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IGNORED

Deutscher wohnt in Frankreich, schiesst bei deutschem Verein und möchte Waffe erwerben ...


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Geschrieben

Ein in Frankreich lebender (Neu-) Schütze (deutsche Staatsangehörigkeit) möchte eine Waffe (SpoPi, KK) erwerben und den Schiesssport in einem deutschen Verein betreiben (Sachkundeprüfung abgelegt, 12/18-Voraussetzung erfüllt).

Wo kann er welche Erlaubnisse unter welchen Voraussetzungen beantragen?

Danke Euch!!!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb ALBA:

Wohnsitz in Frankreich - dann in Frankreich

 

Würde ich nicht unbedingt so sehen.

 

Zuständig für Deutsche ... die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des WaffG haben, ist das BVA (§ 48 (2) Nr. 4 WaffG).

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erlaubnis.html#doc223404bodyText1

 

Die Frage könnte allerdings sein, inwieweit die Waffen dann jeweils in Frankreich (ständig) gelagert werden können (und sollen?) und wie die Regeln für die Mitnahme sind.

Grundsätzlich eine interessante Frage, was der beste Weg wäre, vielleicht hat jemand praktische Erfahrungen?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Ich würde echt gerne wissen, ob es in Frogistan leichter oder schwerer ist, als Sportschütze eine Großkaliberwaffe zu bekommen.


Die Jäger dort sind ziemlich abgefahren, der Jagdstil nicht so, wie  ich das gerne erlebe.

Geschrieben

Wer kann gut französisch?

 

https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/N287

 

 

Deepl:

Waffen werden je nach ihrer Gefährlichkeit in vier Kategorien eingeteilt: Handfeuerwaffen (Revolver, Pistole) für das Sportschießen, Schulterfeuerwaffen (Gewehr, Karabiner) für die Jagd... Die Vorschriften für den Kauf, das Tragen, den Transport und den Besitz der Waffe sind je nach Kategorie A, B, C oder D unterschiedlich. Kategorie A ist verboten, es sei denn, es gibt eine Ausnahmegenehmigung. Für die Kategorie B ist eine Genehmigung erforderlich. Für die Kategorie C ist eine Erklärung erforderlich. Die Kategorie D kann frei erworben und besessen werden.

Geschrieben

Frankreich ist ja gefühlt alle 8 Wochen hier Thema:

 

 

Daher evtl. auch mal mit @Kai kurzschließen.

 

vor 14 Minuten schrieb EkelAlfred:

Ich würde echt gerne wissen, ob es in Frogistan leichter oder schwerer ist, als Sportschütze eine Großkaliberwaffe zu bekommen.

 

Evtl. helfen Dir die Links? Wobei du doch eh bloß einen Steinwurf von den Ostfranzosen im Saarland entfernt wohnst... Da muss das doch rauszubekommen sein?

 

Geschrieben

Das

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erlaubnis.html#doc223404bodyText1

 

gilt meines Erachtens hauptsächlich für Deutsche die Waffen in Deutschland haben, aber vorübergehend nicht

in Deutschland leben und auch keinen Wohnsitz in D haben, dementsprechend gibts

dann ja auch keine Heimatbehörde.

Ich glaube nicht, das es machbar ist ohne Wohnsitz in D eine deutsche WBK zu bekommen

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Elo:

Zuständig für Deutsche ... die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des WaffG haben, ist das BVA (§ 48 (2) Nr. 4 WaffG).

 

Ja, wenn sie vorher bereits Waffen besessen haben.

 

Insofern hat ALBA hiermit Recht:

 

vor 46 Minuten schrieb ALBA:

Das gilt meines Erachtens hauptsächlich für Deutsche die Waffen in Deutschland haben, aber vorübergehend nicht

in Deutschland leben und auch keinen Wohnsitz in D haben

 

Ein kurzer Blick in's Gesetz verrät:

 

Zitat

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

 

...

 
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

 

Und mit "kann" ist hier üblicherweise "wird" gemeint.

Geschrieben (bearbeitet)

Gibt es da keine Regelungen dafür? Ist doch garantiert nicht ungewöhnlich das jemand der in unmittelbarer Grenznähe wohnt sich z.b. ein Partner im Ausland anlacht aber der Lebensmittelpunkt mit Ausnahme des Partners in Deutschland stattfindet.

 

Wäre ein Zweitwohnsitz z.b. bei den Eltern und damit die deutsche WBK über den Zweitwohnsitz möglich? Bei den Österreichern z.b. geht sowas glaub auch

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Wäre ein Zweitwohnsitz z.b. bei den Eltern

 

Begründet ein Zweitwohnsitz einen "gewöhnlichen Aufenthalt"?

 

Bedeutet das dann Doppelbesteuerung?

 

Zumindest ist

 

vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

aber der Lebensmittelpunkt mit Ausnahme des Partners in Deutschland stattfindet.

 

nicht Teil der Fragestellung.

 

vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Gibt es da keine Regelungen dafür?

 

Gibt es, siehe §4 Abs. 2, die Beurteilung erfolgt eben über den tatsächlichen "gewöhnlichen Aufenthalt".

Bearbeitet von Kreppel
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Kreppel:

wenn sie vorher bereits Waffen besessen haben

 

Kannst Du bitte die Fundstelle im Gesetz nennen, würde ich mir gerne anschauen?

 

vor 4 Stunden schrieb Kreppel:

Und mit "kann" ist hier üblicherweise "wird" gemeint.

 

"Kann" beinhaltet im Verwaltungsrecht schlicht eine recht freie Ermessensentscheidung, weiter gefaßt als beispielsweise "soll".

Ich lasse mich aber auch hier gerne berichtigen, wenn jemand eine entsprechende Rechtsnorm nennen kann.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ALBA:

Das

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erlaubnis.html#doc223404bodyText1

 

gilt meines Erachtens hauptsächlich für Deutsche die Waffen in Deutschland haben, aber vorübergehend nicht

in Deutschland leben und auch keinen Wohnsitz in D haben, dementsprechend gibts

dann ja auch keine Heimatbehörde.

Ich glaube nicht, das es machbar ist ohne Wohnsitz in D eine deutsche WBK zu bekommen

Ich bin Deutscher Staatsangehöriger und wohne im Elsass. Habe sowohl die Deutsche WBK (Jäger) als auch die Französische autorisation d‘armes für alle meine Waffen. Wohne seit 2007 hier und habe mir 2012 eine G17 und eine OA15M5 gekauft, und diese auf meine Deutsche WBK eintragen lassen, übers BVA, kein Problem, dauert halt etwas länger als sonst.
Für Sportschützen dürfte die Hürde vielleicht etwas höher sein, aber grundsätzlich möglich.

Gruß Stefan.

Geschrieben (bearbeitet)
6 hours ago, Kreppel said:

Und mit "kann" ist hier üblicherweise "wird" gemeint.

 

Ist das wenn der vorherige Aufenthalt in der EU war und der Betreffende EU-Bürger ist, unter EU-Recht erlaubt? Klar, EU-Recht, insbesondere bei Waffenrecht, wird gerne gegen den Bürger angewandt, nicht für ihn, aber das scheint mir geradezu nach Verletzung der Personenfreizügigkeit in der EU zu schreien. Selbst die EU-Waffenrichtline wurde ja mit der Umsetzung der vier Freiheiten in Bezug auf Waffenbesitz und -handel begründet. Jemanden, der gerade aus Straßburg nach Köln gezogen ist, schlechter zu behandeln als jemanden, der aus Stuttgart nach Köln gezogen ist, scheint mir da schwierig.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb Proud NRA Member:

und der Betreffende EU-Bürger ist, unter EU-Recht erlaubt?

 

Damit dürftest Du auf der richtigen Spur sein.

Die WaffVwV sagt dazu (für die Behörde) etwas (zu § 4), demnach ist unter Maßgabe § 26 Absatz 5 AWaffV der § 4 Absatz 2 WaffG auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

Geschrieben
1 hour ago, Elo said:

(für die Behörde) etwas (zu § 4), demnach ist unter Maßgabe § 26 Absatz 5 AWaffV der § 4 Absatz 2 WaffG auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

 

Wobei es -- sollte ich richtig damit liegen, dass das gar nicht geht -- irgendwie schon bemerkenswert ist, etwas klar Rechtswidriges ins Gesetz zu schreiben, um es dann nicht anzuwenden. Es ist ja nicht so, dass in den letzten Jahrzehnten nicht anderweitig am WaffG rumgeändert geworden wäre, was eigentlich Gelegenheit zu einer Anpassung -- dieses eine Mal im Sinne des Bürgers -- gegeben hätte.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Jemanden, der gerade aus Straßburg nach Köln gezogen ist, schlechter zu behandeln als jemanden, der aus Stuttgart nach Köln gezogen ist, scheint mir da schwierig.

 

Jep, das europäische Recht ist in so einem Falle dem deutschen Recht übergeordnet.

vor 15 Stunden schrieb ALBA:

Ich glaube nicht, das es machbar ist ohne Wohnsitz in D eine deutsche WBK zu bekommen

 

Auch das deutsche Waffenrecht spricht vom gewöhnlichen Aufenthalt, und eben nicht von einem deutschen Wohnsitz.

Desweiteren darf nicht mehr unterschieden werden bei einer Sicherheitsüberprüfung oder Zuverlässigkeitsüberprüfung ob jemand seinen Wohnsitz, bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU Land hat. Hierzu sei auch angemerkt das es wohl auch noch EU Länder gibt die ein Meldesystem wie in Deutschland gar nicht kennen.

 

Geschrieben

Wenn ich in Frankreich wohne und lebe, habe ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich,

hätte ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland MÜßTE ich ich mich dort anmelden

und somit hätte ich eine Behörde vor Ort und nicht das BVA....

Es gibt sicherlich irgendwelche halblegalen Umwege eine deutsche WBK zu bekommen,

aber warum muß das immer hier diskutiert werden und warum sind das immer die gleichen Leute

die solche Diskussionen unterstützen ?

Ein gang zu einem Sachbearbeiter einer in Frage kommenden BEhörde würde das rechtlich abgesichert

klären, Ich kenne das nur so- ohne Meldeadresse keine WBK, wie soll ohne MEldeadresse in D die sachgerechte

Lagerung überprüft werden ? Welche Angaben soll das BKA abfragen ?

Klar, die deutsche Polizei fährt nach Frankreich um den Safe anzusehen......

 

Leute für mich ist das an den Haaren herbeigezogen

 

In Frankreich beantragen und Europäischen Feuerwaffenpass besorgen

oder

in Deutschland melden und in Deutschland beantragen, dann aber auch in D lagern.....( dieses Thema hatten wir schonmal )

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb ALBA:

Wenn ich in Frankreich wohne und lebe, habe ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich,

hätte ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland MÜßTE ich ich mich dort anmelden

und somit hätte ich eine Behörde vor Ort und nicht das BVA....

 

Voll komisch, ich habe keinen Wohnsitz in Deutschland, dort aber meinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ich habe dort sogar eine waffenrechtliche Erlaubnis. Da ich regelmässig in DE für eine Sicherheitsfirma arbeite (nochmal, ohne Wohnsitz) wird auch meine Sicherheitsüberprüfung von den dortigen Behörden durchgeführt, inklusive der regelmässigen Überprüfungen für die waffenrechtliche Erlaubnis. Da machen anscheinend eine Menge Leute etwas verkehrt.

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