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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb Markus13:

Das sieht unsere Behörde halt anders. Habe es auch schriftlich, schwarz auf weiß. Für jede Waffe im Überkontingent werden neben den Wettkämpfen 12/18 Schießtermine im Jahr gefordert. 
 

Dass es, wie von dir geschildert, dann nicht oder schwer erfüllbar ist, ist mir schon klar. Dann muss man die Waffen halt verkaufen - genau das ist nämlich auch das Ziel 

 

Vermutlich bezieht sich deine Behörde auf den folgenden Passus in den Ausführungsbestimmungen des IM:

 

Zitat

4. Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 WaffG a.F.


Für den Erwerb und fortbestehenden Besitz sog. Überkontingentwaffen müssen
zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des früheren Absatz 2, nunmehr
weitestgehend Absatz 3, gegeben sein.

Hierzu muss durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines
ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht werden, dass das Mitglied
seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnis-
pflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein
innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens einmal in jedem ganzen
Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat oder 18 mal insgesamt innerhalb dieses
Zeitraums ausgeübt hat und die Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportord-
nung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Das ist aber sehr dünnes Eis sich auf das WaffG in der alten Fassung zu beziehen. Zudem scheint deine Behörde den Absatz nicht inhaltlich richtig erfasst zu haben.

Bearbeitet von tont
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Markus13:

In BaWü mit den zwei Überkontingent und zusätzlich mit diesen zwei noch je 12/18 Schießtermine nachweisen 

Klagen!

Absolut Rechts- und Verfassungswidrig.

 

 

 

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Geschrieben

Mit den 2 Überkontingentwaffen muss je ein Wettkampf pro Jahr geschossen werden. Soweit klar. Nehmen wir an P 220 in 45 Acp mit Wechselsystem in 9 para und 22 lfb. Kann der wettbewerb auch mit dem Kaliber des Wechselsystems geschossen werden oder nur in der Grundkonfiguartion?

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb kulli:

Mit den 2 Überkontingentwaffen muss je ein Wettkampf pro Jahr geschossen werden. Soweit klar. Nehmen wir an P 220 in 45 Acp mit Wechselsystem in 9 para und 22 lfb. Kann der wettbewerb auch mit dem Kaliber des Wechselsystems geschossen werden oder nur in der Grundkonfiguartion?

 

Ich würde sagen nur in der Grundkonfiguration, da Wechselsysteme grundsätzlich nicht zum Überkontingent zählen.

Geschrieben

Warum stellte sich ein Richter über das WaffG und Urteilte m.A.n. rechtswidrig und warum wird sein Urteil, was sich defacto nur auf eine einzelne Person bezog, nun auf ein ganzes Bundesland angewendet?
Was wenn ein Richter gerade in die andere Richtung also im Sinne PRO Sportschütze urteilt, würde dann dieses Urteil auch auf ein ganzes Bundesland angewendet werden...?

Richter Villa Kuntabunt, ich mach mir die Welt wie sie mir gefällt.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb HangMan69:

wenn hier behörden die "waffen Nr." als nachweis fordern

wer soll denn das dann überhaupt überprüfen/bestätigen?

Soll die Aufsicht dann immer die Seriennummern kontrollieren und dokumentieren?

 

Geschrieben

@karlyman @ASE

Und dann wird am Schluss allen Schützen ein Ei ins Nest gelegt? Wäre in letzter Zeit ja nicht das erste Mal. Nicht ohne Grund hält man auch von Verbandseite die Füße still. Mich trifft es persönlich jetzt auch nicht extrem hart, nutze meine ÜK-Waffen genug.

Geschrieben

Vielleicht sollte man zunächst ermitteln, wann die "Überkontingentwaffen" erworben wurden.

 

Ich zitiere mal aus der WaffVwV:

 

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

 

          Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.
 
Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.

 

Wenn sich  die Behörden daran halten.........

 

Inst

 

Geschrieben
Am 24.12.2023 um 15:10 schrieb inst200:

Vielleicht sollte man zunächst ermitteln, wann die "Überkontingentwaffen" erworben wurden.

 

Ich zitiere mal aus der WaffVwV:

 

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

 

          Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.
 
Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.

 

Wenn sich  die Behörden daran halten.........

 

Inst

 

Lest doch hierzu einmal die BDS LV4 Seite. Die Frage 2 zu den FAQs der Bedürfnisprüfung nach Abs. 5 beantwortet die Frage. In NRW wird es jedenfalls schon so gehandhabt.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb hunt2022:

Lest doch hierzu einmal die BDS LV4 Seite. Die Frage 2 zu den FAQs der Bedürfnisprüfung nach ....

Danke, genau das deckt sich mit meiner Auffassung. Das es so praktiziert wird war mir nicht bekannt.

Inst

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb inst200:

Danke, genau das deckt sich mit meiner Auffassung. Das es so praktiziert wird war mir nicht bekannt.

Inst

Hier geht es nur um NRW. Das handhaben die Länder unterschiedlich

Geschrieben
Am 24.12.2023 um 14:54 schrieb Markus13:

@karlyman @ASE

Und dann wird am Schluss allen Schützen ein Ei ins Nest gelegt? Wäre in letzter Zeit ja nicht das erste Mal. Nicht ohne Grund hält man auch von Verbandseite die Füße still. Mich trifft es persönlich jetzt auch nicht extrem hart, nutze meine ÜK-Waffen genug.

 

Dann bist du im falschen Verband. Bei mir wollte die Behörde ja auch Nachweise für Wechselsysteme bzw. wurde ein Wechselsystem aufs Grundkontingent angerechnet. Da hat der Verband der Behörde den Zahn gezogen, dass das so nicht geht. 

 

In BaWü gibt es ja die oben verlinkten Ausführungsbestimmungen des IM. Das ist die Vorgabe, an die sich die Behörden halten sollen. Wenn sie das nicht tun, dürfen sie dir ja gerne darlegen, warum sie es anders umsetzen, als ihr oberster Dienstherr es vorsieht.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Bettina Fischer:

M.E. produziert man mit einer derartigen Rechtsauslegung neue, glückliche Jungjäger.

 

Nein, eher nicht. Als Jäger stehen dir i.d.R. ja nur zwei Kurzwaffen zu. Das entspricht dem Grundkontingent der Sportschützen. Es geht hier aber um Überkontingentwaffen. In vielen Fällen sind hier eher die KW das Problem als die LW. Und selbst wenn, garantiert dir keiner, dass du deine jagdlichen LW auch sportlich nutzen darfst.

Geschrieben (bearbeitet)
On 12/24/2023 at 3:55 PM, karlyman said:

Guter Punkt, ja.

Maßgeblich wäre da eben 2009.

 

 

Ist die strikte Auslegung der Behörden  nicht erst mit den Änderungen 2019/2020 - also der letzten Änderung, die auch den Magazinbloedsinn beinhaltet hatte, gekommen?

 

Meine doch der BDS/FWR hat da für "Eindeutigkeit" bei Sportschützen gesorgt?

 

 

Bitte entschuldigt mein Unwissen. Bin erst seit 2016 LWB und habe vorher das WaffG nicht verfolgt...

Bearbeitet von quark2001
Geschrieben

Ja, die Kontrollen sollen alle 5 Jahre stattfinden. Die Behörde kann aber auch in kürzeren Intervallen kontrollieren. Das heißt, du musst permanent mit jeder Überkontingentwaffe in jedem Jahr Wettkämpfe schießen.

Geschrieben
1 hour ago, PPC Sniper said:

Die Behörde kann aber auch in kürzeren Intervallen kontrollieren.

Ja? Woraus ergibt sich das? Oder nur in begründeten Annahmefällen?

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