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IGNORED

Fake 30ger Mags - zum sportlichen Schießen zugelassen?


LordKitchener

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mal zurück zum Thema. Der Threaderöffner hat scheinbar eine AR-15, vermutlich im Kaliber 223Rem. Hierzu zitiere ich den §6 AWaffV

 

Zitat

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a) die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
3.halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Eine "normale" AR-15 im Kaliber 223Rem hat meistens einen 16,75" Lauf und der ist damit ÜBER 40cm lang. Damit greift der ganze Anscheinsparagraph nicht und ich kann mir meine Waffe mit Anscheinsmerkmalen volltackern, sei es Schubschaft, Zweibein, Kompensator, oder eben ein langes 10er Magazin was über den Pistolengriff hinaus geht.

 

Ist es eine AR-15 z.B. in 9mm oder ist der Lauf unter 40cm lang, dann greift der Anscheinsparagraph und es empfiehlt sich, einen BKA Feststellungsbescheid für die Waffe ggf. mit dem Magazin zu haben. Ein Magazin, was über den Pistolengriff hinausragt, ist ein Anscheinsmerkmal und kann dazu führen, dass die Waffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Aber wie der oben zitierte Hessische VGH urteilte, bedingt nicht ein einziges Merkmal den Anschein, sondern der Gesamteindruck der Waffe.

 

Kurze Rede langer Sinn:

Die BDS Sportordnung verbietet es nicht und wenn Du keinen kurzen Lauf oder Patronen mit Hülsenlänge <40mm verschiesst, kannst Du das HERA Mag verwenden. Wenn Anscheinswaffe, vorher beim BKA einen entsprechenden Bescheid mit dem angeklebten Mag anfordern (und glaube 250€ zahlen).

 

Ich würde sowieso eher zu Kopplern raten, da hast Du dann 20 Schuss im gesamten Mag und die Usability von einem 30er Magazin und kannst die auch mal sauber machen.

 

Grüße

switty

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vor 2 Minuten schrieb CZM52:

Und die sportlichen AR in .223 unter 16“

 

Horizont mal etwas weiten 

Siehe mein Text oben:

"Ist es eine AR-15 z.B. in 9mm oder ist der Lauf unter 40cm lang, dann greift der Anscheinsparagraph und es empfiehlt sich, einen BKA Feststellungsbescheid für die Waffe ggf. mit dem Magazin zu haben. Ein Magazin, was über den Pistolengriff hinausragt, ist ein Anscheinsmerkmal und kann dazu führen, dass die Waffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Aber wie der oben zitierte Hessische VGH urteilte, bedingt nicht ein einziges Merkmal den Anschein, sondern der Gesamteindruck der Waffe."

 

Mal genauer lesen!

Bearbeitet von switty
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vor 11 Minuten schrieb switty:

mal zurück zum Thema. Der Threaderöffner hat scheinbar meine AR-15,

Er fragt:

- Was sagen die BDS, DSU, BDMP, DSB Sportordnungen?

- Was sagen BKA Bescheide bezüglich Look-a-Like Kriegswaffe?

 

Gegenfrage, was sagt der deutsche Hersteller?

 

Er wag sich nicht aus dem Fenster weil der Graubereich nicht klar ist und schreibt im Produkttext: " Speziell gefertigt ohne Begrenzer für den Kalifornischen Markt .... Ermöglicht das legale Training ... in diversen US-Bundesstaaten. "

 

Warum die Hera Jungs nichts zum deutschen Markt schreiben dürfte klar sein. Auch all4shooter nimmt keine Stellung.

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Naja, im BDS Sporthandbuch steht nichts drinnen zu größeren Magazinkörpern. Man darf halt max. 10 Schuss Magazine verwenden. Die BKA Bescheide sind für anscheinsfreie Waffen, also insbesondere solche mit Lauflänge über 40cm, nicht relevant. Alles was nicht vom §6 AWaffV betroffen ist, kann ich mir aufpimpen wie ich will ("Look-a-like Kriegswaffe").

 

Wenn der HERA Magazinkörper dafür bestimmt ist, 10 Schuss aufzunehmen, sehe ich da keinen Graubereich. Ob das Mag mit einem dünnen oder dicken Magazinboden endet ist unerheblich. Anders wäre es bei geblockten Mags, das ist unzulässig.

 

Der Zweck des Gesetzes ist es ja, die Kapazität zu begrenzen. Die Optik mag zwar irgendwelchen Grünen Spinnern auch wichtig sein, aber dazu regelt das Gesetz nichts.

 

Grüße

switty

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Waffengesetz (WaffG)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

Zitat

1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

Bestimmungsgemäß können in den Hera Mags 10 Patronen aufgenommen werden. Ich weiß nicht, wo da ein Graubereich sein sollte. Über das Aussehen und ob der Magazinschacht max. x% kleiner des Magazinkörpers sein darf, steht da beim besten Willen nichts zu im Gesetz.

 

Aber wie schon gesagt, ich würde eh 2x 10er koppeln. Damit ist ein schnellerer Magazinwechsel möglich, als wenn ich ein neues aus dem Magpouch fummeln muss. Und die haben dann auch die Haptik von einem 30er.

 

Mag|Coupler AR15/M4/M16

Quelle: https://www.sportshooter.de/de/magcoupler_ar15_m4_m16-60991.html

Bearbeitet von switty
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Am 9.12.2020 um 08:42 schrieb LordKitchener:

Das hat eher einen sportlichen Hintergrund. Bei vielen Disziplinen bist du mit längeren Magazinen im Vorteil, weil du sie beim Wechseln besser greifen kannst.

Definitiv. und mit den sog. "Fake Magazinen" / gekoppelten Magazinen bist du in dynamischen Disziplinen auch schneller beim Nachladen, weil du nur den Körper einmal drehen musst und nicht im Magpouch rumfummeln musst. Leider verkrüppelt das deutsche Waffenrecht den Sport durch sinnfreie Reglementierungen, wie Begrenzung auf 10 Schuss.

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Um mal wieder was konkretes zur eigentlichen Frage beizutragen:

 

1. Waffenrecht

 

Oft schreibt das zuständige BKA in seine Beurteilungen hinein, daß die Waffe nicht vom Verbot des sportlichen Schießens erfaßt ist, wenn sie mit einem Magazin verwendet wird, das eine Kapazität von höchstens 10 Schuß hat. Vermutlich ist das als klarstellender Hinweis auf die Ziff. 3 gedacht. Wenn der Vrerordnungsgeber oder eine Bundesbehörde Kapazität schreibt, muß man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß auch die Kapazität gemeint ist und nicht das Erscheinungsbild - zumindest wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wie dies bei folgend a. der Fall ist.

 

a. §6 Abs. 1 Ziff. 2 AWaffV

"Langes" Magazin kann vom Gesamteindruck her zum Kriegswaffenanschein beitragen. Kriterium war bisher das Fassungsvermögen, weil man davon ausging, daß keiner einen Anlaß habe, ein Fake-Magazin mit 10 Schuß zu bauen, das aber die Abmessungen eines größeren Magazins hat. Da es hier aber auf das Erscheinungsbild und weniger auf die Funktionalität ankommt, wird wohl im Einzelfall so ein Magazin -je nach Vorhandensein andererer Anscheinsmerkmale- einen vorher nicht vorhandenen Kriegswaffenanschein hervorrufen können. Eine vorher zulässige Waffe kann so im Einzelfall zum sportlichen Schießen unzulässig werden. Wie heiß das gegessen wird, ist eine andere Frage.

 

b. §6 Abs. 1 Ziff. 3 AWaffV

Hier kommt es auf das tatsächliche Fassungsvermögen und nicht auf die Größe an.

 

2. BDMP

Die SpO trifft meines Wissens in verschiedenen Disziplinen Aussagen zur Mindestkapazität (weil eine bestimmte Anzahl Patronen geladen werden muß), oder zur Anzahl der höchstens zu ladenden Patronen, nicht aber zum Fassungsvermögen. Waffen müssen aber waffenrechtlich zulässig sein, da kann man dann obige Punkte 1. und 2. hineininterpretieren (und natürlich das Verbot großer Magazine).

 

4. BDS

Auch keine Aussage, aber A 11.01: Verweis auf §6 AWaffV, siehe oben, und:

Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10-Schuss-Magazine sind, beschränken.

 

Seit wann es diese Regelung gibt, ob man hier sehr weitsichtig war, Insiderwissen hatte oder ob es hier allein um eventuelle Vorteile beim Liegendschießen oder beim nachladen geht, weiß ich nicht. Wenn es die Regelung schon länger gibt, werden damit vermutlich nachträglich auf 10 Schuß begrenzte Magazine gemeint gewesen sein (z.B. durch anderen Follower oder Distanzstück), aber vom Wortlaut her erfaßt das auch diese neuen Fakemagazine, und das ist auch sinnvoll, weil die Regelung ja gerade überflüssig größere Abmessungen und nicht die Kapazität beschränken soll.

 

5. andere Verbände

Darüber hinaus ist mir nur die SpO des BSB bekannt, die trifft hierzu keine Aussage.

 

Grundsätzlich ist es aber so, daß der Verweis auf waffenrechtliche Zulässigkeit wohl in allen Sportordnungen zu finden sein dürfte, um überhaupt eine Anerkennung derselben durch das zuständige BVA erhalten zu können.

 

--

 

Zusammenfassend: Grundsätzlich wohl kein Problem, in Einzelfällen könnte es jedoch problematisch sein. Besitz hingegen auf jeden Fall erlaubt, da kein verbotener Gegenstand und auch sonst nicht erlaubnispflichtig.

 

So zumindest meine Meinung.

 

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Am 10.12.2020 um 20:29 schrieb switty:

Definitiv. und mit den sog. "Fake Magazinen" / gekoppelten Magazinen bist du in dynamischen Disziplinen auch schneller beim Nachladen, weil du nur den Körper einmal drehen musst und nicht im Magpouch rumfummeln musst. Leider verkrüppelt das deutsche Waffenrecht den Sport durch sinnfreie Reglementierungen, wie Begrenzung auf 10 Schuss.

Das probiere mal lieber aus. Dann merkst du das das nicht so ist.

Der größte Vorteil ist eher die einsparung von Magazintaschen.

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Kann ich auch nur Tony bestätigen. Solange die Waffenhand das Magazin alleine loswerden kann, ist das schnellste, ein neues Magazin, egal woher, ohne drehen und wenden rein zu hämmern. Gerade Bewegung ohne Umkehrung ist auch bei größeren Strecken schneller als anhalten und Richtung wechseln.

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vor einer Stunde schrieb lrn:

4. BDS

Auch keine Aussage, aber A 11.01: Verweis auf §6 AWaffV, siehe oben, und:

Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10-Schuss-Magazine sind, beschränken.

Ja, hat er es denn getan?

 

Ein Verband müsste seinen Mitgliedern hier eine rechtssichere Auskunft geben können.

Bearbeitet von LordKitchener
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vor 4 Stunden schrieb lrn:

"Langes" Magazin kann vom Gesamteindruck her zum Kriegswaffenanschein beitragen. Kriterium war bisher das Fassungsvermögen,

Falsch. Ich hatte ja den link oben angefügt, aus welchem hervorgeht wie das BKA lang und kurz definiert. In den Feststellungsbescheiden steht oft kurzes Magazin mit max 10 Schuss. (Lang= Magazingehäuse ragt über den Pistolengriff hinaus, kurz= ragt nicht hinaus).

 

Wäre das so eindeutig würde Hera als deutscher Hersteller auch dazuschreiben das es den deutschen Gesetzen entspricht. Hera schreibt aber das es ein Magazin speziell für California law ist ??? 

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