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IGNORED

Neubeschuss.


1913
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Hallo an die die es wissen.

Da bieten Händler Waffen an, die nur von Händlern oder Sammlern erworben werden können, so deren Aussage.

kaiserlicher Beschuss von 1913 wäre nicht mehr gültig. Warum sollte der Beschuss ohne Waffenänderung für eine in Deutschland gefertigte Waffe ungültig werden?

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vor 9 Minuten schrieb 1913:

Da bieten Händler Waffen an, die nur von Händlern oder Sammlern erworben werden können, so deren Aussage.

Zu 95% geht natürlich schon eine Beschussprüfung mit Erwerb von Sportschützen oder Jägern, aber dann erzählen sie dir davon dass sollte die Waffe auf dem Amt in die Luft fliegen, es eben dein Pech wäre.

Solche Händler meiden.

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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Wenn die Waffe keinen gültigen Beschuss hat dürfen sie sie gar nicht überlassen.

An Sammler ?

An Büchsenmacher/ Inhaber einer Erlaubniss zum bearbeiten p. p.?

An WHL Inhaber?

An Sachverständige §18er WBK?

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vor 2 Minuten schrieb chapmen:

An Sammler ?

An Büchsenmacher/ Inhaber einer Erlaubniss zum bearbeiten p. p.?

An WHL Inhaber?

An Sachverständige §18er WBK?

eigentlich nicht ...die Ausnahmen in §4 Beschussgesetz sind klar definiert

 

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vor 20 Minuten schrieb chapmen:

An Sammler ?

nein

 

vor 20 Minuten schrieb chapmen:

An Büchsenmacher/ Inhaber einer Erlaubniss zum bearbeiten p. p.?

ja (siehe §4 (1) 4.)

 

vor 21 Minuten schrieb chapmen:

An WHL Inhaber?

nein

 

vor 21 Minuten schrieb chapmen:

An Sachverständige §18er WBK?

kommt drauf an (siehe §4 (1) 3.a)

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Bei dir setz ich es voraus. Obwohl- der Händler wo sie her ist hat es zunächst anders gesehen. "Kein "CIP" Beschuss und ausschliesslich dieser erlaubt das überlassen an Privatpersonen! " so sagte er........

Edited by chapmen
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vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Wenn die Waffe keinen gültigen Beschuss hat ...

Ergänze: ... obwohl sie einen haben müsste...

 

Wenn sie keinen braucht, ist es egal.

 

vor 7 Minuten schrieb Fyodor:

Ich bin geneigt bei nein zu bleiben.

In die Schweiz oder z.B. auch die USA?

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vor 48 Minuten schrieb Fyodor:

Ich bin geneigt bei nein zu bleiben. Wenn Du mir aber die Ausnahme zeigen kannst, lerne ich gerne dazu.

Ich frage weil ich dazu lernen möchte. Ist ne nette Masche Fragen mit Gegenfragen zu beantworten.

Edited by chapmen
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vor 1 Stunde schrieb chapmen:

Gegenfragen

Habe ich doch gar nicht ?!?

 

Meine Fundstellen hatte ich ja oben genannt. Für den Inhaber einer WHL habe ich keine gefunden. Das war eine Aussage, keine Frage.

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vor 2 Stunden schrieb chapmen:

Bei dir setz ich es voraus. Obwohl- der Händler wo sie her ist hat es zunächst anders gesehen. "Kein "CIP" Beschuss und ausschliesslich dieser erlaubt das überlassen an Privatpersonen! " so sagte er........

Es sind HK41 im Umlauf, da ist auf dem Blechgehäuse Ulmer Beschuß, die "Innereien" haben teilweise BW Gütepüfung..................

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vor 17 Stunden schrieb chapmen:

Export?

§ 12 BeschG sagt eindeutig NEIN.

1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

 

Sollte mal ein z.B. wesentliches Waffenteil wie ein Austauschlauf (gem. WaffG!) in den Umlauf geraten sein (weil der Importeur, Händler ... vergessen hat den Lauf amtl. beschiessen zu lassen) hätte nun der rechtmässige Besitzer ein Problem.

Er darf diesen Lauf niemanden überlassen / auch nicht schiessen, solange er nicht für einen Beschuss gesorgt hat. Ein eventueller Erwerber / Käufer dieses Laufes dagegen müsste sich keine Sorgen machen. Da das BeschG nur ein Überlassen aber keinen Erwerb eines nicht amtl. beschossenen Teils regelt. Natürlich müsste dieser dann den Beschuss machen lassen. Er gerät ja in die selbe Situation wie der Vorbesitzer. Der ihm aber das Teil nicht hätte überlassen dürfen!

 

 

Sollte der Erwerber einen solchen Teils, Lauf zwar kein rechtliches Risiko tragen (nach dem BeschG!) und den Lauf anzeigen und auch eintragen lassen, kann er ja, dann sollte er als Sportschütze sich darüber im klaren sein, das sein Bedürfnis auch ein schießsportliches ist. Also nur so einen Lauf dann rechtlich legal zu besitzen und im Schrank liegen zu lassen, geht auf Dauer nicht. ER darf ihn ja nicht schiessen!! Somit könnte seine Behörde den Besitzer irgendwann mal auf die schießsportlichen Füße treten und bei Nichtbeschuss den waffenrechtlichen Besitz des Laufes mehr als nur in Frage stellen.     ABER .... das ist jetzt nur mal sehr überspitzt, theoretisch. Wer geht auch schon zu seiner Behörde und sagt: "Leute, mein von mir erworbener Lauf hat keinen Beschuss!!! Möchtet ihr mir in den kommenden Wochen, Monaten nicht mal etwas Stress bereiten?!!!?! 🥳"

Edited by Astanase
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vor 18 Minuten schrieb Astanase:

 

 

 

Sollte der Erwerber einen solchen Teils, Lauf zwar keine rechtliches Risiko tragen (nach dem BeschG!) und den Lauf anzeigen und auch eintragen lassen, kann er ja, dann sollte er als Sportschütze sich darüber im klaren sein, das sein Bedürfnis auch ein schießsportliches ist. Also nur so einen Lauf dann rechtlich legal zu besitzen und im Schrank liegen zu lassen, geht auf Dauer nicht. ER darf ihn ja nicht schiessen!! Somit könnte seine Behörde den Besitzer irgendwann mal auf die schießsportlichen Füße treten können und bei Nichtbeschuss den Besitz des Laufes mehr als in Frage zu stellen.     ABER .... das ist jetzt nur mal sehr überspitzt, theoretisch. Wer geht auch schon zu seiner Behörde und sagt: "Leute, mein von mir erworbener Lauf hat keinen Beschuss!!! Möchtet ihr mir in den kommenden Wochen, Monaten nicht mal etwas Stress bereiten?!!!?! 🥳"

 

 

"Bedürfnis" ist hier kein Maßstab.

 

Der Lauf darf nach Anlage 2 Nr 2.1  erlaubnisfrei erworben werden, da spielt Bedürfnis keine Rolle. 

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