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Zukunft des §6 AWaffV


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Geschrieben

Hallo zusammen,

 

ich habe den Test der CZ Scorpion EVO 3 S1 in der neuen Caliber (Januar 2021) gelesen und bin im Fazit auf eine Textpassage gestoßen, die eine Frage zum §6 AWaffV aufgeworfen hat. Ich zitiere einfach mal die entsprechende Passage:

 

Zitat

Zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Artikels läuft nach unserem Kenntnisstand noch das Verfahren für den BKA Feststellungsbescheid, sodass der CZ-Pistolenkarabiner Scorpion EVO 3 S1 noch nicht für das sportliche Schießenzugelassen ist und somit nur von Jagdscheininhabern und Waffensachverständigen erworben werden könnte. Diese gesetzliche Einschränkung dürfte aber wohl in Kürze der Vergangenheit angehören.

Ich habe erstmal die Suchmaschinen geknechtet und nur das hier gefunden, datiert auf den 04.01.2019:  https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/waffaendvo-3-aus-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

In dem Entwurf wird die Laufllänge im §6 von 42cm auf 40cm reduziert, mehr finde ich da nicht.

 

Anmerkung zu dem Artikel oben: Das ist eine 9mm Selbstladebüchse mit einem 412mm Lauf. Ich entnehme dem Artikel daher, das da ggf. eine Anpassung bzgl. der Hülsenlänge geplant ist. Was genau ist da komplett an mir vorbei gegangen?

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Robmann:

Diese gesetzliche Einschränkung dürfte aber wohl in Kürze der Vergangenheit angehören.

Ist vielleicht schlecht formuliert.

Das könnte sich darauf beziehen, dass nach Reduktion der Mindestlauflänge im §6 gegen eine sportliche Nutzung bei der Scorpion "nur" noch das Kaliber spräche (und natürlich die Optik).

 

Das BKA ist in letzter Zeit etwas großzügiger kommt einem so vor.

Auch wenn es auf dem Papier keinen Unterschied macht ob Lauflänge und Kaliber nicht passen oder ob nur das Kaliber problematisch ist, faktisch ist das für die Beurteilung vielleicht günstiger.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Robmann:

Hallo

 

Diese gesetzliche Einschränkung dürfte aber wohl in Kürze der Vergangenheit angehören. ----> Wir erwarten den BKA Bescheid.  Das erwarten die Importeure, wird aber SO nicht kommen. Anschein.

Geschrieben (bearbeitet)

Oder andersherum lesen:

Die geänderte Einschränkung lässt dann auch für Jagdscheininhaber und Waffensachverständige den Erwerb nicht mehr zu.

;)
 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Bis dahin schonmal die aktualisierte Fassung

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html

Geschrieben (bearbeitet)

Das stimmt. Man behauptet sogar das man das R8 System nicht einfach so aus dem Schaft trennen kann.

Das sind ein paar Schrauben und genau deswegen gibts auch wechselschaäfte von Drittanbietern. Das System kann man sehr einfach hin und herwechseln.

Erschreckend was da beim BKA behauptet wird. Die waffen lagen ja den Fotos nach vor.

Sogar Youtube hat Videos wie man das macht.

Vieles kommt mir vor, dass nicht mehr das Gesetz fachlich hinterlegt werden soll, sonder das ganze irgendwie in das Korsett des waffenregisters angepasst werden soll.

Da stören Gesetz und realität manchmal etwas ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ja, es hat mir auch den Anschein, dass man Sachen so auslegt oder gar hinzudichtet, dass sie ins eigene Wunschdenken passen.

 

Alleine der Unsinn mit den geteilten Gehäusen, die nur bei Vollautomaten oder deren Ablegern vorkommen sollen.

Dann wiederum sagt man:

UMP = zweiteiliges Gehäuse

USC = einteiliges Gehäuse. "Lower" ist lediglich der Abzug

Obwohl praktisch überhaupt kein Unterschied besteht.

Zumal das WaffG bei Gehäusen überhaupt nicht nach "vollautomatisch/vom VA abstammend" und den übrigen Waffen unterscheidet.

Völlige Willkür.

 

Immerhin ist mal schwarz auf weiß zu lesen, dass die Niedermeier-Neubauten, gefertigt bis 31.8.2020, legal bleiben.

Daraus lässt sich meiner Meinung nach auch ableiten, dass bis zum 31.8.20 verschlossene Sear-Cut-Upper legal bleiben.

 

Und Gurte sind keine Magazine, hurra.

Geschrieben

Geht ja weiter bei den repetierflonten die vollautomatuschen....usw nachempfunden sind.

Dann zieht man auch noch das AR10 heran???
Und belegt dann was?

Nur wer will da jetzt extra was durchklagen?

Gibts da Handelsinteressen?

Nun hat man das Gasröhrchen beim AR15 raus und hantiert mit jeder Menge anderem Fragwürdigem.

Geschrieben

Der Abzug des M1A ist nun auch wieder frei. Und endlich ist klargestellt, dass die Abzugsgehäuse des Ruger 10/22 kein führendes wesentliches Teil, sondern frei sind. Das ist für viele Sportschützen eine gute Regelung.

Dass die Kaliberbezeichnungen 5,56x45 und 7,62x51 nun das Waffenteil zum verbotenen Waffenteil oder zum Kriegswaffenteil machen, finde ich hingegen schwierig. 

Was ist mit Läufen, die mit beiden (.223 Rem und 5,45x56 ) oder mit Wylde (Patronenlager)?

Geschrieben

Das wären ja gute Nachrichten für Sear Cut Upper in z. B. Sabre Defense XR 15 mit Feststellungsbescheid

"Solange jedoch Verwaltungsgerichte oder Strafgerichte die bis zum 31.08.2020 erteilten 
Feststellungsbescheide nicht aufheben, behalten die vor dem 01.09.2020 für Jagd- und 
Sportwaffen erteilten Feststellungsbescheide ihre grundsätzlich ihre Gültigkeit!"(Frage 12+13)

 

Wie bekomme ich eigentlich mit wenn ein Feststellungsbescheid für ungültig erklärt wird? 

VG Alex

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Was ist mit Läufen, die mit beiden (.223 Rem und 5,45x56 ) oder mit Wylde (Patronenlager)?

Ich berufe mich dann immer auf die Kaliberangebe auf der Waffe:

 

msr-multi(scr).jpg

 

Komischerweise konnte meine Erlaubnisbehörde damit bei der Erwerbsanzeige nix anfangen, seltsam ...

 

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