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IGNORED

Verlängerung 27er Pappe


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Geschrieben

Moin Peoples!

Hab da mal ne bescheidene Frage. In der SuFu habe ich leider nicht alles gefunden.

 

Es geht um die Verlängerung der 27er Pappe. Diese muss ich ja rechtzeitig beantragen, ansonsten verfällt ja der Schein. Wie sieht es da aber mit dem Lehrgang aus? Verfällt das Zertifikat ebenfalls?

 

Beispiel: ich bin aktuell nicht auf das Wiederladen angewiesen, will aber das investierte Geld nicht über die Wupper werfen, aber auch nicht unnötig Geld in die Verlängerung investieren.

 

Was macht man nun am cleversten? 

Geschrieben

ich habe schon die unterschiedlichsten Rechtsauffassung deutscher Ämter gehört.

Die einen sagen, wenn das Datum überschritten ist muss du neu beantragen, die anderen meinen du musst den Lehrgang nochmal machen.

Meine persönliche Meinung: Ich habe einen bestandenen Lehrgang zum Wiederladen. mit dem habe ich die Erlaubnis nach §27 beantragt. die gilt dann 5Jahre. Wenn ich in den 5 Jahren Pulver erworben habe, kann ich ohne weiteres, mit Nachweis Bedürfnis, verlängern lassensofern die gültigkeit noch nicht abgelaufen ist..... habe ich die 5 Jahre verstreichen lassen, kann ich die Erlaubnis nicht mehr verlängern, sondern muss sie neu beantragen. einen neuen Wiederlade-Lehrgang kann niemand von mir verlangen......

Am Rande: ich habe meinen Antrag 4 Monate vor Ablauf abgegeben. Meine Sachbearbeiterin konnte aber erst nach über 8 Monaten die Verlängerung erteilen, weil die STASI-Abfrage noch nicht da war.....

Geschrieben

Servus, meines Wissens nach verfällt der Schein bzw Kurs wenn man die Wiederladetätigkeit 5 Jahre nicht ausgeführt hat, heißt 5 Jahre und 1 Tag nachdem der Pulverschein abgelaufen ist muß zur Neuausstellung ein neues Zertifikat vorgelegt werden

Gruß Thomas 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fussel_Dussel:

Moin Peoples!

Hab da mal ne bescheidene Frage. In der SuFu habe ich leider nicht alles gefunden.

 

Es geht um die Verlängerung der 27er Pappe. Diese muss ich ja rechtzeitig beantragen, ansonsten verfällt ja der Schein. Wie sieht es da aber mit dem Lehrgang aus? Verfällt das Zertifikat ebenfalls?

 

Beispiel: ich bin aktuell nicht auf das Wiederladen angewiesen, will aber das investierte Geld nicht über die Wupper werfen, aber auch nicht unnötig Geld in die Verlängerung investieren.

 

Was macht man nun am cleversten? 

 

Wenn die Pappe nur einen Tag abgelaufen ist, musst Du den Lehrgang komplett neu machen - und GNADE DIR GOTT, wenn Du noch ein Gramm Pulver im Besitz hast.


Sinnvoll ist es daher, wenigstens ein bisschen etwas zu kaufen, zu verladen oder im Garten abzufackeln.


Rauchen bietet sich weniger an, für einen Einlauf sind Feststoffe nicht optimal.


Ich bin auch schon von Leuten in Deiner Situation gefragt worden, ob ich ihr Zeug haben will -  da das rechtlich nicht zulässig oder mindestens sehr fraglich ist, habe ich stets empört abgelehnt.

 

 

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Geschrieben
vor 1 Minute schrieb EkelAlfred:

Sinnvoll ist es daher, wenigstens ein bisschen etwas zu kaufen,

UND pünktlich zu verlängern. Kommt aber auch auf den SB an. Meiner zuckte nicht einmal, als die Verlängerung in meine AFG Einsatzzeit fiel. 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb EkelAlfred:

Wenn die Pappe nur einen Tag abgelaufen ist, musst Du den Lehrgang komplett neu machen - und GNADE DIR GOTT, wenn Du noch ein Gramm Pulver im Besitz hast.


Was ist mit Fehlproduktionen die nicht zum verschießen taugen?
 

Bei der Behörde abgeben? 
 

Pulver ist aus. Alles verbraucht.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Cannon Balls:

UND pünktlich zu verlängern. Kommt aber auch auf den SB an. Meiner zuckte nicht einmal, als die Verlängerung in meine AFG Einsatzzeit fiel. 


Jow, damals war die Rechtslage ja wohl auch noch anders.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

@Fussel_Dussel 

 

Das einen Tag nach Ablauf der Erlaubnis die Fachkunde verfallen ist , lässt sich aus SpengG und SprengV nicht ableiten, wohl aber, daß dies der Fall ist, wenn du mit dem Wiederladen aufgehört hast und die Erlaubnis erstmal verfallen lässt und später wieder anfangen möchtest, siehe §29 1. SpengV
 

Zitat

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

 

Wo da zeitlich die Grenze verläuft zu "überwiegend" ist nicht klar. Wieviel Jahre wiederladen vs nicht wiederladen etc.

 

Angesichts des Prozessrisikos zahlt sich Sparsamkeit bezüglich der Verwaltungsgebühren nicht aus. Verlänger den Schein.

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben

Meinen letzten Pulverschein musste ich neu beantragen weil ich die Verlängerung um einige Tage verschlafen habe! Zum Glück war das Pulver auch komplett verladen!  Neuen Antrag gestellt, bezahlt  und mehr nicht. Gerade in der jetzigen Zeit immer schön auf Termin legen nach Möglichkeit ein halbes Jahr vor dem Stichtag...  Übrigens, die Jägerprüfung mache ich auch nicht neu wenn ich mal keinen JS löse.. Immer mit dem SB reden..

Geschrieben

Isso. Aber wenn du mit dem Leiter des Ordnungsamtes endlose Kilometer auf dem Deich auf der Frühjahrs-und Herbstdeichschau mitgelaufen bist und ihm beim anschließenden Grünkohlessen, zusammen mit seinem Fahrer, in seinen Dienstwagen geholfen hast, außerdem im Seniorenbeirat dauernd mit ihm zu tun hast und alle 4 Jahre als Wahlvorstand mit ihm kommunizierst..... 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Ballermann:

Übrigens, die Jägerprüfung mache ich auch nicht neu wenn ich mal keinen JS löse..

Das ist ja auch nicht im SprengG geregelt... :rolleyes:

 

Als Pyrotechniker oder Großfeuerwerker musst du sogar einen Wiederholerkurs vor Ablauf der 5 Jahre machen, sonst verfällt dein Grundkurs, der 4-stellig kostet....  Übrigens auch 27er Pappen, wenn nur als Hobby betrieben... 

Bearbeitet von Mittelalter
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Geschrieben

Na ja, der gedankliche Ansatz ist ja, das man sich , wenn man Pulver kauft, auch damit beschäftigt und sich in dem Thema geistig fit hält. Wenn der Schein schon lange abgelaufen ist, kann die Behörde natürlich unterstellen, das man raus aus dem Stoff ist und das Gelernte vergessen hat - daher wird die in der Regel einen neuen Kurs verlangen. Grundsätzlich gibt es natürlich auch einen Ermessensspielraum - aber sprengt sich jemand in die Luft, der 6 Jahre keinen Schein hatte, und der einfach wieder verlängert wurde, muß sich die Behörde dumme Fragen gefallen lassen ;)

Geschrieben
Am 20.2.2023 um 15:07 schrieb ASE:

Wo da zeitlich die Grenze verläuft zu "überwiegend" ist nicht klar. Wieviel Jahre wiederladen vs nicht wiederladen etc.

Da gibt es in der Tat einen Spielraum der Genehmigungsbehörde.

 

Nach meiner Auslegung sollte man den 5-Jahres-Zeitraum nicht nur vor der Erstausstellung, sondern auch nach Ablauf einer §27er-Erlaubnis gewähren, bevor die erworbene Fachkunde als "erloschen" betrachtet wird. Ich denke mal, dass der Gesetzgeber nach längerer Untätigkeit von einem Verlust der wichtigen Kenntnisse ausgeht. Bei theoretischen Sachverhalten sicherlich auch nachvollziehbar.

 

Schwimmen, Eislaufen, radfahren o.ä. verlernt man hingegen in aller Regel nicht mehr, auch wenn man das zwischendurch sehr lange Zeit nicht mehr getan hat. Der Körper steht also über dem Geist. :-)

Geschrieben

Moin!

1. Wenn der Pulverschein abgelaufen ist (auch nur um einen Tag), muss er komplett neu beantragt werden. Einige freundliche Behörden verlängern trotzdem, seis drum..

2. Wenn die sprengstoffrechtliche Tätigkeit 5 Jahre lang nicht ausgeübt wurde, SOLL die Behörde einen neuen Lehrgang verlangen.

Das kann also auch bedeuten, dass bei fehlendem Pulvererwerb unterstellt wird, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt wurde und der Lehrgang neu gemacht werden muss.

 

frogger

 

 

Geschrieben
Am 20.2.2023 um 13:15 schrieb Kaschber:

Servus, meines Wissens nach verfällt der Schein bzw Kurs wenn man die Wiederladetätigkeit 5 Jahre nicht ausgeführt hat

 

 

Die halbwegs regelmäßige Wiederladetätigkeit kann aber theoretisch auch jemand ausüben, der nur sehr wenig Pulver benötigt, also nichtmal in jedem 5-Jahres-Zyklus eine Neubeschaffung macht...

Wer relativ niedrige Patronenzahlen fertigt, und dann noch welche mit jeweils geringer Pulverfüllmenge (also Wiederlader "auf Sparflamme" ist), ist dennoch Wiederlader bzw. übt aus.

 

Die Anschaffung/Kauf von Treibladungspulver kann daher ein Hinweis sein, aber m.E. nicht entscheidendes Kriterium, ob die Tätigkeit noch ausgeübt wird.

Geschrieben

Richtig. Zudem kann das Pulver auch über eine andere Erlaubnisurkunde bezogen worden sein bei z.B. gemeinsamer Bestellung zweier befreundeter Wiederlader. Außerdem muss man ja bei jeder Verlängerung einen aktuellen Bedürfnisnachweis vorlegen und dann kann die Genehmigungsbehörde schwerlich behaupten, dass kein Bedürfnis mehr bestünde.

 

Gruß und nice weekend

 

SBine

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Zur Info

 

Nach schon mehrfacher Verlängerung ergaben sich aktuell neue Anforderungen an mich.

 

Mann wollte für die abschließende Bearbeitung in meiner Sache, 1 Foto meines Behältnis, 1 Foto vom Schloss, 1 Foto der Piktogramme, 1 Foto des Feuerlöschers.

Der Aufforderung bin ich gefolgt und habe die Fotos am Montag gesendet.

Am Dienstag kam schon das Einschreiben mit nagelneu ausgestellter "Sprengstofferlaubnis" für satte 124,-€

 

LG

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Speedmark:

Zur Info

 

Nach schon mehrfacher Verlängerung ergaben sich aktuell neue Anforderungen an mich.

 

Mann wollte für die abschließende Bearbeitung in meiner Sache, 1 Foto meines Behältnis, 1 Foto vom Schloss, 1 Foto der Piktogramme, 1 Foto des Feuerlöschers.

Der Aufforderung bin ich gefolgt und habe die Fotos am Montag gesendet.

Am Dienstag kam schon das Einschreiben mit nagelneu ausgestellter "Sprengstofferlaubnis" für satte 124,-€

 

LG

 

 Kannst Du die Fotos hier mal einstellen?

 

Nur damit man weiß, wie sowas ordnungsgemäß auszusehen hat.

 

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