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IGNORED

Deko-Waffe mit BKA-Stempel


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Geschrieben

Hallo

 

irgendwie finde ich viel, aber nichts konkretes.

An diejenigen, die das neue Waffengesetz gelesen und verstanden haben:

Deko-Waffen mit BKA-Stempel. 

Die darf ich weiter besitzen. 

Muss ich die anmelden?

Darf ich die weiterverkaufen? An wen?

Konkret: PPsH41

MG42

K98k

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Gemäß meiner Recherche:

Geregelt wird dies in der AWaffV 495-19.pdf, die in der Entwurfsfassung, die verabschiedet wurde, so lautet:

 

-Besitz weiterhin "genehmigt"

-Anmelden nicht nötig

-Weiterverkauf nur mit nachträglicher Abänderung nach den neuesten EU-Standards

 

Beim MG42 bin ich mir nicht sicher, da, wenn ich mich richtig erinnere, Kriegswaffen nicht den Dekorichtlinien des Waffengesetzes unterlagen.

Damals gab es ein eigenes Merkblatt des BMWi zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen, siehe Anhangkwkg_29a_c.pdf.

Inwieweit hier weiteres beachtet werden muss, kann ich nicht sagen.

 

 

Bezüglich der Zukunft der Altdekos mal an anderer Stelle von mir geschrieben:

 

"

§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen


(1)Für Schusswaffen, die

 

1.vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind,

 

2.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

 

3.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder

 

4.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

 

besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes.

 

(2)Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich.

 

(3)§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“

 

 

Berechtigung zum Besitz bestünde also fort, neu ist, dass diese fortan als Schusswaffen gelten sollen.
Es findet sich in (3) der Querverweis auf §39b Absatz 3 des WaffG.
Darin heißt es:

 

(3)Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung.

 

Heißt: Aufbewahrung im Sicherheitsbehätlnis nicht erforderlich.

Wohl gilt aber WaffG §36 (1), da es sich bei den oben genannten Dingen fortan um Waffen handeln soll:

 

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

So auch die Begründung im AwaffV-Entwurf dazu:

Zu Absatz 3
Absatz 3 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten.
"

 

 

 

 

 

Mittlerweile wurde der Entwurf zur AWaffV ja auch verabschiedet bzw. er ist in Kraft getreten, siehe Anhang.

Alle Angaben natürlich ohne Gewähr.

 

495-19.pdf

kwkg_29a_c.pdf

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Raiden:

-Besitz weiterhin "genehmigt"

-Anmelden nicht nötig

-Weiterverkauf nur mit nachträglicher Abänderung nach den neuesten EU-Standards

 

Beim MG42 bin ich mir nicht sicher, da, wenn ich mich richtig erinnere, Kriegswaffen nicht den Dekorichtlinien des Waffengesetzes unterlagen.

 

Hallo Raiden

 

vielen Dank für diese Antwort.

Also: Dekowaffen können weiter besessen werden. 

Nur beim Verkauf hat sich was getan. Wobei, da sollte auch nachgebessert werden. Eine Dekowaffensammlung kann einen immense Wert besitzen. Und, nehmen wir mal an, ich in finanzielle Not gerate (Arbeitslosigkeit, Harz IV) es mir möglich sein müsste, meine Werte zu veräußern. Oder könnte ich dem Sozialamt sagen, dass ich zwar Dekowaffen im Wert von 30.000 Euro besitze, da ich die aber nicht verkaufen kann, ich trotzdem Sozialhilfe bekomme?

Ein MG42 fällt, meinem Wissen nach, nicht unter KWKG, da vor 1945 hergestellt.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)

Ergänzend zur Anmeldung von Dekowaffen, Zitat WaffG neu 2020:

 

"§ 37d

Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

(1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachteSchusswaffe

1. überlässt,

2. erwirbt oder

3. vernichtet,

hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen."

 

Von Besitz ist hier keine Rede.

 

Dies gilt für "EU-Dekos".

 

1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht,wenn die zuständige Behörde eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigungnach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommissionvom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierungendgültig unbrauchbar gemacht werden(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zu-letzt durch die Durchführungsverordnung(EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1)geändert worden ist, ausgestellt hat und diezuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung(EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat.

 

 

 

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben (bearbeitet)

Ich Klinke mich Mal aus mit der Gegenfrage:

Haben die Magazine einen Magazinkörper und passen "scharfe" Patronen rein?

Bei einem JA, sollte die Frage beantwortet sein.

Bearbeitet von chr
Geschrieben

Da es bei Dekowaffen egal ist, dürfte es zulässig sein, die Zubringeröffnung oben zuzuschweißen. Somit ist es eigentlich kein Magazin und auch kein Magazinkörper mehr, da die Funktion nicht mehr gegeben ist.

Geschrieben (bearbeitet)

im gesetz steht was von "magazinkörper", nicht ob das magazin auch funzt!!!

sonst wären ja größere mags die begrenzt werden kein problem...

Bearbeitet von HangMan69
Geschrieben
Hallo Raiden
 
vielen Dank für diese Antwort.
Also: Dekowaffen können weiter besessen werden. 
Nur beim Verkauf hat sich was getan. Wobei, da sollte auch nachgebessert werden. Eine Dekowaffensammlung kann einen immense Wert besitzen. Und, nehmen wir mal an, ich in finanzielle Not gerate (Arbeitslosigkeit, Harz IV) es mir möglich sein müsste, meine Werte zu veräußern. Oder könnte ich dem Sozialamt sagen, dass ich zwar Dekowaffen im Wert von 30.000 Euro besitze, da ich die aber nicht verkaufen kann, ich trotzdem Sozialhilfe bekomme?
Ein MG42 fällt, meinem Wissen nach, nicht unter KWKG, da vor 1945 hergestellt.
 
Steven
Meine bescheidene Meinung:
deine Deko Waffen Sammlung ist das Wert, was du unter gültiger Gesetzgebung erzielen kannst. D.h. der Verkaufswert nach Abänderung auf neue Gesetzgebung.


Gesendet von meinem VTR-L09 mit Tapatalk

Geschrieben

Magazine, die begrenzt sind, funktionieren immer noch als Magazine.

Wenn oben zugeschweißt, ist es weder noch ein Magazin, noch ein Magazinkörper.

Und bei einer Dekowaffe stört das auch nicht.

 

Gleiches würde meiner Meinung nach gelten, wenn du das Magazin in gesamter Länge in zwei Hälften trennst. Keine Magazinfunktion, kein Magazin mehr

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Raiden:

Maschinengewehre fallen, unabhängig vom Einführungsjahr, immer unter das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Es sei denn, sie sind wassergekühlt!

Hallo Raiden

 

sorry, du hast natürlich recht.

 

Steven

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Steinpilz:

 

Gleiches würde meiner Meinung nach gelten, wenn du das Magazin in gesamter Länge in zwei Hälften trennst. Keine Magazinfunktion, kein Magazin mehr

 

Naja, so richtig ist das ja noch nicht definiert, ab wann ein Magazinkörper kein Magazinkörper mehr ist.

 

Was passiert eigentlich, wenn ich mir Vierkantrohre als Dekomagazine hinlege. Sind das dann Magazinkörper?

Bearbeitet von chr
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb chr:

Was passiert eigentlich, wenn ich mir Vierkantrohre als Dekomagazine hinlegen. Sind das dann Magazinkörper?

Also wenn Du ne Drehbank hast und Federn wickeln kannst wird es eng ;) Mist hier steht Weiler drauf.

Bearbeitet von sniper-k98
Geschrieben

Ist es nicht so, dass der Besitz von Magazinen mit mehr als 10 Patronen Fassungsvermögen nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn man auch eine halbautomatische Langwaffe hat, in welcher man die Magazine verwenden kann?

 

Wenn ja, dann hat sich das bei Deko-"Waffen" erledigt, da diese noch nicht mal als Waffen gelten.

 

Tasha

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Tasha Yar:

Ist es nicht so, dass der Besitz von Magazinen mit mehr als 10 Patronen Fassungsvermögen nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn man auch eine halbautomatische Langwaffe hat, in welcher man die Magazine verwenden kann?

 

Versuch der sachlichen Klärung (statt gegenseitem Angegifte):

 

Eine solche Regelung war mal angedacht. Ins Gesetz (D) Eingang gefunden (als Umsetzung der novellierten EU-Feuerwaffenrichtlinie) hat dann aber die wesentlich schärfere Regelung, wonach die Magazine Ü10/Ü20 an sich  schon (ohne Verbindung mit einer besessenen Waffe) verboten sind, und nur als Altbestand bzw. ansonsten im begründeten/per Ausnahme genehmigten Einzelfall weiter besessen werden dürfen. 

 

Damit sind auch die Deko-"Waffen"-Eigner mit zugehörigen Magazinen, Magazin-Sammler etc. nicht außen vor. 

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