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IGNORED

WBK Antrag und Paragraph 153a stpo


Gerd03

Empfohlene Beiträge

Hallo Freunde des Schießssport!

 

Kann ein vor vielen Jahren gegen 153a stpo (xxx€ Spende) eingestelltes Ermittlungsverfahren die Zuverlässigkeit beim Beantragen der WBK beeinträchtigen?

 

Grund war ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, versichertes aber getuntes Mofa.

 

Danke für eure Meinung/ Hilfe!

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Michael Grote
Auf Wunsch des TE anonymisiert
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Weshalb sollte das ein Grund sein die WBK zu versagen? 

 

Du bist nicht verurteilt worden wegen der Dummheit, das Verfahren wurde eingestellt. Was im Umkehrschluß bedeutet: Es gab kein Urteil....Kein Urteil, kein Eintrag ins Zentralregister (Polizeiliches Führungszeugnis)... So what?

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vor 59 Minuten schrieb Bettina Fischer:

KWS beantragen und gucken ob der erteilt wird.

Welchen Sinn soll das machen? Genau - keinen

Wenn die Genehmigung versagt wird, wird es genauso im Bundeszentralregister eingetragen, wie bei einem WBK Antrag.

 

Einfach den WBK Antrag stellen und wenn man angehört wird, weil es beabischtigt wird diesen abzulehnen, kann man den Antrag noch im laufenden Verfahren zurückziehen. Wenn man das möchte...
Meistens akzeptieren die Behörden eine Rücknahme sogar ohne Gebühren festzusetzen.

 

 

frogger

Bearbeitet von frosch
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vor 14 Stunden schrieb frosch:

Meistens akzeptieren die Behörden eine Rücknahme sogar ohne Gebühren festzusetzen.

Echt ? Habe bislang noch kein Gebührenverzeichnis gesehen, das dort nicht eine Gebührenerhebung für den bis dahin entstandenen Aufwand vorschreibt. Oftmals wird dann aber nur die Durchführung der Überprüfung bei den nach § 5 Abs. 5 WaffG vorgeschriebenen Erkenntnisquellen berechnet.

 

SBine

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Zur Grundfrage: es gibt ein recht altes Urteil des BVerwG aus den 90er-Jahren. Dieses besagt, dass auch bei Einstellungen mit 1.000,- DM Geldstafe unter Umständen eine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Dies müsste natürlich gut begründet werden, aber die Höhe der Geldstrafe ist in dem Fall zu beachten.

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Eingestellt wird ein Verfahren dann wenn davon ausgegangen wird das die Beweise nur schwer zu erbringen sind und beide Seiten denken das dies der Sichere Weg ist (entweder überhaupt eine Strafe zu erwirken oder einer Verurteilung zu umgehen). 

Bei der Einstellung wird keine Schuld anerkannt/Geständnis abgelegt, es wird aber auch keine Schuld nachgewiesen. Wenn bei jemanden das Verfahren gegen Geldstrafe eingestellt wird dann sagt das aus es kann sein aber es kann auch nicht sein das er das gemacht hat, man weiss es einfach nicht weil es noch nicht festgestellt wurde. 

Ich war immer der Meinung das es in Deutschland den Grundsatz "Unschuldig bis zum Beweis der Schuld" gibt. Auch wenn einigen Hochrangigen Politikern dies nicht passt und sie aktiv versuchen das Gesetz dahingehen zu ändern das es zumindest teilweise die Unschuldsvermutung nicht mehr gilt, so ist dies in Deutschland immernoch so niedergeschrieben. Muss sich ein BVerwG nicht an diese Gesetze halten das die einfach sagen können wir nehmen ab einer bestimmten Höhe der Geldstrafe (die übrigens auch ziemlich willkürlich festgelegt wird und mehr etwas mit dem Einkommen als mit der schwere der Tat zu tun hat) an das er schuldig sein könnte ohne das die Schuld bewiesen ist?

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21 hours ago, BlackFly said:

Ich war immer der Meinung das es in Deutschland den Grundsatz "Unschuldig bis zum Beweis der Schuld" gibt.

 

Das, wie auch der Schuldbegriff überhaupt, ist aber eine strafrechtliche Kategorie. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, also Verwaltungsrecht, braucht es ja keine Schuld, sondern "Tatsachen" und eine "Annahme". Eine auf Tatsachen gestützte "Annahme" ist offensichtlich viel weniger als ein "Beweis".

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Feststellungen aus dem Verfahren, welches nach §153 StPO eingestellt wurde, lassen sich zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranziehen. Das ist geübte Rechtspraxis.

Dabei ist aber wieder zu berücksichtigen, dass diese nicht gerichtlich in einem Urteil festgezimmert sind, sondern im Wesentlichen der Beurteilung der Statsanwaltschaft entsprechen.

 

Hier ist schon im Ermittlungsverfahren darauf zu achten, dass der vertretende Anwalt zu allen Punkten in den Akten geeignete Stellungnahmen zur Akte gibt. Dies muss dann auch bei einer waffenrechtlichen Prüfung mit einbezogen werden.

 

Die Nummer hatte ein Bekannter wegen eines Steuerverfahrens, das nach 153a eingestellt wurde. Die Waffenbehörde wollte die Feststellungen der BuStra 1:1 übernehmen, ging gaber nicht, weil sie dem Grunde nach eine komplette steuerrechtliche Prüfung der Sachverhalte aufgrund der Einlassungen in den Akten hätten durchführen müssen. Das wäre teuer und aufwändig geworden. Also hat man es sein lassen und es gab nur einen leicht erhöhten Gebührenbescheid für die Zuverlässigkeitsprüfung.

 

frogger

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Am 10.9.2023 um 14:09 schrieb Max Musculo:

Aber im staatsanwaltlichen Verfahrensregister. Löschfrist sollte bei Einstellung eigentlich bei zwei Jahren liegen. Kann man aber vor Beantragung abfragen.

Das kann allerdings nicht relevant sein. Daraus kann man ja nur ableiten, dass gegen jemanden ermittelt wurde. Nach § 5 WaffG muss es allerdings zu einer Verurteilung gekommen sein. Und die liegt, da das Verfahren eingestellt wurde, nicht vor.

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vor 4 Stunden schrieb Maure:

Das kann allerdings nicht relevant sein

Nehmen wir mal ganz abstrakt an:

 

Eingestellte Verfahren wegen

129 StGB Bildung kriminelle Vereinigung

130 StGB Volksverhetzung

86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

 

Und du denkst, dass die Behörde da sagt "Alles eingestellt. Kein Problem. Hier deine WBK"?

 

Ich würde behaupten, dass das evtl. "Tatsachen die die Annahme rechtfertigen" sein könnten.

Bearbeitet von Max Musculo
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