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IGNORED

Erbwaffen und Alttresor


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich finds hier leider nicht vielleicht kann mir einer auf die Sprünge helfen. 

 

Sohn ohne WBK, aber nach tot des Vaters in Schützenverein eingetreten, erbt 2 KW vom Vater. Diese sind aktuell beim Büma eingelagert. Laut Behörde kann er diese erst auf Erben WBK bekommen wenn er selbst eine normale WBK hat oder er die Waffen blockieren lässt. Eine Erben WBK und solange beim Büma lassen wäre nicht möglich. Das müsste doch quatsch sein oder?

 

2. Müsste er einen neuen aktuellen Tresor 0/1 kaufem. Der alte B Schrank würde nicht gehen. Stimmt das so? War das nicht auch Erbmasse?

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb callahan44er:

Das müsste doch quatsch sein oder?

 

ja, § 20 WaffG geht immer. Sportschütze/Jäger oder ohne „WBK“ ist nur für die Frage der Blockierung relevant.

 

 

vor 9 Minuten schrieb callahan44er:

 

2. Müsste er einen neuen aktuellen Tresor 0/1 kaufem. Der alte B Schrank würde nicht gehen. Stimmt das so? War das nicht auch Erbmasse?

Nein, nur bei gemeinsamer berechtigter Aufbewahrung.

§ 36 IV 3 WaffG 

Bearbeitet von P22
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb WOF:

Der Sohn hatte doch sein Luftgewehr in dem Tresor ...

Ob der SB das akzeptiert ist aber nicht sicher.

Naja, bei der gemeinsamen Aufbewahrung muss ja jeder, jederzeit Zugriff haben. Das darf der Sohn dann aber nicht. 

Geschrieben

steht so nicht im WaffG:

Zitat

 

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

 

 

Geschrieben

Danke Leute. Das mit dem Tresor wäre zwar gut, ist aber sekundär. Vornehmlich geht es um die Waffen auf Erben WBK. Die selbst wenn Sportschuetzen WBK vorhanden in einem Jahr NICHT geschossen werden dürfen. Da dann ja Sportwaffen laut SBine!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Stunden schrieb callahan44er:

Ich finds hier leider nicht vielleicht kann mir einer auf die Sprünge helfen. 

 

Sohn ohne WBK, aber nach tot des Vaters in Schützenverein eingetreten, erbt 2 KW vom Vater. Diese sind aktuell beim Büma eingelagert. Laut Behörde kann er diese erst auf Erben WBK bekommen wenn er selbst eine normale WBK hat oder er die Waffen blockieren lässt. Eine Erben WBK und solange beim Büma lassen wäre nicht möglich. Das müsste doch quatsch sein oder?

 

.........

Sohn hat keine WBK. Auch (noch) kein Bedürfnis, welches er nachweisen kann. Er arbeitet ja noch fast ein Jahr an seinem Bedürfnisnachweis.

Aktuell kann er eine Erben-WBK beantragen. Die Waffen müssen dann blockiert werden und werden auf diese WBK eingetragen. Recht sinnlos für ihn!

 

Oder er belässt die Waffen beim Händler. Übernimmt diese nach einem Jahr als Sportschütze mit seiner ersten, eigenen normalen WBK vom Händler. Schussfähig!

 

Eine "Erben-WBK" zu beantragen + zu erhalten und dann auf diese keine Eintragung vornehmen zu wollen, geht nicht.

 

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Astanase:

Aktuell kann er eine Erben-WBK beantragen. Die Waffen müssen dann blockiert werden und werden auf diese WBK eingetragen. Recht sinnlos für ihn!

 

Eben gerade nicht sinnlos für Ihn, weil diese dann nicht in sein Kontingent zählen.

Wenn er die Waffen später ohne Erben-WBK übernimmt, ist sein Grundkontingent schon voll, mit allen daraus folgenden Konsequenzen.

Geschrieben (bearbeitet)

Nun, es kommt ja darauf an, was er will. Will er nur diese beiden Waffen haben, auch nach einem Jahr, ergibt es jetzt keinen Sinn Gebühren für die Ausstellung dieser eingeschränkten EWB zu bezahlen + für die Einträge + die Lohnkosten + passendes Blockiersystem. Ergäbe unterm Strich ..... ne Menge Euro.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Die Erben-WBK sollte in so einem Fall mit der Auflage ausgestellt werden, dass die Blockierpflicht nur dann entsteht, wenn nach einem Jahr Sachkunde und Bedürfnis nicht nachgewiesen werden können. Verwahrung bis dahin natürlich mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG beim Büma (oder einem anderen Berechtigten).

 

Gruß

SBine

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb lrn:

Überlegt mal, was "von berechtigten Personen mitgenutzt" gemeint sein könnte.

Ganz richtig. Sonst wäre es wohl völlig egal, ob ich ein Druckluftgewehr oder eine Schachtel Zigaretten darin verwahrt hätte. Dürfte kaum als "Mitnutzung" gewertet werden.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Astanase:

Erben-WBK" zu beantragen + zu erhalten und dann auf diese keine Eintragung vornehmen zu wollen, geht nicht.

Sie sollen ja eingetragen werden, aber beim Händler verbleiben um nicht blockiert werden zu müssen. Es soll auch eine Erben WBK sein, da man ihm die Waffen dann nie wegnehmen kann und er nichts vom Kontinent verliert. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG beim Büma (oder einem anderen Berechtigten).

Einen "anderen" Berechtigten, also Privatperson, macht die Behörde nicht mit.

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb callahan44er:

Sie sollen ja eingetragen werden, aber beim Händler verbleiben um nicht blockiert werden zu müssen. Es soll auch eine Erben WBK sein, da man ihm die Waffen dann nie wegnehmen kann und er nichts vom Kontinent verliert. 

 

Ist so auch nicht vorgesehen: Ob die Erbwaffe blockiert werden muss, darüber entscheidet nicht der Ort der Aufbewahrung, sondern nach §20 Abs 3 der Status des Erben. Es sei denn, die wird dem Händler/Büchser dauerhaft überlassen, aber dann ist sie keine Erbwaffe mehr.

 

Also:
- Erben-WBK beantragen/ 1er Schrank kaufen/Blockieren lassen

- Jagdschein oder Sposchü-WBK machen

- Entsperren lassen.

 

Ausnahmen von der Blockierpflicht sind in §20 nur dann vorgesehen, wenn der Erbe entweder bereits Waffenbesitzer (Abs 4) ist, es kein Blockiersystem gibt (Abs 6) oder die Waffen Sammlerwaffen sind oder werden sollen (auch Abs 6)

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

@ASE

Es dürfte aber schon ermessensfehlerhaft sein, die Blockierung zu fordern, wenn die Waffe für die Dauer der Erlangung der Sportschützeneigenschaft bzw. des Jagdscheins bei einer berechtigten Person lasse, damit keinen unmittelbaren Zugriff habe, um Schabernack zu treiben.....

 

Überlassung bis zum Erwerb der Sportschützeneigenschaft bzw. Jagdschein auf Grundlage von § 12 I Nr. 1 lit. b. 1. Alt. WaffG

 

Versuchen würde ich es auf jeden Fall. Sofortvollzug für die Blockierung wird ja in der Regel nicht angeordnet. Bis das entschieden wird, hat sich das Widerspruchsverfahren erledigt .....

 

Geschrieben (bearbeitet)

Auch wenn der SB auf die Bblockiererei besteht, diese Waffen zählen zu keinem Kontingent, er darf sie einfach so besitzen. Ist die eigene WBK da kommt das Sperrelement raus und die Dinger zählen weiterhin zu keinem Kontingent. Dabei ist es auch unerheblich warum die WBK (z.B. Signalpistole oder .22lfb Einzellader) ausgestellt wurde. Eine Erben WBK lohnt auch wenn es teurer wird.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb P22:

@ASE

Es dürfte aber schon ermessensfehlerhaft sein, die Blockierung zu fordern, wenn die Waffe für die Dauer der Erlangung der Sportschützeneigenschaft bzw. des Jagdscheins bei einer berechtigten Person lasse, damit keinen unmittelbaren Zugriff habe, um Schabernack zu treiben.....

 

Die Blockierung erfolgt nicht nach dem "Ermessen", sondern ist der gesetzliche Standard. Warum? Der GG wollte die Erbwaffen 2002 eigentlich loswerden, ging aber nicht: BGB, Grundgesetz und die schiere Masse der Betroffenen. Also ging man den Weg der maximalen Miesepeterei: 5 Jahre Frist bis zur Einführung der Blockiersysteme, mit gesetzlichem Zaunpfahlwink an damals künftige und nunmehr vergangene Blockiersystemhersteller.  Erbwaffen, so das Kalkül, sollten wenn man sie schon nicht loswerden konnte, ein Klotz am Bein ihrer Besitzer sein -> Blockierung und kein Bedürfnis zur Benutzung, gleichzeitig häufig keine Gebühren bei Aufgabe des Waffenbestandes. Komm schon, jetzt gibt sie schon her...

Einzig die Erben welche zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Erbe der Waffen bereits Waffenbesitzer waren, wurden von der Blockierpflicht ausgenommen, weil diese durch die Nutzung der Waffen(abseits von gelegentlichen Funktionstest) ihre Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen würden und man ihnen daher die waffenrechtliche Rechtstreue bzw das Vetrauen in diesselbe zugebilligt hat, mit den unerwünschten Puffen nicht entgegen der Intention des GG Spaß zu haben(Lies: nicht vom Bedürfnis umfasster Zweck der Nutzung)

 

Im ersten Entwurf der Bundesregierung war das übrigens nicht vorgesehen, d.h. Blockierpflicht auch für Waffenbesitzer, und wurde erst im Laufe der Verhandlungen im Gesetzgebungsprozess, konkret in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses herausgehandelt:

 


https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Seite 16

Zitat

Durch Doppelbuchstabe bb wird festgelegt, dass Waffen- besitzer, die u. a. als Jäger, Sportschütze oder Sammler – jedoch nicht bloß als Erbe – bereits berechtigt Waffen besitzen, eine durch Erbfall erworbene Schusswaffe nicht mit einem Blockiersystem sichern müssen. Der genannte Personenkreis verfügt bereits neben der waffenrechtlich vorgeschriebenen sicheren Aufbewahrungsmöglichkeit (Waffenschrank nach § 36 WaffG) insbesondere über die nach § 7 WaffG erforderliche Sachkunde im Umgang mit Schusswaffen. Eine zusätzliche Sicherung der Erbwaffe mit einem Blockiersystem ist daher entbehrlich. Das Blockiersystem soll eine Selbst- oder Fremdgefährdung durch waffenrechtlich Unbefugte verhindern. Eine solche Gefährdung ist beim ausgenommenen Personenkreis auf- grund ihrer Erfahrungen mit Schusswaffen jedoch nicht zu befürchten. Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage stellen

 

Nur darauf fußt im Übrigen die Nichtanrechnung an irgendwelche Kontingente. Die Erbwaffe ist zum besitzen da, sonst zu nichts. Deswegen kann sie auch kein Kontingent blockieren...

 

 

Deswegen gibt es hier auch keinen "Ermessensspielraum". Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist ein Erbwaffe zu blockieren, wenn nicht ein Fall des  §20 Abs Abs 3 Satz 3  oder des Absatzes 6 vorliegt. 

Im geschilderten Fall liegt aber weder noch vor.  Daher gibt es keine Rechtsgrundlage außer für die Anordnung der Blockierung, wobei die Pflicht dazu eigentlich schon Kraft Gesetzes besteht, auch ohne Anordnung. 

 

Ganz dringend ist von der Argumentation abzuraten, das man die Waffen nach erhalt einer Erlaubnis entsperren lassen will, weil man sie ja benutzen will...

 

 

 

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb ASE:

 

Die Blockierung erfolgt nicht nach dem "Ermessen", sondern ist der gesetzliche Standard.

 

Zutreffend, § 20 Abs. 6 sieht in engen Grenzen Ausnahmen vor.

 

 

vor 9 Stunden schrieb ASE:

Einzig die Erben welche zum Zeitpunkt des Erwerbs durch Erbe der Waffen bereits Waffenbesitzer waren, wurden von der Blockierpflicht ausgenommen, weil diese durch die Nutzung der Waffen(abseits von gelegentlichen Funktionstest) ihre Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen würden und man ihnen daher die waffenrechtliche Rechtstreue bzw das Vetrauen in diesselbe zugebilligt hat, mit den unerwünschten Puffen nicht entgegen der Intention des GG Spaß zu haben(Lies: nicht vom Bedürfnis umfasster Zweck der Nutzung)

 

Das halte ich für unzutreffend und lässt sich meines Erachtens auch nicht aus der Beschlussempfehlung herauslesen. Für mich sind die beiden letzten Sätze in der Beschlussempfehlung viel mehr so zu lesen:

 

„Die Benutzung der durch Erbfall erworbenen Waffe ist dem Waffenbesitzer - der sonst über kein Bedürfnis verfügt - in diesen Fällen nicht gestattet. Eine unbefugte Benutzung der Erbwaffe kann die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers - des Erbwaffenbesitzers, der sonst kein Bedürfnis nachweisen kann - in Frage stellen.“


Es handelt sich im Gesamtkontext der Ausführungen über Angaben, die lediglich Inhaber der Erben-WBK ohne sonstige waffenrechtliche Erlaubnis betreffen.

 

Mein Verständnis findet sich auch in einigen behördlichen Hinweisblättern wieder, die natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben, aber dennoch ein gewisses Begriffsverständnis wiedergeben.

 

https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Verwaltung/Recht_Ordnung/Jagd_und_Waffenbehoerde/Waffenrecht/Information_zur_Erbenwaffenbesitzkarte.pdf

 

„Dem Erben ist es nicht erlaubt Munition zu besitzen oder mit der Erbwaffe zu schießen. Dies trifft nicht zu, wenn Sie selbst für die geerbte Waffe ein schießsportliches Bedürfnis nachweisen (Sportschütze, Jäger).„

 

https://www.hohenlohekreis.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Landratsamt/3658-8e57948f519ca0ae9964032c8b6ef914.pdf


„Sonstige Hinweise:
Mit der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sind Erben keinesfalls berechtigt, mit der Waffe zu schießen, diese (mit)zu führen oder weitere Waffen oder Munition zu erwerben“

 

2158_600_1.PDF?1393838691

 

 „Erben erhalten durch die Waffenbesitzkarte nicht das Recht, weitere Waffen zu erwerben, da hierfür kein Bedürfnis aus der Erbschaft herzuleiten ist. Die Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Schießen und Sie dürfen die Waffe nicht außerhalb Ihres Grundstückes / Ihrer Wohnung bei sich führen.“

 

vor 9 Stunden schrieb ASE:

Nur darauf fußt im Übrigen die Nichtanrechnung an irgendwelche Kontingente. Die Erbwaffe ist zum besitzen da, sonst zu nichts. Deswegen kann sie auch kein Kontingent blockieren...

 

Auch das sehe ich anders. Eine Kontigentanrechnung würde den Erben, der Sportschütze, Jäger usw. ist, benachteiligen und sein Erbrecht einschränken, wenn er die ererbten Waffen sich anrechnen lassen oder abgeben müsste, um seine Rechte (Erwerb von Kontigentwaffen usw.) geltend machen zu könne. Das wollte der Gesetzgeber mit § 20 WaffG aber gerade verhindern, sonst hätte man sich auch mit einer im Lichte des Art. 14 GG verfassungskonformen Auslegung der §§ 4, 8 WaffG behelfen können. 

 

 

vor 9 Stunden schrieb ASE:

Deswegen gibt es hier auch keinen "Ermessensspielraum". Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist ein Erbwaffe zu blockieren, wenn nicht ein Fall des  §20 Abs Abs 3 Satz 3  oder des Absatzes 6 vorliegt. 

 

Ja, sieht bereits oben.

vor 9 Stunden schrieb ASE:

Ganz dringend ist von der Argumentation abzuraten, das man die Waffen nach erhalt einer Erlaubnis entsperren lassen will, weil man sie ja benutzen will...

Diese Warnung kann ich demnach so nicht stehen lassen.

 

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der WaffVwV. Sie führt vielmehr den bereits von mir oben genannten Aspekt der vorübergehenden sicheren Aufbewahrung bei Erwerb der Schusswaffen im Falle eines Minderjährigen in Ziffer 20.2.1 aus:

 

Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.“

 

Bei einem über 25 Jahre alten Erwerber, der absehbar ein Bedürfnis erwerben wird, kann im Hinblick auf die Blockierpflicht nichts anderes gelten. Sinn und Zweck des Gesetzes wird damit mehr als Genüge getan, es besteht keine Gefährdung, die nach dem WaffG so maßgeblich ist.

 

Auch Heller/Soschinka (3. Aufl. 2013) Rn. 433, Rn. 2537 sind der Auffassung, dass eine Erbwaffe beispielsweise mit auf den Schießstand genommen und mit ihr geschossen werden kann, wenn sie alle technischen Voraussetzungen wie den Beschuss usw. erfüllt.

 

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