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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Geschrieben (bearbeitet)
6 minutes ago, Bettina Fischer said:

Im Prinzip muss sich der Gesetzgeber irgendwann eingestehen, dass das komplexe deutsche WaffG kaum vollziehbar und durchsetzbar ist, gerade bei offenen Grenzen.

Irgendwann wird das WaffG den Weg der Canabis Legalisierung gehen, wo man das ja irgendwie auch eingestehen musste.

 

Das sind doch ideologisch gesehen zwei komplett unterschiedliche paar Schuhe.

Bearbeitet von schmok
Geschrieben

Wo ist da ein Entwurf zu lesen? Ich sehe nur zwei 10 Monate alte Artikel mit Absichtserklärungen.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb P22:

Das wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Entwurf sein. Sowas würde allenfalls Faeser selbst schreiben, aber nicht die dahinter stehende Ministerialbürokratie.

We will see. Ich habe nach meinem Post eine PN bekommen, dass es sich sehr wahrscheinlich tatsächlich um den aktuell diskutierten Entwurf handelt. Deckt sich auch mit dem bisherigen Statements unserer Waffenverdummungsministerin. Der Entwurf war mir bisher nicht bekannt und weicht von Drehofers Variante erheblich ab. Für mich ist das jedenfalls glaubwürdig, was da drin steht.

Geschrieben
19 hours ago, switty said:

Altbesitz von kriegsähnlichen Schußwaffen:

„Dem § 58 werden nach Absatz 23 folgende Absätze 24 bis 27 angefügt: „(24) Hat jemand am [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] eine Feuerwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Feuerwaffe nicht wirksam, wenn bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes plus 12 Monate] mindestens 10 Prozent der sichtbaren Oberfläche der Feuerwaffe neonfarben markiert werden, er die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.“

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 wird dann noch neu eingefügt, weil aktuell gibt es nur 1.2.1.1 und 1.2.1.2?

Geschrieben

Danke, gefunden.

Auf dem ersten Blick: die Abfrage von Gesundheitsinformationen über die Gesundheitsämter ist doch schon wieder vom Tisch, weil nicht zulässig.

Ausweispflicht für Aufsichtspersonen - so ein Quatsch. Es dürfen ohnehin nur Mitglieder Aufsichten führen. Gibt es da unbekannte Mitglieder in den Vereinen?

Aber in der Tat, vom Verbot von (allen) HA ist dort nichts erwähnt.

Geschrieben
19 hours ago, switty said:

Schnupper-Schiessen und ähnliche Schießstand-Benutzung von Nicht-WBK-Inhabern:

Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit: 1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, 2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen, a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) handelt oder b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12 oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.

Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach § 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“

 

Ist der kleine Waffenschein eine waffenrechtliche Erlaubnis? Falls ja, dann würde es vielleicht Sinn machen, wenn man sich noch auf dem Weg befindet die 12/18-Regel zu erfüllen, einen solchen kleinen Waffenschein zu beantragen?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Raiden:

Immerhin darf man bald ganz rechtssicher und ohne seitenlange WO-Diskussionen sein verbotenes, unblockiertes 30er-Alt-Magazin in seinen künftigen, verbotenen Kat.-A-Selbstlader stecken.

Du beziehst dich da wahrscheinlich auf die alte Mathe Regel die da lautet: minus × minus= plus 😂

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Im Prinzip muss sich der Gesetzgeber irgendwann eingestehen, dass das komplexe deutsche WaffG kaum vollziehbar und durchsetzbar ist, gerade bei offenen Grenzen.

Irgendwann wird das WaffG den Weg der Canabis Legalisierung gehen, wo man das ja irgendwie auch eingestehen musste.

 

 

 

Das würde voraussetzen das die aus Fehlern lernen.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Kriegswaffen sind nicht zombiegrün oder orange wie Baufahrzeuge.

Logisch, oder?

 

Außerdem hat jemand, der auf nem "killing spree" drauf ist, durch diese Zombie-Lackierung ne gewisse Abkrümmhemmung was seine Mitmenschen betrifft! So der Plan von Fasels Ministerium ☝️✌️

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb switty:

Die Rückkehr des Anscheinswaffen-Paragraphen:

“Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für Einstufungen kriegswaffenähnlicher Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1. entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsverpflichtet sind Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. “

“16. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.6.3 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt: „.1.7 1. kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind, sofern das äußere Erscheinungsbild, insbesondere durch die wesentlichen Waffenteile, den zur Kriegsführung bestimmten Waffen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)) gleicht: a) halbautomatische Nachbauten dieser zur Kriegsführung bestimmten Waffen oder b) sonstige halbautomatische Langwaffen und aus diesen umgebaute Feuerwaffen...“

 

 

Kann mir jemand das auf Deutsch erklären? Ist das quasi §37 WaffG alt reloaded oder eher was harmloses? Sprich sind die heutigen Sportversionen z.B. von §6 (AWaffV) Waffen auch weiterhin käuflich erwerbar oder muss wieder alles in Holz verkeidet werden?

Bearbeitet von zickzack
Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, Floppyk said:

Selbst wenn eine AR-15 im Besitz verbleiben kann, ist über eine neue oder entfallene Bedürfnisregelung so ein Ding nicht nur wertlos, sondern könnte auch nutzlos werden.


Das sind genau die Tipps, die nachher Einzug in den Flickenteppich WaffGÄnd XX finden.

Bearbeitet von LawAbidingCitizen
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Enforcer66:

Außerdem hat jemand, der auf nem "killing spree" drauf ist,

Das kommt der Sache wohl schon etwas näher.. man kann oder muss davon ausgehen das Besitzer/Käufer solcher Sportgeräte von einigen (Behörden und Regierungsvertreter aber auch LWB) als zum Teil gefährliche Spinner eingestuft werden. Mit Sinnbefreiten Gängelungen wie Anschein, Magazinverbote und nun halt evtl. bunte Farben versucht man uns auf dem Weg zum Verbot den Spaß zu verderben.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb zickzack:

[...] Ist das quasi §37 WaffG alt reloaded oder eher was harmloses? Sprich sind die heutigen Sportversionen (von §6 AWaffV Waffen) auch weiterhin käuflich erwerbar?

 

Wenn man sich die geplante Regelung zum Altbesitz anschaut sehe ich für weiterhin erwerbbar nicht neon, sondern eher schwarz:

Zitat

 Altbesitz von kriegsähnlichen Schußwaffen:

„Dem § 58 werden nach Absatz 23 folgende Absätze 24 bis 27 angefügt: „(24) Hat jemand am [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes] eine Feuerwaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Feuerwaffe nicht wirksam, wenn bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttreten des Gesetzes plus 12 Monate] mindestens 10 Prozent der sichtbaren Oberfläche der Feuerwaffe neonfarben markiert werden, er die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.“

 

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb Giraffe:

Ist der kleine Waffenschein eine waffenrechtliche Erlaubnis? Falls ja, dann würde es vielleicht Sinn machen, wenn man sich noch auf dem Weg befindet die 12/18-Regel zu erfüllen, einen solchen kleinen Waffenschein zu beantragen?

Ja, so würde ich das interpretieren. KWS gibts so wie ich verstehe ohne Psychotest und trotz dessen Erlaubnis zum GK Schiessen, weil waffenrechtliche Erlaubnis

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb zickzack:

Kann mir jemand das auf Deutsch erklären? Ist das quasi §37 WaffG alt reloaded oder eher was harmloses? Sprich sind die heutigen Sportversionen z.B. von §6 (AWaffV) Waffen auch weiterhin käuflich erwerbar oder muss wieder alles in Holz verkeidet werden?

So würde ich das interpretieren. Die Definition einer Kriegswaffe wurde wesentlich durch den VGH Hessen geprägt, der klare Merkmale attributiert hat. Das BKA bezieht sich seit Jahren auf das Urteil und es gibt eine gängige Verwaltungspraxis, was kein Anschein ist. Beispiel geschlossener Vorderschaft ohne Lüftungsöffnungen, Magazin nicht über Griff hinausstehend, Kompensatoren, erlaubt, Schubschaft geht auch durch. D.h. m.E. dürften alle §6 konformen Waffen ohne Modifikation weitergenutzt werden.

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