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IGNORED

Waffenaufbewahrung nicht am Wohnsitz


R4z0rX

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Hallo zusammen,

 

folgende Konstellation: Ich ziehe demnächst berufsbedingt in ein anderes Bundesland, sodass mein Hauptwohnsitz dorthin verlegt werden wird (Fahrtzeit neuer zu altem Wohnsitz ca. 2,5h). Die Waffen würde ich aber gerne wie bisher bei meinen Eltern aufbewahren. Ich habe weiterhin den Haus- und Wohnungstürschlüssel der Wohnung meiner Eltern und natürlich als Einziger den Tresorschlüssel, sodass eine ständige Zugriffsmöglichkeit gegeben ist. Da ich meine Freundin, Familie und Freunde am ursprünglichen Wohnort aber ganz gern behalten würde und somit häufig an Wochenenden in die alte Heimat fahren werde und dann auch im Schützenverein vor Ort trainieren möchte, würde ich die Waffen nicht an den neuen Wohnort mitnehmen.

Sofern ich das richtig verstanden habe, ist diese Gestaltung zumindest waffenrechtlich kein Problem. Jedoch würde ja die Waffenbehörde des neuen Wohnortes zuständig werden. Diese könnte dann jedoch schlecht eine Aufbewahrungskontrolle durchführen und allenfalls die Behörde des alten Wohnsitzes um Amtshilfe bitten. Die Behörde des neuen Wohnsitzes ist bekannt dafür häufige Aufbewahrungskontrollen durchzuführen und diese auch in Rechnung zu stellen.

 

Nun stellen sich mir folgende Fragen:

 

1. Ist es möglich, dass die Behörde des alten Wohnsitzes weiterhin zuständig bleibt auch wenn der neue Wohnsitz nicht mehr in deren Zuständigkeitsbereich liegt und auch kein Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich gemeldet wird?

2. Sofern 1. nicht möglich sein sollte: Kann die Behörde des neuen Wohnsitzes beim Ersuchen von Amtshilfe durch die Behörde des alten Wohnsitzes eine Gebühr für die Aufbewahrungskontrolle erheben?

 

Ich würde ungern bei meinen Eltern zusätzlich einen Nebenwohnsitz melden bzw. den neuen Wohnsitz als Nebenwohnsitz melden (was wohl möglich ist, wenn der Umzug berufsbedingt erfolgt und man weiterhin Freundin, Familie, Freunde und Vereine am alten Wohnort hat), da ich dann nur für Wochenendbesuche zweitwohnungssteuerpflichtig werden würde.

 

Gibt es hier jemanden, der mit so einer Konstellation Erfahrung gemacht hat?

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Hauptwohnsitz bei meinen Eltern würde, sofern ich richtig informiert bin, aufgrund des Meldegesetzes trotzdem das Anmelden eines Nebenwohnsitzes am neuen Wohnort erforderlich machen, sodass ich dann am neuen Wohnsitz zweitwohnungssteuerpflichtig werden würde. Macht dann also zumindest im Hinblick auf die Zweitwohnungssteuer keinen Unterschied.

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Ohne bilder lässt sich das so nicht beurteilen :D

 

So handhaben, wie es in der WaffVwV beschrieben ist. Zuständig ist die Behörde am Hauptwohnsitz.

Das spielt aber keine Rolle.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Stunde schrieb R4z0rX:

Da ich meine Freundin am ursprünglichen Wohnort aber ganz gern behalten würde

In der Regel sollte es vorerst ausreichen, wenn du ihr nichts von der anderen erzählst. 

2,5 h Fahrt sind da schonmal ganz gut... Wir haben das früher bei wenigen Minuten Fahrzeit riskiert. 

 

 

Zum Thema Waffenbehörde: ruf doch spaßeshalber einfach mal an und frag nach... 

Die prinzipielle rechtliche Seite ist dir ja anscheinend bekannt... 

 

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Wäre für mich eine rein monetäre ... hier also steuerliche Sache. Von mir bekommt der Staat so wenig Geld wie möglich, er nutzt es für Dinge gegen mich. Lässt sich doch leicht errechnen, vermutlich legst deinen Zweitwohsitz besser dahin wo der Arbeitsplatz jetzt sein wird. Müsstest sehr gut steuerlich geltend machen können. Geht aber hier ja um Waffen ...

 

Ich hab lange schon drei Wohnsitze. Bei mir ist nur die Waffenbehörde vom Hauptwohnsitz zuständig, die ist auch sehr gut. Zu den anderen hatte ich nie Kontakt, weder von meiner noch von denen ihrer Seite. So kurz ist die Geschichte. Die Waffen sind immer da wo sie sich wohl fühlen. Außer bei einer Kontrolle, da stehen die wortlos in Reih und Glied am Hauptwohnsitz.

Zweizeiler mit Aufbewahrungsmöglichkeit an Waffenbehörde, gut ist.

 

Bearbeitet von MAHRS
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vor 15 Stunden schrieb R4z0rX:

........... Die Behörde des neuen Wohnsitzes ist bekannt dafür häufige Aufbewahrungskontrollen durchzuführen und diese auch in Rechnung zu stellen.

 

.........

Ich würde mich in diesem Fall bei der zuständigen Behörde vorsorglich schriftlich melden, um mitzuteilen das sich an der Aufbewahrung nach § 13 AWaffV + § 36 WaffG bei dir nichts geändert hat. Also noch alles so verbleibt wie es der ehemaligen Behörde bereits seit Jahren vorliegt. Falls dir danach ist, kannst du ja noch mit zwei Sätzen mitteilen, weshalb das so ist (ähnlich wie in deiner hiesigen Frage).

Damit wird niemand von der Behörde auf die Idee kommen, dich zuhause gem. § 36 Abs. 3 WaffG aufsuchen zu wollen, wo es nichts zu sehen gibt.

 

PS.: 

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.......................

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

 

Quelle:   https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Bearbeitet von Astanase
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vor 1 Stunde schrieb Joseg:

Und was will der Forumsjurist uns damit sagen?

Zitat

Art 11 

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

 

Das Waffengesetz kann deine Freizügigkeit nicht einschränken. Natürlich kannst du Waffen sowohl an deinem Erst als auch an deinem Zweitwohnsitz aufbewahren, lediglich die Aufbewahrungsvorschriften sind zu beachten, insbesondere ist hierbei zu beachten, ob dauerhaft bewohnt, was aber auch bei Wochenendpendlern ins Einfamilienhaus als Regelannahme gilt. 

Irgendwelche "ja aber da können wir kontrollieren und deshalb geht das nicht"-Schnörkeleien sind unbeachtlich. Das kommt davon, wenn man ein Bundesgesetz von Kommunalbehörden vollziehen lässt.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Der Fragesteller war sich unsicher, ob und wie.

 

Haupwohnsitz belassen, wenn gewünscht zweiten Waffenschrank organisieren und da auch Waffen einlagern. Ggf einfach der Heimatbehörde melden das auch dort Waffen aufbewahrt werden, Bild vom Schrank etc. Bei einer kontrolle, welche ja häufig dann doch angemeldet ist, kann man ja ggf die Pendler-Waffen wieder mitnehmen. Kommt ja nicht oft vor.

 

Oder eben nicht melden, so lange richtig aufbewahrt, kein Thema.

Bearbeitet von ASE
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vor einer Stunde schrieb Astanase:

Das GG ist ebenfalls unbedeutend.

Es ist bedeutend, bitte mit den Normen arbeiten.

 

Der Fragesteller hat  das Recht, seine Waffen am  Zweitwohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit seiner Waffenbehörde aufzubewahren.

Eine Einschränkung seitens der Waffenbehörde würde eine unzulässige und durch das Gesetz nicht eingeräumte Einschränkung der Art 11 bedeuten.  

 

Zum vergleich lesen wir in §36 Abs.3 ( Kontrolle der Aufbewahrung):

 

Zitat

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Man kann also Grundrechte kraft Gesetzes einschränken, aber das eingeschränkte Grundrecht muss konkret benannt sein.

 

Wie un die Behörde nun die Kontrolle organisiert, bleibt ihr überlassen.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 5 Stunden schrieb Astanase:

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

 

Quelle:   https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

 

Also ob der/die gesetzte Sachbearbeiter(in)/Behörde für eine Verwaltungsvorschrift mehr als nur ein müdes Lächeln vor dem Ignorieren übrig haben muß, noch dazu eine "soll" Bestimmung...

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Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde besteht immer dort, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Normalerweise ist das der HWS, kann aber im Einzelfall durchaus auch am NWS sein (z.B. wenn jemand bei seiner Firma eine Zweitwohnung hat und sich dort 5 Tage die Woche ständig aufhält). Für die Verlagerung eines Aufbewahrungsortes für Waffen gibts entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur eine Mitteilungspflicht an die Waffenbehörde. Eine melderechtliche Pflicht (Änderung HWS und NWS) ist damit nicht zwingend verbunden.

 

Den Ort der Aufbewahrung darf keine Waffenbehörde vorschreiben, nur die Art und Weise ! Ist der Aufbewahrungsort nicht dauerhaft bewohnt, steigen halt die Anforderungen massiv an. Das wars dann aber auch schon.

 

Im Rahmen der Amtshilfe kann eine andere Waffenbehörde vor Ort eine Tresorkontrolle am neuen Aufbewahrungsort durchführen.

 

 

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vor 15 Stunden schrieb Astanase:

Nun, die Überprüfung bei einem meiner Bekannten hat diesen nichts gekostet und dies sicherlich nicht aufgrund dessen, das der SB keine Lust hatte einen Gebührenbescheid erstellen zu lassen.

Meine (von der nun leider nicht mehr für mich zuständige Behörde) SB‘in hatte damals bei meiner Kontrolle auf die Frage nach den Kosten geantwortet:

 

Um Gottes Willen, nein, das kostet natürlich nix. Sonst macht ja gar keiner mehr die Tür auf.

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