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IGNORED

Reduzierpatronen und Einsteckläufe


Fyodor

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Hallo Forum,

 

da ich sowas bisher nie besaß, habe ich mich nicht groß drum gekümmert.

 

Wie werden denn Reduzierpatronen (kleine Patrone aus größerer Waffe mittels Adapter im Patronenlager) gehandhabt? Dass ich zum Erwerb einer passende Grundwaffe in meiner WBK haben muss weiß ich. Dass die Reduzierpatronen dann bedürfnisfrei sind, auch.

 

Aber muss ich sie in die WBK eintragen lassen? Oder muss ich nicht, darf aber (Munitionserwerb)? Sind Reduzierpatronen und Einsteckläufe da gleich zu behandeln, oder gibt es Unterschiede?

 

Viele Grüße,

Jochen

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Danke! Dann hatte ich das richtig in Erinnerung. Bin aber durch die ganzen Änderungen in letzter Zeit etwas verunsichert gewesen.

 

Sie müssen also beide nicht angezeigt/eingetragen werden. Wie sieht es mit dem Munitionserwerb aus? Wenn ich die Weltfrieden-gefährdenden 4mm-Zimmerstutzenpatronen erwerben möchte, muss ich die Reduzierpatrone dann doch eintragen lassen? Ja, oder?

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Danke! Dann hatte ich das richtig in Erinnerung. Bin aber durch die ganzen Änderungen in letzter Zeit etwas verunsichert gewesen.

 

 

Besser zweimal nachfragen als einmal das SEK wegen einem 4mm Adapter im Haus :)

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Ja, seit die 4mm M20 nicht mehr privilegiert ist und nicht mehr hergestellt wird gehen die Preise hoch, das wundert mich nicht.

 

Ich habe auch nicht vor allzu viel damit zu schießen, obwohl es in meinem Fall "4mm Randzünder", also wohl die 4mm Flobert / Zimmerstutzen ist. Gekauft habe ich das Teil weil es eben halb-frei ist, und zu meinen irgendwann geplanten Sammeltthema passt, und weil es gerade angeboten wurde.

 

Munition bekomme ich ja aber nur, wenn ich es eintragen lassen, richtig? Oder ich lasse mir irgendwo einen Zimmerstutzen schenken :)

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Muss nicht eingetragen werden, wenn du die Muni erwerben darfst, sonst nützt er ja nichts, haste nix in der WBKs mit 4mm M20 lass ihn Dir eintragen mit Munitionserwerb, denke aber 4mm M20 Reduzierlauf, was willste mit machen, Jäger Fallenjagd ginge sicher, ansonsten hat ja so nen Einstecker keine Entlastungsbohrungen für unter 7,5Joule, also Schiessstand und bei Sportschützen für was...?, denke da meckert die Behörde.

Bearbeitet von lastunas
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Fallenjagd mit 4  mm M20 ja, wenn Du auf Mäusejagd gehst ... Die brauchen keine Entlastungsbohrungen, die sind von Hause unter 7,5 Joule. Aber wie gesagt, Mun ist nicht mehr verfügbar. Den Einstecklauf kann man im Prinzip entsorgen. Findige Bastler haben sich einen 4mm M20 Hülse gedreht, vorn eine 4,3 mm Rundkugel drauf, und hinten ein small Pistol Zündhütchen rein. Aber dann lieber eine 8x57 IS Hülse bezündern, und vorn eine 8mm Softairkugel drauf. Bei einem guten Lauf ist das auf 25 Meter ganz ok, aber vorsicht - die sind dann über 7,5 Joule ..

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vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

Ich habe auch nicht vor allzu viel damit zu schießen, obwohl es in meinem Fall "4mm Randzünder", also wohl die 4mm Flobert / Zimmerstutzen ist. 

Schau Dir mal die Preise für 4mm lang ohne/mit Kugel an, da wird Dir genau so schlecht, wie bei der M20.

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  • 2 Wochen später...

Gestern Abend am Computer habe ich nochmal genauer ins Waffengesetz gelesen:

 

 Anlage 2 sagt:

Zitat

2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Zitat

2a.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Lese ich das richtig (immer unter der Prämisse dass eine passende Grundwaffe vorhanden ist):

 

Austausch- und Wechselläufe (mit und ohne Verschluss) dürfen erlaubnisfrei erworben werden, müssen aber eingetragen werden. Diese können nur verwendet werden wenn der eigentliche Lauf der Waffe dazu entfernt wird.

 

Einsteckläufe (mit und ohne Verschluss) und "Fangschußgeber" (sehr kurze Einsteckläufe) dürfen erlaubnisfrei erworben und besessen werden ohne eingetragen zu werden. Diese werden in den vorhandenen und unveränderten Lauf der Waffe bzw. das Patronenlager eingesetzt.

 

Wie sieht es dann aus wenn ich ein Einstecksystem nach 2a erwerbe von einem Erben, der es vorher auf seiner Erben-WBK hatte? Muss ich die Behörde trotzdem informieren, kann mir aber die Eintragung sparen? Das Teil hat immerhin zwei T-IDs.

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vor 6 Stunden schrieb LordKitchener:

Das mit dem "Belügen der Wähler" war schon ein Thema, als die Rente mit 67 eingeführt wurde. Schon damals gab es Leute (auf die niemand hören wollte), die von der Rente mit 72 sprachen.

 

Wenn sich nicht etwas grundlegendes ändert, wie z.B. gleiche Rentengesetze für alle, keine Pensionen, keine Sonderkassen für Berufsgruppen, keine Ausnahmen für Selbständige, dann wird es auf eine weiter reduzierte Rente mit 72 hinaus laufen. Und trotzdem werden immer noch riesige Beträge aus Steuermitteln in die Rentenkasse fließen müssen.

 

Etwas zynisch formuliert: Wir mussten den 1. WK verlieren, um die Herren von Gottes Gnaden loszuwerden. Wir mussten den 2. WK verlieren, um einen Verbrecher an der Staatsspitze loszuwerden und wir werden vermutlich einen 3. WK verlieren müssen, um solche Dinge wie Pensionen und Rentendurcheinander loszuwerden. Mit weniger Aufwand wird eine sinnvolle Reformation der Altersversorgung nicht funktionieren.

 

Aber ich bin skeptisch. Rente mit 68 heißt, dass sich die Politiker nur über die nächste Wahl retten wollen.

 

Klaas

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Ist nicht das Thema hier.

 

Ich habe gerade übrigens mit meiner Behörde telefoniert zu dem Thema.

 

Ja, ein Einstecksystem ist nicht eintragungspflichtig. Wenn es aber vorher auf einer WBK stand (Erbe, viele Jäger bestehen drauf,...) , muss irgendwie der Eintrag im NWR angepasst werden. Das wiederum ist nicht so einfach möglich ohne Eintrag in die WBK, wozu ich nicht verpflichtet wäre und was Geld kostet. Weshalb ich es auch nicht vor habe.

 

Alles sehr gut durchdacht, unser Gesetz... Ich bin auf jeden Fall sauber, weil ich es nicht eintragen lassen muss.

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vor 19 Stunden schrieb Fyodor:

Ja, ein Einstecksystem ist nicht eintragungspflichtig. Wenn es aber vorher auf einer WBK stand (Erbe, viele Jäger bestehen drauf,...) , muss irgendwie der Eintrag im NWR angepasst werden. Das wiederum ist nicht so einfach möglich ohne Eintrag in die WBK, wozu ich nicht verpflichtet wäre und was Geld kostet. Weshalb ich es auch nicht vor habe.

 

Alles sehr gut durchdacht, unser Gesetz... Ich bin auf jeden Fall sauber, weil ich es nicht eintragen lassen muss.

Eine Eintragungspflicht besteht für diese Teile immer nur dann, wenn keine Grundwaffe dazu vorhanden ist (also z.B. auch dann, wenn sie ursprünglich ohne Eintragung besessen werden durfte und die Grundwaffe ohne den Einstecklauf überlassen wird).

 

Die "Anpassung im NWR" kann in den o.g. Fällen schlichtweg durch Inaktivsetzung des Einstecksystems erfolgen. Damit wird es im NWR wie ein erlaubnisfreier Gegenstand behandelt. Entsteht zu diesem irgendwann wieder eine Eintragungspflicht, kann die dafür zuständige Waffenbehörde sich einfach den inaktiven Datensatz ziehen und wieder einen aktiven draus machen. So einfach kann es sein...

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Der Witz ist aber der: ein Fangschussgeber im Kaliber 6,35 Browning ist ja ein nettes Gimmick für z.B. einen Revolver in.38 oder .357, ist Zentralfeuer und man kann Raubwild problemlos abfangen. Allerdings sollte man diese Munition ohne Erwerbsschein besser nicht im Hause haben, wenn eine Kontrolle kommt. Als Wiederlader bleibt der Umweg über selbst hergestellte Munition, viel Aufwand für 50 Patrönchen....

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Das ist zwar ein wichtiger Hinweis, hier aber irrelevant.

 

Wobei ich einen Fangschußgeber in .357mag aus der 12ga Flinte absolut verstehe, eine 6,35 aus dem .357 Revolver aber irgendwie nicht nachvollziehen kann.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 8 Minuten schrieb Fyodor:

Wobei ich einen Fangschußgeber in .357mag aus der 12ga Flinte absolut verstehe, eine 6,35 aus dem .357 Revolver aber irgendwie nicht nachvollziehen kann.

Der Fangschuß ist nicht nur die angefahrene oder angeflickte Sau.

 

Es kann auch der Fangschuß auf einen Fuchs in der Falle sein und da willst Du eben keine .357 Magnum benutzen, sonderns nimmst etwas "Kleines" mit balgschonendem VM.

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  • 2 Wochen später...
Am 11.6.2021 um 12:51 schrieb rwlturtle:

Es kann auch der Fangschuß auf einen Fuchs in der Falle sein und da willst Du eben keine .357 Magnum benutzen, sonderns nimmst etwas "Kleines" mit balgschonendem VM.

z.B. .22z, .22kurz, .22lfb - je nach Bedarf! Verwerde ich selber und funkt einwandfrei.

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Am 11.6.2021 um 12:26 schrieb sidolin:

Der Witz ist aber der: ein Fangschussgeber im Kaliber 6,35 Browning ist ja ein nettes Gimmick für z.B. einen Revolver in.38 oder .357, ist Zentralfeuer und man kann Raubwild problemlos abfangen. Allerdings sollte man diese Munition ohne Erwerbsschein besser nicht im Hause haben, wenn eine Kontrolle kommt.

Gibt es nicht die Möglichkeit einen Fangschussgeber/ Einstecklauf eintragen zu lassen grade um den Munitionserwerb zu bekommen? Glaube sowas gelesen zu haben. Wurde glaub 2018 ( und bestimmt noch zig mal an anderer Stelle ) hier auch diskutiert

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@Sidolin:

WaffG §13 Abs. 5: Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, ...

Hierbei wird ausdrücklich nicht auf die CIP Tabellen (bzw früher Tabellen in der 3.VO zum WaffG -alt-) abgestellt.

 

Hieraus ergeben sich folgende Interpretationsmöglichkeiten:

1. Ein Jäger darf sämtliche Munition erwerben, deren Einsatz nach dem Jagdgesetz nicht verboten ist und die sich auch aus allen denkbaren zulässigen Langwaffen nach dem Jagdgesetz verschiessen lassen.

2. Ein Jäger darf sämtliche Muntion erwerben, deren Einsatz nach dem Jagdgesetz nicht verboten ist und die nach den CIP Tabellen als Langwaffenmunition eingestuft ist, sowie Kurzwaffenmunition, soweit entsprechende Langwaffen in seinem Besitz sind.

3. Berliner Weg: Ein Jäger darf sämtliche Muntion erwerben, deren Einsatz nach dem Jagdgesetz nicht verboten ist und die nach den CIP Tabellen als Langwaffenmunition eingestuft ist, sowie Kurzwaffenmunition, soweit entsprechende Langwaffen in seinem Besitz sind UND er keine für dieses Kaliber passende Kurzwaffe hat.

4. Ein Jäger darf sämtliche Muntion erwerben, deren Einsatz nach dem Jagdgesetz nicht verboten ist und die nach den CIP Tabellen als Langwaffenmunition eingestuft ist.

 

Welche Version im Einzelfall für den Jäger gelten soll, kann er klären, in dem er einen Feststellungsbescheid seiner Waffenbehörde beantragt. Ansonsten würde ich immer von 4. ausgehen.

 

Zu 3. gibt es ein Urteil des berliner Verwaltungsgerichtes: VG Verlin 1. Kammer AZ 1 A 388.08

 

frogger

 

 

Bearbeitet von frosch
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