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Frage zum Erwerb von Wechselsystem


PB1110

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vor 9 Stunden schrieb stonec:

Noch ne Frage....kann ich Munition z.b 9 Para für einen Schützenkamerad einkaufen und mit bringen wenn er er mir seine WBK mit gibt? Da ja  auf meiner WBK dieses Kaliber nicht eingetragen ist.

Du kannst, wenn Du seine Waffe auf Leihschein ausgeliehen hast, mit dem Leihschein und deiner grünen WBK Munition für die geliehene Waffe erwerben.

 

Ansonsten wurde bei mir (Bayern) für das 22lr Wechselsystem meiner 45 ACP Pistole der Munitionserwerb ohne extra Nachweis durch den Verband eingetragen.

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vor 12 Stunden schrieb stonec:

... kann ich Munition z.b 9 Para für einen Schützenkamerad einkaufen und mit bringen wenn er er mir seine WBK mit gibt?

Stell die Frage vorab dort, wo du einkaufen magst. Der Händler muss ja mitspielen, sonst nutzen dir alle Antworten hier nix.

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vor 4 Stunden schrieb switty:

Du kannst, wenn Du seine Waffe auf Leihschein ausgeliehen hast, mit dem Leihschein und deiner grünen WBK Munition für die geliehene Waffe erwerben.

 

 

Was aber nicht zum Munitionskauf berechtigt. Damit darf Munition mit der Leihe erworben werden.

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vor 14 Stunden schrieb JuergenG:

Nö, ist üblich und entspricht dem Gesetz.

Bezog sich das auf die Ursprungsfrage "Mun.-Erwerb für WS" oder auf die spezielle Thematik ".38 in .357"?

 

Bezogen auf die Ursprungsfrage - ich hatte bzw. habe in Berlin auch noch nie Probleme mit der Mun.-Erwerbsberechtigung für WS gehabt, die wird gleich mitgestempelt. Allerdings finden sich im Gesetz tatsächlich keine Ausführungen dazu. Wenn man das wörtlich auslegt, ist es tatsächlich so, dass für den Mun.-Erwerb die Verbandsbescheinigung notwendig ist, weil es dafür - anders als für das WS selbst - eben keine vereinfachte Regelung in Form einer Erlaubnisfreiheit gibt. 😐

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vor 11 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

. Wenn man das wörtlich auslegt, ist es tatsächlich so, dass für den Mun.-Erwerb die Verbandsbescheinigung notwendig ist, weil es dafür - anders als für das WS selbst - eben keine vereinfachte Regelung in Form einer Erlaubnisfreiheit gibt. 😐

Nochmal. Die Erwerbserlaubnis für Munition des WS wird durch die Grundwaffe bestätigt.

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vor 14 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Wenn man das wörtlich auslegt, ist es tatsächlich so, dass für den Mun.-Erwerb die Verbandsbescheinigung notwendig ist, weil es dafür - anders als für das WS selbst - eben keine vereinfachte Regelung in Form einer Erlaubnisfreiheit gibt. 😐

 

Was exakt gar keinen Sinn ergibt.

 

Na gut... "Sinn" und WaffG D...

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vor 14 Stunden schrieb emmi2:

warum sollte man ein WS Bedürfnisfrei erwerben können, und für die Mun dazu brauchts dann einen Voreintrag????

 

bei uns (Bayern) geht das unisono in einem Aufwasch,......

ich bin sogar schon mal deswegen angerufen und gefragt worden ob ich einen MunEintrag dazu wünsche,.....

Genau so! "Wollen Sie den 38er Mun-Erwerb gleich mit dem 357er eingetragen haben?"

 

Michi

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vor einer Stunde schrieb Effendi:

Genau so! "Wollen Sie den 38er Mun-Erwerb gleich mit dem 357er eingetragen haben?"

Du hast also für jedes Kaliber das deine Waffe verschießen kann eine eigene Zeile? Oder wie muss ich mir das vorstellen? 

Hast du zufällig auch eine Flinte im Bestand? Das würde ich gerne mal sehen

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vor 2 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Quelle? Nur, weil deine Behörde das so macht (und du das als "richtig" bzw. "logisch" empfindest), ist das kein Beleg.

Das ist im ganzen Bundesland so. Und Quelle, in der WBK steht ja WS zu lf. Nr xy. Alleine kann kein Wechselsystem schießen.

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vor 2 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Bezog sich das auf die Ursprungsfrage "Mun.-Erwerb für WS" oder auf die spezielle Thematik ".38 in .357"?

 

Bezogen auf die Ursprungsfrage - ich hatte bzw. habe in Berlin auch noch nie Probleme mit der Mun.-Erwerbsberechtigung für WS gehabt, die wird gleich mitgestempelt. Allerdings finden sich im Gesetz tatsächlich keine Ausführungen dazu. Wenn man das wörtlich auslegt, ist es tatsächlich so, dass für den Mun.-Erwerb die Verbandsbescheinigung notwendig ist, weil es dafür - anders als für das WS selbst - eben keine vereinfachte Regelung in Form einer Erlaubnisfreiheit gibt. 😐

Das Gesetz hat das schon gereglt. Du darfst alles aus deríner waffe verschießen, was geht -mal überspitzt plump ausgedrückt.
Das Wechselsystem ist >Teil der Waffe. Das wäre also 357, 38, WS-kaliber, um ein Beispiel zu nennen, das populär bekannt wäre.

Es braucht keinen Mun Erwrbsstempel.

Nur der Händler muss das auch wissen ;)

Bearbeitet von Gast
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vor 19 Stunden schrieb kulli:

[...] in der WBK steht ja WS zu lf. Nr xy.

Interessanterweise steht das bei mir nicht drin! Da steht das WS völlig isoliert (wie jede andere Waffe auch).

 

Jetzt spalten wir mal das Haar (und das ist nicht ironisch, ich stehe gerade wirklich auf dem Schlauch!!):

 

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2 regelt den erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen (namentlich genannt) - nicht jedoch den Besitz, und es wird kein Bezug zur Grundwaffe genommen!

 

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2a regelt den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von diversem Zeug, u.a. Einsteckläufe, Einstecksysteme sowie Einsätze, "für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.".

 

Ein WS ist kein Einstecksystem und auch kein Einsatz (hierbei handelt es sich lt. Begriffsbestimmung um irgendwas, das ins Patronenlager gesteckt wird), also ist der Besitz des WS über die Eintragung in die WBK erlaubt (was ja auch logisch ist).

 

Nun aber die Frage: warum fehlt in Punkt 2 der Bezug zur (Grund-)Waffe? Demzufolge wäre es logisch, dass kein Bezug in meiner WBK steht - das WS ist "jetzt" erlaubt und bleibt es (solange irgendeine Waffe mit größerem Kaliber in der WBK eingetragen ist, völlig egal, welche).

 

Widerspruch?

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vor 35 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2 regelt den erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen (namentlich genannt) - nicht jedoch den Besitz, und es wird kein Bezug zur Grundwaffe genommen!

 

Nun aber die Frage: warum fehlt in Punkt 2 der Bezug zur (Grund-)Waffe? Demzufolge wäre es logisch, dass kein Bezug in meiner WBK steht - das WS ist "jetzt" erlaubt und bleibt es (solange irgendeine Waffe mit größerem Kaliber in der WBK eingetragen ist, völlig egal, welche).

Der Besitz ist einzutragen, wenn die genannten Erwerbskriterien eingehalten werden.

Natürlich besteht in diesem Satz bereits eine Verknüpfung zur waffe.

Nur für diese kann es entspr. Austausch-/Wechselläufe und -systeme geben. Das ist der Bezug.

Zitat

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Zu Beginn des Abschnitts steht dazu auch noch etwas.

Zitat

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 22 Stunden schrieb Mittelalter:

Du hast also für jedes Kaliber das deine Waffe verschießen kann eine eigene Zeile? Oder wie muss ich mir das vorstellen? 

Hast du zufällig auch eine Flinte im Bestand? Das würde ich gerne mal sehen

Wie kommst Du auf das schmale Brett? Der Eintrag ist auf der Rückseite.

 

Michi

 

IMG_5554_e.JPG

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vor 53 Minuten schrieb Effendi:

Wie kommst Du auf das schmale Brett? Der Eintrag ist auf der Rückseite.

 

Michi

 

 

Bei mir stehts einfach im Munitionsfeld beim Voreintrag. Ich hatte im Bedürfnis vom BDS aber explizit auch den Munitionserwerb für .38 Special vorsichtshalber mit beantragt. Ich denke, dass mir die Waffenbehörde das aber auch so eingetragen hätte. Das LRA arbeitet nicht gegen den Schützen sondern nutzt Spielräume (im Rahmen der gesetzlich zulässigen) die es gibt.

 

grafik.png.53f987636d1a8d36cf7d3a9ebafb3968.png

 

Beim BDS sah es so aus:

grafik.png.9ab3de5d6a2d13d007d822bbba700954.png

Bearbeitet von switty
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vor 17 Minuten schrieb switty:

Bei mir stehts einfach im Munitionsfeld beim Voreintrag. Ich hatte im Bedürfnis vom BDS aber explizit auch den Munitionserwerb für .38 Special vorsichtshalber mit beantragt. Ich denke, dass mir die Waffenbehörde das aber auch so eingetragen hätte. Das LRA arbeitet nicht gegen den Schützen sondern nutzt Spielräume (im Rahmen der gesetzlich zulässigen) die es gibt.

 

grafik.png.53f987636d1a8d36cf7d3a9ebafb3968.png

 

Beim BDS sah es so aus:

grafik.png.9ab3de5d6a2d13d007d822bbba700954.png

Wofür soll das den gut sein bei euch?

Ist doch total sinnbefreit!

@Effendi

 

Verwaltungsvorschrift nicht gelesen?

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vor 4 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

 

 

Nun aber die Frage: warum fehlt in Punkt 2 der Bezug zur (Grund-)Waffe? Demzufolge wäre es logisch, dass kein Bezug in meiner WBK steht - das WS ist "jetzt" erlaubt und bleibt es (solange irgendeine Waffe mit größerem Kaliber in der WBK eingetragen ist, völlig egal, welche).

 

Widerspruch?

 

Klassisches Paradox im WaffG und Hirnriss im Sinne der Rechtssicherheit.

 

Ex lege steht da nämlich nicht wirklich etwas von eingetragener Grundwaffe ("für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind"). Das der GG diese Vorraussetzung für Erlaubnisfreiheit sehrwohl kennt steht ja nun  wenige Zeilen explizit weiter in der gleichen Anlage zum WaffG. Warum sollte er also anders als Bewusst darauf verzichtet haben, dies für WS auch explizit vorzuschreiben. Auch an anderen Stellen wird die reine Inhaberschaft einer WBK gleich welcher Art und unabhängig von irgendwelchen eingetragenen Waffen als Vorraussetzung für Ausnahme von Erlaubnispflichten behandelt,  vergleiche §12 WaffG.

 

Aber: Das Paradox entsteht, weil implizit auf eine Grundwaffe Bezug genommen wird mit der Formulierung:  "gleichen oder geringeren Kalibers; Das ist nur zu erfüllen wenn es eine Grundwaffe, nach Anlage 1 also ein Waffenmodel zum WS gibt, auf das man eben diesen Bezug nehmen kann. Und das juristisch naheliegenste ist es, dass diese auf der WBK des erlaubnisfreien Erwerbers des WS eingetragen ist.

 

 

 

In der Praxis müssten nun mindestens 2 Leute ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit dauerhaft in den Ring werfen, um die Sache eine gerichtlichen Klärung zuzuführen.



Ich würds nicht riskieren, die implizite Bezugnahme ist da zu stark.

Bearbeitet von ASE
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Da es keiner Klärung bedarf (siehe implizit) kann man sich den Aufwand ersparen.

Es ist ja nur mittels direktem Bezug darstellbar.

Die normative Kraft des Faktischen.

Bearbeitet von Gast
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