Zum Inhalt springen
IGNORED

Kurzwaffe Sportschütze , Verleih an Jäger


fw114

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

heute bräuchte ich mal eure Hilfe.

 

Kann ich als Sportschütze einer meiner Kurzwaffen per Leihschein an einer Jäger verleihen, der noch über keine KW verfügt und auch noch keine Langwaffe

eingetragen hat in seiner WBK ?

 

Muss man als Jäger erst eine Langwaffe in seiner WBK haben um eine Kurzwaffe leihen zu dürfen oder reicht die WBK leer als solches ?

 

Hä... ??

 

Irgendwie macht die der ganze § Wald gerade etwas unsicher....

Danke

 

Bearbeitet von fw114
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

WBK grün ohne Eintrag?

Ist das ein konkreter Fall oder eine theoretische Überlegung?

 

ansonsten:

§ 13 WaffG

...

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde sagen ja du darfst ihm deine Kurzwaffe auf Leihschein geben.

Er könnte ja mit dem Jagdschein aufs Amt gehen und sich eine WBK mit Voreintrag für eine Kw ausstellen lassen.

Soweit der gesunde Menschenverstand...

Aber um Rechtssicherheit zu bekommen müsst ihr eure Sachbearbeiter fragen.:rtfm:

 

Bearbeitet von VTRSP
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Is ein aktueller Fall.

 

Konkret:

Meine Frau ist Jägerin + Sportschütze, ich bin Sportschütze .

 

Wir haben beide Grüne und Gelbe WBKs.

 

Meine Frau hat sich aber noch nicht für eine Waffe zum Fangschuss entschieden und somit noch keine Kurzwaffe.

Alle Kurzwaffen sind auf meiner WBK.

Meine Frau würde gerne eine meiner Kurzwaffen die ihr am besten liegt mit zur Jagd nehmen, für einen evt. Fangschuss.

 

Deswegen hatte ich gedacht per Leihschein an eine Frau.

Wenn ich §12 Waffengesetz richtig lese:

§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

  1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
   

erwirbt;

 

müsste das OK sein.

 

Da aber alle irgendwie etwas seltsam Formulieren, bin ich unsicher geworden.

 

Siehe z.B.image.png.a9ac6a20039bbf2c5d292700d6f7677e.png

Als muss erst eine Langwaffe eingetragen sein ? Laut § 12 nicht, da berechtigte Person , die man mit WBK ja ist .

 

Bearbeitet von fw114
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb wodl:

In meinem Fall,  langjähriger Sportschütze und dann Jagdschein gemacht.

Mir wurde von meiner Waffenbehörde Ausdrücklich verboten meine als Sportschütze

erworbenen Kurzwaffen zur Jagd zu verwenden. Langwaffe ginge in Ordnung.

Welches Bundesland ?

 

Meine Frau besitzt ja keine Kurzwaffe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ah, Deine Frau hat schon eine WBK über Sportschießen.

 

Dann sollte § 12 WaffG doch passen, sofern es keine jagdlich verbotene Waffe betrifft.

 

Auf welches Bedüfnis Deine Waffen erworben wurden, ist unerheblich, maßgeblich ist das Bedürfnis Deiner Frau.

 

§ 12 (1) WaffG

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

...

 

Aber wie so oft ist das hier nur Meinungsäußerung, im Zweifelfall - wie VTRSP geschrieben hat - mit der Behörde abklären.

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei pingeliger leseweise des §12 sind die Voraussetzungen:

 

-Inhaber einer WBK (hat deine Frau - dass schon etwas Bestimmtes eingetragen sein muss, wird mit keinem Wort erwähnt). Aber wenn man spitzfindig ist, muss die WBK bereits vorhanden sein. Ein Jagdschein allein reicht dann nicht.

-Ein vom Bedürfnis (Jäger) umfasster Zweck (Nutzung zur Jagd) ist vorhanden

-Ob Dein Bedürfnis zu dieser Waffe ein sportliches ist, sollte dabei egal sein. Denn das individuelle Bedürfnis ist ja personengebunden (bei Deiner Frau eben die Jagd), nicht an die Sache. Du kannst ja auch eine sportlich erworbene Waffe an einen Jäger (=Deine Frau) verkaufen, der/die sie jagdlich weiternutzt.

 

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wobei das ein ganz anderes Thema ist!

wodl hat eine Waffe mit dem Bedürfnis "Sportschütze" erworben, darum darf wodl die Waffe nicht als Jäger benutzen da dies außerhalb des beantragten bedürfnisses ist.

fw114 hat eine Waffe mit dem Bedürfnis "Sportschütze" erworben und verleiht diese Waffe einer Berechtigten Person (das wäre eben zu klären) im Rahmen des bedürfnisses dieser Person, also Frau fw114 leiht als Jägerin die Waffe mit dem Bedürfniss "Jagd" und darf dann diese Waffe für die Jagd verwenden (und je nach SB bzw. Behörde nur für die Jagd und nicht für den Sport).

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

2 minutes ago, BlackFly said:

wodl hat eine Waffe mit dem Bedürfnis "Sportschütze" erworben, darum darf wodl die Waffe nicht als Jäger benutzen da dies außerhalb des beantragten bedürfnisses ist.

fw114 hat eine Waffe mit dem Bedürfnis "Sportschütze" erworben und verleiht diese Waffe einer Berechtigten Person (das wäre eben zu klären) im Rahmen des bedürfnisses dieser Person, also Frau fw114 leiht als Jägerin die Waffe mit dem Bedürfniss "Jagd" und darf dann diese Waffe für die Jagd verwenden (und je nach SB bzw. Behörde nur für die Jagd und nicht für den Sport).

 

Das Problem bei dieser Konstruktion ist, dass sie in Absurditäten führt: Nehmen wir an, A und B seien beide sowohl Sportschützen als auch Jäger, und beide besäßen ein Exemplar der gleichen Pistole auf Sportbedürfnis. Dann dürften sie ihre eigenen Pistolen nicht zum Jagen verwenden. Wenn aber der Verleih an einen Dritten für ein bestehendes Bedürfnis statthaft ist, dann dürften sie sich ihre Pistolen über Kreuz verleihen und dann mit den geliehenen Pistolen jagen.

 

Das ist natürlich absurd, aber man muss sich die Frage stellen, ob man sich darauf verlassen kann, dass ein Richter die Absurdität zugunsten des Bürgers auflösen würde. Zumal wenn es sich nicht um eine einmalige Leihe handelt, weil die Waffe des Freundes gerade in Reparatur ist oder was auch immer, sondern um eine regelmäßige Leihe zwischen Ehegatten.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe nie behauptet das es nicht absurd ist...

An anderer Stelle hatten wir das Thema mit Erbwaffen die der Sportschützen-Erbe nicht schiessen darf wenn er diese mit dem Bedürfnisse "Erbe" auf seine WBK (also ohne Bedürfnisbescheinigung vom Verband und ohne Anrechnung auf das Kontingent) hat. Er dürfte aber theoretisch diese Waffe einen befreundeten Sportschützen leihen, damit wechselt die Waffe dann zu einer "geliehenen Sportwaffe" und der befreundete Sportschütze dürfte nun damit schiessen. Nun kam dann die Frage auf: Wenn der Erbe mit dem Sportschützen auf den Stand geht, darf er die Waffe dann auf dem Stand erwerben und bleibt es dann eine geliehene Sportwaffe so das der Erbe doch damit schiessen darf?

 

Suche kein Sinn darin, so sind die Regeln! 

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb wodl:

In meinem Fall,  langjähriger Sportschütze und dann Jagdschein gemacht.

Mir wurde von meiner Waffenbehörde Ausdrücklich verboten meine als Sportschütze

erworbenen Kurzwaffen zur Jagd zu verwenden. Langwaffe ginge in Ordnung.

:shok:

Wahnsinn, das toppt wirklich alles. 

 

Ich würde mich mal ganz dumm stellen und den SB freundlich nach einer logischen Begründung fragen:help:

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist nicht ganz unüblich...

Eine Waffe darf nur für das beantragte Bedürfnis eingesetzt werden. ist jemand Jäger ist das Bedürfnis die Jagd, diese Waffe sportlich zu benutzen würde bedeuten außerhalb des Bedürfnisses zu benutzen.

Dies steht natürlich einerseits ganz klar gegen den Grundsatz "Möglichst wenige Waffen im Volk" und ist auch nicht unbedingt sehr logisch das ich mir 2 mal dieselbe Waffe kaufen muss wenn ich die jagdlich eingesetzte Waffe auch sportlich nutzen will, aber bei der wörtlichen Auslegung des Gesetzes ist es nunmal so.

Andere Behörden sehen das wieder anders und sagen das man die jagdlichen Waffen auch sportlich einsetzen kann/muss bzw anders herum. Ist auch nicht wirklich gut wenn man z.B. nur schwere Ganzstahlwaffen sich sportlich gekauft hat und dann so ein 1,5kg Teil am Gürtel durch den Wald tragen muss oder anders herum sich jagdlich Glock 19 gekauft hat und damit dann präzision schiessen muss...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wer lang fragt, geht lang irr.

WaffG §12 (1) 1a und gut ist es.

Es besteht überhaupt keine Notwendigkeit jeden der 550 Lokalfürsten nach seinem persönlichen Bauchempfinden zu befragen und so auf dumme Gedanken zu bringen.

(z.B. KW nein, LW ja)

fw114`s Frau hat doch WBKn, nicht nur eine leere "Jagd WBK", wobei es sowas auch garnicht gibt.

Meine ersten Jagdwaffen kamen auf die gleiche WBK wie die Sportwaffen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb wodl:

In meinem Fall,  langjähriger Sportschütze und dann Jagdschein gemacht.

Mir wurde von meiner Waffenbehörde Ausdrücklich verboten meine als Sportschütze

erworbenen Kurzwaffen zur Jagd zu verwenden. Langwaffe ginge in Ordnung.

Bei mir war es anders herum. Meine Waffe für die Fallenjagd könne ich auch sportlich schießen, sofern für das sportliche Schießen zugelassen. Anderenfalls müsse man mir zwei u.U. genau gleiche Waffen genehmigen, und das wäre ja wohl nicht der Sinn der Sache.

 

Klaas

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

2 hours ago, BlackFly said:

Suche kein Sinn darin, so sind die Regeln! 

 

Schon. Das Problem ist aber, dass schon die Fragestellung ja unterstellt, dass einem jemand einen Strick daraus drehen will. Solange das nicht der Fall ist, ist ja selbst WBK Schwarz kein Problem. Wenn einem aber jemand einen Strick drehen will, will man sich dann darauf verlassen, dass er die Absurdität bürgerfreundlich interpretiert?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Stunden schrieb BlackFly:

also Frau fw114 leiht als Jägerin die Waffe mit dem Bedürfniss "Jagd" und darf dann diese Waffe für die Jagd verwenden (und je nach SB bzw. Behörde nur für die Jagd und nicht für den Sport)

Ui - dann muss jetzt also auf dem Leihschein auch noch der Bedürfnisgrund des Erwerbenden drauf stehen, damit man das immer klar auseinander halten kann! (Bei Jagdschein wär's ja klar, aber WBK muss ja nicht bedürfniseinheitlich sein)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ja, das ist ne echte Gesetzes Lücke das auf dem Jagdschein das Bedürfnis nicht ersichtlich ist, was da für Schindluder betrieben werden könnte wenn jemand der Jäger und Sportschütze ist eine Waffe als Jäger ausleiht und dann als Sportschütze benutzt...

Wenn ein Jäger und Sportschütze eine Glock 17 ausleihen will und sich noch nicht sicher ist ob er diese als Jagd oder Sportwaffe kaufen will, so muss er sich gefälligst 2 ausleihen und ja nicht vertauschen!

Im §12 (1) 1. b steht nunmal ganz klar "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" und wenn die Behörde bei der WBK und dem Kontingent strikt trennt dann müsste sie es doch auch hier tun...

Der Gesetzgeber hat eben nur die Sicherheit des Volkes im Hinterkopf und erläßt dafür in seiner Unendlichen Weisheit fehlerfreie und absolut logische und selbstverständliche Gesetze!

Bearbeitet von BlackFly
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Stunden schrieb VTRSP:

:shok:

Wahnsinn, das toppt wirklich alles. 

 

Ich würde mich mal ganz dumm stellen und den SB freundlich nach einer logischen Begründung fragen:help:

 

 

Du willst deinen SB fragen, warum er dir einen Grund gibt, zwei extra KW auf Jagdschein zu bekommen und dich nicht verpflichtet, deine Sport-KW dafür zu nutzen?

Du toppst ja wirklich alles - die meisten Threads gehen hier um das umgekehrte Thema.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Stunden schrieb Qnkel:

 

Du willst deinen SB fragen, warum er dir einen Grund gibt, zwei extra KW auf Jagdschein zu bekommen und dich nicht verpflichtet, deine Sport-KW dafür zu nutzen?

Du toppst ja wirklich alles - die meisten Threads gehen hier um das umgekehrte Thema.

Ich würde es gerne selbst entscheiden, ob ich meine sportlich genutzten Kurzwaffen jagdlich nutzen möchte.

Zusätzlich hätte ich auch gerne die Möglichkeit, zwei weitere ggf. nicht sportlich zugelassene Kurzwaffen für die Jagd erwerben zu dürfen.

Aber wenn man auf amtliche Denkhilfen steht, kann man sich auch über solche SB-Aussagen freuen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich verstehe das Problem nicht. @fw114 Du hast da einen Screenshot eingefügt, wo ist dieser her? Im Gesetz steht das so nicht drinnen.

 

Weiterhin sagt die Verwaltungsvorschrift zu §13 ganz klar das es möglich ist:

Zitat

13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie auch Tagesjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z.B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die – ggf. auch über einen längeren Zeitraum notwendige – sichere Aufbewahrung oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13 Absatz 4 der Jagdschein einer WBK gleich.

 

Der Inhaber einer WBK kann darüber hinaus gestützt auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).

 

Ebenso in der Verwaltungsvorschrift, es zählt das Bedürfnis des Leihenden (Entleiher) und nicht des Verleiher.

 

Zitat

12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

 

 

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

 

Ganz am Anfang schreibst Du das die Entleiherin noch keine Langwaffe hat!!! möchte sich aber eine KW für Fangschuss ausleihen ??? Das ist dann doch sehr theoretisch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 17 Minuten schrieb scotty600:

Ich verstehe das Problem nicht. @fw114 Du hast da einen Screenshot eingefügt, wo ist dieser her? Im Gesetz steht das so nicht drinnen.

 

Weiterhin sagt die Verwaltungsvorschrift zu §13 ganz klar das es möglich ist:

 

Ebenso in der Verwaltungsvorschrift, es zählt das Bedürfnis des Leihenden (Entleiher) und nicht des Verleiher.

 

 

Ganz am Anfang schreibst Du das die Entleiherin noch keine Langwaffe hat!!! möchte sich aber eine KW für Fangschuss ausleihen ??? Das ist dann doch sehr theoretisch.

Das waren die üblichen Kommentare dazu (Internet), die Leutewie mich,  die sich da gerade nicht sicher sind, verunsichern.

 

Die Formulierung Stammt aus einem Forum einer Jagdseite. Wohl eher etwas unglücklich formuliert, was dann zu weiteren Irritationen führt.

 

Die Formulierung in der Deutschen Jagdzeitung ist auch nich besser:

Zitat:

 

Doch ist das gesetzeskonform?


Ja! § 13 des WaffG stellt zwar
nur für die Ausleihe von Lang-
waffen den Jagdschein einer Waf-
fenbesitzkarte gleich. Da ich
durch den Eintrag meiner Lang-
waffe mittlerweile eine WBK
habe, ist die Bedingung des § 12
Abs. 1 WaffG erfüllt. Die Auslei-
he einer Kurzwaffen ist nun mög-
lich. Um mich auch mit dieser
Waffe vertraut zu machen, möch-
te ich vor der Jagd auf dem
Schießstand trainieren. Darf ich
auch hierfür Munition erwer-
ben?

 

Wenn z.B. jemand schon eine WBK hat, wie in unserem  Fall, ist das Ausleihen kein Problem. Für die Jäger gibt es eine solche Konstellation aber scheinbar nicht.

Da man im Zitat ja erkennen kann, 1. Langwaffe eingetragen = WBK also Kurzwaffe leihen OK.

 

Es wird wirklich Eisenbahn für ein überschaubares vernünftiges Waffenrecht, dass man sich geistig nicht so verbiegen muss, weil einen das ungute Gefühl umtreibt : hätte , könnte, evt. etwas falsch machen und gegen irgendwas verstoßen.

Man macht sich echt zuviel Gedanken die dann zu sowas führen.

 

Bearbeitet von fw114
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 3 Minuten schrieb fw114:

Das waren die üblichen Kommentare dazu (Internet), die Leutewie mich,  die sich da gerade nicht sicher sind, verunsichern.

 

Die Formulierung Stammt aus einem PDF einer Jagdseite. Wohl eher etwas unglücklich formuliert, was dann zu weiteren Irritationen führt.

 

Die Formulierung in der Deutschen Jagdzeitung ist auch nich besser:

Zitat:

 

Doch ist das gesetzeskonform?


Ja! § 13 des WaffG stellt zwar
nur für die Ausleihe von Lang-
waffen den Jagdschein einer Waf-
fenbesitzkarte gleich. Da ich
durch den Eintrag meiner Lang-
waffe mittlerweile eine WBK
habe, ist die Bedingung des § 12
Abs. 1 WaffG erfüllt. Die Auslei-
he einer Kurzwaffen ist nun mög-
lich. Um mich auch mit dieser
Waffe vertraut zu machen, möch-
te ich vor der Jagd auf dem
Schießstand trainieren. Darf ich
auch hierfür Munition erwer-
ben?

 

Wenn z.B. jemand schon eine WBK hat, wie in unserem  Fall, ist das Ausleihen kein Problem. Für die Jäger gibt es eine solche Konstellation aber scheinbar nicht.

Da man im Zitat ja erkennen kann, 1. Langwaffe eingetragen = WBK also Kurzwaffe leihen OK.

 

Es wird wirklich Eisenbahn für ein überschaubares vernünftiges Waffenrecht, dass man sich geistig nicht so verbiegen muss, weil einen das ungute Gefühl umtreibt : hätte , könnte, evt. etwas falsch machen und gegen irgendwas verstoßen.

Man macht sich echt zuviel Gedanken die dann zu sowas führen.

 

Verstehe nicht warum

man schlechte sekundär Quellen bemüht, wenn es doch klar im Gesetz steht 🤷🏻‍♂️

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.