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IGNORED

Wie verbindlich ist eine Standordnung?


Raiden

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Paragraph 27a WaffG verweist zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf die Schießstandrichtlinien.

Diese wiederum verlangen den Aushang einer Standordnung.

Mittelbar lässt sich für eine Standordnung also eine Vorgabe aus dem WaffG konstruieren.

 

Wie verbindlich ist nun aber eine solche Standordnung? Ist diese praktisch als Hausordnung zu verstehen?

Sind dementsprechend Abweichungen zulässig, wenn diese mit dem Betreiber abgesprochen wurden oder spricht waffenrechtlich irgendetwas dagegen?

 

Klassische Beispiele: 

-Sportschütze möchte auf einem DJV-Stand mit Riemen schießen

-Jäger möchte mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe auf einem DSB-Stand schießen

 

Bearbeitet von Raiden
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Was mir hier immer wieder und immer öfter auffällt ist, dass das einfache, direkte Gespräch zur Klärung einer Frage oder eines Sachverhalt s mit einer zuständigen Stelle als naheliegende Lösung (sei es der Standbetreiber, eine Waffenbehörde oder sonstwer zuständiges) immer mehr in in Vergessenheit gerät.

 

Nur so am Rande erwähnt...

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

 

Klassische Beispiele: 

-Sportschütze möchte auf einem DJV-Stand mit Riemen schießen

 

 

 

 

vor einer Stunde schrieb Raiden:

Jäger möchte mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe auf einem DSB-Stand schießen

Es gib keine "DSB-Schießstände". Es gibt nur zulässige Schießübungen gem §9 AWaffV.

 

 

Aber:

 

Zitat
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

 

Und:

Zitat

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

 

 

 

Wenn also die Standordnung besagt, daß mit Schießriemen nicht geschossen werden darf und man dies trotzdem tut, ist das zunächst kein  Problem im Sinne einer waffenrechlichen OWi.  Die Standordnung ist per se nicht Teil der Standzulassung. Das machen DSB-Affine Gutachter gerne, nach der DSB-Standordnung zu schauen, aber das ist einbildung und wird nirgends gefordert.

 

Relevant ist nur: Für Welche Waffenarten, Munition, Schießentfernungen und Anschlagsarten ist der Stand zugelassen.

 

Sollte die Aufsicht aber das Unterlassen anordnen oder ggf einen Standverweis erteilen, so ist dem Folge zu leisten, bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. 

Da gelten in der Tat diktatorische Verhältnisse.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Habe meine Post oben noch ergänzt.

 

Relevant ist nur die Einhaltung der Standzulassung und das befolgen der Anordnungen der Aufsicht, und sei es der Rausschmiss. Die heilige DSB-Standordnung  entfaltet per se keine Gesetzeskraft. 

Bearbeitet von ASE
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vor 8 Minuten schrieb ASE:

Die Standordnung ist per se nicht Teil der Standzulassung. Das machen DSB-Affine Gutachter gerne, nach der DSB-Standordnung zu schauen, aber das ist einbildung und wird nirgends gefordert.

 

 

Zitat Schießstandrichtlinien:

2.3.8.5 Schießstandordnung

In jedem Schießstand ist, je nach zulässiger Nutzung, die Schießstandordnung des jeweiligen Verbandes (z. B. DSB,

DJV) in der jeweils gültigen Fassung auszuhängen.

Entsprechende Benutzungsregeln anderer anerkannter Verbände oder Institutionen (Polizei, Post, Banken, Sicherheits-

dienste o. Ä.) können ebenfalls verwendet werden.

Gewerbliche Betreiber von Schießstätten müssen gemäß einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für die

Beschäftigten eine entsprechende Benutzungsordnung bzw. Betriebsanweisungen aufstellen und bekannt geben

 

 

Oder missverstehe ich Dich?

 

vor 3 Minuten schrieb ASE:

Die heilige DSB-Standordnung  entfaltet per se keine Gesetzeskraft. 

Also Hausordnung und wenn man abweichen möchte und der Hausherr sagt: "Passt(im Rahmen der Standzulassung)!" dann ist es ok.

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@Raiden 

Stimmt natürlich, die Richtlinien gibt es ja auch noch.

 

 

 

Gefragt war jedoch nach den drohenden Konsequenzen.  Und da gibt es über AWaffV und WaffG keinen direkten Konnex zu den Standordnungen.  Deswegen wäre es eben nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man z.B. auf einem DJV-Stand mit Riemen schiesst. Tut man es entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Aufsicht, dann schon.

 

Im Rahmen der Standzulassung und des §9 AWaffV kann aber jederzeit abgewichen werden, also sehr wohl auf einem DJV-Stand mit Riemen geschossen werden. Wenn die Aufsicht es gestattet.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 30 Minuten schrieb ASE:

Die Standordnung ist per se nicht Teil der Standzulassung.

Doch, das kann sie sein. Es gibt 300m Stände, auf denen man bauartbedingt (fehlende Blenden) nur unter Auflagen schießen darf, d.h. nicht freihändig stehend. Ein Standbetreiber hat bei uns mal den Cerberus gemacht, als wir das taten. Er verliert in der Tat die Standzulassung wenn er das gestatten würde. 

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vor 13 Minuten schrieb Cannon Balls:

Doch, das kann sie sein. Es gibt 300m Stände, auf denen man bauartbedingt (fehlende Blenden) nur unter Auflagen schießen darf, d.h. nicht freihändig stehend. Ein Standbetreiber hat bei uns mal den Cerberus gemacht, als wir das taten. Er verliert in der Tat die Standzulassung wenn er das gestatten würde. 

 

Äh: die Schießpositionen und Entfernungen sind gerade Teil der Schießstandzulassung. Auf den meisten Pistolenständen ist z.b. nur stehend zulässig. Aber das hat mit DSB-Zettelchen nichts zu tun.

Er velöre auch nicht die Zulassung. Vielmehr würde von vorneherein ohne genehmigung geschossen, also juristisch betrachtet könnte man  auch zur Tür hinausschiessen.

 

Das fehlt nämlich auf den Ganzen Aushangschildern, welche dem Gutachter immer so wichtig sind: Die Angabe der zulässigen Schießpositionen und Entfernungen.... Hauptsache die Tafel mit dem Namen der Aufsicht hängt...

Bearbeitet von ASE
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Bei uns hängt eine DSB Standordnung aus.......weil halt eine da hängen muss/soll. Aber nach der dürften wir zb beim Fallplattenschiessen nicht mehr als 5 Schuss laden. Die hängt da quasi nur damit eine da hängt. Wenn aber die Aufsicht, mir passiert, sagt: " Nicht mehr als 5 Schuss " dann ist das erst mal so. Das klärt man dann später an der Theke................

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vor 12 Stunden schrieb ASE:

Sollte die Aufsicht aber das Unterlassen anordnen oder ggf einen Standverweis erteilen, so ist dem Folge zu leisten, bei Androhung einer Ordnungswidrigkeit nach dem WaffG. 

Da gelten in der Tat diktatorische Verhältnisse.

 

Wobei in der Regel doch wohl die waffenrechtliche Aufsicht mit der Ausübung des Hausrechts verbunden oder eng verknüpft sein dürfte. Einem Hausherrn steht es zunächst einmal frei, das Schießen nur zu gestatten, wenn man dabei ein vollständiges Clownkostüm oder alternativ ein Ganzkörperkostüm als Banane trägt...

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Standordnungen sind dazu da, um der Aufsicht bei Nichtbefolgung ans bein Pinkeln zu können.😁

Wenn einer mit dem sechsten Schuss beim DSB Fallplattenschießen jemanden ins Bein schießt, wird in Deutschland die Aufsicht ein gewaltiges Problem haben.

 

Als LWB etc. muss es einem nur bewusst sein, dass Verstöße enorme Konsequenzen haben können, wenn was ist.

 

 

Bearbeitet von Fridolin Freudenfett
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vor 10 Stunden schrieb Fridolin Freudenfett:

Wenn einer mit dem sechsten Schuss beim DSB Fallplattenschießen jemanden ins Bein schießt, wird in Deutschland die Aufsicht ein gewaltiges Problem haben.

Die Aufsicht kann nicht bei jedem Schützen mitzählen wieviele Patronen der Schütze läd. Im Wettkampf wird die Schussanzahl angesagt, aber nicht bei jedem Kontrolliert. Das geht gar nicht. Bei 5 Schützen schon kaum machbar, bei 10 einfach nicht zu machen....................

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vor 14 Stunden schrieb PetMan:

Die Aufsicht kann nicht bei jedem Schützen mitzählen wieviele Patronen der Schütze läd. Im Wettkampf wird die Schussanzahl angesagt, aber nicht bei jedem Kontrolliert. Das geht gar nicht. Bei 5 Schützen schon kaum machbar, bei 10 einfach nicht zu machen....................

 

Theorie und Praxis. Natürlich hast du Recht, bringt dir aber nix, weil du kontrollieren müsstest. Theoretisch.

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vor 3 Stunden schrieb flause:

weil du kontrollieren müsstest. Theoretisch.

Eigentlich muss ich das als Aufsicht nicht.

Ich muss dafür sorgen, dass im Rahmen der Standzulassung und des WaffG/AWaffV geschossen wird. Eine Pflicht zur Kontrolle des Disziplinablaufs ergibt sich höchstens aus der Standordnung bzw. dem Hausrecht.

 

§9 AWaffG gibt den Rahmen fürs Schießen vor. Ich muss dafür sorgen, dass Sportschützen kein Verteidigungsschießen veranstalten, nicht mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen schießen und eben § 7AWaffV nicht verletzen. Sonstige gesetzliche Vorgaben habe ich nicht, die dürfen theoretisch schießen was sie möchten. Das schießen mit Waffen, die nicht nach §6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sind, ist schließlich jedermann auf einer Schießstätte erlaubt:

Zitat

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.
die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2.
geschossen wird
a)
auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b)
im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c)
zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d)
in der jagdlichen Ausbildung, oder
3.
es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

 

Auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung darf auch mit Waffen geschossen werden, die nach §6 AWaffV nicht zulässig sind, z.B. kurze Revolver beim BDMP.

 

Natürlich ist das dann kein Schießen nach Sportordnung mehr und zählt damit auch nicht zu den nachzuweisenden Schießterminen. Und wenn was passiert, dann zahlt auch die Versicherung des Verbands nicht. Aber rein rechtlich darf er auch 6 statt 5 in den Tank laden.

Man kann noch argumentieren, dass die Aufsicht dafür zu sorgen hat, dass von den Schützen keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. Aber das ist schon sehr weit hergeholt, warum genau der 6. Schuss eine so große Gefahr ist und nicht die 5 vorher.

 

 

edit: Präzisierung

Bearbeitet von pulvernase
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vor 37 Minuten schrieb pulvernase:

Auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung darf auch mit Waffen geschossen werden, die nach §6 AWaffV nicht zulässig sind, z.B. kurze Revolver beim BDMP.

 

Natürlich ist das dann kein Schießen nach Sportordnung mehr und zählt damit auch nicht zu den nachzuweisenden Schießterminen. Und wenn was passiert, dann zahlt auch die Versicherung des Verbands nicht

 

Natürlich ist das Schießen mit den "kurzen" Revolver im Rahmen der Sportordung des BdMP  schießen nach der Sportordnung.....

 

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Sorry, das war unglücklich formuliert. Natürlich ist das Schießen nach Sportordnung, steht ja so explizit im Gesetz.

 

Der Absatz darunter bezieht sich auf das Jedermannschießen mit allen Waffen, die nach §6 AWaffV nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind. Ich dachte, das wäre selbsterklärend....

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vor einer Stunde schrieb pulvernase:

Natürlich ist das dann kein Schießen nach Sportordnung mehr und zählt damit auch nicht zu den nachzuweisenden Schießterminen. Und wenn was passiert, dann zahlt auch die Versicherung des Verbands nicht. Aber rein rechtlich darf er auch 6 statt 5 in den Tank laden.

Wir haben jedes Jahr Termine wo nicht nach Sportordnung geschossen wird. Genau die hier genannten " Jedermannschiessen", zb " Unser Dorf Schiesst " oder " Ostereierschiessen ". 

Mit KK HA auf Luftballons , Schweinescheiben oder Glücksscheiben zu Schiessen steht halt  in keiner Sportordnung. Und ist Trotzdem erlaubt. 

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Ganz genau.

 

Das Waffenrecht ist in D zwar sehr restriktiv, aber beim Schießen auf dem Stand gibt es erstaunlich viele Freiheitsgrade wenn man die Gesetze im Detail durchgeht. Auch für Jagdscheininhaber gibt es nette Ausnahmen vom §7 AWaffV ;)

Aber zur Eingangsfrage: Verbindlich ist, was im Gesetz steht. Hausrecht kommt oben drauf und kann in Absprache mit der Aufsicht und deren einen Anweisungen "von oben" auch anders geregelt werden.

 

Und Jedermannschießen ist immer eine gute Sache, kann ich jedem Verein nur empfehlen! Und selbst fürs eigene Training ist es eine willkommene Abwechslung.

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vor einer Stunde schrieb pulvernase:

Hausrecht kommt oben drauf und kann in Absprache mit der Aufsicht und deren einen Anweisungen "von oben" auch anders geregelt werden.

Dann wird halt mal an einem Abend ohne Mitgliederandrang ein kleines aber feines Demonstrationsschießen veranstaltet. Sind ja so einige Standschlüssel im Umlauf. Mangels Dokumentation weiß auch keiner wer einen hat. 

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