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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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@TTG ach einer von den anal-fixierten hier bis du, alles klar.

 

Passt auch zum idiotischen Glauben, der GG, der ja sonst so gemein ist, verlange das Wegschliessen der Waffen, aber nicht das sichere Verwahren des Zugangsmittels zum Tresor. Der Gedanke ist dermaßen absurd, das es den Waffenbesitz ausschließen sollte, der Dummheit wegen.

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Die einzige Willkür hier ist die Willkür des OVG zwar den Sachverhalt aber nicht die Person verurteilen. Bei anderen Verfahren/Gerichten muss für den Erkenntnisgewinn der Allgemeinheit immer erst jemand absolut waffenrechtlich unzuverlässig werden.

 

Nicht so beim OVG NRW: 

- Der Waffenbesitzer bleibt zuverlässig weil das subjektive Tatbestandsmerkmal keine absolute Unzuverlässigkeit hat erkennen lassen. Das war der Winkelzug des OVG zu gunsten des Jägers

- Der Sachverhalt wird objektiv  als definitiv mit dem Waffengesetz nicht vereinbar bewertet. 

- Es wurde auch klargestellt, das es Schlüssel eigentlich eine Idiotie sind, denn "es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. "

 

Das bedeutet:

 

- Der olle @ASE hat mal wieder recht behalten

- In Zukunft gibt es keine Ausrede mehr, die Rechtslage wurde nun abschließend geklärt, für jedermann in einfachen Worten: 
     Der Schlüssel eines Waffenschrankes muss in einem gleichwertigen Behältnis verwahrt werden, wenn der Waffenbesitzer gerade nicht die tatsächliche Gewalt ausüben kann

 

 

 

Dabei ist es natürlich egal, ob ein 1er-Schlüssel im 0er-Schrank liegt, sofern die Begrenzung der Waffenzahl eingehalten wird.   

Bearbeitet von ASE
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A/B schränke die man früher gern "Jägerschränke" genannt hat weil es A schränke mit B innenfach waren sind dann wie zu behandeln?

 

der schlüssel für den "A-Aussentresor" in min. A-behältnis und dann den schlüssel für das B-innenfach in ein B-behältnis?!?

is a auch irgendwie weltfremd!!!

Bearbeitet von HangMan69
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vor 2 Stunden schrieb HangMan69:

der schlüssel für den "A-Aussentresor" in min. A-behältnis und dann den schlüssel für das B-innenfach in ein B-behältnis?!?

is a auch irgendwie weltfremd!!!

Nö, abwärts geht immer, es reicht ein mindestens gleichwertiges Behältniss zur höchsten Schutzstufe.

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vor 52 Minuten schrieb HangMan69:

wohin mit dem "B-schlüsseltresor-Schlüssel"?!?

 

Nun, das OVG-NWR Urteil richtig verstanden, bedeutet das das Ende der Schlüsselschlösser an Waffenschränken. 

 

Man darf nicht davon ausgehen, nach diesem gegenüber dem Waffenbesitzer milden, aber in der Sache eindeutigen Urteil,  das sich jetzt noch auf waffenrechtliches Laientum herausreden kann, wie es das OVG sehr milde gegenüber dem Jäger anerkannt hat.

 

Das war auch der Zweck: Verurteile den Vorgang, nicht die Person.  Eine bessere Rechtsauskunft konnte man nicht erhalten. Mein Reden in der Schlüsselfrage war immer: Irgendwann verliert einer die Zuverlässigkeit oder geht in den Knast, damit die von vorneherein glasklare Rechtslage auch noch beim renitentesten WOler ankommt. Jetzt hat man das ohne die negativen Konsequenzen, besser hätte die Angelegenheit nicht ausgehen können. 

 

Das "die Schlüsselaufbewahrung ist nicht reglementiert" war von vorneherein ein juristisches Meme auf Trotzphaseniveau, bar jeder Realität. Der Gesetzgeber muss die Schlüsselverwahrung gar nicht regeln, weil er dem Waffenbesitzer erst unter Androhung von Verlust der Zuverlässigkeit, dann unter Strafandrohung  aufgetragen hat, dafür zu sorgen, das nicht mal die  Gefahr besteht, das unbefugte die Waffen an sich nehmen. Wie man angesichts dessen auf die Idee kommen kann, der Schlüssel habe was in der Müslibox oder im Plastiktresor aus dem YPS-Heft irgendetwas zu suchen, es ist unbegreiflich. 

 

Noch unbegreiflicher ist es,  wie die 2nd-Amendment und Möchtegern-Waffenlobby mit der Aussage "Bätsch, meine Waffen muss ich zwar einschließen, aber den Schlüssel kann ich rumliegen lassen und das mach ich auch11!!ELF!"  die allgemeine Bevölkerung  auf die  Seite der LWB bringen möchte. Mit so einem pubertären Schwachsinn  disqualifiziert man sich von vorneherein. 

 

 

Und jetzt warten wir noch auf das Urteil zur Abhandenkommen vs Verankerung....

 

  

Bearbeitet von ASE
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4 minutes ago, ASE said:

Und jetzt warten wir noch auf das Urteil zur Abhandenkommen vs Verankerung....

Es ist ganz klar, dass alle Register womit man die LWB fi… kann auch gezogen werden. Ich bin mal gespannt wie lange das noch geht, bis einer einen großen Haufen auf die Zuverlässigkeit gibt und sich vergisst.

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vor 3 Minuten schrieb TTG:

 bis einer einen großen Haufen auf die Zuverlässigkeit gibt und sich vergisst.

Ah nun noch die Frage waschechter Reichsbürger oder Agent Provokateur?

 

Klar, große Sezession&Schießerei weil man seinen 50kg Waffenschrank nicht andübeln will, bzw nicht zugeben kann das die dicken Backen die man in dieser Angelegenheit gemacht doch nur mit heisser Luft gefüllt waren...

Ihr seid nur noch peinlich. 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Minuten schrieb ExOSP:

Und den Schlüssel für die Revision falls das elektronische Zahlenschloss ausfällt kann man bei der Gesetzlage doch gleich im Tresor aufbewahren :gaga:

Die Schränke wird es dann in Zukunft im Doppelpack geben, dann kann man den Schlüssel des einen in den anderen legen. Dann hätte ich auch weniger Platzprobleme und könnte der Frau erklären das ich laut Gesetz 2 Schränke brauche und sie nicht meckern soll wegen dem Platz den die im Wohnzimmer brauchen :rtfm:

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Ja woher nimmst du die Gewissheit? Sag jetzt nicht VG Köln 20 K 8077/17, da steht etwas anderes drin..

Ja, was denn genau?
 

Solange der Schlüssel nicht offensichtlich griffbereit liegt, sondern beispielsweise in einer Geldkasette, die keine bestimmten Qualifizierungen erfüllen muss, aufbewahrt wird, hat das VG Köln die Aufbewahrung des Schlüssels nicht beanstandet.

 

“[…]Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden.“

 

 

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Tapfere können jetzt noch sagen:

"Das ist eine Entscheidung, der ich über den konkreten Einzelfall hinaus nicht folge."

So argumentieren doch Behörden (fast) immer, wenn sie juristisch unterliegen.

 

Aber wo fängt sie sichere Schlüsselaufbewahrung an?

Beim Tresorschlüssel?

Beim Hausschlüssel, weil mit dem kommt man ja an den Treesor?

Muss man das Zimmer, in dem der Tresor steht, auch noch verschließen?

Wenn ja, welche Sicherheitsstufe muss die Tür haben?

Was ist mit Fenstern, Balkon- oder Kellertüren?

Sollte ich lieber im Bunker leben?

 

Fragen über Fragen...

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

weil er dem Waffenbesitzer erst unter Androhung von Verlust der Zuverlässigkeit, dann unter Strafandrohung  aufgetragen hat, dafür zu sorgen, das nicht mal die  Gefahr besteht, das unbefugte die Waffen an sich nehmen.

 

Wie kommt man darauf, dass dies bei einem Zahlenschloss gegeben ist?

 

Wie viele Stellen muss der Code haben? 

 

Morgen kommt so eine Rakete darauf, dass 6 Stellen zu unsicher sei...

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