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Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK


PPC Sniper

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Frage hier für einen Schützenkollegen.

 

Er ist Sportschütze und hat 10 Waffen auf mehrere gelbe WBK`s verteilt. Seit der neuen Regelung welche den Erwerb für Sportschützen auf 10 Waffen auf gelb begrenzt, 

verkauft er immer eine Waffe von einer der gelben WBK`s, um dann eine neue Waffe auf gelb erwerben zu können.

 

Seine Behörde in Baden Württemberg sagte ihm schon mehrfach, er darf die nächste Waffe (also wieder die Nummer 10) erst an sich nehmen, bzw. die tatsächliche Gewalt darüber ausüben,

wenn die Waffe die er verkauft hat, aus der WBK ausgetragen / ausgestempelt ist, also nicht direkt nach dem Verkauf, oder nachdem der Antrag auf der Behörde ist.

 

Die Bearbeitungsdauer ab dem Zeitpunkt an dem er den Antrag zum Verkauf der Behörde vorlegt, bis er seine WBK mit der ausgestempelten Waffe wieder zurück bekommt,

variiert zwischen 2 Wochen und auch mehreren Monaten. Hier gibt es lt. seiner Behörde keinen Spielraum!

 

Ist das rechtlich so in Ordnung wie das die Behörde hier vorgibt?

 

 

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Wenn der GG sagt man darf nur 10 auf gelb haben  kann man keine neue kaufen bis es keine 10 mehr sind. Von Sinn oder Unsinn der Regelung abgeshen hat die Behörde da recht.Dagegen wird man nicht vorgehen können . Bearbeitungszeiten von " mehreren Monaten " sind aber eine Frechheit. Dagegen kann man vorgehen.

 

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vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

 

 

Seit der neuen Regelung welche den Erwerb für Sportschützen auf 10 Waffen auf gelb begrenzt, 

verkauft er immer eine Waffe von einer der gelben WBK`s, um dann eine neue Waffe auf gelb erwerben zu können.

 

 

Ist das rechtlich so in Ordnung wie das die Behörde hier vorgibt?

 

 

Ich finde das Komisch , ich habe mehr als 10 auf Gelb und die letzte habe ich erst nach der Gesetzänderung erworben. Ich habe mich freundlich mit meiner Behörde auseinander gesetzt und erklärt warum ich diese Waffe haben möchte. Man hat mitten im Gespräch dann gesagt : Ach das ist ein anderes Kaliber bei der Waffe , das müssen sie doch gleich sagen .....  So habe ich dann eine weitere auf Gelb bekommen (hab 2 gelbe WBK , also noch ein bisschen Platz auf der 2.ten.)

Ggf. liegt das an meinen beiden Vorderlader Revolvern die auch da mit drauf sind ...... wer weis....

 

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vor 12 Minuten schrieb Don Flens:

So habe ich dann eine weitere auf Gelb bekommen (hab 2 gelbe WBK , also noch ein bisschen Platz auf der 2.ten.)

auch deine behörde unterliegt nicht der "allwissendheit"!

wenn das jemand mitbekommt der "mehr ahnung hat" kann man diese gelbe wbk auch ganz schnell  "wiederrufen"!

also würde ich damit in einem öffentlichen forum nicht damit hausierengehen das deine behörde dir (trotz verbot!) weitere waffen auf gelb zugesteht...

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vor 53 Minuten schrieb HangMan69:

wenn das jemand mitbekommt der "mehr ahnung hat" kann man diese gelbe wbk auch ganz schnell  "wiederrufen"!

mit sicherheit wir deswegen keine WBK gelocht. Maximal muss er diese Waffe wieder abgeben, mehr wird da nicht passieren. Mehr als die Behörde fragen kann man nicht, willigt die ein ist man, zumindest für den Erwerb, save. Sagt sie nein wie die Behörde hier beim TE gehts eben nicht. Sitzt dann da irgendwann ein neuer SB und bemängelt das wird man weitersehen.

Bearbeitet von PetMan
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vor 17 Minuten schrieb chrisatwork:

Man könnte sich über den Verband aber auch ein Bedürfnis holen. Dann wird halt die eigentlich 11te auf der Gelben auf Grün eingetragen

Da wird aber die Luft auch schnell sehr dünn. Wenn es z.B. um GK-Ordonnanzwaffen geht. Wenn da jemand schon mehrere besitzt, kann der Verband kein neues Bedürfnis erstellen,

weil es z.B. im DSB oder im BDS gar nicht so viele Disziplinen für Ordonnanzgewehre gibt. Somit fehlt der Grund für ein weiteres Bedürfnis.

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vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Dem Buchstaben des Gesetzes nach darf er überhaupt nie wieder eine Waffe auf gelb erwerben, egal was er verkauft.

 

Die gelbe berechtigt derzeit zum Erwerb von zehn Waffen. Nicht zum Besitz von zehn Waffen.

 

Falsch. das wurde in den frühjahren des WaffG 2002 zur genüge durch die Gerichte bearbeitet. Die Intention des GG bei der Gelben war und ist immer Erwerb und Besitz. Ledliglich soll der Behörde durch das zweistufige Verfahren Erwerb -> temporär erlaubter Besitz während Antragsbearbetitung -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz = Eintragung die Möglichkeit gegeben werden, die Erteilung der Besitzerlaubnis zu versagen, wenn z.B. Waffen erworbe wurden, für die es keine genehmigte Sportordnung gibt.

 

Das Fass machen wir jetzt nicht nochmal auf, jeder der das behördlicherseits in den frühen 2000ern gemacht hat, ist damit ausnahmslos juristisch auf die Fresse gefallen. 

 

 



 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Zitat

 

vor einer Stunde schrieb ASE:

Falsch

Dann ließ den Paragraph 14 nochmal genau durch.

 

Mehrfach ist die Rede von "Erwerb und Besitz".

 

In Absatz (6) steht dann plötzlich:

Zitat

eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn 

 

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vor 36 Minuten schrieb Fyodor:

Dann ließ den Paragraph 14 nochmal genau durch.

 

Haben Gerichte für mich getan. wie ich erwähnte: in den frühen 2000ern, da gab es schon mal ganz schlaue, die glaubten weil da nur Erwerb steht (was es bei der Gelben schon seit dem WaffG 1976 tut) sei ein Bedürfnisnachweis für die Erlaubniserteilung zum Besitz erforderlich. Das wurde besonders in NWR und Thüringen so geglaubt und dann von den Gerichten geläutert. Weil ich jetz keine Lust habe, den ganzen Bundesweiten Quatsch nochmal aufzudröseln muss es dir ein Urteil des OVG Thüringen zur genau der Thematik tun.

  

OVG Thüringen, 22.02.2007 - 3 KO 94/06   
Zitat

Zur Überzeugung des Senats ergeben aber Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG, dass diese Regelungen für Sportschützen nach Absatz 2 ein waffenrechtliches Bedürfnis sowohl für die Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch für die (dauerhafte) Besitzerlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG) gesetzlich schon anerkannt haben. Für beide Fälle sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die zuständige Behörde jedenfalls der spezifischen Bedürfnisprüfung enthoben werden. Dies zeigt schon die Entstehungsgeschichte der Norm.
.....

Diese Normentstehungsgeschichte streitet für den Willen des Gesetzes, dass weder bei Ausstellung der "gelben" Waffenbesitzkarte noch bei Eintragung der aufgrund dieser Berechtigung erworbenen Schusswaffen eine gesonderte Bedürfnisprüfung stattfinden sollte.

....

Die Auffassung der Vorinstanz, das Anliegen des Gesetzgebers, den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen zu erleichtern, habe nur im Hinblick auf den Erwerbsvorgang, nicht auch im Hinblick auf den dauerhaften, endgültigen Besitz seinen Niederschlag im Gesetz gefunden, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG lediglich für die Erwerbserlaubnis die reguläre Bedürfnisprüfung entfallen lasse, überzeugt nicht. Gegen die Richtigkeit dieser Erwägung spricht schon, dass eine solche differenzierte Behandlung zwischen Erwerbserlaubnis einerseits und Besitzerlaubnis andererseits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen verfehlte, weil sie sinnlos wäre, wenn nur der Erwerb und nicht auch der Besitz privilegiert wäre
.....
Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dafür, dass die Neuregelung an der Differenzierung zwischen dem Erwerb von Waffen aufgrund der "grünen" und der "gelben" Waffenbesitzkarte im herkömmlichen Sinne festhalten wollte. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht insoweit der früheren Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1972. Aus der regelmäßig gemeinsamen Nennung von "Erwerb" und "Besitz" im Waffengesetz folgt entsprechend der Natur der Sache, dass beide Berechtigungen im Regelfall ein rechtliches Schicksal miteinander teilen, zumal der Erwerb den Beginn des Besitzes darstellt und insoweit der Besitz zwangsläufig mit dem Erwerb verbunden ist, so dass über beide Erlaubnisse gleichzeitig - in einem einstufigen Verfahren - entschieden wird 
....
Denn soweit der Erwerb einer Waffe erlaubt wird, geschieht dies, um letztlich auch den Besitz zu ermöglichen, so dass jedenfalls die Berechtigung zum zwangsläufig aus dem Erwerb folgenden Besitz nicht an andere oder gar höhere Voraussetzungen geknüpft werden kann.

 

 

 

 

 

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vor 15 Minuten schrieb Dynamite Harry:

Zwanghafte Rechthaberei im I-Net-Forum?

Meine Behörde zwingt mich dazu, das Gesetz so zu lesen. Die lassen sich ständig neues einfallen.

 

vor 31 Minuten schrieb ASE:

in den frühen 2000ern

Die Zahlenbegrenzung der gelben WBK, und daher auch die Regelung dazu, ist neuer.

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Mein "alter" Schützenkollege (> 2KW, WBK seit ca. 30 Jahren) durfte trotz Verkauf einer KW KEINE andere KW als "Ersatz" nachkaufen. Das heißt, wenn man z.B. 4x KW "Altbestand" hat und eine verkauft, wird das Bestandsrecht auf drei reduziert usw. (BDS LV 12). Da geht nichts dran vorbei. Ob man da gegen wen oder was auch immer klagen kann oder muss? K.A.

Aus meiner Sicht wird damit das "Kontingent" auf eben die zwei derzeit zulässigen KW "abgeschmolzen".

Zusätzliche sportlich bedingte Bedürfnisse lasse ich jetzt unberücksichtigt.

Bearbeitet von Saxcab
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vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

Meine Behörde zwingt mich dazu, das Gesetz so zu lesen. Die lassen sich ständig neues einfallen.

 

Die Zahlenbegrenzung der gelben WBK, und daher auch die Regelung dazu, ist neuer.

 

De "Neue Gelbe", die Du wahrscheinlich auch hast, war zum Zeitpunkt der Erteilung eine Erlaubnis, Eiinzellader, Repetierer und VL-Revolver ohne irgendeine Einschränkung zu erwerben.

 

Jetzt wurde sie zahlenmäßig kastriert, aber daß eine Kümmelspalterei hier bei "Erwerb" und "Besitz" gerichtsfest ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

 

Zur Not gibt es eben, wie vorhin irgendwo geschrieben, die 15. Ordonnanzwaffe mit Bedürfnis auf Grün. Allein dieses Beispiel dürfte doch ausreichen, den Unfug mit der Mißinterpretation der Gelben zu beenden.

 

mfg

Harry

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vor 1 Minute schrieb Fyodor:

Die Zahlenbegrenzung der gelben WBK, und daher auch die Regelung dazu, ist neuer.

Und du glaubst jetzt, das würde sämtliche Urteile aufheben ja?

Na dann schauen wir uns mal die Intention des GG an ind den Entwürfen: 

 

Zitat

Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über dieGrüne Waffenbesitzkarte erwerben

 

Nun also zur teleologischen Auslegung: Was soll durch die Änderungerreicht werden? Das Sportschützen keinen "Waffenhort", also keinen unbegrenzten, lies über das Bedürfnis des Sportschützen hinausgehenden Waffenbesitz vermittels der gelben WBK anlegen können. Wie erreiche ich den dieses Ziel: Durch eine Begrenzung des Bestandes, also des Besitzes, der ohne explizite Bedürfnisprüfung erreicht werden kann. Kann er ein Bedürfnis nachweisen so bekommt er auch weitere Waffen, dann aber nach §14 Abs 3. Da §14 Abs. 6 vormals Abs 4 aber stets nur vom Erwerb gesprochen hat wird eben die Erwerbserlaubnis an den Bestand gekoppelt.

 

Eine Begrenzung des Erwerbs per se wäre ein ungeeignete Auslegung um den Angestrebten zweck zu erreichen und darüber hinuaus grob Grundgesetzwidrig
 

@Fyodor Beantworte mal folgende Fragen:

 

 

Ein Sportschütze hat...

 

a) 10 Waffen auf Gelb besessen, aber alle verkauft. Nach Lex Fyodor darf er nun nicht mehr, und zwar sein gesamtes Leben lang, Waffen nach §14 Abs 6 erwerben, für ihn gibt es faktisch keine Gelbe WBK mehr. Er darf nur noch nach §14 Abs 3 Waffen erwerben.  Wie wird der angestrebte Zweck dadurch erreicht?
 

b) seine gelbe WBK frisch erhalten: Warum darf dieser jetzt nach §14 Abs 6 10 Waffen kaufen? Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vor dem Hintergrund des zu erreichenden  Zwecks? 

 

c) Da seine gelbe WBK faktisch sinnlos geworden ist, gibt der Schütze aus a)  seine gelbe WBK zurück, d.h. er verzichtet rechtswirksam auf die Erlaubnis nach §14 Abs 6. Einen Tag nach Rechtskraft des Verwaltungsaktes beantragt er *trommelwirbel* eine Erlaubnis nach §14 Abs 6. Wird ihm diese erteilt? Es liegen alle notwendingen unerlagen vor...

 

 

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ICH habe dieses dämliche Gesetz nicht geschrieben. Es ist handwerklicher Schrott, und gerade die Mengenbegrenzung der gelben WBK folgt noch nicht einmal mehr der inneren Logik des Gesetzes. Denn es werden ja gerade die Waffen begrenzt die man vereinfacht erwerben darf, weil sie eben nicht deliktrelevant sind. Wer noch ein paar Repetierer und Perkussionsrevolver besitzt hat es so u.U. schwerer den dritten KK-Einzellader zu erwerben, als den fünften GK-Halbautomaten. Welcher angestrebte Zweck wird denn dadurch erreicht?

 

Ich befürworte die von mir dargestellt Auslegungsmöglichkeit ja auch nicht. Ich weise nur darauf hin, daß es so ausgelegt werden könnte.

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Oh, da würde ich kein einzelnes Zündhütchen gegen wetten das es nicht irgendeine Behörde gibt, die jetzt meint das.....

 

Ist nur dann gleich ein riesen Bohei, bei den 2000er Klagen ging es um Bedürfnisnachweis oder nicht. Jetzt ginge es um unerlaubten Waffenerwerb/überlassen. Da werden dann gleich andere Bandagen angezogen.  

Und wird verloren werden, weil  Gesetzgeberwille und Zweck der Regelung eindeutig sind. 

 

Und wie der Eingangspost ja schön zeigt, gibt es mindestens eine Behörde die das genau so verstanden hat.

Leider lässt sich an der Aussage der Behörde nichts aussetzen: Bestand geh nach den offiziell eingetragenen Waffen. Verkauft man die 10 muss man warten bis die Ausgetragen ist.

Bearbeitet von ASE
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