 😉

 

 

Bearbeitet von raze4711
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Zitat
Zitat
Zitat

 

 

 

Es kann sich ja jeder bei seiner Behörde schriftlich bestätigen lassen, ob er/sie KW-Mun auf JS erwerben darf oder nicht. Für mich ist es eindeutig, KW-Mun nur mit Mun-Erwerb. An sich verstehe ich eigentlich das Problem nicht wirklich, wenn ich mir eine KW auf JS hole, dann werden wohl die paar Euros für den Mun-Erwerb noch übrig sein und man ist immer auf der sicheren Seite. 

Bearbeitet von Euromaster
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Nunja es gibt tatsächlich Waffenbehörden, die tragen bei Jägern keine Mun-Erwerbsberechtigung ein, mit Ausnahme bei den vorhandenen KW.

Begründung ist die Erwerbsmöglichkeit auf JJS.

Das widerspricht zwar der WaffVwV, ist denen aber egal.

Da wird es dann beim .357er Unterhebler lustig, wenn man Muni haben will.

 

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vor 55 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Nunja es gibt tatsächlich Waffenbehörden, die tragen bei Jägern keine Mun-Erwerbsberechtigung ein, mit Ausnahme bei den vorhandenen KW.

Begründung ist die Erwerbsmöglichkeit auf JJS.

Das widerspricht zwar der WaffVwV, ist denen aber egal.

Da wird es dann beim .357er Unterhebler lustig, wenn man Muni haben will.

 

Genau so bei uns.

Im meine, im Gesetz steht "jagdlich brauchbare" Munition auf JJS.

Von KW oder LW steht da nix, aber alle behaupten das.

Vor allem die, die die Änderungen des WaffG der letzten 20 Jahre nicht mitbekommen haben, weil die "das ja nix angeht"

Gutes Beispiel hier  für Munitionserwerb ist die .22 lfb.

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Moin!

Das Waffengesetz besagt folgendes:
§13 Abs5
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

 

Damit müsste es nach den Buchstaben des Gesetzes für einen Jäger auch erlaubt sein, Kurzwaffenmunition, die zur Verwendung aus Langwaffen vorgesehen ist, erlaubnisfrei zu erwerben.

 

Nun wissen wir aber, dass es dieses bereits erwähnte Urteil aus Berlin gibt, das an Kreativität kaum zu überbieten ist.

 

Aus der Praxis weiß ich, dass die Genehmigungsbehörden diesen Punkt unterschiedlich auslegen. Daraus folgt, dass die einzig richtige Maßnahme die Beantragung eines Feststellungsbescheides Deiner Behörde ist. Dann weißt Du, ob Du Kurzwaffenmunition zur Verwendung aus Langwaffen erwerben darfst.

 

Einem Bekannten wurde die Abstempelung des Munitionserwerbes in der WBK verweigert, weil die Behörde der Ansicht ist, dass die Munition auf Jagdschein als Erwerbsgrundlage zu erwerben ist.

 

frogger

 

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vor 39 Minuten schrieb frosch:

Einem Bekannten wurde die Abstempelung des Munitionserwerbes in der WBK verweigert, weil die Behörde der Ansicht ist, dass die Munition auf Jagdschein als Erwerbsgrundlage zu erwerben ist.

... ist mir erst letzte Woche passiert als meine Hera 9 eigetragen wurde. Da ich bei dem Erwerb gleich tausend Schuß mitgenommen habe und ich eh Wiederlader bin, war mir das erstmal egal.

 

MfG

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vor 3 Minuten schrieb flymaster:

Da ich bei dem Erwerb gleich tausend Schuß mitgenommen habe und ich eh Wiederlader bin

Das eine hat jetzt aber mit dem anderen nichts zu tun. 

 

Nach Meinung einiger Besserwisser weiter oben bist du damit illegal im Besitz der Munition... Weil es ja keine Langwaffenmunition ist. 

 

Der §27 rettet da nichts, weil...

Zitat

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

...
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

... 

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