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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb b_A:

So, und schon ein Problem mit dem EU-Ausland wegen dem Magazin-Mist.

 

Tja, sowas passiert, wenn die Profis des BMI Gesetze vorbereiten und eben ins Detail gehen müssen, wo Fachkenntnis anstatt Meinung erforderlich ist. Anstatt sich über die Kat. A Einstufung der SLB Gedanken zu machen hat man sich lieber am nicht geforderten Magazinkörper abgearbeitet. Ausbaden tut die schlechten Gesetze wie immer der Bürger...

 

Böse Zungen könnten natürlich behaupten das ist so gewollt. Wenn Du demnächst Deine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen willst, Nutzung normalgroße Magazine für bedeutende (Auslands-)Wettkämpfe, bekommste die Ablehnung, dass Du dort ja eh nicht teilnehmen darfst, weil eben keine Kat. A Waffe...

 

Oder Du bekommst zukünftig zwei EFP, in der Inlandsversion ist Dein Selbstlader Kat. B in der Auslandsversion Kat. A :bump::help:

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben (bearbeitet)

Und dann geht die Problematik im Reiseverkehr mit Kat A Waffen los.

Welche Fluggesellschaft transportiert die?

 

Keine Sorge. Das war so beabsichtigt.

Eigentlich wollte man Halbautomaten B7 gleich komplett verbieten.

So kommt es über den Zwischenschritt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb Bounty:

Böse Zungen könnten natürlich behaupten das ist so gewollt.

Nein nein, das wird beim nächsten Mal nachgebessert....

 

Keine Sorge, CDU/Grüne machen das schon. Seehofer / Mayer wirds richten. 1:1 Umsetzung, kritisch geprüft , hehe.

 

Vorher sagt man aber noch der EU wie die FWR überarbeitet gehört, so dass man es wieder auf die 1:1 Umsetzung schieben kann - aber eigentlich auch unnötig selbst wenn man weilenweit drüber hinauss verschärft bleibt es ohne Folgen....

 

 

Seit der FWR ist das KatA Dilemma so absehbar.... Aber, das waren damals auch alles "böse Zungen".

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Man hat es halt alles wegen der Terroristen gemacht.

Aus Versehen hat man dann aber nur die legalen Besitzer mit einer Strafe für große Magazine versehen. Für Terroristen ist der Besitz straffrei.

Das kann schonmal passieren ;)

 

Zur Wahrheit gehört aber auch, dass es den legalen Besitzern auch egal ist.

Ein paar wenige sind erbost und haben zeitweise schlechte Laune, aber das wars dann auch.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb weyland:

Spannender finde ich, wie die Umsetzung in Deutschland angedacht ist, für den Fall, daß man erlaubte Magazine aus Altbesitz bis 2017 registriert hat. Werden die Waffen auf Kat. A umgeschlüsselt?

Hm, die Waffe selbst wird ja wohl nicht zu Kat. A, nur weil ein verbotenes Magazin darin eingeführt wird. Deshalb glaube ich mal nicht an diese Variante, sondern eher an einen separaten Magazineintrag in solchen Fällen, wobei für Kat. A-Geschichten das BKA zuständig ist (die werden sich bestimmt freuen, aus dem gesamten Bundesgebiet die EFP zur diesbezüglichen Eintragung zu bekommen). 🤒

 

 

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb weyland:

Bestandteil der EU-Feuerwaffenrichtlinie

Da ist das halt dass Problem, dass manche Länder das anders schlüsseln. Beispiel VRF: laut Richtlinie Kat C, in Deutschland Kat B und in Österreich Kat A.

Geschrieben

Wie wird denn die private Sammlung von Magazinen vor dem 01.09. mit zeitgleichem Besitz einer passenden Waffe einsortiert? Also reine Sammlung von Magazinen ohne deren Nutzung?

 

Wie wird das einsortiert wenn der Ehepartner A die Magazine hat aber gemeinsam mit dem Ehepartner B im Tresor aufbewahrt wenn Ehrpartner B eine passende Waffe hat?

 

Fragen über Fragen bei diesem unüberlegten Müll von Gesetz 😞 

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hm, die Waffe selbst wird ja wohl nicht zu Kat. A, nur weil ein verbotenes Magazin darin eingeführt wird. D

 

 

 

 

Doch, genau DAS!  Siehst ja selbst im NWR, einfach mal halbauto Büchse mit Magazin über 11 Schuss auswählen....Kat.A.

 

Solltest ja können in deim Job ( oder  wie mehrfach bewiesen eben halt auch nicht......)

Geschrieben (bearbeitet)

Wer weiss, wer da gerade Zugriff auf den Account hat.

Da war jedenfalls mal ganz anders Wissen vorhanden.

In letzter Zeit ist da eine enorme Fehlerquote.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Hallo zusammen,

hatte dies bereits schon mal gepostet: Antwort vom 26.02.20 auf meine Frage zur Kategorie nach dem neuen WaffG (bisher Kat: B)!

>

Sehr geehrter Herr ...

 

nach Prüfung der neuen Rechtslage teilen wir auf ihre Fragen vom 20.02.20 folgendes mit:

  1. Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.
  2. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 das Magazin einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG (Ausnahmegenehmigung) stellen.
  3. Wie bereits ausgeführt, greift das Verbot der Magazine erst ab 01.09.2020. Bis dahin sind die Magazine noch nicht vom WaffG erfasst. Für den weiteren Umgang nach dem 01.09.2020 haben sie Zeit bis zum 01.09.21 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Derzeit prüfen wir, ob ein solcher Antrag zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

Martin Robert Mittelstädt

 

Regierungsamtmann

Bundeskriminalamt

SO23

W3D 220

Telefon: +49 611 55 15452

Telefax: +49 611 55 45488

Telefax: +49 611 55 45244

E-Mail: feststellungsbescheide@bka.bund.de

E-Mail: waffenrecht@bka.bund.de

Geschrieben
tunden schrieb Sachbearbeiter:

Hm, die Waffe selbst wird ja wohl nicht zu Kat. A, nur weil ein verbotenes Magazin darin eingeführt wird.

Es ist ja kein verbotenes Magazin, wenn Altbesitz von vor dem Stichtag in 2017..

Und eine HA-Waffe mit Magazin > 10 (LW) bzw. 20 (KW) ist lt. Europ. Feuerwaffenrichtlinie halt Kat. A, so zumindest lese ich es in der Richtlinie.

 

vor 31 Minuten schrieb lemmi:

Da die die angefragte Schusswaffe „PPSh41SA“ Wechselmagazine besitzt, ist keine Ausnahmegenehmigung für die halbautomatische Schusswaffe notwendig.

  1. Die Regelungen zur Einstufung der Magazine größer einer bestimmten Kapazität tritt zum 01.09.20 in Kraft. Gemäß § 58 Absatz 17 wird das Verbot für ihre nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworbenen Magazine nicht wirksam, (....)

 

Da geht es um eine andere Rechtslage, nämlich den reinen Besitz von Magazinen, die nach dem 13.06.2017 und vor dem 20.02.2020 erworben wurden.

Mir geht es um den Besitz und die Benutzung(!) von Magazinen, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden und wo es evtl. gar keine anderen Magazine gibt.

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb CZM52:

Doch, genau DAS!  Siehst ja selbst im NWR, einfach mal halbauto Büchse mit Magazin über 11 Schuss auswählen....Kat.A.

 

Solltest ja können in deim Job ( oder  wie mehrfach bewiesen eben halt auch nicht......)

Sorry, hab keinen Zugriff auf das NWR und bin schon einige Jährchen im Ruhestand. Im übrigen ist das Thema nicht ganz so trivial, wie Du es hier darstellt.

 

Gruß SBine

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Sorry, hab keinen Zugriff auf das NWR und bin schon einige Jährchen im Ruhestand. Im übrigen ist das Thema nicht ganz so trivial, wie Du es hier darstellt.

 

Gruß SBine

Dann solltest den Nick ändern und wenn keine  Ahnung hast Bei aktuellen Themen nix zu aktuellen Dingen posten 

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben

@Commerzgandalf
Was meinst Du in diesem Kontext mit "gegen" bzw. "für"?

 

Wenn ich

- erlaubte Magazine > 10 Patronen für meine Langwaffe besitzen (Altbestand vor Feb. 2020) und

- benutzen darf (Altbestand vor Juni 2017) und 

- die Waffe auf Kat. A umschlüsseln lassen dürfte und

- das so in den Europ. Feuerwaffenpaß eingetragen würde

könnte ich gleichberechtigt an Wettkämpfen in z.B. der Schweiz oder wie o.g. Finnland teilnehmen.

 

Ist das jetzt "gegen uns" oder "für uns"?

Geschrieben

Weil die Waffe je nach eingesetztem Magazin Kat A oder B ist. Die Kategorie der Waffe ändert sich durch Wechsel eines viele Jahrzehnte frei verfügbaren Teils. Soll die Waffe dauerhaft Kat A sein?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb CZM52:

und nochmal, die gehen NUR auf die Magazine ein!  Die Beurteilung der PPSH erfolgt dadurch NULL!!!

 

Welche wesentlich interessanter wie die ewig gleichen postings zu Magazinen wäre.......Stichwort "ehemalige vollautomatische Waffe".

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

@chapmen

 

Volle Zustimmung.

Ich denke da z.B. auch mal an die KK MPi 69 aus der DDR.

 

@all

Die "Meldung" der Magazine von vor 6/2017 macht sehr wenig Sinn, falls man sie - auch auf xy-Schuß begrenzt - nicht weiter nutzen dürfte.

Außer man bereitet etwas ganz anderes vor: Registrierung, praktisches Verbot der Nutzung unter periodisch wiederkehrender Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, inkl. Verschärfung der Aufbewahrung, Einführung & Erhöhung von irgendwelchen Gebühren, ggf. Eintragung in Waffenbesitzkarten (Gebühren!!!), Anbringung von kostenpflichtig zugeteilten S-Nrn.,.....usw., usw.

 

Wo ist denn da der "Schutzbereich" des vor 6/2017 erworbenen Eigentums?

 

Geschrieben (bearbeitet)

So wie ich das lese, sind die alten Magazine dann keine verbotenen Gegenstände für diese Person. "Das Verbot wird nicht wirksam".

 

Grundsätzlich wird es früher oder später aber darauf hinaus laufen. Lockerungen werden wir keine mehr erleben.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Die Magazine selber nicht,...klar.

Packt man (theoretisch gesehen) das 20/30er dann irgendwo rein, ist rechtlich Achterbahn angesagt.

Irgenwie hat man nur noch Nachteile, für welche man melden, bezahlen und sich gängeln lassen muss, bei stark eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit.

 

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Die Kategorie der Waffe ändert sich durch Wechsel eines viele Jahrzehnte frei verfügbaren Teils. Soll die Waffe dauerhaft Kat A sein?

Ja, das wäre meine Rechtsauffassung.

Kat A. ist die höher"rangige" Kategorie / Erlaubnis.  Wenn sie jemanden erteilt wird dann bleibt das für die Waffe so solange sie in seinem Besitz ist.

Veräußert er die Waffe ohne Magazine, wird sie beim neuen Besitzer umgeschlüsselt auf Kat. B. Ein Verkauf mit den großen Magazinen ist rechtlich nicht möglich.

Der neue Besitzer könnte jedoch, so er legal große Magazine besitzen und benutzen dürfte (von einer anderen Waffe), die Waffe wieder auf A umschlüsseln lassen.

 

vor 3 Minuten schrieb Christian 555:

Packt man (theoretisch gesehen) das 20/30er dann irgendwo rein, ist rechtlich Achterbahn angesagt.

Was ist daran Achterbahn?

Entweder Du hast eine Erlaubnis für eine Kat. A-Waffe oder Du hast sie nicht.

Wenn Du nicht darfst und es trotzdem tust, ist es halt ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Naja. Ein angemeldetes 30iger auf 10 blockiert....

 

Da sehe ich jetzt keine Probleme.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb weyland:

....Entweder Du hast eine Erlaubnis für eine Kat. A-Waffe oder Du hast sie nicht......

So einfach ist das aber nicht.

Gerade wenn, wie jetzt, aus einer B Waffe praktisch eine A wird.

Die Einteilung im NWR ändert sich ja nicht gleich automatisch zugunsten des Eigentümers/Besitzers.

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