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IGNORED

Dürfen Sportschützen den Schalldämpfer eines Jägers auf dem Stand auf ihre Waffe schrauben?


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Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb chapmen:

Durchaus mit Gefahren verbunden..... Herr Wachtmeister, der auf WO hat aber gesagt........

Jeder ist seines Glückes Schmied und man ist weder als Lehrer noch als erziehungeberechtigter hier ;)

Wie stellst du dir ein Forum vor?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb HBM:

Gilt die Zweckbindung Deiner Meinung nach auch für schon vorhandene SD?

Aktuell habe ich in der WBK für meine SD nur eine "Zweckbindung" auf "jagdlich zugelassene Langwaffen", also auch z.B. Randfeuer, meine sportlich erworbenen Gewehre, etc..

siehe oben, sind "Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 .." auch schon vorhandene SD oder sind die "alten" SD Deiner Meinung nach auch

anders genehmigt?

Es gibt ein gesetz. jeder muss schauen auf welcher Grundlage er was erhalten hat.

Einem Sportschützen mit Bedürfnis SD als Sportschütze, kann man nicht mit jagdlichen bedürfnis und 13 waffG komen.

Logisch.

§13 WaffG ist jedoch einfach zu verstehen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Waffen Tony:

Es gibt ein gesetz. jeder muss schauen auf welcher Grundlage er was erhalten hat.

Einem Sportschützen mit Bedürfnis SD als Sportschütze, kann man nicht mit jagdlichen bedürfnis und 13 waffG komen.

Logisch.

§13 WaffG ist jedoch einfach zu verstehen.

Sorry, hab meine Frage wohl nicht ausführlich genug gestellt, daher noch mal etwas ausführlicher:

Als Jäger hat man, je nach Bundesland einfacher oder schwerer, vor der Gesetzesänderung bzgl. "Schalldämpfer für Jäger erlaubt" (in §13 WaffG) eine "Jagdrechtliche Ausnahme vom Verbot der Jagdausübung mit Schalldämpfer" erhalten. In die WBK kam dann ein Voreintrag/Eintrag mit der Einschränkung den SD nur auf "jagdlich zugelassenen Langwaffen" nutzen zu dürfen. Also keine Einschränkung auf Zentralfeuer und keine Einschränkung auf "Bedürfnis Jagd" und der Erwerb erfolgte dann nicht aufgrund §13 WaffG.

Daher bin ich mir aktuell nicht mehr sicher ob man solche Schalldämpfer weiterhin sportlich nutzen darf. Viel problematischer sehe ich aber die Frage ob ich die SD weiterhin auf Randfeuer-Waffen nutzen darf?

Geschrieben

So eine Ausnahmegenehmigung (Bayern) für die "Jagdausübung mit Jagdlangwaffen mit Schalldämpfer" habe ich auch noch.

Gilt die denn überhaupt noch?

Habe aber nur den Voreintrag bekommen und mit dem keinen Schalldämpfer erworben, erst nach der Gesetzesänderung für alle Jäger.

 

Das jagdlichen Übungsschießens ist da nichtmal genannt und tatsächlich nicht beschränkt auf Zentralfeuerkaliber.

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb HBM:

Viel problematischer sehe ich aber die Frage ob ich die SD weiterhin auf Randfeuer-Waffen nutzen darf?

Nein nur mit einer Genehmigung zb. wenn man eine Büchse im Kaliber 22 lfb hat um die Tauben " Plage " von zb. einen Kirchturm abzuschießen 

dann bekommt man einen Eintrag eines SD auf der 22 lfb und das wird auch genau so eingetragen in der WBK

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb daimler01:

dann bekommt man einen Eintrag eines SD auf der 22 lfb und das wird auch genau so eingetragen in der WBK

Meine Schalldämpfer sind auf WBKs eingetragen und in teilen der WBKs ist eine Beschränkung auf "Nutzung des Schalldämpfers nur auf jagdlich zugelassenen Langwaffen" eingetragen. Bis zur Gesetzesänderung durfte ich die Schalldämpfer auf jeden Fall auch auf Waffen mit Randfeuerpatronen nutzen. Jetzt, nach der Gesetzesänderung, bin ich mir nicht mehr sicher, da die vorhandenen Schalldämpfer ja nicht aufgrund §13 sondern aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erworben wurden.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Waffen Tony:

 

Wie stellst du dir ein Forum vor?

Nicht immer direkt so angefressen......ich stells mir genau so vor- noch mehr Unterhaltung für umme ist kaum zu bekommen. Schweigen und geniessen.....

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Waffen Tony:

Jetzt nur noch verstehen was da steht und den ganz konkreten §13 WaffG nicht übersehen ;)

... und sich an die eigene Nase fassen.

(auch, wenn man das in Corona-Zeiten eigentlich nicht tun sollte)

 

Du meinst aus §13 den Passus:

 

Zitat

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Nun, mein lieber Hobby-Jurist, gehört zu jeder Gesetzesauslegung zwingend die Legaldefinition des Begriffes dazu. Ja, was ist "jagdliches Übungsschießen"?

In Gesetzeswerken habe ich dazu keine gefunden.

 

Allgemein wird darunter das "Schießen mit Jagdwaffen" gesehen. Natürlich in erster Linie zum Erhalt bzw. der Verbesserung der Schießleistungen von Jägern. Aber warum nicht zur Heranführung von Interessenten?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich versuche mich allerdings weder als Jurist, noch will ich einzelne Diskussionen führen.

Die Quellen sind benannt. Jeder muss selbst sehen, was er daraus macht.

 

Ein wenig mehr Nettigkeit wäre schon schön ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Leute,

 

eigentlich ist es einfach:

Zitat

Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Jagd scheidet aus. Jagdliches Übungsschießen können nur Jäger, bestenfalls noch Lehrgangsteilnehmer in der Ausbildung.

 

Damit ist der Drops gelutscht. Wer keinen Jagdschein hat und auf einem Schießstand schießt, der macht das auf einer der folgenden Grundlagen:

  1. sportliches Schießen
  2. Verteidigungsschießen
  3. Ausbildung zur Sachkunde
  4. Jedermannsschießen

Keine davon verbietet das Schießen mit Schalldämpfern - aber die SD müssen dann über ein anderes Bedürfnis als den §13 erworben worden sein.

 

Dass das alles völlig bescheuert und überreguliert ist und am Ende nur dazu dienen soll, die pauschalisierende Ablehnungskonstruktion (= progessive und weiter entwickelte Definition von Rassismus) gewisser Politiker und Ministerialen gegen uns auszuleben, ja das ist so. Wählt halt in Zukunft was gescheites.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb knight:

Leute,

 

eigentlich ist es einfach:

Jagd scheidet aus. Jagdliches Übungsschießen können nur Jäger, bestenfalls noch Lehrgangsteilnehmer in der Ausbildung.

 

Damit ist der Drops gelutscht. Wer keinen Jagdschein hat und auf einem Schießstand schießt, der macht das auf einer der folgenden Grundlagen:

  1. sportliches Schießen
  2. Verteidigungsschießen
  3. Ausbildung zur Sachkunde
  4. Jedermannsschießen

Keine davon verbietet das Schießen mit Schalldämpfern - aber die SD müssen dann über ein anderes Bedürfnis als den §13 erworben worden sein.

 

Dass das alles völlig bescheuert und überreguliert ist und am Ende nur dazu dienen soll, die pauschalisierende Ablehnungskonstruktion (= progessive und weiter entwickelte Definition von Rassismus) gewisser Politiker und Ministerialen gegen uns auszuleben, ja das ist so. Wählt halt in Zukunft was gescheites.

Einspruch:

 

1. Erwirbt ein Sportschütze auf einem Schießstand einen Schalldämpfer, so tut er dies nicht nach §13, sondern nach §12 als erlaubnisfreien Erwerb eines einer Waffe gleichgestellten Waffenteil.

2. Der Begriff jagdliches Übungsschießen ist nirgends im Waffenrecht definiert.

3. Es kann sich also um ein "Jagdinteressentengewinnungsübungschießen" handeln.

4. Die Herleitung über die Sportordnungen hier haben alle einen Fehler: Solange der Schalldämpfer nicht von der Sportordnung ausgeschlossen ist, ist er zum sportlichen schiessen erlaubt. Z.b. die DSB-Sportordung, Stand 2020, schließt nach 1.5.1 SPo nur "Kompensatoren, Mündungsbremsen oder ähnlich wirkendes Zubehör sowie Rückstossdämpfer" aus. Zweckbestimmung des Schalldämpfers ist aber nicht Rückstossdämpfung.

5. Die AWaffV definiert in §6, was vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist. Schalldämpfer sind dort nicht genannt.

6. Der Glaube, ein Sportschütze dürfe mit seinen Waffen ausschließlich nach exaktem Wortlaut der Sportordungen sportlich schließen ist schlicht Unfung, an dessen Absonderung man auf Schießständen leute mit einem Missverhältnis zwischen Geltungsbedürfnis und Sachverstand erkennen kann.  Was ist mit schießen aus der Schießmaschine um Munition zu testen, Ostereierschießen um nur eine Art auf Symbolscheiben zu verchiedenen Themen zu schiessen zu nennen. usw,  wo ist die SPO-Nummer für das Training auf die weisse Scheibe? Wie da hat einer nur 50 Schuss duell Trainiert, da gibts aber keine Disziplin für....  himmel hilf.

 

Wen dass immer noch nicht beruhigt bitte, hier die Universallösung:

 

Sportschütze und Jäger machen einen Leihvertrag für die Dauer von 1 std. Der Jäger übernimmt die Büchse und schraubt den Schalldäpfer auf. So dann übergibt er Sie dem Sportschützen dabei rufen beide laut, das diese Waffe mit Schalldämpfer nach §12 WaffG zur Benutzung auf dem Schießstand übergeben wird. Der Sportschütze schiesst. Danach übergibt er sie nach 12 WaffG wieder an den Jäger, der diese nach Ablauf der Stunde an den Sportschützen ohne Schalldämpfer zurückgibt.

 

 

 

Ich frage mich ernsthaft, was für Leute in euren Schützenhäusern unterwegs sind, Satire  oder bereits Paranoia das ist hier Frage. Glaubt hier jemand ernsthaft, das sich jemand Gedanken macht, ob er mit dem 2-Zöller des Jägers mal ein paar Schuss machen darf? Der ist übrigens im Gegensatz zum Schalldämpfer in §6 AWaffV erwähnt.....

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ASE:

"Kompensatoren, Mündungsbremsen oder ähnlich wirkendes Zubehör" .... Zweckbestimmung des Schalldämpfers ist aber nicht Rückstossdämpfung.

Da könnte man sich bei sportlicher Verwendung vielleicht darüber streiten, insbesondere durch die Formulierung "ähnlich wirkendes Zubehör", die ja gerade auch Zeug ausschließen will, das aus irgendeinem Grunde nicht unter die normale Definition einer Bremse fällt. Es ist natürlich als Definition schwammig gemacht, und bei manchen MFD wird man sich sicher auch streiten können, ob die noch ein reiner MFD oder schon eine Bremse sind.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb ASE:

2. Der Begriff jagdliches Übungsschießen ist nirgends im Waffenrecht definiert.

3. Es kann sich also um ein "Jagdinteressentengewinnungsübungschießen" handeln.

Das ist die Frage um die es letzendlich geht, es steht eben nirgendwo.

Einen gewissen Bezug zu einem "jagdlichen Übungsschießen" kann man auf dem Stand ohne Probleme herstellen.

 

Ein Verwaltungsgericht wird das im Fall der Fälle eher restriktiv auslegen, davon können wir ausgehen, darum sehen wir das schon jetzt als verboten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Da könnte man sich bei sportlicher Verwendung vielleicht darüber streiten, insbesondere durch die Formulierung "ähnlich wirkendes Zubehör", die ja gerade auch Zeug ausschließen will, das aus irgendeinem Grunde nicht unter die normale Definition einer Bremse fällt. Es ist natürlich als Definition schwammig gemacht, und bei manchen MFD wird man sich sicher auch streiten können, ob die noch ein reiner MFD oder schon eine Bremse sind.

 

Ja das kann man druchaus diskutieren und man könnte auch die SPO des einen oder anderen Verbandes ändern.

 

Hat  aber mit dem Kern der Sache nichts zu tun.

 

Nämlich mit dem elenden Gerücht,  das ein Sportschütze ausschließlich nach SPOs schiessen muss.

 

Das sportliche Schießen wird nur für den Erwerb und den Besitz als Vorraussetzung genannt und ist ab 1.9 auch für den Besitz klar geregelt.

Was er in der Sportschütze ansonsten damit macht ist, solange er im Rahmen des WaffG bleibt völlig ihm überlassen. Es gibt schlicht keine zitierbare Stelle im WaffG, die ausschließliches schießen nach SPO vorsieht. Das ist eine Erfingung von nicht-verstanden-aber-auch-was-sagen-wollern. 

 

 

Einzig eines geht nicht: 

 

ein Jäger darf einem Sportschützen keinen Schalldämpfer leihen, also außerhalb eines Schießstandes, da leihe nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck stattinden kann. Da der Sportschütze sonst auch kein Bedrüfnis zum Erwerb herleiten kann ist der Fall hier klar. Gilt übrigens auch für den 2-Zöller

 

Funfact: Zur sicheren Aufbewahrung geht dann wieder.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb ASE:

 

 

Einzig eines geht nicht: 

 

ein Jäger darf einem Sportschützen keinen Schalldämpfer leihen, also außerhalb eines Schießstandes, da leihe nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck stattinden kann. Da der Sportschütze sonst auch kein Bedrüfnis zum Erwerb herleiten kann ist der Fall hier klar. Gilt übrigens auch für den 2-Zöller

 

 

 

 

Das dürfte falsch sein. §12(1) 1. b) beinhaltet eben nicht den vom Bedürfnis umfassten Zweck, oder einen Zusammenhang damit. Verwahrung und Beförderung ist allerdings nicht schießen...

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb ASE:

Einspruch:

Du hast mich zwar (unnötiger Weise) mit einem Vollzitat zitiert und dann argumentierst du komplett an meiner Argumentation vorbei.

 

Zitat

Erwirbt ein Sportschütze auf einem Schießstand einen Schalldämpfer, so tut er dies nicht nach §13, sondern nach §12 als erlaubnisfreien Erwerb eines einer Waffe gleichgestellten Waffenteil.

Richtig. Und darüber würde ich noch mal nachdenken, denn dein Einspruch ist hier nicht vollständig ausgearbeitet. Tipp: Dazu gehören immer zwei. Und dann guck in den §13.

 

Und dann lies noch mal:

Zitat

Keine davon verbietet das Schießen mit Schalldämpfern - aber die SD müssen dann über ein anderes Bedürfnis als den §13 erworben worden sein.

 

Geschrieben

Das genehmigte Sporthandbuch z.B. des BDS lässt doch ausdrücklich Abweichungen zu.

Damit ist auch das Ostereier-schießen abgedeckt.

Gut, Einschießen darf man Waffen ja nicht, steht nicht im Sporthandbuch...

 

Allgemeiner Teil A11.02

 

Entsprechend § 5 (4) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung kann im
Training und im Einzelfall auch in Wettbewerben zur Durchführung von Pokalschießen,
Königsschießen und ähnlichen Veranstaltungen außerhalb des
eigentlichen Meisterschaftsprogramms vom Sporthandbuch abgewichen werden.
...

Bei den übrigen Disziplinen können im
Rahmen der Standzulassung bei den Zielen sowie beim Schießablauf (z. B.
Schießzeit, Anzahl der abzugebenden Schüsse, Scheibenentfernung, u. a.)
Abweichungen vorgenommen werden. Dabei müssen alle Vorschriften des
Waffengesetzes, insbesondere § 15 (6) und alle Vorschriften der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung, insbesondere die §§ 6, 7, 10 und 11 sowie ausreichende
Sicherheitsbestimmungen unbedingt eingehalten werden.


 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb ASE:

 

Ich frage mich ernsthaft, was für Leute in euren Schützenhäusern unterwegs sind, Satire  oder bereits Paranoia das ist hier Frage. Glaubt hier jemand ernsthaft, das sich jemand Gedanken macht, ob er mit dem 2-Zöller des Jägers mal ein paar Schuss machen darf? Der ist übrigens im Gegensatz zum Schalldämpfer in §6 AWaffV erwähnt.....

Du übersiehst eindeutig, dass der Sd an sich eine Auflage hat, welches das alles ausschließt.

SD ohne diese Auflage kannst du so nutzen. Ist hier aber nicht der Fall.

Der Part Gleichstellung und waffe ist ebenfalls einmal genauer zu beleuchten. Das sind getrennte Sachen.

Spielt hier aber keine Rolle. Es kommt auch kein §12 in Betracht. Der Zweck fehlt, das dort nur zum Schießen erlaubt udn Schießen ist eben in 13 festgelegt - jagdliches Übungsschießen.

 

Um die Praxis geht es nicht. Es war eine Frage sachgerecht zu beantworten.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ASE:

Einspruch:

 

.... 

2. Der Begriff jagdliches Übungsschießen ist nirgends im Waffenrecht definiert. ....

 

Wen dass immer noch nicht beruhigt bitte, hier die Universallösung:

 

Sportschütze und Jäger machen einen Leihvertrag für die Dauer von 1 std. Der Jäger übernimmt die Büchse und schraubt den Schalldäpfer auf. So dann übergibt er Sie dem Sportschützen dabei rufen beide laut, das diese Waffe mit Schalldämpfer nach §12 WaffG zur Benutzung auf dem Schießstand übergeben wird. Der Sportschütze schiesst. Danach übergibt er sie nach 12 WaffG wieder an den Jäger, der diese nach Ablauf der Stunde an den Sportschützen ohne Schalldämpfer zurückgibt.

 

 

Die Definition des jagdlichen Übungsschießens findest du hier: https://www.jagdverband.de/sites/default/files/DJV_Schießvorschrift_01_April_2015_Leseversion.pdf

 

Das mit der Universallösung würde ich lassen, denn dies dokumentiert Vorsatz!

 

Schalldämpfer sind von den den Erlaubnisfreistellungen des § 12 WaffG nicht erfasst. Damit ist das Schießen im Rahmen des Jedermanns-Schießens oder als Sportschütze mindestens ein Drahtseiltanz, welchen ich heutzutage lassen würde!

 

Geschrieben (bearbeitet)

Was ist an "darf nur zur Jagd und zum jagdlichen Übungsschießen verwendet werden" nicht zu verstehen?

Der Wille des Gesetzgebers ist klar niedergeschrieben. Windige Trickserien bringen uns bestimmt Vorteile...

 

Jagdliches Übungsschießen, wenn auch nirgends definiert, impliziert, dass das Schießen der Bedürfnisgrundlage des Schützen entspricht. Für einen Jäger also nach Paragraph 9 (1) Nr. 1

Natürlich schießt ein Sportschütze nicht nur nach Sportordnung, sondern auch mal zum Munitionstest, Einschießen, Grundlagen etc. Ebenfalls nach 9 (1) Nr.1. Nur hat er kein Bedürfnis "Jagd".

Schießt er nach Sportordnung, dann gilt 9 (1) Nr. 2a

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
Am 27.7.2020 um 22:25 schrieb knight:

Keine davon verbietet das Schießen mit Schalldämpfern - aber die SD müssen dann über ein anderes Bedürfnis als den §13 erworben worden sein.

Nur stellt sich halt für mich (und alle anderen Jäger mit SD schon vor der Änderung des §13) die Frage ob die aktuelle Einschränkung aus §13 auch "rückwirkend" auf die schon vorhandenen (die ja nicht nach §13 erworben wurden) SD zählt bzw. die Nutzung dieser "alten" SD jetzt zusätzlich eingeschränkt ist.

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