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IGNORED

LWB - Erben - wie Vorsorgen?


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Geschrieben

Good day, da man bekanntlich besser vorher als nachher Dinge regelt wollte ich mich mal erkundigen, wie die aktuelle Lage ist.

Sachverhalt:
Ich: Sportschütze, WBK
Frau: hat nix (Sachkunde, WBK...)

Schwiegervater: Sportschütze, WBK, einiges im Keller

 

Jetzt dachten wir immer, es reicht im Erbfall wenn meine Frau die Sachkunde hat. Erben-WBK, Ende. Seit 2008 muss aber ein Bedürfnis vorhanden sein, sonst Waffen blockieren. Ist das noch aktuell? Amatix ist ja pleite... Blockieren bei einer Vielzahl an Waffen kostet ja auch ordentlich €

Überlege grade folgende Varianten:
1) Ich setze meinen Schwiegervater als Erben nur für die Waffen ein und er mich

2) Meine Frau geht den Weg und macht ne WBK, wobei sie am schießen recht wenig Interesse hat

Übersehe ich einen Weg?

 

Nach div. Quellen bekäme ich oder er in Fall 1) die vererbten Waffen einfach so in die WBK eingetragen ohne Bedürfnis, Erwerbstreckung etc. korrekt? 

Danke! 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Slickride:

Übersehe ich einen Weg?

 

Nein, wobei dein Schwiegervater besser ein Vermächtnis anstelle einer Erbeinsetzung erhält 😉

 

 

vor 27 Minuten schrieb Slickride:

 

Nach div. Quellen bekäme ich oder er in Fall 1) die vererbten Waffen einfach so in die WBK eingetragen ohne Bedürfnis, Erwerbstreckung etc. korrekt? 

Ja, in die „Erben-WBK“. Normale grüne WBK mit dem Glanz des Schutzes aus Art. 14 GG.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Slickride:

Überlege grade folgende Varianten:
1) Ich setze meinen Schwiegervater als Erben nur für die Waffen ein und er mich

Auch interessanter Gedanke. Quasi Berliner Waffentestament. 

 

Bei mir ähnliche Konstellation. Schwiegervater Jäger, Frau hat kein Interesse am schießen, möchte aber das die Waffen nicht weg kommen... 

Sollte ja eigentlich das Thema für @webnotarsein... 

Geschrieben

Eine Frage: Ihr vererbt die Waffen an jemanden, der gar kein Interesse daran hat. Dann dauert es doch einfach nur ein wenig länger bis die Waffen im Schmelzofen landen... 🥺

Es sei denn die Frau freut sich wenn der Alte mit seinem Knarrenfimmel abkratzt und verjuckt das Material für einen schönen Urlaub....

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Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Vroma:

Eine Frage: Ihr vererbt die Waffen an jemanden, der gar kein Interesse daran hat.

Du hast da was falsch verstanden. 

Erbe soll ja jeweils ein Sportschütze sein, der auch Interesse an den Eisen hat... 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Mittelalter:

Du hast da was falsch verstanden. 

Erbe soll ja jeweils ein Sportschütze sein, der auch Interesse an den Eisen hat... 

korrekt. Wir sind beide noch „im Saft“ und wollen uns zu Lebzeiten zunächst nicht trennen. Geht eher um den so genannten Schicksalsschlag 

Geschrieben

Keine am Sportschießen interessierten Kinder da ?

 

Denke zur Zeit auch des öfteren daran was mit meinen Waffen wäre,sollte mir aus irgendeinem Grund was schwerwiegendes passieren.

Einer meiner Söhne (18 J.) zeigt durchaus Interesse am Sportschießen ... habe ihn auchschon etliche Male mit zum Schießtraining mitgenommen.

Also falls Kinder vorhanden,frühzeitig für unseren Sport begeistern 🙂

 

Geschrieben

Männers, das mit dem Saft freut mich ungemein :)

Läuft beim Schicksalsschlag aber bisher auf ein eher schlechtes Szenario hinaus. (außer eure Schwiegervater haben euer Alter ;) )

 

Gott mag ich 1911er und Revolver... 😂

Geschrieben (bearbeitet)

Es sollte reichen, wenn Deine Frau

- zuverlässig & persönlich geeignet,

- sachkundig,

- zum Zeitpunkt des Erbfalls mind. 12 Monate Mitglied in einem Schützenverein,

- regelmäßig den Sport ausübt -12/18 Schießtermine p.a.-

Das lese ich aus §20 Abs 3 WaffG i.V.m. §14 WaffG heraus. Falls mich jemand eines besseren belehren will, dass sie zusätzlich zwingend eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis benötigt, um Erben zu können, mag sich gerne melden. Das lese ich aber nicht aus dem Gesetz raus.

Bearbeitet von switty
Geschrieben (bearbeitet)

@switty Nö, dass ist alles schon richtig so. Ein Erbe braucht prinzipiell nur zuverlässig und persönlich geeignet zu sein. ABER: § 20 Abs. 3 WaffG verlangt für das Wegfallen der Blockierpflicht neben der Sachkunde, dass für die geerbten Waffen (also für JEDE der geerbten Waffen) ein Bedürfnis geltend gemacht werden kann - und dass kann je nach Anzahl der (insbesondere Kurz-)Waffen dann ggf. doch schon etwas schwierg werden...

 

Ich weiß ja nicht, um welche und wie viele Waffen es geht, aber da sind durchaus Konstellationen denkbar, die das mit dem Bedürfnis für jede Waffe schwierig werden lassen (z.B. Erbin hat zwar 12/18 für Lang- und Kurzwaffen zufällig genau zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt, erbt aber z.B. 5 Kurzwaffen - dafür wird dann wohl kein Verband einem WBK-Neuling ein Bedürfnis bescheinigen...).

 

Wenn aber schon eine WBK mit mindestens einer bedürfnispflichtigen Waffe (bedürfnisfreie 4mm etc. genügen nicht) vorhanden ist, besteht für die geerbten Waffen auch ohne Bedürfnis keine Blockierpflicht - das ist dann ggf. der einfachere Weg. Da reicht ja auch ein schnödes KK-Gewehr oder eine 22er Sportpistole und die 4/6 Termine p.a. zum Bedürfniserhalt sollten auch mit wenig ausgeprägtem Interesse machbar sein :) . Wenn es um den plötzlichen Schicksalsschlag geht müsste die Erbin ja ansonsten noch häufiger zum Schießen gehen, wenn sie quasi zu jedwedem Zeitpunkt die 12/18 erfüllen können soll/muss - da ist 4/6 dann doch weniger "Aufwand"...

 

 

Bearbeitet von tt22
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Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb tt22:

.... ABER: § 20 Abs. 3 WaffG verlangt für das Wegfallen der Blockierpflicht neben der Sachkunde, dass für die geerbten Waffen (also für JEDE der geerbten Waffen) ein Bedürfnis ....

...

Wenn aber schon eine WBK mit mindestens einer bedürfnispflichtigen Waffe (bedürfnisfreie 4mm etc. genügen nicht) vorhanden ist, besteht für die geerbten Waffen auch ohne Bedürfnis keine Blockierpflicht

jetzt wird's einfach:

wenn das wahr ist könnte eine vertragsuntersetzte Vermächtniszuwendung/  Erbeinsetzung für einen Schützenverein kombiniert mit Nachvermächtnis / Nacherbenberufung zugunsten des gewünschten Ziel-Familienmitglieds für den Fall des Erwerbs einer Waffe auf WBK als Lösung in Betracht kommen, ggf. kombiniert mit einer TV zu Lasten des Vorvermächtnisnehmers / Vorerben durch den Nachvermächtnisnehmer /  Nacherben. 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb tt22:

@switty Nö, dass ist alles schon richtig so. Ein Erbe braucht prinzipiell nur zuverlässig und persönlich geeignet zu sein. ABER: § 20 Abs. 3 WaffG verlangt für das Wegfallen der Blockierpflicht neben der Sachkunde, dass für die geerbten Waffen (also für JEDE der geerbten Waffen) ein Bedürfnis geltend gemacht werden kann - und dass kann je nach Anzahl der (insbesondere Kurz-)Waffen dann ggf. doch schon etwas schwierg werden...

Wo verlangt das Waffengesetzt das?

Zitat

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

Dort steht doch (ich habe die Stelle zusätzlich markiert) das man nur eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzen muss um eine Blockierung zu umgehen.

Damit wäre es also vermutlich wirklich die einfachste Möglichkeit für den Fall das der TE mit seinem Schwiegervater zusammen bei einem Autounfall verstirbt das eine weitere Person eine WBK macht und sich darauf eine günstige (in Anschaffung und "Unterhalt") Waffe besorgt. Ich kann daraus sogar nichtmal rauslesen das eine 4mm Flobert nicht ausreichend ist, würde es aber vermutlich nicht drauf ankommen lassen...

Geschrieben

Eher ideelle Werte. Da kommen dann die Erben mit einem Sack voll Schießprügel in den Laden und wundern sich dann, daß Verschrottungsgebühren verlangt werden. "Aber Opa hat sie doch so geliebt und gepflegt und immer gesagt, wie wertvoll die seien". Mag ja sein, Wert ist halt ein relativer Begriff.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Cannon Balls:

Eher ideelle Werte. Da kommen dann die Erben mit einem Sack voll Schießprügel in den Laden und wundern sich dann, daß Verschrottungsgebühren verlangt werden. "Aber Opa hat sie doch so geliebt und gepflegt und immer gesagt, wie wertvoll die seien". Mag ja sein, Wert ist halt ein relativer Begriff.

Gerade die Leute die das übrige Haus haben entrümpeln lassen erkennen dann ausgerechnet an Opas Drilling den idellen Wert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb BlackFly:

Wo verlangt das Waffengesetzt das?

Dort steht doch (ich habe die Stelle zusätzlich markiert) das man nur eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzen muss um eine Blockierung zu umgehen.

Damit wäre es also vermutlich wirklich die einfachste Möglichkeit für den Fall das der TE mit seinem Schwiegervater zusammen bei einem Autounfall verstirbt das eine weitere Person eine WBK macht und sich darauf eine günstige (in Anschaffung und "Unterhalt") Waffe besorgt. Ich kann daraus sogar nichtmal rauslesen das eine 4mm Flobert nicht ausreichend ist, würde es aber vermutlich nicht drauf ankommen lassen...

 

Das WaffG verlangt das dort, wo Du es markiert hast!

 

Du beziehst dich auf: Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

 

Das hatt ich doch ebenfalls angesprochen!!! Eine 4mm oder selbst bereits vorhandene Erbwaffen reichen aber gerade nicht, weil diese bedürfnisfrei sind und dementsprechend nicht aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13ff. besessen werden...

 

Wenn die Erbin aber -wie hier in diesem Gedankenspiel- noch gar keine Waffe besitzt, greift Absatz 3 Satz 1: Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

 

Sofern also noch keine (erlaubnis- & bedürfnispflichtigen) Waffen vorhanden sind, müsste für JEDE der Erbwaffen ein Bedürfnis nachgewiesen werden, um der Blockierpflicht zu entgehen!

 

Dann mach mal als Erbe ohne Waffen ein Bedürfnis für X Lang- und Kurzwaffen geltend... Das mag bei Jäger noch funktionieren, wenn die Erbin "zufällig" zum Erbzeitpunkt den Jagdschein bestanden hat, aber als Sportschütze!?

 

Das Blockieren entfällt nur, wenn man für jede Erbwaffe ein Bedürfnis geltend machen kann ODER wenn bereits Waffen aufgrund eines Bedürfnisses besessen werden, dazu reicht aber z.B. eine Signalpistole als Bootsbesitzer oder ein KK-Gewehr als Sportschütze - auch wenn man 20 GK-KW erbt...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Homi:

So ist es,

 

4mm, ja sogar (erlaubnispflichtige) Signalpistole reicht.

 

Signalpistole ja, weil dafür ein Bedürfnis nachzuweisen ist, 4mm (jedenfalls die mit F im Fünfeck & PTB im Rechteck) reicht NICHT, weil bedürfnisfrei!!!

 

Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.

Geschrieben

Gucken wir doch einfach mal, was die WaffVwV dazu sagt:

 

Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls


 

20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt. Das ist die Erben-WBK mit Blockierpflicht, die per se jeder bekommen kann...


 

Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Für die Vererbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig.


 

20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Auslandsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinne.


 

20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausgestellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1).


 

20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.


 

20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1 hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z.B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.


 

20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich. Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.


 

20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.


 

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.


 

20.2.3
§ 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.

 

20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).


 

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.


 

20.4 Die Arbeitsgruppe „dynamische Druckmessung“ der PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der Technischen Richtlinie (TR) – Blockiersysteme für Erbwaffen – vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der PTB laufend fortgeschrieben.


 

20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1).


 

Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.


 

Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des Blockiersystems entsprechend Nummer 8 TR.


 

20.6 Die Waffenbehörde trägt in die WBK ein (§ 20 Absatz 6), dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde („Die Schusswaffe/n lfd. Nummer ist/sind mit einem Blockiersystem versehen“, Unterschrift, Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck vorgenommen werden.


 

20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen.

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  • 1 Monat später...
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Slickride:

... Kreuzvererbung ...

 

Also Dafür reicht eigentlich Pollen und Stempel oder Samen und Ei. ;)

 

Im Prinzip reicht ein vollständig handgeschriebenes und unterschriebenes Testament i.S. des BGB.

 

Aber:

  • Anfechtbarkeit bzw. Wahrscheinlichkeit der späteren Anfechtung
  • rechtswidrige Formulierungen im Testament
  • steuerliche Effekte

Wenn sich die sinnvolle Frage nach einem Testament stellt, sollte man auch Wert auf Auffindbarkeit, Rechtssicherheit und steuerlicher Optimierung gelegt werden. Gerade wenn mit "Vorerben" und/oder gegenüber Behörden gearbeitet werden soll. Das kann sonst später nervig und teuer werden. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer

 

 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb Slickride:

@Mausebaer hast du da einen Tipp an wen man sich da am besten wendet? Anwalt? Notar? Und braucht der ein spezielles Fachgebiet? Danke 

 

Das ist natürlich eine Frage der Verhältnisse.

 

  • Bei relativ "normalen" Verhältnissen und Zielen sollte ein nicht ganz unfähiger Notar, ein offenes Gespräch mit ihm und den voraussichtlich Beteiligten sowie der Eintrag ins Nachlassverzeichnis für praktisch absolute Klarheit und Sicherheit sorgen.
  • Bei
    1. größeren Vermögen,
    2. kreativen Ausgestaltungen des Nachlasses
      • Enterbungen,
      • auf Pflichteile setzen,
      • Erbanteil ersetzenden Leistungen,
      • Bestandssicherungen von Immobilienbesitz oder Unternehmen,
      • Erben, die steuerlich keine Inländer sind,
      • bisher offiziell noch nicht bekannten Kindern,
      • "Erben" außerhalb der gesetzlichen Erben,
      • Vorerbschaften,
      • Vermächtnisse und Erbverträge,
      • Stiftungen,
      • ... 
    3. realistischer Weise zu erwartenden Streitigkeiten um oder wegen des Nachlasses oder
    4. möglicherweise betroffenen Personen, mit denen man nicht vorher klärend Sprechen kann (egal warum nicht)

            sollte man schon daran Denken, gute Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht mit der Gestaltung zu beschäftigen. Da kann es schneller zu unerwünschten Folgen kommen, als man denkt. Das ist gerade in der Familie meiner Freundin passiert. Die ledige Tante wurde als Vorerbe fürs Häusle eingesetzt. Jetzt sind sich eigentlich alle einig - aber egal wie man es dreht, das Finanzamt hielte ordentlich seine Hände auf. Gutes gedacht, aber schlecht gemacht.

 

Dein

Mausebaer :hi:

Bearbeitet von Mausebaer
Versucht, durch Formatierung die Lesbarkeit zu erhöhen. Aber irgedenwie fehlt das Einrücken von Texten ohne Auszählung bzw. Aufzählungen in Aufzählungen. :-\, was vergessen, weil es kein Testament im eigentl.S. ist

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