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IGNORED

Waffenschrank bei Freundin ?


Steffen24

Empfohlene Beiträge

vor 11 Minuten schrieb Steffen24:

Hallo

Ich Kann in ein  viertel Jahr meine WBK beantragen und will mir jetzt ein Waffenschrank kaufen.

kann der Waffenschrank bei meiner Freundin stehen?

gemeldet bin ich bei meinen Eltern 

 

Und beim ersten Streit kannst du dich dann villeicht vor der Polizei rechtfertigen, dass du deine Freundin mit der Waffe bedroht hast.

Würde ich nur machen wenn die Wohnung mit versteckten Dashcams gepflastert ist.

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Die grundsätzliche Frage ist ja immer, was steht im Gesetz.

 

In § 36 WaffG und § 13 AWaffV tauchen u. a. Begriffe wie Wohnung/Wohnräume/häusliche Gemeinschaft auf.


Wenn Du unter der Anschrift Deiner Freundin nicht gemeldet bist, keinen Mietvertrag hast, könnte das mit der Wohnung schon mal problematisch sein.

 

Daneben das Problem des erlaubten Umgangs nicht vergessen, wenn die Waffe nicht im Tresor steht, z. B. bei ganz banalen Dingen wie dem Putzen.

 

Abgesehen davon sollte man den Waffenschrank nirgendwo unterbringen, wo man nicht dauerhaft und rechtssicher das Hausrecht hat.

 

Letztlich (wie bei den meisten Diskussionen hier) der Standardrat - im Zweifelsfall durch die Behörde absegnen lassen.

Bearbeitet von Elo
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Ich könnte mir gut vorstellen das die Frage kommen wird: Warum soll der bei der Freundin stehen wenn Sie da nicht gemeldet sind?

Wenn Du dann antwortest das Du Dich überwiegend dort aufhältst könnte als Entgegnung kommen das du verpflichtet bis Dich da zu melden wo Dein Lebensmittelpunkt ist. Eine Antwort darauf das dies nicht geht weil sie dann Hartz 4 Anspruch verlieren würde ist dann die denkbar schlechteste Antwort ;)

 

Ich will damit nur sagen: Wenn Du dies bei der Behörde anfragst dann überlege am besten vorher schon was die als Gegenfrage stellen könnten und wie man darauf am besten antwortet ohne sich selber ggf. ein Ei zu legen.

 

 

 

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vor 2 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Viel Spaß wenn die Perle dir dann beim Zoff ein Hausverbot ausspricht.

Hat man(n) das nicht immer? Man(n) ist seit Jahren verheiratet, die Frau reitet der Teufel und wirft den Mann raus, der Mann weigert sich zu gehen, die Polizei wird gerufen und bittet den Mann ebenfalls zu gehen, spricht notfalls ein Platzverweis aus, während die Frau und die Kinder in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung bleibt. Da der Mann den 400kg Tresor nicht sofort mitnehmen kann bleibt er in der Wohnung und ist darauf angewiesen das die Frau dann später Ihn mit seinen 3 Kumpels reinlässt um das Teil abzuholen weil Sie den Tresor nicht wie die anderen Gegenstände einfach vor die Haustüre stellen kann zur Abholung.

Klar ist die Gefahr geringer bei einer Ehe als bei einer losen oder jungen Beziehung, vorhanden ist diese Gefahr aber immer...

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vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

möglich schon, wenn deine behörde damit einverstande ist...

da musst du dann sowieso nachfragen ob i.o, oder nicht...

Und warum muss man da nachfragen? 

Nur bei Waffen oder auch bei Munition? 

 

 

vor 4 Stunden schrieb Elo:

Die grundsätzliche Frage ist ja immer, was steht im Gesetz.

 

In § 36 WaffG und § 13 AWaffV tauchen u. a. Begriffe wie Wohnung/Wohnräume/häusliche Gemeinschaft auf.


Wenn Du unter der Anschrift Deiner Freundin nicht gemeldet bist, keinen Mietvertrag hast, könnte das mit der Wohnung schon mal problematisch sein.

Letztlich (wie bei den meisten Diskussionen hier) der Standardrat - im Zweifelsfall durch die Behörde absegnen lassen.

 

Was denkt ihr euch eigentlich alle aus? 

Es gibt keine Meldeadresse für Waffen... 

 

Und selbstverständlich darfst du deine Knarre auch in der Wohnung deiner Freundin putzen (:grin:

 

@Steffen24 obs klug ist musst du selber wissen, rechtlich kein Problem, wenn die Wohnung dauerhaft bewohnt ist...  @callahan44er hat das ja oben schon korrekt beantwortet 

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vor einer Stunde schrieb Mittelalter:

Was denkt ihr euch eigentlich alle aus? 

Es gibt keine Meldeadresse für Waffen...

 

Ich denke nicht, daß es darum geht, sich hier etwas auszudenken (und ich habe für mich auch nicht mehr die Illusion, daß sich nach einem Blick ins Gesetzbuch immer alles eindeutig einordnen und beantworten läßt).

 

Die Frage der Aufbewahrung ist regelmäßig Thema vor den Verwaltungsgerichten und ich glaube, daß es kein Fehler ist, einem Neuling vor Erteilung der ersten WBK eventuelle Fallstricke bzw. die mögliche Argumentation der Behörde aufzuzeigen.

 

Für die Sicht von Mittelalter spricht aber, daß es zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln nicht auf eine Meldeadresse ankommt.

 

Das hat nämlich im Urteil vom 09.12.2010 (20 K 577/09) zugunsten einer Klägerin geurteilt, die Waffen in der Wohnung ihres Sohnes in Husum untergebracht hatte.

 

Zitat:

...

Seine Erwägung, dass die Klägerin in Husum nicht mit Zweitwohnsitz gemeldet sei und daher formell gesehen nicht einmal von einem Zugangsrecht ausgegangen werden könne, ist nicht haltbar, denn die melderechtliche Situation ist nicht maßgeblich für die hier zu treffenden Feststellungen im Rahmen von waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten. Ob die Klägerin (jederzeit) die Möglichkeit hat, an die in der Wohnung ihres Sohnes aufbewahrten Waffen zu gelangen, richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten, ggfls. der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Wohnungsinhaber und Waffenbesitzer. Insofern sind vorliegend im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin bei eigenem Wunsch nicht beliebig Zugriff auf ihre Waffen nehmen kann. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei dem Sohn der Klägerin - was unstreitig ist - um einen Nichtberechtigten handelt, dieser Umstand ist indes für das Bestehen eine Verpflichtung der Klägerin - wie vom Beklagten angenommen - zur Aufbewahrung ihrer Waffen in unmittelbarer räumlicher Nähe nicht maßgeblich.

 

Es gibt aber auch Urteile in ganz anderer Richtung, wo beispielsweise einer zuverlässigen Klägerin aufgrund der Unzuverlässigkeit des Lebensgefährten die Aufbewahrung in der gemeinsamen Wohnung untersagt wurde (Thüringer OVG vom 10.03.2006 - 3 EO 946/05). Dabei war aber wohl eine psychische Erkrankung des Lebensgefährten ausschlaggebend.

 

Zitat:

Das familiäre Zusammenleben bedingt, dass auch Familienangehörige des Waffenbesitzers Zugang zu Waffen selbst dann bekommen können, wenn diese sicher und ordnungsgemäß in einem Waffenschrank aufbewahrt werden. Die Waffen müssen aus dem Schrank herausgenommen, transportiert und gereinigt werden.

 

Unabhängig von all dem wünsche ich dem TE viel Spaß mit dem neuen Hobby.

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vor 7 Stunden schrieb Mittelalter:

Was denkt ihr euch eigentlich alle aus? 

Es gibt keine Meldeadresse für Waffen...

Mit der Beantragung der WBK verzichtet man auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Für welche Adresse gilt das dann? Muss die Freundin das dann acuh unterschreiben?!

 

Anderenfalls könnte ich ja jederzeit und dauerhaft rmeine Waffen und deren Aufbewahrung dem Zugriff der Polizei entziehen, diese Einschränkung folglich komplett umgehen.

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vor 11 Stunden schrieb BlackFly:

Hat man(n) das nicht immer? Man(n) ist seit Jahren verheiratet, die Frau reitet der Teufel und wirft den Mann raus, der Mann weigert sich zu gehen, die Polizei wird gerufen und bittet den Mann ebenfalls zu gehen, spricht notfalls ein Platzverweis aus, während die Frau und die Kinder in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung bleibt. Da der Mann den 400kg Tresor nicht sofort mitnehmen kann bleibt er in der Wohnung und ist darauf angewiesen das die Frau dann später Ihn mit seinen 3 Kumpels reinlässt um das Teil abzuholen weil Sie den Tresor nicht wie die anderen Gegenstände einfach vor die Haustüre stellen kann zur Abholung.

Klar ist die Gefahr geringer bei einer Ehe als bei einer losen oder jungen Beziehung, vorhanden ist diese Gefahr aber immer...

Die beste aller Ehefrauen kann ihren Göttergatten allenfalls vorübergehend aus der Wohnung weisen lassen. Ob sich eine Rückkehr danach noch lohnt und was vom Inventar des Ehemanns noch übrig ist steht natürlich auf einem anderen Blatt.

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