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IGNORED

Konsequenzen für Schießen Ohne Aufsicht


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Andrè1:

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man über diesen Zirkus einfach nur lachen...

Germany - land of (un)free

Geschrieben

Zu dem Thema : es gibt Jäger die vor der Ablegung der Jägerprüfung im DSB 

Verband Mitglied sind ( noch ) und damals auch eine Sachkundeausbildung absolviert haben , somit auch die Ausbildung zur Qualifizierten Schiess und Standaufsicht mit gemacht haben , also alles im grünen Bereich

 

Alle anderen Jäger könnten z.B beim DSB , nachträglich wenn es sein muss

ja die Qualifizierung zur Standaufsicht separat machen , dann sind sie doch alle auf der sicheren Seite…..

soviel Aufwand an Zeit und Geld dürfte das ja nicht sein .

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Roter-Baron:

Zu dem Thema : es gibt Jäger die vor der Ablegung der Jägerprüfung im DSB 

Verband Mitglied sind ( noch ) und damals auch eine Sachkundeausbildung absolviert haben , somit auch die Ausbildung zur Qualifizierten Schiess und Standaufsicht mit gemacht haben , also alles im grünen Bereich

 

Alle anderen Jäger könnten z.B beim DSB , nachträglich wenn es sein muss

ja die Qualifizierung zur Standaufsicht separat machen , dann sind sie doch alle auf der sicheren Seite…..

soviel Aufwand an Zeit und Geld dürfte das ja nicht sein .

Wie jetzt?

Es gibt Jäger, DSB Schützen und Schützen anderer Verbände die auf Schießständen der Jägerschaft schießen. Dort müssen sie sich an die Regeln der Jägerschaft halten.

Es gibt Jäger, DSB Schützen und Schützen anderer Verbände die auf Schießständen des DSB schießen. Dort müssen sie sich an die Regeln des DSB halten.

Es gibt Jäger, DSB Schützen und Schützen anderer Verbände die auf Schießständen anderer Verbände schießen. Dort müssen sie sich an die Regeln eben dieser Verbände halten.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Raiden:

So einfach ist das nicht.

vor 6 Stunden schrieb Bautz:

Wer tatsächlich alleine schießen darf entscheidet letztlich der Standbetreiber innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Regelung des § 11 Abs. 3 AWaffV war ursprünglich für Leistungsschützen, Trainer, etc. gedacht (kann man in der Begründung der Vorschrift nachlesen), ganz ohne Zettel-Brimborium und so wird das auf den Ständen die ich besuche auch gehandhabt.

Lehrgangsabhalter und Verbände haben aber einen lukrativen Markt für sich entdeckt. Die verkaufen quasi die Erlaubnis alleine zu schießen.

Ich darf auf allen Schießständen auf denen ich bekannt bin auch alleine schießen. Einen Zettel eines Sportschützenverbandes oder Sachkundelehgang habe ich dafür noch nie gebraucht.

Genau so einfach ist das wie Bautz schreibt. Bei uns sind ALLE Schützen mit Sachkunde UND WBK (letztere ist die finale erforderliche Voraussetzung) vom Standbetreiber bestellt, der Behörde gemeldet und von dieser auch bestätigt.

Wie und welche Lehrgänge die Verbände machen wollen, weil die für alles gerne Lehrgänge machen wollen und jeder anders, was schon einmal komplett sinnlos ist, Standaufsicht ist Standaufsicht, ist relativ wurscht. Sachkunde durch Sachkunde, Berechtigt durch WBK-Besitz und unterwiesen in der Standordnung (und genau darum geht es beim Schießleiter) sind, ist alles was benötigt wird um dem Gesetz genüge zu tun. 

 

Geschrieben

Man muss zwischen der grundsätzlichen Befähigung zur Aufsichtsführung und der Qualifikation zur Aufsichtsführung an einem konkreten Schießstand oder in einem konkreten Schützenverband unterscheiden.

Die Befähigung zur Aufsichtsführung (Alter, persönliche Eignung und best. Sachkenntnis) kann in einer Person nur einheitlich betrachtet und bewertet werden. Wer nach den Richtlinien einer entscheidungsbefugten Organisation qualifiziert ist, der ist - sofern alt genug und persönlich geeignet - auch befähigt. Befähigung genügt um mit Zustimmung des Standbetreibers allein schießen zu dürfen. Das gilt für den Jäger der gem. DJV qualifiziert ist, wenn er auf dem Stand der Schützengesellschaft allein üben möchte und das gilt für den als Schießaufsicht qualifizierten Schützen des DSB, welcher auf dem Stand der Jägerschaft allein schießt. Nochmal: Was ein Standbetreiber im Einzelfall tut ist seine Sache. Es geht nur darum, was der AWaffV genügt.

Vereine die einem Verband anghören und Vereinigungen der Jäger brauchen ihre Aufsichten nicht bei der Behörde anmelden. Für diese Organisationen hat der gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren in die AWaffV aufgnommen. Die Aufsichten werden beim Verein registriert und fertig. (Irgendwelche Praxis im Verein XY oder eine Behörde will interessiert hier nicht, es geht nur um das was nach der AWaffV möglich ist.) Für die Registrierung als Aufsicht für einen Verein, der einem Verband angehört oder eine Vereinigung der Jäger muss die Qualifikation nach den Richtlinen der jeweiligen Organisation erfüllt sein. Neben der einfachen Registrierung bleibt natürlich immer die Möglichkeit Aufsichten bei der Behörde zu melden. Die Behörde prüft dann von amtswegen auch die Befähigung der Person.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Bautz:

Man muss zwischen der grundsätzlichen Befähigung zur Aufsichtsführung und der Qualifikation zur Aufsichtsführung an einem konkreten Schießstand oder in einem konkreten Schützenverband unterscheiden.

Die Befähigung zur Aufsichtsführung (Alter, persönliche Eignung und best. Sachkenntnis) kann in einer Person nur einheitlich betrachtet und bewertet werden. Wer nach den Richtlinien einer entscheidungsbefugten Organisation qualifiziert ist, der ist - sofern alt genug und persönlich geeignet - auch befähigt. Befähigung genügt um mit Zustimmung des Standbetreibers allein schießen zu dürfen. Das gilt für den Jäger der gem. DJV qualifiziert ist, wenn er auf dem Stand der Schützengesellschaft allein üben möchte und das gilt für den als Schießaufsicht qualifizierten Schützen des DSB, welcher auf dem Stand der Jägerschaft allein schießt. Nochmal: Was ein Standbetreiber im Einzelfall tut ist seine Sache. Es geht nur darum, was der AWaffV genügt.

Vereine die einem Verband anghören und Vereinigungen der Jäger brauchen ihre Aufsichten nicht bei der Behörde anmelden. Für diese Organisationen hat der gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren in die AWaffV aufgnommen. Die Aufsichten werden beim Verein registriert und fertig. (Irgendwelche Praxis im Verein XY oder eine Behörde will interessiert hier nicht, es geht nur um das was nach der AWaffV möglich ist.) Für die Registrierung als Aufsicht für einen Verein, der einem Verband angehört oder eine Vereinigung der Jäger muss die Qualifikation nach den Richtlinen der jeweiligen Organisation erfüllt sein. Neben der einfachen Registrierung bleibt natürlich immer die Möglichkeit Aufsichten bei der Behörde zu melden. Die Behörde prüft dann von amtswegen auch die Befähigung der Person.

Danke für die ausführliche Erläuterung 

 

jetzt wäre aber eben spannend zu wissen, was passiert mit einem Schützen der eben nicht vom Standbetreiber als Aufsicht die Zustimmung hat, ohne Aufsicht schießt?

der verstößt primär gegen die Schießstandordnung und kann auf Grund derer vom Stand verwiesen werden. 
waffenrechtlich sehe ich hier keinen Ansatzpunkt denn gegen welches Gesetz soll er verstoßen haben !? 
mit viel Phantasie vielleicht waffg §5 abs.2 a) leichtfertiger Umgang mit einer Waffe…

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb jalt69:

waffenrechtlich sehe ich hier keinen Ansatzpunkt denn gegen welches Gesetz soll er verstoßen haben !? 
 

Gegen das WaffG. Schießen nur mit Aufsicht oder eigener Aufsichtsbefähigung. 

Nicht ans WaffG halten = unzuverlässig.

So schwer zu verstehen?

Geschrieben (bearbeitet)

Ja schwer zu verstehen das ich keinen Paragraphen finde der sagt „schießen ohne Aufsicht ist untersagt“

ich mag mich irren aber zeig mir doch bitte einer den Paragraphen wo das steht. 
 

Dieser Satz steht nur in div Schießstandordnungen der Verbände aber nicht im Waffg.

 

Im Waffg steht das ein Betreiber eine Aufsicht vorhalten muss und unter welchen Bedingungen er diese benennen kann etc. Pp. Was hier ausführlich behandelt wurde. 

aber meine Eingangsfrage ist um es genauer zu formulieren…wenn das schießen ohne Aufsicht auf einem schießstand gesetzlich geregelt ist muss es dafür auch einen Paragraphen bzw. einen Absatz in einem solchen geben. Und wenn geregelt ist was die Aufsicht alles darf und was nicht sollte es doch auch einen Hinweis darauf geben was der Schütze auf dem Stand darf und was nicht.

Ich find den nicht und glaube das es für diesen Fall auch keinen expliziten gibt. Lasse mich aber wie gesagt gerne eines besseren belehren 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb jalt69:

Dieser Satz steht nur in div Schießstandordnungen der Verbände aber nicht im Waffg.

Wie so vieles nicht dezidiert aufgeführt ist. Dafür gibts dann die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Ist wie mit allen Gesetzen, die Erklärung wie das Gesetz gemeint und umzusetzen ist ist meist doppelt so dick wie das Gesetz selber. Und zig Juristen schreiben auch noch Bücher drüber, nennt sich "Kommentare" . Gesetze einfach und klar zu formulieren wäre ja zu einfach. Dann könnte man sie ja vielleicht verstehen und ganze Heerscharen von Anwälten wären Arbeitslos und die Richter müssten sich um wirkliche Verbrechen kümmern. Geht ja gar nicht...............

 

Teile kann man in Grün lesen, muss man aber nicht............. 

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Raiden:

Wer sich nicht ans WaffG hält, gilt nicht als zuverlässig. Siehe Paragraph 5 (2) Nr.5 WaffG. Dafür bedarf es keiner Paragraphen zur Strafbar- oder Ordnungswidrigkeit.

Die Konsequenzen sind bekannt.

@jalt69

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb charly.brown:

Und wer oder was entscheidet nun wer eine    " zur Aufsichtsfuehrung befaehigte Person  (Absatz  3 ) " ist und wer nicht    ???? 

Letztendlich dein Verein/ Verband...

Zitat

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

 

Alle Verbände bieten entsprechende Lehrgänge an... ggf mit Schießleiterausbildung verknüpft.

z.b. Reservistenverband, BDS LV4...

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wobei die Person nicht vom Verein bestellt sein muß um solo schießen zu dürfen, sofern sie den Lehrgangsnachweis hat. So jedenfalls die Auffassung des DSB. Lappen reicht. Wobei der Standbetreiber natürlich die Anforderungen auch härter machen kann - letztlich hält er/sie/es den Kopf dafür hin.

 

Die viel spannendere Frage ist, wie man denn "sicherstellt"(!), daß man allein auf dem Stand ist. Hinter sich alles verrammeln? Könnte ja sonst jederzeit jemand während man schießt reinkommen (ggfs. sogar unbemerkt), und zack ist man nicht mehr allein und müßte Waffe sofort entladen und ablegen (und hätte eben nicht sichergestellt, allein zu sein). Von Szenarien wo man solo vorne an den Scheiben ist aber am Stand noch die Waffe liegt möchte ich da noch gar nicht sprechen... Alles gut solange nix passiert, aber wenn, dann wird die Bedeutung dieses Wörtchens en detail betrachtet.

Bearbeitet von Parallax
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Parallax:

Von Szenarien wo man solo vorne an den Scheiben ist aber am Stand noch die Waffe liegt möchte ich da noch gar nicht sprechen... Alles gut solange nix passiert, aber wenn, dann wird die Bedeutung dieses Wörtchens en detail betrachtet.

Schiesse ich alleine auf dem Stand geht meine Waffe , wenn möglich, mit nach vorne. Meine Kurzwaffen stecken alle in Hostern, also kein Problem. Bei den Langwaffen muss ich wegen Zuganlange sehr selten nach vorne, dann passt man halt auch nach hinten auf . Alles hinter sich verrammeln ist im Fall der Fälle auch kontraproduktiv, wenn man schnell Hilfe braucht. Und mit meinem aktiven Gehörschutz bekomme ich schon mit wenn die Tür hinter mir aufgeht...............

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Parallax:

Die viel spannendere Frage ist, wie man denn "sicherstellt"(!), daß man allein auf dem Stand ist. Hinter sich alles verrammeln? Könnte ja sonst jederzeit jemand während man schießt reinkommen (ggfs. sogar unbemerkt), und zack ist man nicht mehr allein und müßte Waffe sofort entladen und ablegen (und hätte eben nicht sichergestellt, allein zu sein). 

War grün aus? 

Also wenn ich das nächste Mal unter der Woche abends gemütlich meine Scheiben perforiere und ein anderes Mitglied, welches ebenfalls einen Schlüssel hat und nicht an Trainingszeiten gebunden ist, betritt den Stand, werde ich sofort Meldung an meine SBine machen. Ich schwöre! 

 

Bekomm ich dann ein Lob? 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb PetMan:

Schiesse ich alleine auf dem Stand geht meine Waffe , wenn möglich, mit nach vorne. Meine Kurzwaffen stecken alle in Hostern, also kein Problem.

 

Dann holster mal auf einem DSB-Vereinsstand ne Waffe und lauf damit nach vorne zur Trefferaufnahme... 🙂

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Parallax:

Dann holster mal auf einem DSB-Vereinsstand ne Waffe und lauf damit nach vorne zur Trefferaufnahme... 🙂

Wird, wenn keine andere Person auf dem Stand anwesend ist, auch auf jedem DSB-Vereinsstand wohl möglich sein. 😉

Bearbeitet von HBM

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