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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ASE:

genau so abstrus ist die WaffWvW..

 

 

Also, ich habe verstanden, und fasse dann zusammen:

 

Die VwV WaffG ist ein seltsames Machwerk der mit dem Waffenrecht Betrauten im Bundesinnenministerium; das haben sich die irgendwie ausgedacht, geradezu ersponnen.

Die Landes-Innenministerien und Behörden in den Ländern, die nach ihr handeln sowie generell eine restriktive Bedürfnisauslegung nach "Ba.-Wü."-Prägung nicht mitgehen (wie BY und andere), haben alle unrecht und verstehen das Waffenrecht nicht. 

 

Hingegen haben die restriktiv Agierenden wie das IM Ba.-Wü., sowie die (ersichtlich nicht im politisch luftleeren Raum agierenden) Vw.-Gerichte mit ihrer praktisch nur noch restriktiven Auslegung... immer recht. 

Sie sind die, die das WaffG allein selig machend interpretieren...

 

Perfekt. 

Wenn nächstes Jahr jemand mit noch engeren Bedürfnis-Auslegungen um die Ecke kommt, um damit gleich mal 50% des Bestandes abschmelzen zu können - lassen sich dafür garantiert auch noch perfekt klingende Erklärungen auf mind. 10 Forumsseiten bringen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb karlyman:

 

Also, ich habe verstanden, und fasse dann zusammen:

 

Die VwV WaffG ist ein seltsames Machwerk der mit dem Waffenrecht Betrauten im Bundesinnenministerium; das haben sich die irgendwie ausgedacht, geradezu ersponnen.

 

 

Ja in einigen teilen verlässt die WaffVwV die Grundlage des Gesetzes. 

 

vor 23 Minuten schrieb karlyman:

Die Landes-Innenministerien und Behörden in den Ländern, die nach ihr handeln sowie generell eine restriktive Bedürfnisauslegung nach "Ba.-Wü."-Prägung nicht mitgehen (wie BY und andere), haben alle unrecht und verstehen das Waffenrecht nicht. 

 

 

Ja. Genau wie das IM BW auch, das mittlerweile 12/18 für jede ÜK-Waffe zusätzlich zum Wettkampfnachweis fordert und als ÜK alles was nicht auf gelb geht definiert.....

 

 

vor 23 Minuten schrieb karlyman:

Hingegen haben die restriktiv Agierenden wie das IM Ba.-Wü., sowie die (ersichtlich nicht im politisch luftleeren Raum agierenden) Vw.-Gerichte mit ihrer praktisch nur noch restriktiven Auslegung... immer recht. 

 

 

Das ist die Definition eines höchstrichterlichen Urteils... und beim VGH ist das ende der Fahnestange fast erreicht und es ist nicht ersichtlich, warum das BVerwG das Urteil kassieren sollte.

 

 

Darüber Hinaus: der VGH hatte im Jahre 2021 nach Rechtslage von 2009(Datum des Widerrufs) zu entscheiden, also gerade über das,  was du aus der WaffVwV herausziehen willst, also das "vermeintliche Rückwirkungsverbot" negiert. Und viele andere Urteile ob VGs, VGH, OVG odr BVerwG ebenfalls.

 

Mit anderen Worten: Ja, an der WaffVwV beteiligten hatten keine Ahnung, das ist mittlerweile x-fach  gerichtsfest dokumentiert. Das herbeifabulierte Rückwirkungsverbot existiert schlicht nicht, hier zum Vergleich das Pfeilabschussgeräteurteil, welches sich  mit Enteignungsfragen beschäftigt, analoges gilt für die Änderung von Bedürfnisvoraussetzungen:

 

 

Zitat

 

Zudem ist der Staat hier - was eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG zwingend voraussetzt - auch nicht am Eigentum interessiert, sondern will die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor Gefahren, die von Waffen und diesen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten ausgehen, schützen.

..........

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist neben der Verhältnismäßigkeit insbesondere der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat

.........................

 

 Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 269, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf BVerfGE 143, 246).

 

Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe trägt die aus der gesetzlichen Neubegründung einer Erlaubnispflicht für Pfeilabschussgeräte resultierende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes Rechnung.

 

 

 Mit Rücksicht auf den besonderen Rang dieser Schutzpflichten und die Weite des insoweit bestehenden legislativen Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber in aller Regel das waffenrechtliche Umgangsrecht verschärfen, ohne hierin durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden. Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die einmal geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31/14 -, juris, Rn. 24, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 2015, 494).

 

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht erkennbar. Ein Fall einer "echten" Rückwirkung liegt bereits nicht vor, da durch die streitgegenständliche Regelung nicht im Wege einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen "nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände" eingegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 62 f., mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2007, 1201). Vielmehr wird für bestimmte Waffen - hier Pfeilabschussgeräte - lediglich eine künftige Erlaubnispflicht neubegründet, wobei im Falle eines bereits bestehenden Besitzes an solchen Waffen mit § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG eine Übergangsfrist geschaffen wurde, um den "Altbesitzern" die Möglichkeit zu verschaffen, eine solche Erlaubnis zu beantragen oder auf andere Weise, etwa durch Überlassen an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen.

 

 

 

Soviel zum Thema: keine Rückwirkung.

 

 

vor 23 Minuten schrieb karlyman:

Wenn nächstes Jahr jemand mit noch engeren Bedürfnis-Auslegungen um die Ecke kommt, um damit gleich mal 50% des Bestandes abschmelzen zu können - lassen sich dafür garantiert auch noch perfekt klingende Erklärungen auf mind. 10 Forumsseiten bringen.

 

Ja mein Gott, einmal in 2 Jahren Vereinsmeisterschaft schießen, eine Verletzung der Menschenrechte die ihres gleichen sucht...

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ah ja, genau, das ist auch sinn und zweck eines Forums das man unwidersprochen seine Thesen raushauen kann.

 

Und wenn die dann an der verwaltungsgerichtlichen Realität zerschellen war man irgendwie doch Sieger. Moralisch.

 

 

Könttest ja etwas anderes als die ewige Leier mit der WaffVwV ins Feld führen.... aber ne liegen ja alle falsch, nur die WaffVwV, das ist die Bibel..

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sigges:

Oder ist dir bekannt daß ein Altbesitzer von vor 72 bzw 76  irgendeinen Bedürfnisnachweis erbringen muss?

Das war eine ernstgemeinte Frage, da ich es schlicht nicht wusste. Da war ich noch lange nicht geboren.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

 

Ja. Genau wie das IM BW auch, das mittlerweile 12/18 für jede ÜK-Waffe zusätzlich zum Wettkampfnachweis fordert und als ÜK alles was nicht auf gelb geht definiert.....

 

war es nicht nur der WK Nachweis jetzt auch noch Trainings?

Geschrieben

Haben die das mal ernsthaft (und mit Nachdruck) von jemandem in BW verlangt...?

 

Dagegen wäre z.B. jährliche Wettkampfanforderung mit 4 ÜK-Waffen noch "peanuts"... Dazu kämen ja dann noch in Summe etwa 50 bis 70 Trainingstermine pro Jahr. Nur mit den ÜK- Waffen. D.h., man könnte sich zeitweise ein Feldbett ins Vereinsheim stellen... "Zweitberuf" o.ä, um nur noch dem Bedürfniserhalr hinterherzuschiessen.

 

Das käme durchaus in Richtung dessen, was ich vorhin mit der "Abschmelzungsaktion" durch massive, nachträglich eingebrachte Bedürfnisanforderungen meinte.

Geschrieben (bearbeitet)

@ASE und @karlyman Ich hoffe, ihr zwei seht ein, dass der Bedürfnisquatsch von der Politik und Legislative entfernt gehört.

Ich kann ASE durchaus folgen, vor Gericht wird es damit immer aussichtsloser. 

Lasst uns doch fordern, dass jeder gesetzestreue Bürger 2 Kat.B Waffen haben darf, einfach wie in Österreich, zum Selbstschutz. Dann fällt es auch den Gerichten nicht mehr so leicht, den Schutz der Bevölkerung um Leib und Leben gegen Hobbygelüste eines Individuums abzuwägen und selbigem sein Hobbygerät abzunehmen. Weil wenn der deutsche Gesetzgeber seinen Bürgern offiziell im Waffg zugestehen würde, sein eigenes Leben zuhause schützen zu dürfen, dann wäre das ein für die Gerichte neu zu berücksichtigender Sachverhalt. 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Geschrieben
On 2/2/2024 at 1:25 PM, Schwarzwälder said:

Im Ergebnis werden fast alle Schützen künftig " im Kontingent bleiben", was dann aber auch weit weniger Wettkampfteilnahmen nach sich zieht, weil man passende Waffen für viele Disziplinen erst gar nicht mehr hat. Auch das schädigt dann die Verbände. 


Ich glaube das müsste man denen nachvollziehbar erläutern - bei geringen Erfolgsaussichten.

Geschrieben

Ich habe eine nicht geringe Anzahl an "Überkontingentwaffen", die ich größtenteils selbst regelmäßig bei Wettkämpfen einsetze, teils auch zur Gewinnung von Neumitgliedern und für meine Nachwuchsschützen (KK-Waffen). Ich hätte jetzt nicht unbedingt die Angst, die in Kürze zu verlieren - aber ich werde sicher auch mal älter und dann irgendwann weniger aktiv. 

 

Sind Opas mit Überkontingentwaffen eine Bedrohung für die Demokratie? Nur wenn sie Prinzentitel haben und mit dem Rollator fahren, meine ich.

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Fantasy:

war es nicht nur der WK Nachweis jetzt auch noch Trainings?

 

Zu dieser Frage habe ich mir nun auch nochmal die Vollzugshinweise des IM Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG vom 24.07.2023 zu Gemüte geführt (die wurden übrigens in diesem Thread gleich am 24.12.2023 von @PPC Sniper verlinkt).

 

Darin wird, was (auch) den Nachweis des fortgesetzten Vorliegens des Bedürfnisses für die ÜK-Waffen über die Wettkampfnachweise hinaus angeht, also zu den sonstigen Voraussetzungen auf S. 11 unten/S. 12 etwas ausgeführt (Hinweis auf die allgemeinhen Voraussetzungen von § 14 Abs. 2, aktuell nun Abs. 3, WaffG). Jedenfalls ist da die Vorgabe der Trainingsnachweise/schießsportlichen Aktivität ((mind. 12/18) eindeutig auf den Antragsteller/Schützen bezogen, und eben nicht einzel-waffenbezogen.

 

Wenn Behörden in Ba.-Wü. so etwas fordern, verstehen bzw. befolgen sie demnach noch nicht mal die (ohnehin nicht "laxen") Vorgaben ihrer eigenen obersten Waffenbehörde (IM).

 

@ASE  hatte auf die Anforderung, einen Nachweis für 12/18 jährlich bezogen auf jede einzelne ÜK-Waffe zu erbringen, schon vor langer Zeit auch mal beurteilt: klar rechtswidrig.

 

Mal sehen, wie viele Behörden nun bezüglich dieser sonstigen Anforderung (also über Wettkampf-Nachweise hinaus) diese seltsame Linie bei 12/18 fahren...

Geschrieben
51 minutes ago, Fyodor said:

Unregelmäßige Termine müssen regelmäßig über das Jahr verteilt sein.

 

Da braucht man den Rest nicht zu lesen.

 

Blöd formuliert (18 übers Jahr verteilte Termine sind nicht unregelmäßig, sondern auch regelmäßig), aber inhaltlich korrekt.

Wie die WaffVwV im Originaltext "regelmäßig" formuliert:

 

Quote

regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr

 

Und ja, die üblichen WO-Schlauberger die meinen halt dann 18 Termine in zwei Wochen abfeiern zu können sollen damit auflaufen. Begründbare Lücken in dem Zeitraum sind möglich, aber der Willkür (dem "Ermessen") des SB ausgeliefert.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fantasy:

wie kommt dann der Badische Verband auf diese Auslegung: https://bsvleimen.de/2024/01/15/waffenrecht-neue-infos-zum-fortbestehen-der-erlaubnis/

 

Weiß ich auch nicht. Das ist, wenn auf die fortgesetzte Bedürfnisprüfung bei ÜK-Waffen bezogen, doch ein wirres Geschreibsel.

 

Kein Wort zu der Wettkampfanforderung bezogen auf jede ÜK-Waffe...

Hingegen liest es sich, als seien (vom Recht nicht gedeckt) mit JEDER ÜK-Waffe 12 - 18x  Schießnachweise pro Jahr beizubringen.

 

Wenn die Verbände ein solches Geschreibsel in die Welt setzen, muss man sich über den Rest an "Kolportiertem" auch nicht wundern.

Geschrieben

Erstposter hier, dennoch. 18 Termine in 2 Wochen sind vielleicht ein bißchen knapp, aber ich habe bei Mitgliedschaft im Verein und Verband (DSB und später BDS) ab 2019 wegen Covid erst meine 18 Termine für die Erstbeantragung nicht zusammen bekommen. Dann waren die letzten Schießtermine > 12 Monate alt. Hab mich dann entschlossen und 18 Termine in <3 Monaten Anfang 2023 gemacht und über DSB die WBKs beantragt. Keine Beanstandungen, weder vom Verband noch von der Behörde (Niedersachsen).

Geschrieben

Im vor ein paar Monaten veröffentlichen Evaluierungsbericht des BMI halten die Verbände die Bedürfnisprüfung für den Besitz (sogenannte "Folgeprüfungen") für "sinnvoll und angemessen":

Zitat

c) Rückmeldung der Verbände
Auch den Verbänden liegen keine statistischen Informationen zu Fallzahlen vor. Im Übrigen halten sie die Vorschrift für sinnvoll und angemessen, da sie insbesondere Rechtssicherheit für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse schaffe.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/evaluierung-von-gesetzen/downloads/berichte/evaluierungsbericht-3-WaffRAEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Die Behörden sind im Übrigen großteils enttäuscht, dass die Waffen, die mangels Bedürfnis nicht mehr besessen werden, nicht abgegeben oder vernichtet würden, wie es der Intendierung des Gesetzgebers entspräche, sondern an andere Berechtigte weitergegeben werden:

Zitat

Der überwiegende Teil der Länder gibt an, dass sich die Vorschrift nicht bewährt hat. Der Bestand der sich in Umlauf befindlichen Waffen habe sich nicht verringert, da, wenn ein Bedürfnis nicht mehr nachgewiesen werden könne, die Waffe oftmals an einen Berechtigten weitergegeben bzw. verkauft werde; eine Vernichtung der Waffe sei ebenso die Ausnahme wie die freiwillige Abgabe der Waffe. Der Prüfaufwand bei den Waffenbehörden wird als hoch eingeschätzt, insbesondere in Relation zur marginalen Zielerreichung – Verringerung der sich im Umlauf befindlichen Waffen.

 

Und dass die Bedürfnisprüfung für das Grundkontingent bei über 10jährigem WBK-Besitz abgeschafft wurden, stößt bei den Behörden fast komplett auf Ablehnung: eine "Aushöhlung des Bedürfnisprinzips" sei das.

Geschrieben

Link WSV Zollernalbkreis

Zitat
  • Schießt im Verein oder vereinsübergreifend Rundenwettkämpfe mit allen Disziplinen mit klarer Ausschreibung - auch gerne die Trainingseinheiten gegen eine vereinsinterne Runde mit Jahresergebnis ersetzen.
  • Führt eure Schießnachweise sauber und am besten für jede Waffe mit Seriennummer.
  • Archiviert die Ergebnislisten auch selbst, dann sind Wettkämpfe nachweisbar.
  • Solange ihr nicht wisst welche Waffen im Grundkontingent sind, führt die Nachweise mit allen Waffen - die Behörde legt fest welche Waffe im Grundkontingent ist (evtl auch die, die ihr schon über 10 Jahre habt), nicht ihr.
  • Holt euch für Vereinswaffen, die nicht regelmäßig geschossen werden eine Vereins-WBK, statt diese auf eine Person anzumelden.

Diese 5 Punkte des WSV-Kreissportleiters / SKZAK sind gar nicht so dumm bei der derzeitigen Lage.

Insbesondere ist die Festlegung des Grundkontingents ja durchaus unklar:

  1. Grundwaffe wurde im Grundkontingent erworben, verwendetes Wechselsystem ist aber fast neu, was gilt für den Trainings-/WK-Nachweis?
  2. Waffe wurde mal als Jäger erworben, später als Sportwaffe umgemeldet - Grundkontingent ja/nein?
  3. Waffe wurde mit wesentlichen Teilen umgebaut oder wesentliche Teile getauscht und umgetragen, bleibt sie trotzdem Grundkontingentwaffe?
  4. Waffe steht auf einer WBK, dessen Besitzer hat sie im Grundkontingent, aber ein zweiter wurde als Mitberechtigter eingetragen. Inwiefern "zählt" die Mitberechtigung mit und führt zur WK-Pflicht?
  5. Waffe ist länger defekt - verschiebt das die ÜK-Waffenzählung? Ab wann?

Insofern hat der Kreisschützenmeister wohl recht: Lieber mal für alles Trainings und Wettkampfnachweise führen, das Amt sortiert die richtigen Waffen dann schon aus.

Und Vereinswaffen auf Vereins-WBK ist auch ne Lösung, die der WSV sogar durch Antragsgebührenbefreiung  zu subventionieren scheint.

Da gibt es anscheinend eine wahnsinnig große Bedürfnisprüfungslücke!

Geschrieben

Im Übrigen: Diesen Bedürfnisirrsinn, den wir hier im Thread rauf und runter diskutieren und die künftig notwendigen und von einzelnen Verbänden ja schon emüpfohlenen Nachweisschlachten für den Bedürfniserhalt sollten wir mal genauso detailliert in ausländische Schützenforen reintragen.

Ich bin anno 2003, als ich erstmals mit meinem Schießbuch in einem norwegischen Schützenhaus aufgetaucht bin und diue in D üblichen Stempel und Unterschriften wollte lauthals vom ganzen Schützenhaus ausgelacht worden. Das hatten die noch nie gehört. Die spinnen, die Deutschen.

Aktuell, mit Seriennummer, pro Waffe, inkl. Wettkampfnachweise und 12/18 Zwangstraining, wäre die Lachnummer noch viel größer.

Es wäre aber auch eine sinnvolle Warnung an unsere ausländischen Schützenfreunde, was passiert, wenn man den deutschen Weg weitergeht in der EU/EWR. Und es würde ggf. verhindern, dass deutsche Verbandsspitzen sich führend in europäischem und UN-/Weltwaffenrecht (WFSA) führend als Präsident betätigen, die mit ihren Geheimdiplomatie-Strategien schon solche Auswüchse in D produziert haben.

 

Ich weiß, viele hängen an ihren Anscheinswaffen. Aber mir wäre lieber, wir hätten wieder ein Waffenrecht von vor 2002. Lieber einen Nill-Daumenlochschichtholzschaft an meiner AR15, als diesen enormen Bedürfnisterror. Damals war alles VIEL entspannter: 6 Monate Training, dann gab's die WBK. Bedürfnis im Schützenhaus unterschrieben: reicht. Waffenschränke viel billiger/einfacher, kein Kontingent, keine regelhaften Besitzbedürfnisprüfungen (eigentlich fast gar keine), keine Wettkampfpflicht, Munitionsbesitz war erlaubnisfrei, Transport ohne speziell vom Bedürfnis umfassten Zweck, Kein Verfassungsschutz involviert, keine Magazinverbote (man konnte jederzeit sein 33er in die Glock stecken), kurze Pumpen oder PSM-Pistölchen waren nicht verboten, Pfeilabschussgeräte (Luftdruck) ebenfalls nicht. Alles war deutlich unkomplizierter, entspannter, billiger. Ausgenommen Anscheinswaffen. Aber auch da ging einiges.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 41 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Ich bin anno 2003, als ich erstmals mit meinem Schießbuch in einem norwegischen Schützenhaus aufgetaucht bin und diue in D üblichen Stempel und Unterschriften wollte lauthals vom ganzen Schützenhaus ausgelacht worden. Das hatten die noch nie gehört. Die spinnen, die Deutschen.

 

Mittlerweile dürfte den norwegischen Freunden eines freiheitlichen Waffengesetzes das Lachen zum Teil vergangen sein. In Norwegen darf man nicht mal mehr Pfefferspray führen, von stärkeren Waffen ganz zu schweigen. Ich wüsste nicht, was an deren WaffG jetzt besser ist als bei uns.

 

Belege:

google.de/search?q=norway+pepper+spray

pistol-forum.com/showthread.php?54048-Unarmed-options-in-Norway

 

Für Sportschützen gilt da:

 

wikiwand.com/en/Firearms_regulation_in_Norway#For_sports_shooters:

Zitat

Sports shooters who compete or participate in a shooting discipline with manual or semi-automatic pistols and/or revolvers may apply for a license after having been a member of a sports shooting club for a minimum of six months, and having participated in ten organized training sessions and/or competitions for said shooting sports organizations within the last six months.

 

Sports shooters who compete or participate in a shooting discipline with semi-automatic rifles not approved for hunting (e.g. AR-15–style rifle) may apply for a license after having been a member of a sports shooting club for a minimum of 24 months, and having participated in ten organized training sessions and ten competitions for said shooting sports organizations within the last 24 months.

 

Also eine Lizenz für eine eigene Pistole kann man erst nach 6 Monaten Training beantragen, für ein AR-15 sogar erst nach 24 Monaten und Wettkampf-Teilnahme (10x). Nicht mehr wirklich libertär. Früher war mehr Lametta!

 

Bearbeitet von mwe
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Andor:

 

"Schießnachweise für jede einzelne das Grundkontingent überschreitende Waffe..."

 

Ich weiß beim besten Willen nicht, woher die diese hohe Einzelnachweis-Anforderung bei ÜK (wohlgemerkt nicht für Wettkampf, sondern die sonstige schießsportliche Aktivität) begründen. Der schießsportliche Aktivitätnachweis nach 14 Abs. 3, früher Abs. 2,  ist immer Antragsteller-/Schützenbezogen,  nicht auf Einzelwaffen.

 

Da geht irgendetwas gehörig durcheinander. 

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