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Neues zu alten Magazinen


Bourbon

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Das ist nicht richtig. Beim BKA wird das Verbot nur so lange nicht wirksam, bis über den Vorgang entschieden wurde. So steht es in der Eingangsbestätigung eines entsprechenden Antrags und ist so auch aus dem Gesetz herleitbar.

Nach Bescheid handelt es sich um verbotene Waffen, für die man eine Ausnahmegenehmigung bekommen hat (oder auch nicht).

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Nicht anders ist es aber doch bei der Anmeldung des privilgierten Altbesitzes. Auch da wird das Verbot nicht wirksam, wenn rechtzeitig angemeldet wird. Genau aus diesem Grund verlangt das BKA auch keinen zertifzierten Tresor und verweist (was eigentlich bereits zu viel ist) ganz allgemein auf § 36 WaffG.

 

 Insofern bleibt es im Umkehrschluss erst dann beim verbotenen Gegenstand, wenn das BKA dem Antrag nicht stattgibt. In diesem Fall käme nur noch eine Überlassung an einen Berechtigten (Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG) bzw. die Vernichtung des Magazins in Betracht.

 

Grüßle SBine

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Am 16.4.2021 um 11:33 schrieb Sachbearbeiter:

 

 

 Insofern bleibt es im Umkehrschluss erst dann beim verbotenen Gegenstand, wenn das BKA dem Antrag nicht stattgibt. In diesem Fall käme nur noch eine Überlassung an einen Berechtigten (Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG) bzw. die Vernichtung des Magazins in Betracht.

 

Grüßle SBine

Nö. Man bekommt ja gerade eine Ausnahmgenehmigung nach 40(4), da es sich um verbotene Waffen handelt.

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Einigen wir uns darauf, dass diese Magazine (>10 etc.) verbotene Waffen nach dem WaffG sind und nach §13 AWaffV in einem Klasse I Schrank aufzubewahren sind.

Anderslautenden Aussagen fehlt einfach die rechtliche Grundlage.

 

Anstelle einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung des BKA hat der "Altbesitzer" nach Anmeldung eine Umgangsberechtigung (Besitz, Verwenden...) kraft Gesetzes. Dies wird dokumentiert durch die Anmeldebescheinigung.

Gleichwohl bleiben es verbotene Waffen, für deren Aufbewahrung es nun einmal Vorschriften gibt.

 

Edit:

Ersetzt "Magazin" einfach mal mit Nun-Chuk oder Ähnlichem.

 

 

Bearbeitet von Gruger
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vor 59 Minuten schrieb Gruger:

Anstelle einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung des BKA hat der "Altbesitzer" nach Anmeldung eine Umgangsberechtigung (Besitz, Verwenden...) kraft Gesetzes. Dies wird dokumentiert durch die Anmeldebescheinigung.

Gleichwohl bleiben es verbotene Waffen, für deren Aufbewahrung es nun einmal Vorschriften gibt.

ja wohl genau NICHT bei angemeldetem altbesitz!

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vor 2 Minuten schrieb Gruger:

Und das belegst du wie?

 

Ich vermisse zB bei egun die ganzen 30er Magazine aus angemeldetem Altbesitz, die ja frei verkäuflich sein müssten, weil "nicht verboten".

 

Dem (Alt-)Besitzer gegenüber wird das Verbot nicht wirksam.

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Zitat

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

 

Zitat

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste

 
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
Zitat

§ 40 Verbotene Waffen

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

 

Zitat

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

 

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Das Umgangsverbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam (§58). Der Ausnahmegenehmigungsinhaber darf auch Umgang haben.

 

Inwieweit denkt ihr denn, dass der §36 WaffG und die AWaffV dann für diese nicht gelten?

 

Zitat

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

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Ich dachte bisher, dass sich das BKA nicht besonders äußert, sondern nur auf 36 WaffG verweist.

Könnte natürlich auch nur der Absatz 1 sein: "Sieh zu das nix weg kommt". 😉

 

 

PS: Das BMI hat sich ja eindeutig positioniert und die Verbände haben es auch so mitgeteilt: Die Magazine im Altbesitz brauchen nicht in den Tresor.

Darüber freue ich mich und nehme das auch so hin. 

 

Für mich gibt es dafür nur keine ersichtliche Grundlage. Nicht das irgendwer an den Eiern aufgehängt wird weil in 5 Jahren es keiner mehr gewesen sein will.

Bearbeitet von Gruger
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Gibt es denn schon positiv beschiedene  §40 Anträge? Wie wurde der Besitz gerechtfertigt, kann man darauf verweisen, künftig mal an internationalen Wettbewerben teilnehmen zu wollen? Welche Nachweise werden gemeinhin akzeptiert? Und wo liegen die Kosten für den Antrag?

 

mfG 

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Man begründet das mit "hab welche" und gut ist.
Ja, entsprechende Genehmigungen wurden bereits inkl. Bildmaterial verlinkt. ich meine auch Gebühren wurden genannt.

Alos kurz mal durch blättern.

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