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IGNORED

Deutscher wohnt in Frankreich, schiesst bei deutschem Verein und möchte Waffe erwerben ...


rolf-dieter_meyer

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UND

hattest Du die waffenrechtliche Eraubnis bevor Du ausgewandert bist ?

Oder

bist Du EU Ausländer und brauchst die waffenrechtliche Erlaubnis für Deine Arbeit in Deutschland ?

@micky

gewöhnlicher aufenthalt in D heißt, das Du mehr als die Hälfte des Jahres in D bist,

das bedeutet dann auch, das DU hier steuerpflichtig sein müßtest

müßtest Du Dich dann nicht auch hier melden ?

Wenn nein, warum nicht

Bearbeitet von ALBA
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vor 21 Stunden schrieb Elo:

@Stefan 1911

 

autorisation d‘armes ist die französische Waffenlizenz (?)

 

Kannst Du vielleicht etwas mehr dazu erzählen?

Ist die personenbezogen oder für einzelne Waffe analog deutsche WBK?

In Frankreich bekommt man für jede Cat. B Waffe eine nur für diese Waffe ausgestellte autoristaion d‘armes, mit Daten der Waffe. Diese ist 5 Jahre gültig und muss rechtzeitig vor Ablauf vom Besitzer neu beantragt werden. Die alte muss mit dem Neuantrag abgegeben werden. Ist ein DIN A4 Blatt, mit den Daten der Waffe usw., JEDER Munitionserwerb für diese Waffe wird vom W.Händler in dieses Blatt eingetragen. Da sind die Deutschen mit Ihrer WBK besser dran.

Zusätzlich muss jeder Sportschütze in Frankreich einmal im Jahr zum Arzt und muss sich eine certificat medical ausstellen lassen, nur mit dieser wird jedes Jahr die Lizenz als Sportschütze neu ausgestellt. Mittlerweile geht hier alles Gottseidank elektronisch. Früher wars komplizierter, da wurde jedes Jahr eine neue Lizenz(Scheckkartenformat) ausgestellt, auf der Rückseite unterschrieben und gestempelt von einem Arzt meiner Wahl, der mich zuvor untersucht hat. Ist jetzt keine große Sache, man muss sich halt alle 12 Monate darum kümmern. 

Für Cat. C Waffen wird eine autorisatin d‘armes nur einmal ausgestellt und behält seine Gültigkeit, weil C Waffen in Frankreich nur Anmeldepflichtig sind, jedoch nicht genehmigungspflichtig.

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vor 14 Stunden schrieb ALBA:

@Stefan 1911

 

hattest Du die Deutsche WBK schon vor dem Kauf der Waffen im Elsass oder hast Du die deutsche WBK erst mit dem Kauf

beantragt ? Hattest Du noch einen Wohnsitz in D ?

 

Grüße

Frank

Als ich 2007 ins Elsass gezogen bin, also seitdem dort dauerhaft Wohnhaft bin, und keinen Wohnsitz irgendwelcher Art mehr in Deutschland habe, war ich bereits Jäger mit Deutschen Jagdschein, Pirschbezirk beim Forstamt und grüner WBK. Seit dem ist das BVA für mich zuständig. Habe für alle meine Waffen nach Umzug ins Elsass eine autorisation d‘armes( für jede Waffe einzeln) beantragt und von der Präfektur problemlos genehmigt bekommen.

Die Glock und OA habe ich 2012 in Deutschland gekauft, und zwar mit meiner zuvor von der Präfektur ausgestellten autorisation d’armes. Beim D Zoll Ausfuhr genehmigen lassen und beim F Zoll Einfuhr. Als ich die Waffen in Frankreich dann in meinem Besitz hatte, beide Waffen beim BVA in meine grüne WBK eintragen lassen. Vor dem Kauf der Waffen natürlich beim BVA vorher klären lassen, dass und ob ein Nachtrag in meine WBK möglich ist. Sonst hätte ich den Kauf eben über meine WBK mit Voreintrag getätigt und mir nachträglich

die Waffen in Frankreich genehmigen lassen, wäre das gleiche gewesen, nur umgekehrt.

Anmerkung: Waffenkauf in Deutschland mit französischer Waffenerlaubnis war damals nur dann möglich, wenn zuvor vom Deutschen Zoll eine Erlaubnis zur Verbringung zur Ausfuhr beim Deutschen Waffenhändler vorliegt, und natürlich auch vom Französischen Zoll zur Einfuhr. Ist etwas kompliziert aber machbar. Habe damals beide Waffen deswegen in D gekauft, weil eine OA15M5BL damals in Frankreich einfach nicht zu bekommen war, und ich wollte eben genau diese. Wollte mir ursprünglich bei Frankonia Straßburg eine bestellen, nicht möglich, weis nicht mehr warum. G17 wäre in France kein Problem gewesen, aber ich dachte, na dann Kauf halt beide in Deutschland.

Habe seit 2012 keine Waffen mehr gekauft, weder hier noch drüben. Möchte meine Hand darum nicht ins Feuer legen, ob obiger Vorgang heute 

noch genauso möglich ist.

Gruß Stefan.

 

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4 hours ago, Stefan 1911 said:

Zusätzlich muss jeder Sportschütze in Frankreich einmal im Jahr zum Arzt und muss sich eine certificat medical ausstellen lassen, nur mit dieser wird jedes Jahr die Lizenz als Sportschütze neu ausgestellt.

 

Was um alles in der Welt wird den da geprüft? Mal so zum Vergleich: Als Privatpilot ist es für mich (über 40) in Amerika alle vier Jahre, oder alle zwei wenn ich mein Zertifikat international oder für größere Vögel oder noch ein paar Sonderfälle nutzen möchte. Das ist eine Tätigkeit, wo bei einem Herzkasper usw. logischerweise ich und andere tot sein können. Rechts ranfahren wird eher schwierig. Aber beim Schießen? Wenn man das Korn nicht mehr erkennen kann, wird man es ja schon merken, wenn man nicht mehr durchladen kann auch.

 

(Schmankerl: Weil es in einem uralten internationalen Abkommen drinsteht, das man nicht so einfach ändern kann, ist bei den Piloten eine Prüfung des Anus mit im Katalog. Worauf, das weiß so genau keiner, aber es wird gewitzelt, dass die das mit dem Fliegen aus dem Hosenboden zu wörtlich genommen hätten. Die meisten Fliegerärzte haben darauf keine richtige Lust und lassen es bei einer Frage nach Beschwerden bewenden.)

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vor 3 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

Was um alles in der Welt wird den da geprüft? 

Ja, das selbe hab ich mich damals nach meinem Umzug auch gefragt. Der Arzt/Ärztin bestätigt mit seiner Unterschrift, das ich in der Lage bin, den Schießsport auszuüben, und dass ich keine augenscheinliche Auffälligkeiten habe, z.B. Psychischer Natur.

Habe da bei den Untersuchungen schon sehr interessante Erfahrungen gemacht.

Wurde einmal eine knappe Stunde Untersucht, Blutdruck, abhören, mit EKG, Sehtest, ausführliche Fragen und was sonst noch alles(… war eine junge Ärztin). Andere verlassen sich eher, so scheint es mir, auf Ihre Menschenkenntnis. Wie dem auch sei, es ist in F nun mal so Vorschrift.

 

 

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Wir sind ja in einem Diskussionsforum und da werden ja Meinungen dargelegt.

 

Ich für meinen Teil warte weiterhin darauf, daß jemand eine konkrete rechtliche Fundstelle nennt, aus der hervorgeht, daß (angeblich)

  • das BVA nur zuständig sein soll, wenn bereits vorher Waffen im Besitz sind
  • das "kann" im Gesetz bedeuten soll, daß die Erlaubnis regelmäßig versagt wird.

Bis dahin ist meine Meinung, daß dem nicht so sein muß.

Aber wie immer - ich lerne gerne dazu.

 

Daneben sind die Bestimmungen und die praktische Umsetzung in den Nachbarländern ein interessantes Thema, weil sich da ja Vergleiche zu den Regelungen in D anbieten, gerade in der jetzigen Situation.

Will man das in die (öffentliche) Diskussion einbringen, wäre es sinnvoll, bei Bedarf Belege zur Hand zu haben.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Elo
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vor 8 Stunden schrieb Elo:

Wir sind ja in einem Diskussionsforum und da werden ja Meinungen dargelegt.

 

Ich für meinen Teil warte weiterhin darauf, daß jemand eine konkrete rechtliche Fundstelle nennt, aus der hervorgeht, daß (angeblich)

  • das BVA nur zuständig sein soll, wenn bereits vorher Waffen im Besitz sind

 

 

Gibt es auch nicht. § 48 II Nr. 4 WaffG differenziert hier nicht.

 

 

vor 8 Stunden schrieb Elo:
  • das "kann" im Gesetz bedeuten soll, daß die Erlaubnis regelmäßig versagt wird.

Auch die Aussage ist falsch. „Kann“ enthält kein intendiertes Ermessen wie „soll“, „in der Regel“ usw.

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vor 12 Stunden schrieb groucho:

Als Jäger?

Wohne grenznah und hier heißt es immer, die französischen Jäger bekämen keine KW.

Ich habe weder einen F Jagdschein noch eine F Jagdlizenz. Ich habe die G17 als französischer Sportschütze gekauft. Hat also nichts mit Jagd zu tun.

In meine D WBK habe ich die G17 dann später als zweite Kurzwaffe für Jäger eintragen lassen. Ich darf die Glock auf F Boden auf den Weg ins D Jagdrevier unter Berücksichtigung der

F Transportvorschriften transportieren, nach Grenzübetritt auf D Boden dann im Revier führen.

Gruß Stefan 

 

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Am 3.6.2023 um 10:38 schrieb ALBA:

@Sachbearbeiter

 

kannst Du dazu was sagen ?

Hm, habe gerade mal nachgeblättert.

 

Der Kann-Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 WaffG greift entsprechend § 26 Abs. 5 AWaffV für Staatsangehörige aus Frankreich nur dann nicht, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausüben, die u.a. den Erwerb oder Besitz einer Waffe oder von Munition erfordert. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein und deshalb droht hier wohl ziemlich sicher bei Antragstellung eine Versagung.

 

Wie schon geschildert besteht die örtliche Zuständigkeit für sogenannte "Auslandsdeutsche" (Deutsche Staaatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland) beim BVA in Köln. Deshalb am besten einfach mal dort anfragen, ob hier trotz § 4 Abs. 2 WaffG eine Möglichkeit zur WBK-Erteilung gesehen wird.

 

Am einfachsten wäre es meines Erachtens wie ebenfalls schon hier vorgeschlagen die Waffe in einen französischen EFP eintragen zu lassen und dann bei Bedarf nach Deutschland auf einer Reise zur Ausübung des Schießsports mitzunehmen. Dies darf natürlich jeweils nur vorübergehend sein. Eine dauerhafte Einlagerung der Waffe in Deutschland wäre deshalb nur über den Wege deutsche WBK möglich.

 

Grüßle von der Bergwanderung

 

SBine

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Am 2.6.2023 um 13:57 schrieb kulli:

Wohnsitz und Tresor bei einem Verwandten in Deutschland?

Dürfte eher nicht klappen, da dann zu hinterfragen ist, ob dort der gewöhnliche Aufenthalt erfolgt oder das nur ein Strohmannverhältnis ist. Da droht dann also auch rasch der Verweis auf das BVA Köln als zuständige Behörde.

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Mein persönlicher Fall und persönliche Erfahrungen passen nicht ganz zur Ausgangsfrage, daher kann ich wenig helfen. Ich wollte ja mit meinen in Deutschland gemeldeten Waffen in Frankreich trainieren. Außer Migräne habe ich nichts bekommen, weder eine Lösung noch Antworten. Es scheiterte daran, dass sich die zuständigen Behörden mangels Fremdsprachenkompetenz nicht abstimmen konnten.

 

Ich habe das für mich abgehakt.

 

 

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