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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


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Geschrieben

Andersherum wird ein Schuh draus:

 

Die Gleichstellung von B mit 0 war ein politisch gewollte ein schlechter Witz. In meinem Vereinsheim haben wir einen alten Panzerschrank von der einstigen Bundespost oder so, noch Württembergische (ohne Baden...) Fertigung mit bald 20 cm dicken Türen der mit dem Kran reingesetzt werden musste und irgendein Gutachter von der Polizei hat dazu geschrieben, der sei wohl bestimmt mit B gleichzusetzen....( Anstatt wenigstens mit 0, was der Gutachter hätte wissen müssen) lächerlich...

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Da der Standard der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ungefähr dem Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 entspricht, werden diese Sicherheitsbehältnisse für die Aufbewahrung der Schusswaffen als gleichwertig anerkannt.

+-500€ :lol:

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Domenicus:

+-500€ 

B - Würfel zu 0 - Würfel, der allerdings 3 Zuhaltungen mehr hat, nur von 200 auf 600 Euronen geklettert, afair 2008 - 2013. Gleicher deutscher Markenhersteller. 

vor 11 Minuten schrieb Mittelalter:

Der Hersteller Pohlschröder hat schriftlich bestätigt, dass mindestens mit 1er gleichzusetzen ist

Glückwunsch! 

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb JuppW:

Ich habe meinen Angelkahn reaktiviert und bin an mein Hausgewässer, einer bekannten Eifeltalsperre, gefahren. Bin an die tiefste Stelle gerudert, da wo das alte Flußbett läuft und hab dann bei der Wassertiefe von etwa 60m den Tresorschlüssel über Bord geworfen. Dort holt ihn niemand raus. Damit ich aber genau weiß, wo der Schlüssel liegt, falls ich ihn brauche, habe ich mir genau an der Stelle wo ich ihn von Bord geworfen habe, eine Kerbe in den Rand der Bordwand geschnitzt.
So kann ich die Stelle jederzeit wiederfinden.

 

Das hat schon so mancher gedacht, und dann gab es lange Gesichter!

 

Erstens muß man sich merken, wie herum man im Kahn gesessen hat, außerdem kann die Stelle im Wasser, die man so markiert hat, wegfließen, oder -noch schlimmer- verdunsten und dann beispielsweise in Korea wieder kondensieren.

 

Zurück zum Ernst der Sache, danke für die Hinweise des LRA Donauwörth. Zumindest in Bayern gibt einem das eine gewisse Leitlinie und Argumente im V-Fall an die Hand, wenn die eigene Behörde nicht gerade was gegenteiliges verlautbart haben sollte.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ASE:

Aus ökonomischen Gründen (Vorhandensein der Schränke, Produktionslinien bei den Herstellern etc) hat man 2002 auf den harten Cut verzichtet, diesen aber 2017 nachgeholt

Die A/B-Schränke waren daher nie der gesetzliche Standard, sondern akzeptiert.

Die VDMA Norm A/B war 2003 ausgelaufen. Nachfolgenorm war S1/S2 nach EN 14450. https://www.ecb-s.com/_data/PNO_2003_06_30_1_DE_DMA_024992.pdf

Es ist verständlich, dass man 2002 keine auslaufende/veraltete Norm "auf Dauer" waffenrechtlich festschreiben wollte.
Man hätte aber 2017 konsequenterweise dann die Nachfolgenormen S1 und S2 im WaffG festschreiben können.

Dann hätten wir noch heute sehr günstige (es gab seinerzeit S1-Langwaffenschränke mit S2-Innenfach für um die 250 EUR) und auch relativ leichte Waffenschränke, die von einer neuen, europaweiten Norm überwacht sind und die gerade Einsteigern das Hobby etwas erleichtert hätten.

Leider gab es in der Diskussion und den Verhandlungen fast nur die Sicht "A/B forever" oder "0/I muss sein".

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  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Pressemitteilung, 30.08.2023:

 

OVG entscheidet zu Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

 

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_230830/index.php

 

Zitat:

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht entschieden. Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

...

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Geschrieben (bearbeitet)

Bevor vorschnell gejubelt wird - das Gericht weist darauf hin, daß es sich um einen Ausnahmefall handelt.

 

Zitat:

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Mateusz:

dann wird es wohl demnächst einen großen run auf kleine "0er" geben.

Steht also im Gegensatz zum letzten Urteil. Jedes Verfahren wird eine Einzelfallentscheidung sein. Ein 0er würde ja dann z.b. nicht reichen wenn du einen 1er hast. 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich könnte kotzen:

Quote

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat.

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen zu Schlüsselaufbewahrung. Das ist blanke Willkür! Aber gut, dass ich einen Ier mit Zahlenschloss habe. Ich wünsche dem Richter alles schlechte.

Bearbeitet von TTG
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb callahan44er:

Ein 0er würde ja dann z.b. nicht reichen wenn du einen 1er hast. 

Kommt drauf an, wäre in dem 1er nur Zeug innerhalb der 0er Grenzen würde es ja wieder passen sofern man dann davon ausgeht das der 1er aufgrund der Schlüsselaufbewahrung nur den Status eines 0er hat.

 

Aber nun kommt dann natürlich wieder die Frage: Wenn ich den Schlüssel vom meinem Waffenschrank in einem anderen Tresor lagern muss, wo wird dann dieser Schlüssel aufbewahrt?

Der neue Schrank für die Schlüsselaufbewahrung müßte somit also zwangsläufig ein Zahlenschloß haben da sich sonst die Katze in den Schwanz beisst...

 

PS: Wenn man einen 1er mit elektronischem Schloss und Notschlüssel hat wäre es vermutlich das einfachste auf die Sicherheit des Notschlüssels zu verzichten...

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb TTG:

Ich könnte kotzen:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen zu Schlüsselaufbewahrung. Das ist blanke Willkür! Aber gut, dass ich einen Ier mit Zahlenschloss habe.

So ist es. Ich habe drei B Schränke, davon einen mit Zahlenschloss. Wenn ich jetzt einen B Ausstausche und einen 1er mit Schlüssel nehme, kann ich dann…………ach lassen wir’s. 
 

Ich habe im Verein mehrere Tresore die entweder im Nachhinein mit B klassifiziert wurden oder garnix haben. Die Dinger bekommst du nicht bewegt. Spaltmaße davon träumt jeder 1er……..aber nun ja. 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb callahan44er:

. Ein 0er würde ja dann z.b. nicht reichen wenn du einen 1er hast. 

 

Wenn jedoch ein Nuller ausreicht, man jedoch einen Einser hat, muss man den Schlüssel dann in einem Nuller oder Einser aufbewahren?

 

:tease:

Geschrieben (bearbeitet)

Euch ist schon klar, was jetzt passieren wird?

 

Wenn du zwei A/B Schränke hast, einer mit Zahlenschloss und einen mit Schlüssel, in jeden der Schränke darfst du 10 Langwaffen lagen, aber da du den Schlüssel im Schrank mit dem Zahlenschloss hast, ist es so als hättest du 20 Waffen in dem Schrank. Und wieder die Arschkarte gezogen.

Bearbeitet von TTG
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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb callahan44er:

Spaltmaße

 

Habe auch so ein altes Teil ohne Plakette, mal gebraucht geschenkt bekommen, kam aus einem Reisebüro. Die Luft "faucht" heraus, wenn ich die Tür schließe, da wackelt nichts, top verarbeitet. Dann einen Nuller. Wesentlich jünger, Türplatte knapp ein Drittel des alten Schranks dick. Klappert leicht. Das Schloss ist im alten Schrank nochmals durch mehrere Stahlplatten gesichert, im Nuller, naja, sieht nach Standard aus...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 31 Minuten schrieb TTG:

Ich wünsche dem ...

 

Die möglichen Konsequenzen aus dem Urteil mal außen vor gelassen - man sollte bedenken, daß das Gericht hier zugunsten des (einzelnen) Bürgers geurteilt hat.

Behörde und Vorinstanz haben auf Erlaubniswiderruf entschieden.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Wenn ich unter Bezug auf dieses Urteil bei der Bank nach der Güte der Schließfachanlage frage: Schmeißen die mich dann raus? Oder schicken mir die Schergen auf den Hals weil sie mich der Vorbereitung eines Einbruchs verdächtigen? 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb TTG:

Ich könnte kotzen:

Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen zu Schlüsselaufbewahrung. Das ist blanke Willkür! Aber gut, dass ich einen Ier mit Zahlenschloss habe. Ich wünsche dem Richter alles schlechte.

Hast du grün vergessen oder meinst du das ernst?

 

Ja ist auch Willkür das man den Schrank sogar abschliessen muss, steht ja auch nicht im §36Waffg/§13 AWaffV anders als beim Transport...

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