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IGNORED

Abgelehnter Voreintrag KW .44mag (Regelkontingent) : Lehmann-Kommentar zu §14 ???


MB69

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vor 16 Stunden schrieb Elo:

Vielleicht sollte man der Vollständigkeit halber erwähnen, daß Fehler der Behörde im Verfahren durchaus "geheilt" werden können?

Auch Fehler des Antragstellers? Dann hätte er ja (wenn er nicht zurückgezogen hätte) eine Verbandsbescheinigung nachreichen können. Wobei ja irrer Weise die untere Verwaltungsbehörde im geposteten Behördenschreiben ausdrücklich die - eigenwillige - Bedürfnisbescheinigung akzeptiert.

 

Trennung

 

Wie ich schon schrub: Wer sich damit nicht persönlich herum ärgern will kann es einem Schriftgelehrten delegieren. 

 

@MB69 Die Kombi selbst erfolgreich Sport schießender SB und dann die Kombi 1. 45ACP und 2. .44 Magnum könnte einen ja auch auf böse Gedanken bringen.

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vor 3 Minuten schrieb Josef Maier:

Auch Fehler des Antragstellers?

 

Ich bezog mich auf die vorangegangenen Beiträge, in denen der Rechtsweg empfohlen wurde.

 

Die meinerseits erwähnten Rechtsquellen richten sich auf das Handeln der Behörden.

 

Es ist m. E. sinnvoll, die Perspektive etwas auszuweiten, auch weil es ja neben der eigentlichen Frage auch darum geht, wer letztlich die Zeche zahlt. 

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Darf ich mal fragen, worin Ihr eigentlich keine ordentliche DSB-Bedürfnisbestätigung in diesem Fall seht ?

 

In Niedersachsen wird das Bedürfnis für Waffen im Grundkontngent genau an den Stellen befürwortet,

wie hier geschehen.

Vereins- und Kreisvebandsvorsitz haben den Bedarf für die Disziplin bestätigt.

 

Im Anhang das beim NSSV runterzuladende Formular.

Für Waffen ÜBER dem Grundkontingent findet man dort ein weiteres Formular, in dem dann nach dem

Kreisverband zusätzlich noch der Landesverband befürworten muss.


https://www.nssv.de/waffenrecht/images/formulare/Antrag_143-Beduerfnis.pdf

 

 

 

 

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Am 6.10.2023 um 23:49 schrieb ASE:

Tja, was soll man dazu sagen....

 

 

1. )  Vllt sollte der Kreisschützenverband seine Finger von Dingen lassen, die ihn Kraft §14 Abs 3 nichts angehen? Ich weis, für manche waffenrechtlich oberwichtigen Trachtenonkels war das  alles etwas überraschend, aber das Bedürfnis wird vom  einem anerkannten Schützenverband bescheinigt. und zwar schon seit 2003. Sind ja nur 20 Jahre...

 

 

2.) Es wird auf §14 Abs. 2 verwiesen. Damit wünsche ich der Behörde vor dem Verwaltungsgericht viel Spaß bei der Blamage bis auf die Knochen. Der Erwerb von Waffen ist seit 2020 in §14 Abs. 3 geregelt. Wenn man schon nicht ins Gesetz sondern nur in irgendwelche Kommentare schaut, vllt mal die aktuelle Auflage besorgen.

 

 

-> Versagung abwarten, Widerpruch & Klagen und ja keinem "Vergleich" zustimmen, der immer dann geschlossen werden soll, wenn die Behörde merkt, das sie mit Anlauf  Scheisse gebaut hat und die Anwaltskosten des Klägers nicht zahlen will, so daß der dann ~1000€ los ist um das Recht zu erhalten, daß ihm von vorne herein zustand. Verwaltungsgebühr für die erstrittene Erlaubnis kommt natürlich on top.....

     Das Ding ist verwaltungsrechtlich ein Selbstläufer.....

Vielleicht springst Du gerade überˋs Ziel hinaus? Und nochmal, Regelkontingent, war klar beschrieben.

14.2.1   § 14 Absatz 2 Satz 2    mal richtig lesen, explizit den ersten und den letzten Absatz…

Bearbeitet von MB69
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Am 6.10.2023 um 14:59 schrieb lrn:

Wird ein Bedürfnis als Sportschütze nach §8 oder nach §14 WaffG geltend gemacht? Wenn §14, welcher Verband, liegt Verbandsbescheinigung vor, wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum wird die nicht anerkannt?

 

Ist der Schütze, der den Vorfall geschildert hat, so kompetent, das, was die Behörde sagt,

a) waffenrechtlich richtig verstehen und einordnen, und

b) richtig wiedergeben

zu können? Das ist nicht immer der Fall!

 

Durch wie viele Hände (gemeint: Ohren/Hirne/Münder) ging die Sachverhaltsschilderung, bevor sie bei @MB69 ankam?

Nach‘m Oktoberfest und 38 Bier habe ich im Bahnhof einen getroffen, dessen Schwester einen kennt, dessen Nachbar aus der Achterbahn gefallen und auf seinem Schwager gelandet ist. Und dessen Arbeitskollege ist ˋ n Bekannter eines Schützenkollegen, dessen Verhältnis unsere Tischbedienung auf dem Oktoberfest war…

 

In Kurzform : Vielen Dank für die unterschwellige Unterstellung.

Durch gar keine Hände, erster Hand !

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Am 6.10.2023 um 15:32 schrieb MAHRS:

Ja, genau.  Die Behörde kann natürlich Rückfragen und weitere Auskünfte fordern.  Das kommt durchaus vor. Gerade in den vergangenen Wochen.

 

Das vermute ich auch. Die Sache ist nicht rund.

Na denn, schönen Dank für die unterschwellige Unterstellung.

 

Macht wirklich Spass hier, sich zu engagieren…

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vor 22 Stunden schrieb tont:

Das Verhalten der Behörde ist ja eine Sache (die versuchen es halt mit allen Mitteln), aber was viel erschreckender ist und worauf @ASE ja schon hingewiesen hat, ist, dass ein Verein zusammen mit dem Kreisschützenverband eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt :help:

 

Da scheint doch im Verein / Kreisverband so einiges schief zu laufen. Warum drängt sich mir dabei das Bild von grün geschürzten „Schützen“ auf, die sich mehr um die Organisation des nächsten Schützenfestes und die Wahl des Schützenkönigs kümmern, als um ihren Sport.

Man kann dem Antragsteller nur den Rat geben, sich schnellstmöglich einen anderen Verein und Verband zu suchen. 

Aha, bist ja schnell bei der Sache. Und was wieder gleich für bescheuerte Trachtenvorwürfe.

Merkste aber nicht, oder ?

Und jetzt mal §14 richtig durchlesen, was die befähigten Verbände UND angegliederte Unterverbände betrifft.

Nè anschliessende Entschuldigung für denn Wortlaut erwarte ich nicht, dazu bedarf es Grösse,

Von mir kommt die, sollte ich irgendwelche falschen Details genannt oder etwas mißinterpretiert haben.

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vor 23 Stunden schrieb Bettina Fischer:

Er hätte ja vorher die Behörde um Zusendung der im Kommentar genannten Stelle bitten können.

Macht nur kaum einer.

Kann ja dann der nächste machen.

Kann dann ich sein !

Und weilˋs mir jetzt auch egal ist

Niedersachsen

LK Verden ( nicht Stadt Verden ) 

Leider wird zum 01.01.2024 alles in der Region ( auch meine städt. Behörde ) im LK Verden zusammengelegt.

Somit ist hier für viele Schützen viel Ärger vorprogrammiert…

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vor 24 Minuten schrieb MAHRS:

Der gesamte Faden ist bestes Beispiel dafür, wie sich zu viele Infos an eine Behörde auswirken.

  

Muss nicht immer so sein. Mein Sachbearbeiter hat anscheinend eine freiheitliche Einstellung. Der hindert mich an der freien Entfaltung der Persönlichkeit nur soweit, wie es vom Gesetz her notwendig ist (vgl. Art. 2 GG). Aber ich weiß auch von schlechteren Sachbearbeitern in anderen Landkreisen. In welchem Kreis ich wohne, werde ich aber nicht öffentlich schreiben (damit hier nichts von weiter oben angeordnet verschlechtert wird).

 

491px-%22WAAC_-_SILENCE_MEANS_SECURITY%2

en.wikipedia.org/wiki/Operations_security

 

Bearbeitet von mwe
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vor 1 Minute schrieb mwe:

In welchem Kreis ich wohne, werde ich aber nicht öffentlich schreiben (damit hier nichts von weiter oben angeordnet verschlechtert wird).

Zum einen handelst du richtig und zum anderen ist es bezeichnend für unseren "Rechtsstaat"... Weisung ersetzt Gesetze... 

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Ja in Nds. sind ab 1.1.24 nur noch in den Landkreisen und großen selbstständigen Städten Waffenbehörden angesiedelt.

Fachaufsicht wird auf die Polizeidirektionen übertragen.

Damit gibt es dann nur noch ca. 50 Waffenbehörden anstelle derzeit ca. 100.

Bearbeitet von Bettina Fischer
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vor 26 Minuten schrieb Bettina Fischer:

dann nur noch ca. 50 Waffenbehörden anstelle derzeit ca. 100.

Das ist ja im Prinzip auch gut. Es muss überall gleich laufen. Schließlich ist das Affengesetz eins vom Bund! Wenn ich mir alleine die Unterschiede in Essen und Bochum angucke könnte ich kotzen!

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vor 1 Stunde schrieb MB69:

In Kurzform : Vielen Dank für die unterschwellige Unterstellung.

 

Keine Unterstellung. Standardfragen beim Abklopfen eines Sachverhalts. Eine Unsachlichkeit / Unterstellung siehst nur Du.

 

Frage beantwortet (Info aus 1. Hand, weiter oben) und Schreiben anonymisiert eingestellt, schon antworte ich sachlich - selbst aus Deiner Sicht, hoffentlich.

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vor 41 Minuten schrieb callahan44er:

Das ist ja im Prinzip auch gut.

 

Ich denke eher nicht, dass das gut ist. Je weniger Menschen der Tyrann korrumpieren muss, desto leichter die Tyrannei. Das ist ja der Hintergrund des Föderalismus. (Auch Subsidiarität ist gut, d. h. die Entscheidungen sollten normalerweise möglichst lokal getroffen werden; Ausnahme kann sein, wo durch Skalierung große Vorteile entstehen.)

 

  

vor 41 Minuten schrieb callahan44er:

Schließlich ist das Affengesetz eins vom Bund!

 

Was meiner Ansicht nach auch schon nicht gut ist. Außer es wäre freiheitlich wie in den USA (Zweiter Zusatzartikel). Früher war Waffenrecht mal Ländersache, richtig?

Bearbeitet von mwe
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vor 2 Stunden schrieb MB69:

Darf ich mal fragen, worin Ihr eigentlich keine ordentliche DSB-Bedürfnisbestätigung in diesem Fall seht ?

Weil auch das Grundkontingent seit 20 Jährchen nur noch vom mit höheren Weihen versehenen Landesverband bestätigt werden darf? Oder irre ich mich, dann lasse ich mich gerne schlau machen.

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§14 (3) WaffG: [...] Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes [...]

 

Dazu müßte man wissen, wie der Landesverband genau organisiert ist und dessen Bedürfnisrichtlinie kennen. Hoffentlich das wird die Behörde wenigstens beurteilen können...

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Am 6.10.2023 um 23:33 schrieb MB69:

Anbei das Schreiben zur Aufforderung, den Antrag zurückzuziehen.

PHOTO-2023-10-05-20-35-37.jpeg

 

Meine Meinung zu dem Thema ist Diese:

 

0. Da hast noch nicht geschrieben, was denn der zuständige Sachbearbeiter im Schießsportverband zu dem Vorgang sagt.

Immerhin wird ja seine Bedürfnisbescheinigung in Frage gestellt.

Er ist also immer der Erste (und nicht irgendein öffentliches Forum), mit dem man so etwas bespricht. Kannst Du uns das noch mitteilen, was dabei rausgekommen ist?

 

1. Ich halte das Problem Deines Schützenkollegen für leicht lösbar.  Ein einfaches Gespräch mit der Waffenbehörde könnte den Spuk beenden.

 

2. In Lehmann RandNr. 33 steht wörtlich:

"... wenn der Sportschütze im maßgeblichen Zeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv mit und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit (vereinseigenen) Schusswaffen betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (vglBT-Drucks. 14/7758, S. 63; Nr. 1/14.2.1 WaffVwV)."

 

Der Lehmannsche Kommentar ist eine Loseblattsammlung, die suckzessive und ausgesprochen langsam aktualisiert wird.

Vermutlich hat die Behörde die RandNr.33 mit dem Ausgabestand 127. AL - 03/2016 herangezogen.

Der Gesetzestext selbst sollte den Ausgabestand 154. AL - 08/2020 haben.

Falls die Vermutung stimmt, wurde ein veralteter Kommentar herangezogen, der nicht mehr zum aktuellen Gesetzestext passt.

 

Das wird auch deutlich durch den veralteten Verweis in RandNr. 33 auf Absatz 2 zu §14 WaffG.

Dieser wurde in der aktuellen Fassung gekürzt und bezieht sich nur noch auf die geforderte Mitgliedschaft im Schießsport- Verein und -Verband.

Entsprechend wurde der §14 WaffG in der aktuellen Fassung um 2 weitere Absätze (5) und (6) ergänzt.

Der richtige Verweis muss lauten §14 Absatz (3) WaffG.


3. Der Kommentar von Steindorf (11. Auflage von 2022) RandNr. 12 berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage.

"Eine regelmäßige Soprtausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. (Vgl. Nr. 14.2.1 WaffVwV)".

Der Verweis, auf die ebenfalls veraltete WaffVwV von 2012, kann sich aber nur auf die Erfordernis der Regelmäßigkeit beziehen, weil die WaffVwV nur davon spricht, "... den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, ..." auszuüben.

 

4. Auch der Kommentar von Gade (3. Auflage von 2022) schreibt in RandNr. 36 "... schießsportliche Betätigung mit einer Waffe der Art ausgeübt werden muss ...".

Ferner wird dort hergeleitet, wie man zu dieser Auffassung gelangen kann, obwohl dies im Gesetz so nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

5. Wenn ich dieses Schreiben erhalten hätte, würde ich zuerst diese Frage mit der Waffenbehörde klären, bevor ich weitere Schritte einleite.

Das ist einfach und die Sache wäre schnell aus der Welt geschafft.

 

6. Im übrigen gehe ich davon aus, dass die zuständige Bezirksregierung  (oder die jeweilge vorgesetzte Behörde der Waffenbehörde) den Standpunkt ihrer untergeordneten Waffenbehörde nicht teilen wird.

Auch hier kann ein Gespräch Abhilfe schaffen, falls die Waffenbehörde weiter an ihrem Standpunkt festhält.

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vor 2 Stunden schrieb Leser:

 

"Eine regelmäßige Soprtausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht. (Vgl. Nr. 14.2.1 WaffVwV)".

 

 .

 

 

 

 

Bearbeitet von Bettina Fischer
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